Ref Strafstation: Verfahrenshindernisse Flashcards
Wichtigste Verf.hindernisse
- keine wirks Anklage §200
= Individualisierungsfkt nicht erfüllt - Strafklageverbrauch
= zT bei Einstellungsbeschlüssen §153, 153a
= Umfang der Sperrwirkung anhand Tatbegr §264 - entggstehende Rechtskraft
- entggstehende Rechtshängigkeit
- kein wirks Eröffn.beschluss
= eventuell nachholbar in 1. Instanz, aber dann Hinweis auf Aussetzung der HV - fehlender Strafantrag
= zB §§77, 123, 194, 230 …
= abs rel Antragsdelikte (bes öff Interesse gem Nr. 234 RiStBV) - Verjährung §§78ff
- keine sachl Zust.keit §6
Folgen eines Verfahrenshindernisses
- im Ermittl.verf
- im Zw.verf
- im Hauptverf
= grds in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen
- im Ermittl.verf
= Verfahrenseinstellung §170 II - im Zw.verf
= Eröffn.ablehnung §204 - im Hauptverf
a. innerhalb der HV: Einstell.urteil §260 III
b. außerhalb der HV: Einstell.beschluss §206a
Behebbarkeit von Verfahrenshindernissen vor Erhebung der Anklage
= eventuell bereits keine Einleitung eines Strafverfahrens: § 152 Abs. 2 StPO oder 170 Abs. 2 StPO durch Staatsanwaltschaft,
= RM: Beschwerde (§ 172 Abs.1 StPO) und Kla-geerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 2 StPO), möglich für anzeigeerstattenden Verletzten
Behebbarkeit von Verfahrenshindernissen vor Eröffnung des HV
= Ablehnung der Eröffnung (§ 204 StPO),
= Ausnahme: bei Unzuständigkeit
= RM: sofortige Beschwerde für Staatsanwaltschaft (§ 210 StPO)
Behebbarkeit von Verfahrenshindernissen in der HV
= Einstellung durch Urteil: Prozessurteil (↔ Sachurteil), beendet das Verfahren, ist der formellen RK fähig (§ 260 Abs. 3 StPO)
Reichweite des Strafklageverbrauchs in pers Hinsicht
= Strafklage wird gg denjenigen verbraucht, gg den sich Verfahren tats gerichtet hat
= Problem: Angabe falscher Personalien wenn auf frischer Tat betroffen, sodass Anklage gg falsche Person erhoben wird
Wann ist die Angabe falscher Personalien für Urteil unschädlich?
- wenn gg die richtige Person Anklage erhoben wurde
- die richtige Person tats vor Gericht steht
Strafklageverbrauchs
= Art.103 keine Bestrafung für die gleiche Tat möglich
= Tatbegriff §264
= innerer Beziehungs- u Beding.zus.hang erforderl: Unrechts- u Schuldgehalt der einen Hdlung kann nicht ohne die Umstände der anderen Hdlung gewürdigt werden
= Problematisch bei Dauerdelikten
Was ist bei Prüfung von Antragsdelikten im Aufbau zu beachten?
= bei abs Antragsdelikten, muss dieser noch vor dem TB geprüft werden
= “B hat sich gem §303 I hinr verdächtig gemacht, indem er die Tasse zerstörte. Es fehlt jedoch der erforderl Strafantrag”
Verfahrenshindernis: Unzul Einsatz eines verdeckten Ermittlers §110a
I. Rechtsgrdl: §110a
II. Vorliegen der TB-Voraussetzungen
1. zur tats Anh.pkte: Anfangsverdacht §152 II
2. für die Begehung einer Straftat von erhebl Bedeutung §§100g I 1, 100a II Nr.1
3. Fall des §110a I 1 Nr.1-4
4. Aufklärung auf andere Weise aussichtslos/ wesentl erschwert
III. Richtervorbehalt §110b II
IV. Kein Verstoß
1. Problem: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation
Verwertbarkeit von Erkenntnissen eines verdeckten Ermittlers §110a bei Tatprovokation
= zunächst UNverdächtige, NICHT tatgeneigte Person wird zu einer Straftat verleitet
= Verstoß gg Grds der passiven Strafermittlung (darf nicht gezwungen werden)
= Aufgabe des Ermittlers ist es Straftaten zu verhindern u nicht sie zu provozieren, deshalb ist Anf.verdacht erforderl
= Erheblichkeit der Einwirkung hängt von Stärke des Tatverdachts ab: je stärker Verdacht, desto nachhaltiger darf Stimulierung zur Tat sein (Abwägung zw Schwere des Tatverdachts Art, Intensität, Zweck der Einflussnahme
Zu welcher Folge führt ein unzulässiger Eingriff des verdeckten Ermittlers §110a?
- eA: Verfahrenshindernis (-)
(-) zu streng: lässt keine Einzelfallprüfung zu u kann deshalb zu ungerechten Ergebnissen führen - aA: BVWV
(-) BVWV sind grds Fremdkörper im Strafverfahren
(-) BVWV betrifft grds nur das einzelne Bew.mittel, Folge der Provokation ist aber gerade nicht das erlangte Bew.mittel sondern die Tat als solche - BGH: Berücksichtigung bei Strafzumessung
(-) berücksichtigt nicht ausreichend den Verstoß gg Rechtsstaatsprinzip u Fair-trial-Grds
-> so nicht mehr vertretbar wg neuen EMRK Urteil, deshalb:
= bei unzul Tatprovokation in Extremfällen muss Verf.hindernis od BVWV erfolgen
= wenn kein Extremfall weiterhin Strafzumessung
Muss verdeckter Ermittler den Beschuldigten über Schweigerecht belehren, bevor dieser über Tat berichtet?
- grds keine Belehrungspflicht, wg Wesen des von der StPO zugelassenen Einsatzes des vE
- Ausnahme bei Verstoß gg nemo-tenetur-Grds, wenn vE unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses den Beschuldigten beharrlich zu einer Aussage drängt u in vernehmungsähnl Befragung Äußerungen entlockt, obwohl B sich bereits ggü Polizei auf SchweigeR berufen hat
= dann BVWV (+)
OS einer Revisionsbegründungsschrift aus anwaltlicher Sicht für Verf.fehler
„Vorab weise ich auf folgende von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse hin…“
Verf.hindernis: keine ordn.gem Anklage §200
= Mängel der Ankl.schrift können nach Eingang der Anklage bei Gericht geheilt werden
= wird aber unwirks Anklage zur HV zugelassen, ist auch Eröffn.beschluss unwirks (2 Verf.hindernisse)
= Anklage besteht ua aus Anklagesatz/ Angabe der Bew.mittel/ wesentl Ergebnis der Ermittlungen/ Antrag
- Informat.fkt (kein Verf.hindernis)
= zb kann trotz ordn.widrigen Anklagesatz eine wirks Anklage vorliegen, wenn Umgrenzung dem wesentl Ergebnis der Ermittlungen entnehmbar ist (durch Verf.rüge geltend zu machen) - Umgrenzungsfkt (Verf.hindernis)
= Sinn u Zweck: Rechtssicherheit u Verhinderung des Risikos der Doppelbestrafung
= unverwechselbare Konkretisierung