Ref Strafstation: Relative Revisionsgründe innerhalb HV Flashcards
§336 fehlerhafte gerichtl Entscheidungen außerhalb der HV (Ermittl.-/ Zw.verfahren)
= können Revision nur begründen, wenn das Urteil auf ihnen beruht
= NICHT wenn fehlerhafte Entscheidung kraft Gesetz unanfechtbar (zB Ausschluss der Öff.keit §171b/ Eröffn.beschluss §210) od nur mit sofortiger Beschwerde (Anordnung der Unterbringung §81) angreifbar §336 2
= NICHT bei Fehlern der Ermittl.behörden (StA/ Polizei..)
Verhältnis von sofortiger Beschwerde §305 zu rel Revisiongrund §336 (fehlerh gerichtl Entscheidung)
= Zweck: Vermeidung von Verf.verzögerungen u doppelten Prüfungen in u mit Beschwerde/ Revision
- Revision: gerichtl Entscheidungen, auf denen das Urteil beruht (sachl Zus.hang)
- Beschwerde: alle anderen Entscheidungen
Berücksichtigung von Gesetzesverletzungen von Ermittl.behörden außerhalb der HV in Revision
= grds nur dann, wenn sie zu Verf.hindernis geführt hat/ vom Gericht übernommen wurde
= wenn Gesetzesverletzung zu einem Verwert.verbot geführt hat, das vom Gericht missachtet wurde
= Gesetzesverstoß der zum Erfolg der Revision führt, ist nicht Rechtsverletzung selbst (kein Beruhen), sondern dass Gericht unverwertbaren Umstand nachteilig berücksichtigt hat
Unterlassene/ fehlerhafte Feststellung der Personalien des A §243 II 2
= kann Revision grds nicht begründen, da das Urteil darauf nicht beruhen kann
Unterlassene Verlesung der Anklage §243 III 1
= rel Revisionsgrund (+), da Urteil auf Fehler grds beruht §337 I
= Ausnahme: kein Beruhen, wenn Zweck der Verlesung nicht beeinträchtigt wurde
a. Zweck der Verlesung: Schöffen soll unbekannter Inhalt bekanntgemacht werden/ dem A soll deutlich gemacht werden, worüber verhandelt wird/ Information der Öff.keit
b. keine Beeinträchtigung des Zwecks bei einfachen SV/ wenn sich aufgrund bes Umstände ausschließen lässt, dass sich Nichtverlesen auf Urteil ausgewirkt hat
Unterlassene/ fehlerhafte Belehrung des A über seine Rechte §243 V 1
= A ist vor Beginn der Beweisaufnahme über sein SchweigeR zu belehren §243 V 1
= BVWV (+) wenn A sein SchweigeR nicht kannte/ dies zumind nicht auszuschließen ist
= BVWV (-) bei verteidigtem A, da Unterrichtung durch RA
= Gesetzesverstoß ist durch Verf.rüge über fehlende Belehrung geltend zu machen (Beweis durch Protokoll §274)
= streitig: A muss neben Verletzung des §243 V 1 darlegen, dass er von seinem SchweigeR nicht wusste
Fehler bei der Mitwirkung eines Dolmetschers
= muss während der gesamten Verhdl anwesend sein u übersetzen, wenn A der deut Sprache nicht mächtig §185 I GVG, §259 I StPO
1. abs Rev.grund: Fehlen/ zeitweilige Abwesenheit
2. rel Rev.grund: Fehler in Zsh mit Vereidigung
a. unterlassene Vereidigung: Beruhen (+)
b. fehlerhafte Vereidigung: Beruhen (-)
= KEIN Revis.grund ist Beanstandung der falschen Übersetzung, da regelm nicht beweisbar
Fehler bei Vernehmung des A zur Sache
- nicht erschöpfende Vernehmung
= mittels Aufklärungsrüge
= BVWV (-) wenn behauptet wird, dass best Fragen nicht gestellt wurden, da genügend Gelegenheit im Vefahren selbst Bew.mittel auszuschöpfen - völliges Unterlassen der Anhörung des A
= BVWV (+) da A zum bloßen Objekt des Strafverfahrens gemacht wird - best Fragen werden nicht zugelassen §241 II
= mittels Verf.rüge
= Gericht hat Frage durch Beschluss zurückgewiesen obwohl Frage zul war
Fehler bei Vernehmung des A zur Sache
A verliest vorbereitete Erklärung
= Vernehmung des A erfolgt grds durch mündl Befragung u mündl Antwort §§243 V 2, 136 II
= bei Verlesung durch A/ RA wird entspr mündl Vortrag Ggst der HV u muss im erforderl Umfang berücksichtigt werden (kein Urkundsbeweis)
= A kann nicht rügen, dass das Gericht in Widerspruch zur verlesenen Stellungnahme eine hiervon abweichende Einlassung des A seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt
Fehler bei Vernehmung des A zur Sache
A übergibt schriftl Erklärung ohne eigene Äußerung
= Vernehmung des A erfolgt grds durch mündl Befragung u mündl Antwort §§243 V 2, 136 II
= schriftl Stellungsnahme als verlesbare Urkunde (Gesetz schließt Verlesung nicht aus)
= grds ist aber Gericht nicht zur Verlesung als Urkunde verpflichtet, da mündl Vernehmung nicht durch gerichtl Verlesung einer schriftl Erklärung ersetzt werden kann
= Ausnahme: Verlesung einer vor der HV abgegebenen schriftl Stellungnahme als Urkunde, wenn Divergenz zur mündl Einlassung in HV besteht u Gericht hieraus Rückschlüsse auf Glaubh.k ziehen will
= Ausnahme: wenn Gericht schriftl Stellungnahme als Grdl für sein Urteil heranziehen will §261
Fehler bei Vernehmung des A zur Sache
RA gibt Erklärung für schweigenden A ab
= Vernehmung des A erfolgt grds durch mündl Befragung u mündl Antwort §§243 V 2, 136 II
= Problem: inwieweit dürfen Erklärungen des Verteidigers als Einlassung des A verwertet werden
= Verteidiger ist grds nicht Vertreter des A, sondern dessen Beistand
= nur als Einlassung verwertbar, wenn A seinen V ausdrückl zur Abgabe bevollmächtigt/ nachträgl genehmigt hat
Verstoß gg Hinweispflicht/ Gelegenheit auf Erklärungsrecht nach jeder Beweiserhebung §257
= §257: nach jeder Beweiserhebung haben A/ V/ StA Gelegenheit zu dieser eine Erklärung abzugeben
= A ist auf Recht bereits zu Beginn der Bew.aufnahme hinzuweisen
= Revision kann auf einen einzelnen Verstoß grds gestützt werden, aber Urteil wird regelm nicht auf diesem beruhen
Relativer Revis.grund bei Vernehmung des Vorgesetzten eines verdeckten Ermittlers anstatt vE selbst?
- Verstoß gg Umbk-grds §250
= keine Ersetzung einer Zeugenaussage durch Protokollverlesung, sondern Vernehmung vorrangig
= ABER §250 als Spezialregelung zu §249 (Grundnorm des Urkundsbeweises), KEINE Regelung zum Zeugenbeweis dass immer umb Zeuge gehört werden muss - Verstoß gg §244 II
= Gericht hat vAw die Bew.aufnahme auf alle Bew.mittel zu erstrecken, die für Entscheidung von Bedeutung sind
= ABER nicht erforderl ist immer Anhörung des tatnächsten Zeugen, sondern Zeuge vom Hörensagen ist prozessual zul
Relativer Revis.grund bei Verlesung eines schriftl SV-Gutachtens anstatt Vernehmung des SV selbst?
= Verstoß gg Umbk-grds §250
1. Grds: keine Ersetzung eines mündl Gutachtens durch Verlesung eines schriftl Gutachtens
= Anhörung des SV ist vorrangig
- Ausnahmen mögl bei Fall des §251 I Nr.1-4
=zB Einverständnis des StA, V u A…
= aber Protokoll muss ordn.gem zustande gekommen sein u fehlerfrei sein (zB fehlerhafte Vereidigung, keine Belehrung..) - soweit keine Ausnahme greift: Beruhen des Urteils auf Verf.fehler §337 I
= kein Beruhen, wenn Verf.hdl aus einem anderen Grund proz.ordnungsgem ist
= §256 I Nr.1 Verlesen werden können SV-Gutachten
Wichtigsten Verfahrensrügen während der HV
- Fehler bei Gang der HV §243 (Abgleichung mit Protokoll)
= schweigende Verf.fehler - Belehrung von Zeugen §§52, 55, 61
= nur wenn Rechtskreis des A betroffen (Rechtskr.th) - Grdsatz der umfassenden Bew.würdigung §261
a. Beweisverwertung trotz BVWV (zB §136)
b. Gericht legt in der Urteilsfindung Tatsachen zugrunde, die nicht in die HV eingeführt wurden (es dürfen aber nur gewonnene Erkenntnisse aus HV)
c. aus den festgestellten Tatsachen des Urteils ergeben sich widersprüchl Schlussfolgerungen (zB Bew.würdigung erkennbar lückenhaft/ widersprüchl) - Verlesungs- u Verw.verbote wg ZVWR §252
- Kein letztes Wort §258
= vor Urteilsberatung hat A immer letztes Wort, auch bei Wiedereintritt in Bew.aufnahme (dann nochmal letztes Wort!) - Gericht kommt seiner Aufkl.pflicht nicht umfassend nach §244
a. fehlerhafte Ablehnung von Bew.mitteln (nur nicht präsente Bew.mittel) - Verstoß gg Umbk.grds §250
= ggf Ausnahme §§251, 253, 254, 256