Ref Strafstation: Beschwerde/ Wiedereinsetzung Flashcards
Wann ist eine Beschwerde §§304ff statthaft?
- Überprüfung von Beschlüssen, die von Gerichten des 1.Rechtszuges/ im Beruf.verf erlassen wurden
- Überprüfung von Verfügungen des Vorsitzenden soweit das Gesetz nicht ausdrückl etw anderes bestimmt
-> RGL für Beschluss/ Verfügung prüfen um zu prüfen ob Maßnahme einer Anfechtung entzogen ist
= zB Fesselung u Bewachung zur Durchsetzung der Anw.h.pflicht §231
Welche Arten der Beschwerde gibt es?
- einfache Beschwerde §304
- sofortige Beschwerde §311
- weitere Beschwerde §310 (Ausnahme)
-> §§304-309 gelten für alle Beschw.verfahren
Sofortige Beschwerde §311
= nur wenn es das Gesetz ausdrückl anordnet, dass eine Entscheidung nur mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann
= zB Befangenheitsbeschluss §28 II
= Einlegung binnen einer Woche (befristet)
Weitere Beschwerde §310
= nur in Ausnahmefällen zulässig
= kann nur eingelegt werden gg Beschw.entscheidungen des LG/ nach §120 III zuständigen OLG, sofern sie Verhaftungen/ einstw Unterbringung betreffen
Rechtswirkungen der Beschwerde
- kein Suspensiveffekt (keine Hemmung) §307
= sofern keine ausdrückl gesetzl Anordnung
= Vollzug kann vom Ausgangs-/ Beschwerdegericht ausgesetzt werden - Devolutiveffekt
= durch Beschwerde gelangt Sache in nächst höhere Instanz
Schema: sofortige Beschwerde §311
A. Zul.k
I. Statth.keit: bei ausdrückl gesetzl Anordnung
II. Zust.keit: Ausgangsgericht §306
III. Beschwerdebefugnis/ Beschwer
IV. Form u Frist: binnen einer Woche
B. Begr.heit
Mögliche RGL für eine Fesselungsanordnung des Gerichts während der Verhdlung
- §231 StPO
= Festhalterecht des A zur Durchsetzung der Anw.h.pflicht
= gg Anordnung ist Beschwerde statthaft
= nur einschlägig, wenn Zweck der Fesselung dem Zweck dient, die Entfernung des A aus der HV zu verhindern (erhöhte Fluchtgefahr) - §176 GVG
= alle Maßnahmen, die zur Sicherung eines störungsfreien Sitzungsablaufs erforderl sind u dem Schutz der Verf.beteiligten vor grob verf.widrigen Angriffen dienen
= streitig ob Beschwerde statthaft
Beschwerde gg sitzungspolitische Maßnahmen nach §176 GVG mögl?
- Beschwerde grds ausgeschlossen da unanfechtbar
(+) Umkehrschluss aus §181 I GVG, der Beschwerde ausdrückl nur in den Fällen von sitzungspolit Maßnahmen der §§178, 180 vorsieht
= §176 ist vom Gesetzgeber bewusst u gewollt nicht genannt - Ausnahme: Beschwerde mögl in Fällen in denen sitzungspolit Maßnahme eine über die Dauer der HV hinausgehende Wirkung zukommt u Rechtspositionen/ GR des Betroffenen dauerhaft berührt u beeinträchtigt werden
(+) Garantie des effektiven Rechtsschutzes Art.19 IV
Unterschied Berufung/ Revision zur Beschwerde
- Berufung/ Revision
a. gg Urteile
b. hemmt Rechtskraft (Suspensiveffekt)
c. Entscheidung durch höheres Gericht
d. immer fristgebunden
e. Entscheidung nach HV - Beschwerde
a. gg Beschlüsse/ Verfügungen
b. lässt Durchsetzbarkeit unberührt
c. Abhilfekompetenz des Richters der Entscheidung gefällt hat (Ausnahme: sof Beschwerde)
d. keine Beschwerdefrist
e. schriftl Verfahren
Allg Schema für alle Beschwerdearten §§304ff
- Beschwerdeggst §304
a. Beschlüsse/ Verfügungen des Gerichts/ Richters
b. Ausnahme: wenn Gesetz die Entscheidung ausdrückl der Anfechtung entzieht - schriftl §306
- Abhilfeverfahren §306 II
a. Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, kann der Beschwerde abhelfen
b. wenn keine Abhilfe: Vorlage an Beschw.gericht innerhalb von 3 Tagen - kein Suspensiveffekt §307
- Verfahren beim Beschw.gericht §308
a. Anhörung des Beschw.gegners
b. Befugnis zu eigenen Ermittlungen - keine mündl Verhdlung §309
- eigene Sachentscheidung des Beschw.gerichts
a. volle Nachprüfung der angefochtenen Entsch - Entsch grds unanfechtbar §310 II
Wann ist ein Beschluss nicht mit der Beschwerde angreifbar?
= §305 1: Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfindung vorangehen, unterliegen nicht der Beschwerde
= zB Verfügung u Beschluss dass kein ZVWR aufgrund Verlöbnis
= §305 2: außer Verhaftungen/ Beschlagnahmen, vorl Entziehung der Fahrerlaubnis…
Anwendungsfälle des Wiedereinsetz.verfahrens
- Fristversäumnis §§44, 45
- Verwerfung eines Rechtsbehelfs infolge Versäumung des HV-Termins…
a. auf einen Einspruch gg Strafbefehl §412 iVm §329 VII
b. auf Berufung §329 VII
Regelungen in §§44, 45
= Anspr auf WE, wenn Fristversäumung unverschuldet
= kein Verschulden bei unterlassener Belehrung
Schema: WE-Verfahren §§44, 45
I. Zul.keit
1. Antr.stellung 1 Woche nach Hinderniswegfall
2. Nachholung der versäumten Verf.hdlung
3. Vortrag des Entschuld.grundes
4. Glaubh.machung des Entschuld.grundes §45 II 2
II. Begr.heit
1. reicht Vortrag zum Entschuld.grund aus?
2. gelingt Glaubh.machung
WE-Verfahren: Erkrankung als Entschuld.grund
= Erkrankung muss zur Verhdl-unfähigkeit führen.
= AU („gelber Zettel“) genügt als solche nicht.
= Verhdl.Unfähigk ist Rechtsbegriff, daher Entscheidung des Gerichts.
= grds ist ärztliches Attest mit Angabe der Befundtatsachen erforderlich
WE-Verfahren: Anwaltsverschulden als Entschuld.grund
= Verteidiger ist NICHT Vertreter des A
= für Strafverfahren existiert keine Norm wie § 85 Abs. 2 ZPO
→ Keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens beim Angeklagten
WE-Verfahren: Urlaub als Entschuld.grund
- Abwesenheit bei Zugang einer Ladung
= bes Vorkehrungen zum Postempfang nur bei längerer Abwesenheit (>6 Wochen) erforderl
= Strengere Voraussetzungen bei Kenntnis eines bei Gericht anh
Strafverfahrens - Abwesenheit bei einem Termin
= grds gehen gerichtl Ladungen berufl und priv Verpflichtungen vor = Einschränkungen durch Verhältnismäßigkeit, zB Geplante stationäre Behandlung/ Bereits gebuchte Fernreise…
Mittel zur Glaubhaftmachung des Entsch.grundes
= Die im Strafverfahren vorgesehenen Beweismittel
- Bei Zeugen: Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
→ Sonderfall: Erklärungen des Verteidigers (anwaltliche Versicherung);
aber auch dieser kann nur eigene Wahrnehmungen wiedergeben - eigene Erklärung des Antragstellers ist kein Mittel der Glaubhaftmachung
→ Grds: Keine Anerkennung bloß selbstreferentieller Glaubhaftmachung
→ Ausnahme: In konkr Situation ist kein anderes Mittel der Glaubhaftmachung greifbar (muss näher dargelegt werden)
Allgemeines zur Glaubhaftmachung
= behauptete Tatsachen müssen soweit bewiesen werden, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält.
= Es gilt das Freibeweisverfahren; Ermittlungen des Gerichts sind nicht vorgesehen.
= Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers; lediglich das Vorbringen einer
„unwiderlegbare Behauptung“ genügt nicht
Wiedereinsetzung vAw §45 II 3
= Wille zur Fortsetzung des Verfahrens muss ersichtlich sein.
= Regelmäßig offenkundig fehlendes Verschulden erforderlich (z. B. bei aktenmäßig
nachvollziehbarem Verfahrensfehler des Gerichts)
= In der Klausur zunächst prüfen, ob dem Vorbringen konkludent
eine Antragstellung zu entnehmen ist (zB durch Vortrag eines
Entschuldigungsgrundes)
Tenor: WE nach versäumter Beschwerdefrist wird gewährt
= Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag hin WE in die Frist zur Einlegung der sof Beschwerde gg den Beschluss des AG A.
gewährt
= danach folgt die Entscheidung über die Beschwerde
→ Aber: Kostentragung durch den Antragsteller (§ 473 Abs. 7 StPO)
Tenor: WE nach Verwerfung der Berufung wird gewährt
= Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag hin WE in den vorigen Stand bzgl der Versäumung des HV-termins vom … gewährt.
= Keine Aufhebung des Verwerfungsurteils erforderlich!
→ Aber: Kostentragung durch den Antragsteller (§ 473 Abs. 7 StPO) als gesonderte Tenorierung
Tenor: keine WE nach Fristversäumnis der sof Beschwerde
= Der Antrag auf WE in die Frist zur Einlegung der sof Beschwerde gg den Beschluss des AG A. wird als unzul/ unbegr verworfen.
= Die sof Beschwerde gg den vorbezeichneten Beschluss wird als
unzulässig verworfen.
= Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.“
→ Hier fallen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens unter die Kosten des Rechtsmittels; daher keine gesonderte Tenorierung
Rechtsmittel gg Gewährung der WE
unanfechtbar §46 II
Rechtsmittel gg Ablehnung der WE
= sof Beschwerde §46 III
= im Beschwerdeverfahren ist Nachholung der Glaubh.machung mögl (Wochenfrist §45 bezieht sich gerade nicht auf Glaubh.machung)