Ref Strafstation: Beschwerde/ Wiedereinsetzung Flashcards

1
Q

Wann ist eine Beschwerde §§304ff statthaft?

A
  1. Überprüfung von Beschlüssen, die von Gerichten des 1.Rechtszuges/ im Beruf.verf erlassen wurden
  2. Überprüfung von Verfügungen des Vorsitzenden soweit das Gesetz nicht ausdrückl etw anderes bestimmt

-> RGL für Beschluss/ Verfügung prüfen um zu prüfen ob Maßnahme einer Anfechtung entzogen ist
= zB Fesselung u Bewachung zur Durchsetzung der Anw.h.pflicht §231

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2
Q

Welche Arten der Beschwerde gibt es?

A
  1. einfache Beschwerde §304
  2. sofortige Beschwerde §311
  3. weitere Beschwerde §310 (Ausnahme)

-> §§304-309 gelten für alle Beschw.verfahren

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3
Q

Sofortige Beschwerde §311

A

= nur wenn es das Gesetz ausdrückl anordnet, dass eine Entscheidung nur mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann
= zB Befangenheitsbeschluss §28 II
= Einlegung binnen einer Woche (befristet)

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4
Q

Weitere Beschwerde §310

A

= nur in Ausnahmefällen zulässig
= kann nur eingelegt werden gg Beschw.entscheidungen des LG/ nach §120 III zuständigen OLG, sofern sie Verhaftungen/ einstw Unterbringung betreffen

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5
Q

Rechtswirkungen der Beschwerde

A
  1. kein Suspensiveffekt (keine Hemmung) §307
    = sofern keine ausdrückl gesetzl Anordnung
    = Vollzug kann vom Ausgangs-/ Beschwerdegericht ausgesetzt werden
  2. Devolutiveffekt
    = durch Beschwerde gelangt Sache in nächst höhere Instanz
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6
Q

Schema: sofortige Beschwerde §311

A

A. Zul.k
I. Statth.keit: bei ausdrückl gesetzl Anordnung
II. Zust.keit: Ausgangsgericht §306
III. Beschwerdebefugnis/ Beschwer
IV. Form u Frist: binnen einer Woche

B. Begr.heit

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7
Q

Mögliche RGL für eine Fesselungsanordnung des Gerichts während der Verhdlung

A
  1. §231 StPO
    = Festhalterecht des A zur Durchsetzung der Anw.h.pflicht
    = gg Anordnung ist Beschwerde statthaft
    = nur einschlägig, wenn Zweck der Fesselung dem Zweck dient, die Entfernung des A aus der HV zu verhindern (erhöhte Fluchtgefahr)
  2. §176 GVG
    = alle Maßnahmen, die zur Sicherung eines störungsfreien Sitzungsablaufs erforderl sind u dem Schutz der Verf.beteiligten vor grob verf.widrigen Angriffen dienen
    = streitig ob Beschwerde statthaft
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8
Q

Beschwerde gg sitzungspolitische Maßnahmen nach §176 GVG mögl?

A
  1. Beschwerde grds ausgeschlossen da unanfechtbar
    (+) Umkehrschluss aus §181 I GVG, der Beschwerde ausdrückl nur in den Fällen von sitzungspolit Maßnahmen der §§178, 180 vorsieht
    = §176 ist vom Gesetzgeber bewusst u gewollt nicht genannt
  2. Ausnahme: Beschwerde mögl in Fällen in denen sitzungspolit Maßnahme eine über die Dauer der HV hinausgehende Wirkung zukommt u Rechtspositionen/ GR des Betroffenen dauerhaft berührt u beeinträchtigt werden
    (+) Garantie des effektiven Rechtsschutzes Art.19 IV
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9
Q

Unterschied Berufung/ Revision zur Beschwerde

A
  1. Berufung/ Revision
    a. gg Urteile
    b. hemmt Rechtskraft (Suspensiveffekt)
    c. Entscheidung durch höheres Gericht
    d. immer fristgebunden
    e. Entscheidung nach HV
  2. Beschwerde
    a. gg Beschlüsse/ Verfügungen
    b. lässt Durchsetzbarkeit unberührt
    c. Abhilfekompetenz des Richters der Entscheidung gefällt hat (Ausnahme: sof Beschwerde)
    d. keine Beschwerdefrist
    e. schriftl Verfahren
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10
Q

Allg Schema für alle Beschwerdearten §§304ff

A
  1. Beschwerdeggst §304
    a. Beschlüsse/ Verfügungen des Gerichts/ Richters
    b. Ausnahme: wenn Gesetz die Entscheidung ausdrückl der Anfechtung entzieht
  2. schriftl §306
  3. Abhilfeverfahren §306 II
    a. Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, kann der Beschwerde abhelfen
    b. wenn keine Abhilfe: Vorlage an Beschw.gericht innerhalb von 3 Tagen
  4. kein Suspensiveffekt §307
  5. Verfahren beim Beschw.gericht §308
    a. Anhörung des Beschw.gegners
    b. Befugnis zu eigenen Ermittlungen
  6. keine mündl Verhdlung §309
  7. eigene Sachentscheidung des Beschw.gerichts
    a. volle Nachprüfung der angefochtenen Entsch
  8. Entsch grds unanfechtbar §310 II
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11
Q

Wann ist ein Beschluss nicht mit der Beschwerde angreifbar?

A

= §305 1: Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfindung vorangehen, unterliegen nicht der Beschwerde
= zB Verfügung u Beschluss dass kein ZVWR aufgrund Verlöbnis
= §305 2: außer Verhaftungen/ Beschlagnahmen, vorl Entziehung der Fahrerlaubnis…

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12
Q

Anwendungsfälle des Wiedereinsetz.verfahrens

A
  1. Fristversäumnis §§44, 45
  2. Verwerfung eines Rechtsbehelfs infolge Versäumung des HV-Termins…
    a. auf einen Einspruch gg Strafbefehl §412 iVm §329 VII
    b. auf Berufung §329 VII
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13
Q

Regelungen in §§44, 45

A

= Anspr auf WE, wenn Fristversäumung unverschuldet
= kein Verschulden bei unterlassener Belehrung

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14
Q

Schema: WE-Verfahren §§44, 45

A

I. Zul.keit
1. Antr.stellung 1 Woche nach Hinderniswegfall
2. Nachholung der versäumten Verf.hdlung
3. Vortrag des Entschuld.grundes
4. Glaubh.machung des Entschuld.grundes §45 II 2

II. Begr.heit
1. reicht Vortrag zum Entschuld.grund aus?
2. gelingt Glaubh.machung

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15
Q

WE-Verfahren: Erkrankung als Entschuld.grund

A

= Erkrankung muss zur Verhdl-unfähigkeit führen.
= AU („gelber Zettel“) genügt als solche nicht.
= Verhdl.Unfähigk ist Rechtsbegriff, daher Entscheidung des Gerichts.
= grds ist ärztliches Attest mit Angabe der Befundtatsachen erforderlich

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16
Q

WE-Verfahren: Anwaltsverschulden als Entschuld.grund

A

= Verteidiger ist NICHT Vertreter des A
= für Strafverfahren existiert keine Norm wie § 85 Abs. 2 ZPO
→ Keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens beim Angeklagten

17
Q

WE-Verfahren: Urlaub als Entschuld.grund

A
  1. Abwesenheit bei Zugang einer Ladung
    = bes Vorkehrungen zum Postempfang nur bei längerer Abwesenheit (>6 Wochen) erforderl
    = Strengere Voraussetzungen bei Kenntnis eines bei Gericht anh
    Strafverfahrens
  2. Abwesenheit bei einem Termin
    = grds gehen gerichtl Ladungen berufl und priv Verpflichtungen vor = Einschränkungen durch Verhältnismäßigkeit, zB Geplante stationäre Behandlung/ Bereits gebuchte Fernreise…
18
Q

Mittel zur Glaubhaftmachung des Entsch.grundes

A

= Die im Strafverfahren vorgesehenen Beweismittel

  1. Bei Zeugen: Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
    → Sonderfall: Erklärungen des Verteidigers (anwaltliche Versicherung);
    aber auch dieser kann nur eigene Wahrnehmungen wiedergeben
  2. eigene Erklärung des Antragstellers ist kein Mittel der Glaubhaftmachung
    → Grds: Keine Anerkennung bloß selbstreferentieller Glaubhaftmachung
    → Ausnahme: In konkr Situation ist kein anderes Mittel der Glaubhaftmachung greifbar (muss näher dargelegt werden)
19
Q

Allgemeines zur Glaubhaftmachung

A

= behauptete Tatsachen müssen soweit bewiesen werden, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält.
= Es gilt das Freibeweisverfahren; Ermittlungen des Gerichts sind nicht vorgesehen.
= Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers; lediglich das Vorbringen einer
„unwiderlegbare Behauptung“ genügt nicht

20
Q

Wiedereinsetzung vAw §45 II 3

A

= Wille zur Fortsetzung des Verfahrens muss ersichtlich sein.
= Regelmäßig offenkundig fehlendes Verschulden erforderlich (z. B. bei aktenmäßig
nachvollziehbarem Verfahrensfehler des Gerichts)
= In der Klausur zunächst prüfen, ob dem Vorbringen konkludent
eine Antragstellung zu entnehmen ist (zB durch Vortrag eines
Entschuldigungsgrundes)

21
Q

Tenor: WE nach versäumter Beschwerdefrist wird gewährt

A

= Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag hin WE in die Frist zur Einlegung der sof Beschwerde gg den Beschluss des AG A.
gewährt
= danach folgt die Entscheidung über die Beschwerde
→ Aber: Kostentragung durch den Antragsteller (§ 473 Abs. 7 StPO)

22
Q

Tenor: WE nach Verwerfung der Berufung wird gewährt

A

= Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag hin WE in den vorigen Stand bzgl der Versäumung des HV-termins vom … gewährt.
= Keine Aufhebung des Verwerfungsurteils erforderlich!

→ Aber: Kostentragung durch den Antragsteller (§ 473 Abs. 7 StPO) als gesonderte Tenorierung

23
Q

Tenor: keine WE nach Fristversäumnis der sof Beschwerde

A

= Der Antrag auf WE in die Frist zur Einlegung der sof Beschwerde gg den Beschluss des AG A. wird als unzul/ unbegr verworfen.
= Die sof Beschwerde gg den vorbezeichneten Beschluss wird als
unzulässig verworfen.
= Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.“

→ Hier fallen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens unter die Kosten des Rechtsmittels; daher keine gesonderte Tenorierung

24
Q

Rechtsmittel gg Gewährung der WE

A

unanfechtbar §46 II

25
Q

Rechtsmittel gg Ablehnung der WE

A

= sof Beschwerde §46 III
= im Beschwerdeverfahren ist Nachholung der Glaubh.machung mögl (Wochenfrist §45 bezieht sich gerade nicht auf Glaubh.machung)