Ref Strafstation: Ermittlungsmaßnahmen Flashcards
Formelle Voraussetzungen einer Durchsuchung §105
a. Grds: Richtervorbehalt
b. Ausnahme: Gefährdung des Untersuchungszwecks
aa. Sofern (+) Gefahr im Verzug!
bb. Sofern (-) Anruf bei Richter/ StA für mündl/ schriftl Beschluss
(1) wenn Richter nicht erreichbar: Gefahr im Verzug (+) u StA hat Anordnungskompetenz
(2) sobald Richter mit Sache befasst: keine Gefahr im Verzug mehr, auch wenn keine zeitnahe Entscheidung möglich/ abgelehnt (Richter hat dann Entscheidungshoheit)
Zufallsfunde während Durchsuchung §108 I
= Gestattung einer einstw Beschlagnahme von Zufallsfunden während einer Durchsuchung, die auf eine andere Straftat hindeuten
= auch wenn Durchsuchungsanordnung auf konkr benannte Beweismittel beschränkt ist
= Ausnahme: Willkür
Verwertungsverbot bei unzulässiger Durchsuchung anderer Personen §103
= nur zulässig wenn aufgrund best Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Beweismittel führen wird
= kein BVWV bei unzul Durchsuchung
= zu begründen in Abwäg.lehre, dass §103 nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, sondern allein dem Schutz des nicht tatverdächtigen Dritten
Verwertungsverbot bei Beschlagnahmeverbot §97
= Verstoß führt zu BVWV
= ZVW-Berechtigter kann Ggst freiwillig herausgeben u auf BVWV verzichten, muss aber belehrt werden
BVWV bei Beschlagnahme von Tagebüchern
= abs BVWV bei umb Kernbereich privater Lebensgestaltung
= keine Abwägung, da dieser dem staatl Zugriff von vornerein u uneingeschränkt entzogen ist
= umb Kernbereich hängt vom subj Willen zur Geheimhaltung ab u ob er nach seinem Inhalt höchstpers Charakters ist u in welche Art u Intensität die Sphäre u Belange berührt
BVWV bei Beschlagnahme von Post
= Weisung an ein Postunternehmen Post auszusondern/ auszuliefern/ Auskunft darüber zu erteilen (Beschlagnahme geschieht bereits bei Post)
= zulässig gg Beschuldigten, wenn Sendung an ihn gerichtet ist, Verh.m.k.grds beachtet wird u Verteidigerpost ausgenommen ist
= BVWV wenn mat Vorauss nicht vorliegen
Beschlagnahme von Emails
1.Phase: Übertragung Email von Absender an Provider = Kommunik.vorgang, sodass Zugriff strengen Vorauss des §100a unterliegt
2.Phase: Speicherung der Email beim Provider
= auch Kommunik.vorgang, aber Eingriff ist nach §§94ff (soweit offene u nicht heimliche Maßnahme), 99, 100a mögl
3.Phase: während Übertragung der Mail nach Abruf an Empfänger
= Telek.vorgang, sodass Zugriff nur nach §100a mögl
4.Phase: Ankunft der Nachricht bei Empfänger
= Schutzbereich des Art.10 endet
= Zugriff auf Mails beim Empfänger gem §§94ff
Voraussetzungen für Einsatz eines verdeckten Ermittlers §110a
= ermitteln unter falschen Namen u Tätigkeit ist nicht auf einzelne, konkr Ermittl.maßn beschränkt
- Formell §110b
a. befristete u schriftl Zustimmung der StA
b. Richtervorbehalt - Mat §110a
a. Verdacht einer Katalogtat §110a/ eines Verbrechens mit Wiederholungsgefahr außerhalb Katalog
b. von erhebl Bedeutung
c. Aussichtslosigk. anderer Ermittl.maßnahmen
BVWV bei Einsatz eines verdeckten Ermittlers §110a bei unzul Einwirken auf Beschuldigten
- Verstoß §§163a, 136
(-) keine Vernehmung, da Vernehmende nicht in amtl Fkt ggügetreten ist - Verstoß §§163a, 136 analog
(-) Beschuldigte muss nicht vor irrtümlicher Annahmer einer Aussagepflicht geschützt werden - Verstoß §136a III 2
= keine Beeinträchtigung der Willensentschl.freiheit iSd §136a - Verstoß gg nemo-tenetur-Grds? (+)
= Selbstbelastungsfreiheit zu beachten wenn Beschuldigter ggü Ermittl.behörden erklärt schweigen zu wollen
V-Leute §161 I 1
= Personen, die keiner Verfolg.behörde angehören aber bereit sind bei Aufklärung von Straftaten vertraulich unterstützen u Identität geheim halten
BVWV bei V-Leuten/ verdeckten Ermittlern als agent provocateur
- konkr Vorgehen als Tatprovokation
= auf Veranlassung/ mit Einwilligung einer staatl Dienststelle wird auf Zielperson erhebl eingewirkt um das Verhalten so zu steuern, dass sie einer Straftat überführt werden kann - rechtsstaatl Grenzen
= zul, wenn Zielperson bereits iSd §§152 II, 160 verdächtig ist weil dann begrenzt Qualität des Verdachts den Unrechtsgehalt der Tat
= unzul, wenn Art u Intensität der Einwirkung überschritten werden, indem sich agent provocateur stafbarer/ unlauterer Mittel bedient - Folgen
a. Einwirkung erreicht nicht Außmaß einer Tatprovok
= Berücksichtigung bei Strafzumessung
b. unzul Provokation
= BVWV bzgl der umb gewonnenen Beweise
Verwertbarkeit von Zufallsfunden anderer Straftaten des Beschuldigten/ Straftaten eines Dritten
a. §§479 II 1 iVm 161 III: umb u uneingeschränkte Verwertung, wenn es sich um eine andere als in der Anordnung bezeichnete Katalogtat 100a handelt
b. soweit andere Nichtkatalogtat, nur mb Verwertung in der Art, dass auf deren Basis andere Beweismittel gewonnen werden
= §161 III 1 lässt Verwertung von Beweismitteln aus Maßnahmen nach einem ANDEREN GESETZ zu (zB TerrorG)
= §479 wendet 161 III 1 entsprechend an, wenn Maßnahme andere Person aus ANDEREN VERFAHREN/ gleiche Person mit anderer Straftat betrifft
Problem: mehrmaliges Betreten für wiederholte Durchsuchung
= §105 eng auszulegen:
= Gefahr im Verzug ist sorgfältig zu prüfen u muss ggf in der nachzuholenden richterl Entscheidung konkr begründet werden
= erfolgt nach einer zunächst wegen Gefahr in Verzug erfolgten Durchsuchung eine wiederholte Durchsuchung bedarf es einer erneuten Anordnung
Hrg-Pflicht einer sichergestellten/ beschlagnahmten Sache §95
“wer einen Ggst aus §94 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet… ihn auszhändigen”
= gilt NICHT gg Beschuldigten (nemo tenetur Grds!)
= §95 II 2 gilt NICHT gg zur Verweigerung des Zeugnis Berechtigte
Prüfung Beschlagnahmeverbot §97
- handelt es sich um einen beschlagnahmefähigen Ggstand?
= grds Beschlagnahmeverbot von schriftl Mitteilungen zw Beschuldigten u zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten §§52/53 - Wer hat Gewahrsam an der Sache?
= §97 II 1: Verbot gilt NUR wenn Ggstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind
= NICHT wenn in Gewahrsam des Beschuldigten
= wichtige Rückausnahme §97 analog: Beschlagnahmeverbot auch für Unterlagen die B erkennbar zum Zwecke der Verteidigung angefertigt hat - ist Ggstand ausnahmsw doch beschlagnahmefähig? §97 II 2
= KEIN Beschlagn.verbot wenn zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte selbst an der Tat beteiligt sind/ es sich um Ggstände handelt die selbst aus Straftat stammen/ zur Begehung gebraucht worden sind (inkriminierte Ggstände)
= einf Tatverdacht ausreichend