Ref Strafstation: Abs Revisionsgründe Flashcards
§338 Nr.1: vorschriftswidrige Besetzung
= sichert das Recht auf den gesetzl Richter Art.101
= ABER kein Anspr sich seinen Richter selbst auszusuchen
= erforderl ist, dass innerhalb der Gerichte auf Grdl der Regelungen des GVG Gesch.verteilungspläne aufgestellt werden
= Verstoß zB wenn Gesch.verteilungsplan nicht gesetzesgem/ willkürl aufgestellt wurde
Absolute Revisionsgründe §338 Nr.1-8
= reine Kausalitätsvermutung, sodass kein Verstoß gg §338 mögl ist, sondern nur gg genannte Verfahrensvorschriften
Rügepräklusion Besetzungseinwand §222a
= nur anw.bar wenn es sich um eine im 1. Rechtszug vor dem LG stattfindende Hauptverhdlung handelt
= Besetzung des Gerichts ist zu Beginn der Hauptverhdlung mitzuteilen
= Rüge innerhalb einer Woche ab Zustellung der Besetzungsmitteilung mögl
= in Klausur wird Besetzung ordnungsgem mitgeteilt worden sein, womit §222b Anw findet
= Besetzungseinwand kann nur bis zur Vernehmung des ersten (!) Angeklagten zur Sache (!) erfolgen §222a, b
Wie wird ein Verfahrensfehler ordn.gem gerügt?
- bestimmter Verf.fehler/ konkr Gesetzesverletzung muss behauptet werden §344 II
= allg Beanstandung nicht ausr - behaupteter Verf.fehler muss durch Tatsachen belegt werden §344 II 2
- zweckmäßig ist die Angabe von Beweismitteln
Rügeverlust über vorschriftswidrige Besetzung §338 Nr.1b
= in erstinstanzl Verfahren vor dem LG/ OLG kann ein Rügeverlust eintreten, wenn die fehlerhafte Besetzung des Gerichts nicht schon im tatrichterlichen Verfahren beanstandet wurde §222b I analog
= erforderl ist, dass fehlerhafte Besetzung obj erkennbar war
Mögliche fehlerhafte Besetzungen des Gerichts iSd §338 Nr.1
- große Strafkammer am LG hat mit nur 2 Berufsrichtern verhandelt u dies entgg §76 II 1 GVG nicht ordn.gem beschlossen
- Mängel in Person des Richters/ Schöffen
= Mitwirkung eines binden/ stummen/ tauben Berufsrichters/ Schöffen
= kein Präklusionseinwand nach §222b mögl
= Richter auf Probe dürfen im 1.Jahr Vorsitz eines Schöffengerichts haben §29 GVG - Mitwirkung eines schlafenden/ unaufmerksamen Richters
= erforderl ist Bezeichnung des Verhdl.teils nach Zeitpkt u Dauer des verschlafenen Teils u Mitteilung welche Vorgänge währenddessen stattgefunden haben
= Abwesenheit muss einen wesentl Teil der HV betreffen - Verhinderung wg Urlaub/ Krankheit
- > vorrangig vor §338 Nr.5 zu prüfen!
§338 Nr.2: Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters
= kraft Gesetz eintretender Ausschluss
- Ausschluss eines Richters kraft Gesetz §22 Nr.1-5
= selbst durch Straftat verletzt/ befangen/ als Zeuge vernommen
= KEINE Zeugenvernehmung wenn dienstl Erklärung nur über prozessual relevante Umstände abgegeben wurde - Ausschluss wegen Mitwirkung an angefochtener Entscheidung §23
= NICHT wenn Mitwirkung an Verurteilung eines Mittäters/ Erlass Haftbefehl od Eröffn.beschluss gg Angeklagten - mit Überwachungsmaßnahmen betraut §148a II 1
§338 Nr.3: Mitwirkung eines Richters, trotz stattgegebenen / zu Unrecht abgelehnten Befangenh.antrags
= nur auf Antrag
a. stattgebender Beschluss über Bef.h.antrag
= unanfechtbar u auch nicht mit Revision angreifbar §336 2 iVm §28 I
b. zu Unrecht abgelehnter Bef.h.antrag
= kann nur mit Revision gg das Urteil (als Verf.rüge in einer ordn.gem Revis.begründung) geltend gemacht werden
(1) Zul.k des Ablehnungsgesuchs §26a
(2) Begr.h des Ablehn.gesuchs §24 II
§338 Nr.4: fehlende (örtl) Zust.keit
= nur auf Antrag
= wenn Ausgangsgericht zu Unrecht seine ÖRTL Zust.keit bejaht §§7ff/ Regelungen über Zust.keit einer bes Strafkammer missachtet hat
= Prüfung vAw bis zur Eröffnung des HV, danach nur noch bei Rüge des Angeklagten, längstens bis zu seiner Vernehmung
= NICHT bei sachl Zust.keit, da eine vom Revis.gericht vAw zu beachtende Prozessvoraussetzung!!
§338 Nr.5: Verletzung von Anwesenheitsvorschriften
= anwesenheitspflichtige Person war während eines wesentl Teils der HV nicht anwesend (StA/ Angeklagter/ Pflichtverteidiger..)
= NICHT bei Abwesenheit von Richter/ Schöffe, da Fall von §338 Nr.1
§338 Nr.5: Verletzung von Anwesenheitsvorschriften: StA
Abwesenheit des StA
= §226 HV erfolgt in ununterbrochener Anw.heit des StA
= bei Abwesenheit während wesentl Teil der HV
= auch bei sachl Unzust.keit §§142, 142a GVG
= NICHT bei örtl Unzust.keit §143/ Weigerung Schlussvortrag zu halten weil nur relative Revis.gründe!
§338 Nr.5: Verletzung von Anwesenheitsvorschriften
= Anwesenh.pflicht des A
Verhandeln ohne Angeklagten
- Grds Anwesenheitspflicht des A §230, außer…
a. §231 II: eigenmächtiges Entfernen wenn bereits vernommen u Anw.heit nicht erforderlich
b. §247: Entfernen durch Gericht (Beschluss)
c. NICHT bei allseitigem Einverständnis da nicht verzichtbar u Beschluss erforderl
Wann ist ein Verhandeln in Abwesenheit des Angeklagten mögl?
kein Verstoß §338 Nr.5
- eigenmächtige Abwesenheit §231 II
= wenn bereits vernommen/ weitere Anw.heit nicht erforderl/ Hinweis über Fortführung - Ausschluss aus sitzungspolizeil Gründen §231b
= ordn.widriges Verhalten/ Haftabführung - Freistellung §231c
- Strafsachen von geringer Bedeutung §§232, 233
- schuldhaft herbeigeführte Verhdl.unfhk §231a
- Ausschließung des Angeklagten §247 bei Wahrheitsgefährdung/ zum Schutz von Zeugen
- Vertretung nach Einspruch gg Strafbefehl §411 I 1
- Vertretung in Verhdl über Berufung §329 II 1
Wann handelt es sich um einen “wesentl Teil der Verhandlung”?
- wenn das Urteil auf diesem Teil beruht
= zB letztes Wort des Angeklagten
= NICHT Verkündung der Urteilsgründe - Tenor
Liegt ein Verstoß gem §338 Nr.5 vor, wenn Angeklagter bei Vernehmung einer Zeugin als Tatopfer des Sexualdelikts zeitweise ausgeschlossen wird? §247
= Verstoß gg §230 I ist zu rügen
= vor einer gerichtl Entscheidung ist dem A Gelegenheit zur Äußerung zu geben §33
= keine ausdrückl Aufforderung bei verteidigtem A erforderl, sondern erkennbare Gelegenheit ist ausr
= Ausschluss bedarf zwingend begründenden Beschluss
= Entlassung des Zeugen ist kein Teil mehr der Vernehmung, da es sich grds um wesentl Teil der HV handelt (letzte Mögl.keit von Fragerecht Gebrauch zu machen)
= weitere Beweisaufnahme (zB Augenschein von Lichtbildern durch Zeugen), die nicht lediglich Vernehmungsbehelf ist, ist kein Teil der Vernehmung