Ref Strafstation: Ermittlungsmaßnahmen Flashcards

1
Q

Formelle Voraussetzungen einer Durchsuchung §105

A

a. Grds: Richtervorbehalt

b. Ausnahme: Gefährdung des Untersuchungszwecks
aa. Sofern (+) Gefahr im Verzug!

bb. Sofern (-) Anruf bei Richter/ StA für mündl/ schriftl Beschluss
(1) wenn Richter nicht erreichbar: Gefahr im Verzug (+) u StA hat Anordnungskompetenz
(2) sobald Richter mit Sache befasst: keine Gefahr im Verzug mehr, auch wenn keine zeitnahe Entscheidung möglich/ abgelehnt (Richter hat dann Entscheidungshoheit)

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2
Q

Zufallsfunde während Durchsuchung §108 I

A

= Gestattung einer einstw Beschlagnahme von Zufallsfunden während einer Durchsuchung, die auf eine andere Straftat hindeuten
= auch wenn Durchsuchungsanordnung auf konkr benannte Beweismittel beschränkt ist
= Ausnahme: Willkür

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3
Q

Verwertungsverbot bei unzulässiger Durchsuchung anderer Personen §103

A

= nur zulässig wenn aufgrund best Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Beweismittel führen wird
= kein BVWV bei unzul Durchsuchung
= zu begründen in Abwäg.lehre, dass §103 nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, sondern allein dem Schutz des nicht tatverdächtigen Dritten

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4
Q

Verwertungsverbot bei Beschlagnahmeverbot §97

A

= Verstoß führt zu BVWV
= ZVW-Berechtigter kann Ggst freiwillig herausgeben u auf BVWV verzichten, muss aber belehrt werden

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5
Q

BVWV bei Beschlagnahme von Tagebüchern

A

= abs BVWV bei umb Kernbereich privater Lebensgestaltung
= keine Abwägung, da dieser dem staatl Zugriff von vornerein u uneingeschränkt entzogen ist
= umb Kernbereich hängt vom subj Willen zur Geheimhaltung ab u ob er nach seinem Inhalt höchstpers Charakters ist u in welche Art u Intensität die Sphäre u Belange berührt

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6
Q

BVWV bei Beschlagnahme von Post

A

= Weisung an ein Postunternehmen Post auszusondern/ auszuliefern/ Auskunft darüber zu erteilen (Beschlagnahme geschieht bereits bei Post)
= zulässig gg Beschuldigten, wenn Sendung an ihn gerichtet ist, Verh.m.k.grds beachtet wird u Verteidigerpost ausgenommen ist
= BVWV wenn mat Vorauss nicht vorliegen

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7
Q

Beschlagnahme von Emails

A

1.Phase: Übertragung Email von Absender an Provider = Kommunik.vorgang, sodass Zugriff strengen Vorauss des §100a unterliegt

2.Phase: Speicherung der Email beim Provider
= auch Kommunik.vorgang, aber Eingriff ist nach §§94ff (soweit offene u nicht heimliche Maßnahme), 99, 100a mögl

3.Phase: während Übertragung der Mail nach Abruf an Empfänger
= Telek.vorgang, sodass Zugriff nur nach §100a mögl

4.Phase: Ankunft der Nachricht bei Empfänger
= Schutzbereich des Art.10 endet
= Zugriff auf Mails beim Empfänger gem §§94ff

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8
Q

Voraussetzungen für Einsatz eines verdeckten Ermittlers §110a

A

= ermitteln unter falschen Namen u Tätigkeit ist nicht auf einzelne, konkr Ermittl.maßn beschränkt

  1. Formell §110b
    a. befristete u schriftl Zustimmung der StA
    b. Richtervorbehalt
  2. Mat §110a
    a. Verdacht einer Katalogtat §110a/ eines Verbrechens mit Wiederholungsgefahr außerhalb Katalog
    b. von erhebl Bedeutung
    c. Aussichtslosigk. anderer Ermittl.maßnahmen
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9
Q

BVWV bei Einsatz eines verdeckten Ermittlers §110a bei unzul Einwirken auf Beschuldigten

A
  1. Verstoß §§163a, 136
    (-) keine Vernehmung, da Vernehmende nicht in amtl Fkt ggügetreten ist
  2. Verstoß §§163a, 136 analog
    (-) Beschuldigte muss nicht vor irrtümlicher Annahmer einer Aussagepflicht geschützt werden
  3. Verstoß §136a III 2
    = keine Beeinträchtigung der Willensentschl.freiheit iSd §136a
  4. Verstoß gg nemo-tenetur-Grds? (+)
    = Selbstbelastungsfreiheit zu beachten wenn Beschuldigter ggü Ermittl.behörden erklärt schweigen zu wollen
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10
Q

V-Leute §161 I 1

A

= Personen, die keiner Verfolg.behörde angehören aber bereit sind bei Aufklärung von Straftaten vertraulich unterstützen u Identität geheim halten

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11
Q

BVWV bei V-Leuten/ verdeckten Ermittlern als agent provocateur

A
  1. konkr Vorgehen als Tatprovokation
    = auf Veranlassung/ mit Einwilligung einer staatl Dienststelle wird auf Zielperson erhebl eingewirkt um das Verhalten so zu steuern, dass sie einer Straftat überführt werden kann
  2. rechtsstaatl Grenzen
    = zul, wenn Zielperson bereits iSd §§152 II, 160 verdächtig ist weil dann begrenzt Qualität des Verdachts den Unrechtsgehalt der Tat
    = unzul, wenn Art u Intensität der Einwirkung überschritten werden, indem sich agent provocateur stafbarer/ unlauterer Mittel bedient
  3. Folgen
    a. Einwirkung erreicht nicht Außmaß einer Tatprovok
    = Berücksichtigung bei Strafzumessung
    b. unzul Provokation
    = BVWV bzgl der umb gewonnenen Beweise
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12
Q

Verwertbarkeit von Zufallsfunden anderer Straftaten des Beschuldigten/ Straftaten eines Dritten

A

a. §§479 II 1 iVm 161 III: umb u uneingeschränkte Verwertung, wenn es sich um eine andere als in der Anordnung bezeichnete Katalogtat 100a handelt

b. soweit andere Nichtkatalogtat, nur mb Verwertung in der Art, dass auf deren Basis andere Beweismittel gewonnen werden
= §161 III 1 lässt Verwertung von Beweismitteln aus Maßnahmen nach einem ANDEREN GESETZ zu (zB TerrorG)
= §479 wendet 161 III 1 entsprechend an, wenn Maßnahme andere Person aus ANDEREN VERFAHREN/ gleiche Person mit anderer Straftat betrifft

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13
Q

Problem: mehrmaliges Betreten für wiederholte Durchsuchung

A

= §105 eng auszulegen:
= Gefahr im Verzug ist sorgfältig zu prüfen u muss ggf in der nachzuholenden richterl Entscheidung konkr begründet werden
= erfolgt nach einer zunächst wegen Gefahr in Verzug erfolgten Durchsuchung eine wiederholte Durchsuchung bedarf es einer erneuten Anordnung

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14
Q

Hrg-Pflicht einer sichergestellten/ beschlagnahmten Sache §95

“wer einen Ggst aus §94 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet… ihn auszhändigen”

A

= gilt NICHT gg Beschuldigten (nemo tenetur Grds!)
= §95 II 2 gilt NICHT gg zur Verweigerung des Zeugnis Berechtigte

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15
Q

Prüfung Beschlagnahmeverbot §97

A
  1. handelt es sich um einen beschlagnahmefähigen Ggstand?
    = grds Beschlagnahmeverbot von schriftl Mitteilungen zw Beschuldigten u zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten §§52/53
  2. Wer hat Gewahrsam an der Sache?
    = §97 II 1: Verbot gilt NUR wenn Ggstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind
    = NICHT wenn in Gewahrsam des Beschuldigten
    = wichtige Rückausnahme §97 analog: Beschlagnahmeverbot auch für Unterlagen die B erkennbar zum Zwecke der Verteidigung angefertigt hat
  3. ist Ggstand ausnahmsw doch beschlagnahmefähig? §97 II 2
    = KEIN Beschlagn.verbot wenn zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte selbst an der Tat beteiligt sind/ es sich um Ggstände handelt die selbst aus Straftat stammen/ zur Begehung gebraucht worden sind (inkriminierte Ggstände)
    = einf Tatverdacht ausreichend
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16
Q

Sicherstellung §94 I <-> Beschlagnahme §94 II

A
  1. Sicherstellung §94 I
    = Oberbegriff
    = Ggstände die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen
  2. Beschlagnahme §94 II
    = bei entggstehendem Willen (nicht freiwillig hrgegeben werden)
17
Q

Beschlagnahme des Führerscheins §94 III

A
  1. Sicherstellung/ Beschlagnahme des Führerscheins (=amtl Dokument als körperl Ggstand) §94 III
  2. vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (= jur Berechtigung) §111a: Entziehung wirkt als Beschlagnahme des Führerscheins/ als deren Bestätigung
18
Q

Maßn zur Identitätsfeststellung §163b

A

= Ist jmd einer Straftat verdächtig, so können die NUR zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen getroffen werden (Festhalten/ Durchsuchung der Person/ Sachen…)
= keine richterl Anordnung erforderl, sondern Maßn durch StA/ Polizei mögl
= spätere Maßn nach Feststellung der Identität nicht mehr gedeckt

19
Q

P: Polizei fährt in Sackgasse in Drogenviertel, wo B in Auto sitzt u Licht ausschaltet. Polizei macht Halterabfrage u sieht dass Auto auf Frau zugelassen. B rennt weg u verriegelt Auto. Polizei sieht von außen dass Rucksack auf Beifahrersitz. Auto wird direkt abgeschleppt. Polizei lässt ohne Anruf bei Richter Scheibe einschlagen, um Rucksack zu durchsuchen.

A

(1) Anfangsverdacht wegen §§242, 248b (+) (10%+X)

(2) §163b: die zur Feststellung der Identität notwendigen Maßnahmen dürfen getroffen werden
= nachdem Identität festgestellt wurde, dürfen weitere Maßnahmen nicht auf §163b gestützt werden!

(3) Anruf bei StA für Anordnung um Auto zu durchsuchen u man findet Drogen:
Voraussetzungen des §102 (+), aber (-) §105 Richtervorbehalt: Gefahr im Verzug? (-) Auto ist gesichert auf Abstellparkplatz
-> formeller Verstoß, aber hypothetisch rm Ersatzeingriff:
(a) Schwere der Straftat, (b) Intensität des GR-Eingriffs (Art.13 schützt nur Whg)

20
Q

P: Wohnung des B wird kurz vor 24h aufgebrochen wegen Feueralarm u Drogen gefunden. Whg wird bis morgens bewacht u um 7h StA angerufen. StA erreicht Gericht nicht. StA ordnet daher Durchsuchung an wegen Gefahr im Verzug.

A

(1) Aufbruch der Whg nach §§1,3 PolG (+)

(2) §105? Gefahr im Verzug? (-) Whg wird bewacht, deshalb keine Gefahr des Beweismittelverlusts
-> Abwägung: (a) Schwere der Straftat, (b) wegen Gefahrenabwehrrecht: Betreten war erst mal zulässig, weiteren Verstöße haben deshalb minderes Gewicht, (c) formeller Verstoß: RMK eines hypothetischen Ersatzeingriffs

21
Q

Prüfungsschema bei formellen Verstößen bei Durchsuchung

A

(1) materielle Voraussetzungen §102: Anfangsverdacht + Auffindungsvermutung von Beweismitteln

(2) formelle Voraussetzungen §105: Richtervorbehalt/ bei Gefahr im Verzug StA/ Ermittlungsperson

(a) wenn (+): Gefahr im Verzug darf nicht durch Beamte bewusst herbeigeführt worden sein, sondern muss bereits objektiv vorliegen!

(b) wenn Gefahr im Verzug (-): RMK eines hypothetischen Ersatzeingriffs → Abwägungslehre:

(aa) Schwere der Straftat, (bb) Gefahrenabwehrrecht ging voraus
(cc) Willkür/ grober Verkennung der Rechtslage

22
Q

§100a TKÜ
Folge bei Verstoß

A

a. mat Vorauss: Anfangsverdacht für Katalogtat

b. form Vorauss: §100e Richtervorbehalt/ Gefahr im Verzug

c. Folge bei Verstoß: §100d II 1: gesetzliches Verwertungsverbot! + Fernwirkung!! (nicht einmal Spurenansätze)

23
Q

P: angeordnete TKÜ §100e wegen eines Raubes (Katalogtat §100a II). In Gespräch merkt man, dass kein Raub, sondern nur Diebstahl. Kann trotzdem TKÜ verwertet werden

A

= nachträgliche Änderung unerheblich!
= Maßgeblicher Zeitpunkt ist Entscheidung!

24
Q

P: Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei TKÜ:

abgedruckt ist Telefonüberwachung zw B1 u B2 wegen rm TKÜ wegen einer anderen Tat (für die aber keine TKÜ angeordnet wurde). In TKÜ wird aber nur über andere Tat gesprochen.

A

§479 II iVm §161 III 1: hätte für die andere Straftat auch eine TKÜ angeordnet werden dürfen (RMK einer hypothetischen Ersatzanordnung)

25
Q

Fernwirkung einer rw TKÜ auf mb erlangte Beweismittel §100a?

A
  1. Grds keine Fernwirkung wegen (a) Lahmlegung der Rechtspflege (b) Wahrheitserforschungspflicht
  2. Aber ggf doch Fernwirkung wegen §100d: BVWV NUR wenn ALLEIN aus Erkenntnissen aus Kernbereich des privaten Lebensbereichs gewonnen wurden (wäre der Fall wenn Erkenntnisse nur aus Privatgespräch gewonnen wurden)
26
Q

Abgrenzung 100a zu 100b

A

a. 100a umfasst kommunikatives SOZIALverhalten (Eingriff in Art.10)

b. 100b umfasst Überwachung des kommunikatives Verhaltens durch Aufruf von Webseiten/ Cloudinhalten durch Trojaner (Eingriff in IT-Grundrecht Art.2)

27
Q

Quellen-TKÜ

A

= zb Anruf über Skype/ Whatsapp wird ab Sprecher verschlüsselt u erst beim Empfänger wieder entschlüsselt
= durch Trojaner wird verschlüsseltes Wort direkt entschlüsselt u kann abgehört werden

28
Q

Großer 100c <-> kleiner Lauschangriff 100f

A

a. 100c (selten)
= akustische Überwachung innerhalb von Wohnraum
= sehr hohe Anforderungen (tats Anhaltspkte) u Anordnung durch eigene Strafkammer

b. 100f (häufig)
= akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum (zb Auto verwanzt bei BtM)
= NICHT bei Selbstgesprächen wegen unzul Eingriff in Intimsphäre 100f IV iVm 100d II