Ref Strafstation: Urteil Flashcards
Urteilsformel §260 IV
- Schuldspruch
= “Der Angeklagte ist der Körperverletzung schuldig”
= Teilnahmeformen (Anstiftung/ Beihilfe)
= Tateinheit/ NICHT Tatmehrheit, sondern “und/sowie”
= Vorsatz, FL; nur wenn es beides gibt
= Versuch
= Qualifikationen - RF-Ausspruch
= “Er wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40€ verurteilt”
= Geldstrafe
= Freiheitsstrafe
= nur Gesamtstrafe
= Freispruch
= ggf Bildung einer nachträgl Gesamtstrafe §55 (unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des AG…)
Was ist im Schuldspruch in der Urteilsformel NICHT aufzuführen?
= nicht Täterschaftsformen!! (Mittäter/ mb Täter)
= nicht Unterlassen
= nicht verminderte Schuldfähigkeit
= nicht Verbrechen, Vergehen
= nicht besonders schwerer/minder schwerer Fall
= nicht Ort, Zeit, Opfer
Urteilstenor:
Eröffnungsbeschluss geht von VIER tateinheitlich begangenen Beleidigungen zum Nachteil von Polizeibeamten aus. Eine Tat kann nicht nachgewiesen werden.
„Der Angeklagte wird wegen Beleidigung in DREI tateinheitlichen Fällen zu @ verurteilt“.
Urteilstenor:
Eröffnungsbeschluss geht von VIER tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen aus. Eine Tat kann nicht nachgewiesen werden.
„Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung in DREI Fällen zu @ verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.“
Urteilstenor:
Eröffnungsbeschluss geht von § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) aus, Urteil nur von einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG
„Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol zu der Geldbuße von @ verurteilt“.
Aufbau des Strafurteils
- Rubrum
- Urteilsformel
- Urteilsgründe
Aufbauschema: verurteilendes Urteil
I. Pers Verhältnisse
= nur bei Verurteilung
II. Tats Feststellungen zur Tat
= Vor-/ Tat-/ Nachtatgeschehen
= obj u subj TBM
III. Beweiswürdigung
1. Feststellungen zu pers Verhältnissen
2. Feststellungen zum SV
a. Einlassung des Angeklagten
b. Wiedergabe Zeugenangabe
c. Würdigung Zeugenangabe
= “Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden kann.”
= NICHT Beweisaufzählung
IV. Rechtl Würdigung
= welche Straftatbestände erfüllt
= “Der Angeklagte hat sich hierdurch wegen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 StGB straf-bar gemacht.”
V. Strafzumessung §46
= wie ist der Angeklagte zu bestrafen/welche Rechtsfolgen
VI. Kostenentscheidung §§464 ff
= Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens/ „Die Kosten des Verfahrens und die notw Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse
-> ggf Beschluss (Bewährung/ Haft)
II. Feststellungen zur Tat
- obj u subj TBM
= alle erwiesene Tatsachen, in denen gesetzl Merkmale gefunden werden, sind aufzuführen im Imperfekt
= alle obj u subj TBM sind aufzuführen, denn die Feststellungen müssen den Schuldspruch tragen
a. SV-Darstellung des äußeren TB
= genaue Konkretisierung des Tathergangs
= Versuch/ Mittäterschaft/ Anstiftung/ Beihilfe, §21 Steuerungfhk erhebl vermindert
b. SV-Darstellung des inneren TB
= Vorsatz/ FL/ Bew.sein der RWK/ Absicht/ Irrtum
= “wie von A vorhergesehen/ billigend in Kauf genommen/ in der Absicht”
- Zeit, Ort und Ablauf
- Beweggründe, Vorgeschichte und Hintergründe, soweit sie die Tat kennzeichnen u für die Strafzumessung von Bedeutung sind
Folge eines Fehlers bei der Beweiswürdigung
= Urteil wird auf Sachrüge in der Revision aufgehoben
= zB Schweigen des Angeklagten nachteilig gewertet/ Widersprüche
Kurze Freiheitsstrafe unter 6 Monaten, §47
= nur in Ausnahmefällen
= muss zur Einwirkung auf den Täter/ zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sein
= zB bei zahlreichen einschlägigen Vorstrafen
Aufbauschema: freisprechendes Urteil
= Gründe abgekürzt §267 V
I. kurze Darstellung des Anklagevorwurfs
= keine pers Verhältnisse, nur ausnahmsw wenn zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revis.gericht auf Rechtsfehler erforderl
II. getroffene Feststellungen (TBM)
III. Beweiswürdigung (warum Gericht von Unschuld überzeugt ist/ keine Überführung)
IV. rechtl Würdigung
= Darstellung ob aus tats od rechtl Gründen freigesprochen
III. Beweiswürdigung
= muss alle wesentl Pkte enthalten (tlw Schwerpunkt)
- Einleitungssatz: Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des A u der Beweisaufnahme
- Einlassung des A
= zu pers Verhältn/ zur Sache
= Geständnis/ (tlw) Bestreiten/ Schweigen - Zeugenaussagen
a. wesentl Aussagen hinsichtl einzelner TBM aufführen
= der Einlassung ggüstellen u erörtern ob sie diese stützen/ widerlegen (“A kann jedoch durch die Aussage des Z überführt werden”)
b. Aussage (nicht) glaubhaft: lebensnah/ schlüssig/ ohne Widerspruch/ kein Eigeninteresse
c. ggf BVWV abzuarbeiten!!! (“als unverwertbar unberücksichtigt blieb die Erkenntnis dass…”) - Sachverständigengutachten
= unterliegt der Würdigung des Gerichts u keine ungeprüfte Übernehmung
IV. rechtl Würdigung
- zunächst ist Schuldspruch zu wiederholen
= “Der A ist daher zu verurteilen wegen…”
= alle §§ aufführen (Versuch/ Teilnahmeform/ Tatmehrheit…) - Abarbeiten aller möglichen Delikte
a. tats verwirklichte Delikte aus Anklage
-> nicht jedes TBM muss aufgeführt werden, sondern nur Problematische!!
b. nicht verwirklichte Delikte aus Anklage ablehnen
= “soweit A wegen unterl Hilfeleistung angeklagt war, ist sie aus tats Gründen freizusprechen”
= nicht erfülltes TBM kurz aufführen
c. verwirklichte Delikte die nicht in Anklage aufgeführt sind
= bei unproblematischen mitverwirklichten Delikten kurz fassen: “durch dieselbe Hdlung hat A das Opfer körperl misshandelt”
V. Strafzumessung
I. Tateinheit <-> Tatmehrheit (+)
= einzelne Strafen ermitteln
- Regelstrafrahmen (Norm+§38 II)
= Strafrahmen §249: 1- 15 Jahre FS
= §263: 1 M (§38 II)- 5 Jahre
-> Ober- u Untergrenze! - Strafrahmenverschiebung
a. Milderung des AT
aa. vertypte/ zwingende Milderungsgründe
= zB Beihilfe/…iVm §49
= neues Höchstmaß 3/4 nach §49 I Nr.2 u neues Mindestmaß je nach Straftat §49 I Nr.3
bb. fakultative Mild.gründe
= zB §23 II, 13 II … iVm §49
b. minder schwere Fälle zB §250 III
c. bes schwere Fälle
= auch zu thematisieren, wenn es abgelehnt wird (sonst Revis.grund dass nicht berücksichtigt!): “ein minder schwerer Fall war vorliegend nicht zu erkennen”
- Strafzumessung im engeren Sinne §46/ Festsetzung der Einzelstrafen (Vorstrafen…)
= “zugunsten des A ist zu berücksichtigen…”
= “zulasten des A ist zu berücksichtigen…” - Bestimmung u Begründung einer etwaigen Gesamtstrafe
= “Unter Abwägung aller Umstände hält das Gericht …für tat- und schuldangemessen”
= schwerste Strafe als Berechnungsgrdl + 1/2 der geringeren
= Mögl.keit einer nachträgl Ges.strafenbildung (soweit noch nicht vollstreckte Strafe vorliegt) - Mögl Aussetzung zur Bewährung §56 mit Begründung
- Festlegung der TS-Höhe bei Geldstrafe
= Begründung mithilfe des Nettomonatslohns - ggf Einziehung §§73ff
Zul.keit einer Umgestaltung der Strafklage durch das Gericht
= Änderung der tats od rechtl Beurteilung der Tat im Verhältnis zur Anklage kann nach dem Ergebnis der Hauptverhdl notw u nach §265 vollzogen werden, soweit die Identität der Tat gewahrt bleibt
= bei überschneidender, ineinander übergehende Geschehensabläufe ist es unschädlich, wenn ein Teil des Geschehens nicht in Anklage erwähnt wird
= NICHT bei voneinander trennbaren Geschehensabläufen