Ref Strafstation: Verfahrenshindernisse Flashcards

1
Q

Wichtigste Verf.hindernisse

A
  1. keine wirks Anklage §200
    = Individualisierungsfkt nicht erfüllt
  2. Strafklageverbrauch
    = zT bei Einstellungsbeschlüssen §153, 153a
    = Umfang der Sperrwirkung anhand Tatbegr §264
  3. entggstehende Rechtskraft
  4. entggstehende Rechtshängigkeit
  5. kein wirks Eröffn.beschluss
    = eventuell nachholbar in 1. Instanz, aber dann Hinweis auf Aussetzung der HV
  6. fehlender Strafantrag
    = zB §§77, 123, 194, 230 …
    = abs rel Antragsdelikte (bes öff Interesse gem Nr. 234 RiStBV)
  7. Verjährung §§78ff
  8. keine sachl Zust.keit §6
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2
Q

Folgen eines Verfahrenshindernisses

  1. im Ermittl.verf
  2. im Zw.verf
  3. im Hauptverf
A

= grds in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen

  1. im Ermittl.verf
    = Verfahrenseinstellung §170 II
  2. im Zw.verf
    = Eröffn.ablehnung §204
  3. im Hauptverf
    a. innerhalb der HV: Einstell.urteil §260 III
    b. außerhalb der HV: Einstell.beschluss §206a
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3
Q

Behebbarkeit von Verfahrenshindernissen vor Erhebung der Anklage

A

= eventuell bereits keine Einleitung eines Strafverfahrens: § 152 Abs. 2 StPO oder 170 Abs. 2 StPO durch Staatsanwaltschaft,
= RM: Beschwerde (§ 172 Abs.1 StPO) und Kla-geerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 2 StPO), möglich für anzeigeerstattenden Verletzten

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4
Q

Behebbarkeit von Verfahrenshindernissen vor Eröffnung des HV

A

= Ablehnung der Eröffnung (§ 204 StPO),
= Ausnahme: bei Unzuständigkeit
= RM: sofortige Beschwerde für Staatsanwaltschaft (§ 210 StPO)

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5
Q

Behebbarkeit von Verfahrenshindernissen in der HV

A

= Einstellung durch Urteil: Prozessurteil (↔ Sachurteil), beendet das Verfahren, ist der formellen RK fähig (§ 260 Abs. 3 StPO)

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6
Q

Reichweite des Strafklageverbrauchs in pers Hinsicht

A

= Strafklage wird gg denjenigen verbraucht, gg den sich Verfahren tats gerichtet hat
= Problem: Angabe falscher Personalien wenn auf frischer Tat betroffen, sodass Anklage gg falsche Person erhoben wird

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7
Q

Wann ist die Angabe falscher Personalien für Urteil unschädlich?

A
  1. wenn gg die richtige Person Anklage erhoben wurde
  2. die richtige Person tats vor Gericht steht
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8
Q

Strafklageverbrauchs

A

= Art.103 keine Bestrafung für die gleiche Tat möglich
= Tatbegriff §264
= innerer Beziehungs- u Beding.zus.hang erforderl: Unrechts- u Schuldgehalt der einen Hdlung kann nicht ohne die Umstände der anderen Hdlung gewürdigt werden
= Problematisch bei Dauerdelikten

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9
Q

Was ist bei Prüfung von Antragsdelikten im Aufbau zu beachten?

A

= bei abs Antragsdelikten, muss dieser noch vor dem TB geprüft werden
= “B hat sich gem §303 I hinr verdächtig gemacht, indem er die Tasse zerstörte. Es fehlt jedoch der erforderl Strafantrag”

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10
Q

Verfahrenshindernis: Unzul Einsatz eines verdeckten Ermittlers §110a

A

I. Rechtsgrdl: §110a

II. Vorliegen der TB-Voraussetzungen
1. zur tats Anh.pkte: Anfangsverdacht §152 II
2. für die Begehung einer Straftat von erhebl Bedeutung §§100g I 1, 100a II Nr.1
3. Fall des §110a I 1 Nr.1-4
4. Aufklärung auf andere Weise aussichtslos/ wesentl erschwert

III. Richtervorbehalt §110b II

IV. Kein Verstoß
1. Problem: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation

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11
Q

Verwertbarkeit von Erkenntnissen eines verdeckten Ermittlers §110a bei Tatprovokation

A

= zunächst UNverdächtige, NICHT tatgeneigte Person wird zu einer Straftat verleitet
= Verstoß gg Grds der passiven Strafermittlung (darf nicht gezwungen werden)
= Aufgabe des Ermittlers ist es Straftaten zu verhindern u nicht sie zu provozieren, deshalb ist Anf.verdacht erforderl
= Erheblichkeit der Einwirkung hängt von Stärke des Tatverdachts ab: je stärker Verdacht, desto nachhaltiger darf Stimulierung zur Tat sein (Abwägung zw Schwere des Tatverdachts Art, Intensität, Zweck der Einflussnahme

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12
Q

Zu welcher Folge führt ein unzulässiger Eingriff des verdeckten Ermittlers §110a?

A
  1. eA: Verfahrenshindernis (-)
    (-) zu streng: lässt keine Einzelfallprüfung zu u kann deshalb zu ungerechten Ergebnissen führen
  2. aA: BVWV
    (-) BVWV sind grds Fremdkörper im Strafverfahren
    (-) BVWV betrifft grds nur das einzelne Bew.mittel, Folge der Provokation ist aber gerade nicht das erlangte Bew.mittel sondern die Tat als solche
  3. BGH: Berücksichtigung bei Strafzumessung
    (-) berücksichtigt nicht ausreichend den Verstoß gg Rechtsstaatsprinzip u Fair-trial-Grds
    -> so nicht mehr vertretbar wg neuen EMRK Urteil, deshalb:
    = bei unzul Tatprovokation in Extremfällen muss Verf.hindernis od BVWV erfolgen
    = wenn kein Extremfall weiterhin Strafzumessung
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13
Q

Muss verdeckter Ermittler den Beschuldigten über Schweigerecht belehren, bevor dieser über Tat berichtet?

A
  1. grds keine Belehrungspflicht, wg Wesen des von der StPO zugelassenen Einsatzes des vE
  2. Ausnahme bei Verstoß gg nemo-tenetur-Grds, wenn vE unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses den Beschuldigten beharrlich zu einer Aussage drängt u in vernehmungsähnl Befragung Äußerungen entlockt, obwohl B sich bereits ggü Polizei auf SchweigeR berufen hat
    = dann BVWV (+)
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14
Q

OS einer Revisionsbegründungsschrift aus anwaltlicher Sicht für Verf.fehler

A

„Vorab weise ich auf folgende von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse hin…“

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15
Q

Verf.hindernis: keine ordn.gem Anklage §200

A

= Mängel der Ankl.schrift können nach Eingang der Anklage bei Gericht geheilt werden
= wird aber unwirks Anklage zur HV zugelassen, ist auch Eröffn.beschluss unwirks (2 Verf.hindernisse)
= Anklage besteht ua aus Anklagesatz/ Angabe der Bew.mittel/ wesentl Ergebnis der Ermittlungen/ Antrag

  1. Informat.fkt (kein Verf.hindernis)
    = zb kann trotz ordn.widrigen Anklagesatz eine wirks Anklage vorliegen, wenn Umgrenzung dem wesentl Ergebnis der Ermittlungen entnehmbar ist (durch Verf.rüge geltend zu machen)
  2. Umgrenzungsfkt (Verf.hindernis)
    = Sinn u Zweck: Rechtssicherheit u Verhinderung des Risikos der Doppelbestrafung
    = unverwechselbare Konkretisierung
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16
Q

Verf.hindernis: Wirks Erhebung einer Nachtragsanklage

A

= A wird neben der angeklagten wegen einer weiteren prozessualen Tat verurteilt (bei gleicher prozessualen Tat genügt Hinweispflicht §265)
= Ggst der Verurteilung kann jedoch nur die in der Anklage bezeichnete Tat sein §264, sodass Nachtragsanklage erhoben u ordn.gem einbezogen werden muss
= soweit diese fehlt, ist Urteil nur bzgl der nicht angeklagten Tat einzustellen
= Argumentation ob nur eine od weitere prozess Tat §264 vorliegt!

17
Q

Voraussetzungen an eine wirks Nachtragsanklage

A
  1. muss Mindestanforderungen der Anklage erfüllen (Inhalts- u Umgrenzungsfkt)
  2. mündl Vortrag des StA
  3. für wirks Einbeziehung: ausdrückl u pers Zustimmung des A erforderl (bloße Einlassung nicht ausreichend)
  4. form Einbeziehungsbeschluss (bloße richterl Anordnung nicht ausr)
18
Q

Wirks. Eröffn.beschluss

A

= entscheidend ist dass in voller u richtiger Besetzung getroffen
= große Strafkammer: immer 3 Berufsrichter entscheiden über Eröffnung, auch wenn nach §76 II 4 Beschluss dass iÜ 2 Berufsrichter u 2 Schöffen tätig werden
= Schöffen sind von Entscheidung über Eröffn.beschluss auszunehmen da es sich um eine Entscheidung außerhalb der HV handelt

19
Q

Verf.hindernis: Fehlende sachl Zust.keit

A
  1. hat ein zu niederes Gericht entschieden?
  2. hat ein höhere Gericht seine sachl Zust.k willkürlich bejaht?
    = §269: höheres Gericht darf sich nicht für unzust erklären weil Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehört; Ausnahme: willkürl Entscheidung (Verstoß gg Grds des gesetzl Richters)
20
Q

Muss Verteidiger mögl Verf.hindernisse in seiner Revis.begründung vortragen?

A

= grds nicht darzulegen, da schon Prüfung vAw wenn eine zul Revision eingelegt ist
= wird aber ansonsten keine andere Sach-/ Verf.rüge erhoben, muss das Verf.hindernis vorgetragen werden, damit eine ausreichende Revis.begründung vorliegt u Revision zul ist

21
Q

Wann liegt eine willkürl Entscheidung über die sachl Zust.keit vor?

A

= wenn Entscheidung über sachl Zust.keit jeder sachl Grund fehlt u sich das Gericht so weit von den gesetzl Maßstäben entfernt hat, dass seine Bewertung unter keinem Gesichtspkt mehr vertretbar erscheint

22
Q

Verf.hindernis wenn überlange Verf.dauer

A
  1. Verf.einstellung nur in ganz seltenen Ausnahmefällen
  2. Vollstr.lösung gilt ansonsten
    = als Entschädigung für überlange Verf.dauer gilt ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt
    = Rspr ist bei Kompensation aber zurückhaltend
23
Q

5-Punkte-Formel des BGH ob eine prozess Tat §264 vorliegt

A
  1. Tatort (örtl Zus.hang)
  2. Tatzeit (zeitl Zus.hang)
  3. Täterverhalten
  4. Angriffsrichtung
  5. Tatopfer

= können Taten sinnvoll als einzelen Kurzgeschichten erzählt werden?
= innerer Bedingungszus.hang

24
Q

P1: Schuldspruch in schriftlichen Urteilsgründen weicht von Verkündung ab

A

= §260: Ergänzung/ Berichtigung der Urteilsformel unzulässig
= §268: bei Widerspruch zw Sitzungsprotokoll u Urteilsurkunde gilt Protokoll

25
Q

P2: fehlende Tatidentität zw Anklage u Tenor

A

= liegt das nicht angeklagte Delikt innerhalb der Umgrenzung des §264?
= wenn (+) kein VH; wenn (-): VH (+) wenn keine Nachtragsanklage erfolgt §266

26
Q

Strafklageverbrauch: Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, dann wird Hdlung doch noch als Straftat geahndet

A

= NUR Urteil über OWi entfaltet entggstehende Rechtskraft
= NICHT aber Bußgeldbescheid