Ref Strafstation: Abs Revisionsgründe Flashcards

1
Q

§338 Nr.1: vorschriftswidrige Besetzung

A

= sichert das Recht auf den gesetzl Richter Art.101
= ABER kein Anspr sich seinen Richter selbst auszusuchen
= erforderl ist, dass innerhalb der Gerichte auf Grdl der Regelungen des GVG Gesch.verteilungspläne aufgestellt werden
= Verstoß zB wenn Gesch.verteilungsplan nicht gesetzesgem/ willkürl aufgestellt wurde

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2
Q

Absolute Revisionsgründe §338 Nr.1-8

A

= reine Kausalitätsvermutung, sodass kein Verstoß gg §338 mögl ist, sondern nur gg genannte Verfahrensvorschriften

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3
Q

Rügepräklusion Besetzungseinwand §222a

A

= nur anw.bar wenn es sich um eine im 1. Rechtszug vor dem LG stattfindende Hauptverhdlung handelt
= Besetzung des Gerichts ist zu Beginn der Hauptverhdlung mitzuteilen
= Rüge innerhalb einer Woche ab Zustellung der Besetzungsmitteilung mögl
= in Klausur wird Besetzung ordnungsgem mitgeteilt worden sein, womit §222b Anw findet
= Besetzungseinwand kann nur bis zur Vernehmung des ersten (!) Angeklagten zur Sache (!) erfolgen §222a, b

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4
Q

Wie wird ein Verfahrensfehler ordn.gem gerügt?

A
  1. bestimmter Verf.fehler/ konkr Gesetzesverletzung muss behauptet werden §344 II
    = allg Beanstandung nicht ausr
  2. behaupteter Verf.fehler muss durch Tatsachen belegt werden §344 II 2
  3. zweckmäßig ist die Angabe von Beweismitteln
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5
Q

Rügeverlust über vorschriftswidrige Besetzung §338 Nr.1b

A

= in erstinstanzl Verfahren vor dem LG/ OLG kann ein Rügeverlust eintreten, wenn die fehlerhafte Besetzung des Gerichts nicht schon im tatrichterlichen Verfahren beanstandet wurde §222b I analog
= erforderl ist, dass fehlerhafte Besetzung obj erkennbar war

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6
Q

Mögliche fehlerhafte Besetzungen des Gerichts iSd §338 Nr.1

A
  1. große Strafkammer am LG hat mit nur 2 Berufsrichtern verhandelt u dies entgg §76 II 1 GVG nicht ordn.gem beschlossen
  2. Mängel in Person des Richters/ Schöffen
    = Mitwirkung eines binden/ stummen/ tauben Berufsrichters/ Schöffen
    = kein Präklusionseinwand nach §222b mögl
    = Richter auf Probe dürfen im 1.Jahr Vorsitz eines Schöffengerichts haben §29 GVG
  3. Mitwirkung eines schlafenden/ unaufmerksamen Richters
    = erforderl ist Bezeichnung des Verhdl.teils nach Zeitpkt u Dauer des verschlafenen Teils u Mitteilung welche Vorgänge währenddessen stattgefunden haben
    = Abwesenheit muss einen wesentl Teil der HV betreffen
  4. Verhinderung wg Urlaub/ Krankheit
    - > vorrangig vor §338 Nr.5 zu prüfen!
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7
Q

§338 Nr.2: Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters

A

= kraft Gesetz eintretender Ausschluss

  1. Ausschluss eines Richters kraft Gesetz §22 Nr.1-5
    = selbst durch Straftat verletzt/ befangen/ als Zeuge vernommen
    = KEINE Zeugenvernehmung wenn dienstl Erklärung nur über prozessual relevante Umstände abgegeben wurde
  2. Ausschluss wegen Mitwirkung an angefochtener Entscheidung §23
    = NICHT wenn Mitwirkung an Verurteilung eines Mittäters/ Erlass Haftbefehl od Eröffn.beschluss gg Angeklagten
  3. mit Überwachungsmaßnahmen betraut §148a II 1
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8
Q

§338 Nr.3: Mitwirkung eines Richters, trotz stattgegebenen / zu Unrecht abgelehnten Befangenh.antrags

A

= nur auf Antrag
a. stattgebender Beschluss über Bef.h.antrag
= unanfechtbar u auch nicht mit Revision angreifbar §336 2 iVm §28 I

b. zu Unrecht abgelehnter Bef.h.antrag
= kann nur mit Revision gg das Urteil (als Verf.rüge in einer ordn.gem Revis.begründung) geltend gemacht werden
(1) Zul.k des Ablehnungsgesuchs §26a
(2) Begr.h des Ablehn.gesuchs §24 II

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9
Q

§338 Nr.4: fehlende (örtl) Zust.keit

A

= nur auf Antrag
= wenn Ausgangsgericht zu Unrecht seine ÖRTL Zust.keit bejaht §§7ff/ Regelungen über Zust.keit einer bes Strafkammer missachtet hat
= Prüfung vAw bis zur Eröffnung des HV, danach nur noch bei Rüge des Angeklagten, längstens bis zu seiner Vernehmung
= NICHT bei sachl Zust.keit, da eine vom Revis.gericht vAw zu beachtende Prozessvoraussetzung!!

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10
Q

§338 Nr.5: Verletzung von Anwesenheitsvorschriften

A

= anwesenheitspflichtige Person war während eines wesentl Teils der HV nicht anwesend (StA/ Angeklagter/ Pflichtverteidiger..)
= NICHT bei Abwesenheit von Richter/ Schöffe, da Fall von §338 Nr.1

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11
Q

§338 Nr.5: Verletzung von Anwesenheitsvorschriften: StA

Abwesenheit des StA

A

= §226 HV erfolgt in ununterbrochener Anw.heit des StA
= bei Abwesenheit während wesentl Teil der HV
= auch bei sachl Unzust.keit §§142, 142a GVG
= NICHT bei örtl Unzust.keit §143/ Weigerung Schlussvortrag zu halten weil nur relative Revis.gründe!

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12
Q

§338 Nr.5: Verletzung von Anwesenheitsvorschriften

= Anwesenh.pflicht des A

Verhandeln ohne Angeklagten

A
  1. Grds Anwesenheitspflicht des A §230, außer…

a. §231 II: eigenmächtiges Entfernen wenn bereits vernommen u Anw.heit nicht erforderlich
b. §247: Entfernen durch Gericht (Beschluss)
c. NICHT bei allseitigem Einverständnis da nicht verzichtbar u Beschluss erforderl

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13
Q

Wann ist ein Verhandeln in Abwesenheit des Angeklagten mögl?

kein Verstoß §338 Nr.5

A
  1. eigenmächtige Abwesenheit §231 II
    = wenn bereits vernommen/ weitere Anw.heit nicht erforderl/ Hinweis über Fortführung
  2. Ausschluss aus sitzungspolizeil Gründen §231b
    = ordn.widriges Verhalten/ Haftabführung
  3. Freistellung §231c
  4. Strafsachen von geringer Bedeutung §§232, 233
  5. schuldhaft herbeigeführte Verhdl.unfhk §231a
  6. Ausschließung des Angeklagten §247 bei Wahrheitsgefährdung/ zum Schutz von Zeugen
  7. Vertretung nach Einspruch gg Strafbefehl §411 I 1
  8. Vertretung in Verhdl über Berufung §329 II 1
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14
Q

Wann handelt es sich um einen “wesentl Teil der Verhandlung”?

A
  1. wenn das Urteil auf diesem Teil beruht
    = zB letztes Wort des Angeklagten
    = NICHT Verkündung der Urteilsgründe
  2. Tenor
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15
Q

Liegt ein Verstoß gem §338 Nr.5 vor, wenn Angeklagter bei Vernehmung einer Zeugin als Tatopfer des Sexualdelikts zeitweise ausgeschlossen wird? §247

A

= Verstoß gg §230 I ist zu rügen
= vor einer gerichtl Entscheidung ist dem A Gelegenheit zur Äußerung zu geben §33
= keine ausdrückl Aufforderung bei verteidigtem A erforderl, sondern erkennbare Gelegenheit ist ausr
= Ausschluss bedarf zwingend begründenden Beschluss
= Entlassung des Zeugen ist kein Teil mehr der Vernehmung, da es sich grds um wesentl Teil der HV handelt (letzte Mögl.keit von Fragerecht Gebrauch zu machen)
= weitere Beweisaufnahme (zB Augenschein von Lichtbildern durch Zeugen), die nicht lediglich Vernehmungsbehelf ist, ist kein Teil der Vernehmung

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16
Q

Folge einer unterlassenen/ verspäteten Unterrichtung des Angeklagten nach Ausschluss von Verhdl

A

= Verstoß gg §247 IV ist nur relativer Revis.grund §337

17
Q

§338 Nr.5: Verletzung von Anwesenheitsvorschriften
= Verteidiger

Verhandeln ohne Verteidiger

A
  1. abs Revis.grund nur wenn Fall der notw Verteidigung §140
    = Rügeverlust bei arglistigen Verhalten (Verf.fehler absichtl herbeigeführt um Revis zu rügen)
  2. ausnahmsw rel Revis.grund §338 Nr.8, soweit kein Fall der notw Verteidigung, wenn das Gericht entgg seiner Zusage den Termin zu verlegen, doch wie urspr verhandelt/ Wahlverteidiger nicht geladen wurde…
18
Q

Formelle Ablehnungsgründe §26a eines Ablehnungsantrags (Verwerfung eines unzul Ablehn.antrags)

A
  1. Nr.1: verspätete Ablehnung
    = §25: bis zum Vernehm.beginn des 1.Angeklagten über seine pers Verhältnisse
  2. Nr.2: gänzl Fehlen eines Ablehn.grundes
  3. Nr.3: Verschleppungsabsicht
    = offensichtl ausschließl Verzög.absicht
19
Q

§338 Nr.6: Verletzung des Öffentl.k.grds

A
  1. Gericht ging fehlerhaft von einem Ausschlussgrund §§169ff GVG aus/
  2. hat Verfahren für die Ausschließung nicht beachtet §174 GVG (Gerichtsbeschluss erforderl/ Verhdlung in nichtöff Sitzung über Ausschluss der Öff.k)
  3. hat eine unzul die Öffentl.k beschränkende Anordnung getroffen
    = zB Ausschluss wg bes grober Verletzung der Sitzungsordnung
  4. eine ihm bekannte Beschränkung nicht beseitigt

-> Verstoß muss auf einem Verschulden des Gerichts beruhen

20
Q

Verfahren u Entscheidung bei Ausschluss der Öff.keit §174 GVG

A
  1. Ausschluss durch Beschluss §174 I 2 (keine Rüge §238 II erforderl, da keine Anordnung!)
    = zum Schutz der Privatsphäre nicht gg den Willen des Betroffenen §171b IV
    = einzelne Personen können ausgenommen werden §175 II 1
  2. Verhdl über Ausschluss
    = nicht öffentl §174 I 2
    = steht in den Fällen der §§171a, 172 im Ermessen des Gerichts/ bei §171b muss Öff.k ausgeschlossen werden, wenn Voraussetzungen vorliegen u Betroffene dies beantragt
  3. Verkündung des Ausschlussbeschlusses
    = grds öffentl §174 I 2
  4. Wiederherstellung der Öff.keit
    = wenn Ausschlussgründe entfallen/ sobald ausgeschlossener Verhdl.teil abgeschlossen ist
  5. Protokollierung der Nicht-/Öffentl.keit der Verhdl §272 Nr.5 StPO
21
Q

§338 Nr.7: fehlende/ verspätete Urteilsgründe

A
  1. Urteil enthält keine Entsch.gründe/ nicht unterschrieben
  2. Urteil wurde unter Missachtung von §275 I 2 verspätet/ gar nicht zu den Akten gebracht u Verspätung ist nicht gem §275 I 4 entschuldigt
    = §275 II: Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es unterschrieben wurde u auf dem Weg zur Gesch.stelle ist
22
Q

Wann ist ein Urteil rechtzeitig u ordn.gem zu den Akten gebracht worden §275?

A
  1. §275 I 1: Urteil ist, soweit es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen wurde, unverzüglich zu den Akten zu bringen
    = §275 I 2: spätestens 5 Wochen nach Verkündung
  2. §275 II: Urteil ist von beteiligten Berufsrichtern zu unterschreiben, soweit kein Verhinderungsgrund vorliegt (zB Mutterschutz…)
    = soweit Verhinderungsgrund vorliegt, ist dieser durch Vorsitzenden/ ältesten beisitzenden Richter zu vermerken

-> bei Verstoß ist Urteil nicht rechtzeitig zu den Akten gelangt u abs Revis.grund §338 Nr.7

23
Q

§338 Nr.8: Beschränkung der Verteidigung

A

= AuffangTB u KEIN abs Revis.grund
= wenn durch einen in der HV ergangenen Beschluss Verteidigungsmögl.keiten des A unzul wesentl beschränkt wurden
= Beeinträchtigung ist wesentl, wenn sie ihrem Gewicht nach den anderen Revis.gründen gleichsteht u eine konkr Mögl.keit eines kausalen Zus.hangs zw Verf.verstoß u Urteil besteht (=Beruhensprüfung wie bei rel Revis.grund erforderl)
= zB wenn das verletzte Gesetz die Fürsorgepflicht des Gerichts ggü dem A regelt/ das Gebot des fairen Verfahrens sichern soll
= zB erhebl Einschränkung der Verteidig.mögl.keiten ohne sachl Grund (Verweigerung der Akteneinsicht für Verteidiger)

24
Q

Präklusionsfristen bei abs Revis.gründen

A

= insgesamt 3 Präklus.fristen:

  1. §338 Nr.1
    = immer wenn HV im 1.Rechtszug vor LG stattfindet, gilt Frist dass nach §222a spätestens zu Beginn der HV die Besetzung des Gerichts mitzuteilen ist
    = ist Mitteilung ordn.gem erfolgt, kann vorschriftswidrige Besetzung nur bis zur Vernehmung des 1.A zur Sache (!) geltend gemacht werden
  2. §338 Nr.3
    = §25: Befangenh.antrag spätestens bis zur Vernehmung des A zu seinen pers Verhältnissen (!)
  3. §338 Nr.4
    = nach Eröffnung des HV prüft Gericht die Zust.k nur noch auf Einwand bis zur Vernehmung des A selbst (nicht des 1.A!) zur Sache (!) nach §6a 3
25
Q

§338 Nr. 1 wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war

P1: §54 I 2 GVG: Entbindung eines Schöffen

A

= mögl wenn unabwendbar gehindert od unzumutbar
= hohe Anford an berufl Verhinderung/ aber bei Urlaub IMMER unzumutbar
= §54 III: Entscheidung ist unanfechtbar

26
Q

Kann Revision auf unanfechtbarer Entscheidung beruhen?

A

= §336 2 StPO: grds kann Revision nicht auf unanfechtbaren Entsch beruhen
= Ausnahme: unanfechtbare aber willkürl Entsch können in Revision gerügt werden (zB keine Nachfrage bei pauschalen Angaben)

27
Q

§338 Nr. 1 wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war

P2: gg Schöffen läuft ein Strafverfahren, dieser wird aber nach Verhdl freigesprochen

A

= §32 Nr.2 GVG: Unfähigkeit zum Schöffenamt wenn schwebendes Ermittl.verfahren

28
Q

§338 Nr. 1 wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war

P4: Änderung des Gesch.verteilungsplans wg Krankheit eines Richters

A

= §21e III GVG: Präsidium kann GVP nur unterjährig ändern, wenn Überlastung/ Unterlastung/ dauernde Verhinderung (mind 3 Monate)

29
Q

Welches Schema ist bei Verf.fehlern (abs & rel) IMMER zu beachten?

A
  1. OS
    Das Urteil könnte auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn eine gesetzl vorgeschriebene Hdl unterblieben, fehlerhaft vorgenommen worden od überhaupt unzul war
  2. Behelf erforderl §238 II?
    = grds setzt Zul.k einer Verfahrensrüge voraus, dass Beschw.führer von Zw.rechtsbehelf Gebrauch gemacht hat; wer davon absieht, verwirkt insoweit Recht auf Revision (Rügeverlust)
    = hier im Einzelfall erforderl?
  3. Beweis
    = Protokoll §274/ Freibeweis
  4. Beruhen
    = bei abs Revis.gründen vermutet