Ref Strafstation: Urteil Flashcards

1
Q

Urteilsformel §260 IV

A
  1. Schuldspruch
    = “Der Angeklagte ist der Körperverletzung schuldig”
    = Teilnahmeformen (Anstiftung/ Beihilfe)
    = Tateinheit/ NICHT Tatmehrheit, sondern “und/sowie”
    = Vorsatz, FL; nur wenn es beides gibt
    = Versuch
    = Qualifikationen
  2. RF-Ausspruch
    = “Er wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40€ verurteilt”
    = Geldstrafe
    = Freiheitsstrafe
    = nur Gesamtstrafe
    = Freispruch
    = ggf Bildung einer nachträgl Gesamtstrafe §55 (unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des AG…)
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2
Q

Was ist im Schuldspruch in der Urteilsformel NICHT aufzuführen?

A

= nicht Täterschaftsformen!! (Mittäter/ mb Täter)
= nicht Unterlassen
= nicht verminderte Schuldfähigkeit
= nicht Verbrechen, Vergehen
= nicht besonders schwerer/minder schwerer Fall
= nicht Ort, Zeit, Opfer

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3
Q

Urteilstenor:
Eröffnungsbeschluss geht von VIER tateinheitlich begangenen Beleidigungen zum Nachteil von Polizeibeamten aus. Eine Tat kann nicht nachgewiesen werden.

A

„Der Angeklagte wird wegen Beleidigung in DREI tateinheitlichen Fällen zu @ verurteilt“.

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4
Q

Urteilstenor:
Eröffnungsbeschluss geht von VIER tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen aus. Eine Tat kann nicht nachgewiesen werden.

A

„Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung in DREI Fällen zu @ verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.“

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5
Q

Urteilstenor:
Eröffnungsbeschluss geht von § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) aus, Urteil nur von einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG

A

„Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol zu der Geldbuße von @ verurteilt“.

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6
Q

Aufbau des Strafurteils

A
  1. Rubrum
  2. Urteilsformel
  3. Urteilsgründe
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7
Q

Aufbauschema: verurteilendes Urteil

A

I. Pers Verhältnisse
= nur bei Verurteilung

II. Tats Feststellungen zur Tat
= Vor-/ Tat-/ Nachtatgeschehen
= obj u subj TBM

III. Beweiswürdigung
1. Feststellungen zu pers Verhältnissen
2. Feststellungen zum SV
a. Einlassung des Angeklagten
b. Wiedergabe Zeugenangabe
c. Würdigung Zeugenangabe
= “Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden kann.”
= NICHT Beweisaufzählung

IV. Rechtl Würdigung
= welche Straftatbestände erfüllt
= “Der Angeklagte hat sich hierdurch wegen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 StGB straf-bar gemacht.”

V. Strafzumessung §46
= wie ist der Angeklagte zu bestrafen/welche Rechtsfolgen

VI. Kostenentscheidung §§464 ff
= Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens/ „Die Kosten des Verfahrens und die notw Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse

-> ggf Beschluss (Bewährung/ Haft)

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8
Q

II. Feststellungen zur Tat

A
  1. obj u subj TBM
    = alle erwiesene Tatsachen, in denen gesetzl Merkmale gefunden werden, sind aufzuführen im Imperfekt
    = alle obj u subj TBM sind aufzuführen, denn die Feststellungen müssen den Schuldspruch tragen

a. SV-Darstellung des äußeren TB
= genaue Konkretisierung des Tathergangs
= Versuch/ Mittäterschaft/ Anstiftung/ Beihilfe, §21 Steuerungfhk erhebl vermindert

b. SV-Darstellung des inneren TB
= Vorsatz/ FL/ Bew.sein der RWK/ Absicht/ Irrtum
= “wie von A vorhergesehen/ billigend in Kauf genommen/ in der Absicht”

  1. Zeit, Ort und Ablauf
  2. Beweggründe, Vorgeschichte und Hintergründe, soweit sie die Tat kennzeichnen u für die Strafzumessung von Bedeutung sind
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9
Q

Folge eines Fehlers bei der Beweiswürdigung

A

= Urteil wird auf Sachrüge in der Revision aufgehoben
= zB Schweigen des Angeklagten nachteilig gewertet/ Widersprüche

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10
Q

Kurze Freiheitsstrafe unter 6 Monaten, §47

A

= nur in Ausnahmefällen
= muss zur Einwirkung auf den Täter/ zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sein
= zB bei zahlreichen einschlägigen Vorstrafen

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11
Q

Aufbauschema: freisprechendes Urteil

A

= Gründe abgekürzt §267 V

I. kurze Darstellung des Anklagevorwurfs
= keine pers Verhältnisse, nur ausnahmsw wenn zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revis.gericht auf Rechtsfehler erforderl

II. getroffene Feststellungen (TBM)

III. Beweiswürdigung (warum Gericht von Unschuld überzeugt ist/ keine Überführung)

IV. rechtl Würdigung
= Darstellung ob aus tats od rechtl Gründen freigesprochen

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12
Q

III. Beweiswürdigung

A

= muss alle wesentl Pkte enthalten (tlw Schwerpunkt)

  1. Einleitungssatz: Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des A u der Beweisaufnahme
  2. Einlassung des A
    = zu pers Verhältn/ zur Sache
    = Geständnis/ (tlw) Bestreiten/ Schweigen
  3. Zeugenaussagen
    a. wesentl Aussagen hinsichtl einzelner TBM aufführen
    = der Einlassung ggüstellen u erörtern ob sie diese stützen/ widerlegen (“A kann jedoch durch die Aussage des Z überführt werden”)
    b. Aussage (nicht) glaubhaft: lebensnah/ schlüssig/ ohne Widerspruch/ kein Eigeninteresse
    c. ggf BVWV abzuarbeiten!!! (“als unverwertbar unberücksichtigt blieb die Erkenntnis dass…”)
  4. Sachverständigengutachten
    = unterliegt der Würdigung des Gerichts u keine ungeprüfte Übernehmung
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13
Q

IV. rechtl Würdigung

A
  1. zunächst ist Schuldspruch zu wiederholen
    = “Der A ist daher zu verurteilen wegen…”
    = alle §§ aufführen (Versuch/ Teilnahmeform/ Tatmehrheit…)
  2. Abarbeiten aller möglichen Delikte
    a. tats verwirklichte Delikte aus Anklage
    -> nicht jedes TBM muss aufgeführt werden, sondern nur Problematische!!

b. nicht verwirklichte Delikte aus Anklage ablehnen
= “soweit A wegen unterl Hilfeleistung angeklagt war, ist sie aus tats Gründen freizusprechen”
= nicht erfülltes TBM kurz aufführen

c. verwirklichte Delikte die nicht in Anklage aufgeführt sind
= bei unproblematischen mitverwirklichten Delikten kurz fassen: “durch dieselbe Hdlung hat A das Opfer körperl misshandelt”

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14
Q

V. Strafzumessung

A

I. Tateinheit <-> Tatmehrheit (+)
= einzelne Strafen ermitteln

  1. Regelstrafrahmen (Norm+§38 II)
    = Strafrahmen §249: 1- 15 Jahre FS
    = §263: 1 M (§38 II)- 5 Jahre
    -> Ober- u Untergrenze!
  2. Strafrahmenverschiebung
    a. Milderung des AT
    aa. vertypte/ zwingende Milderungsgründe
    = zB Beihilfe/…iVm §49
    = neues Höchstmaß 3/4 nach §49 I Nr.2 u neues Mindestmaß je nach Straftat §49 I Nr.3

bb. fakultative Mild.gründe
= zB §23 II, 13 II … iVm §49

b. minder schwere Fälle zB §250 III
c. bes schwere Fälle
= auch zu thematisieren, wenn es abgelehnt wird (sonst Revis.grund dass nicht berücksichtigt!): “ein minder schwerer Fall war vorliegend nicht zu erkennen”

  1. Strafzumessung im engeren Sinne §46/ Festsetzung der Einzelstrafen (Vorstrafen…)
    = “zugunsten des A ist zu berücksichtigen…”
    = “zulasten des A ist zu berücksichtigen…”
  2. Bestimmung u Begründung einer etwaigen Gesamtstrafe
    = “Unter Abwägung aller Umstände hält das Gericht …für tat- und schuldangemessen”
    = schwerste Strafe als Berechnungsgrdl + 1/2 der geringeren
    = Mögl.keit einer nachträgl Ges.strafenbildung (soweit noch nicht vollstreckte Strafe vorliegt)
  3. Mögl Aussetzung zur Bewährung §56 mit Begründung
  4. Festlegung der TS-Höhe bei Geldstrafe
    = Begründung mithilfe des Nettomonatslohns
  5. ggf Einziehung §§73ff
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15
Q

Zul.keit einer Umgestaltung der Strafklage durch das Gericht

A

= Änderung der tats od rechtl Beurteilung der Tat im Verhältnis zur Anklage kann nach dem Ergebnis der Hauptverhdl notw u nach §265 vollzogen werden, soweit die Identität der Tat gewahrt bleibt
= bei überschneidender, ineinander übergehende Geschehensabläufe ist es unschädlich, wenn ein Teil des Geschehens nicht in Anklage erwähnt wird
= NICHT bei voneinander trennbaren Geschehensabläufen

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16
Q

Rubrum

A

Im Namen des Volkes (§268 I)
Urteil

Der Angeklagte Veit wird wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und zwei tateinheitlichen Fällen des Computerbetruges zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.

Angewandte Vorschriften: ….

17
Q

I. Pers. Verhältnisse

A

= wann u wo ist A geboren
= in welchen Verhältnissen aufgewachsen
= Beruf
= familiären u wirtsch Verhältnisse
= Vorstrafen: Datum u Ort der Tat, Delikt, verhängte Strafe, Urteil mit Datum (soweit einschlägig/ für Beurteilung interessant)

18
Q

Kostenentscheidung

A
  1. §§ 464 I, 465 StPO bei voller Verurteilung
  2. §§ 464 I, II, 465, 467 I StPO bei einem Teilfreispruch
    = A trägt die Kosten des Verfahrens nur, soweit sie verurteilt wurde; soweit sie freigesprochen wurde, fallen insoweit entstandene Kosten und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last
  3. §§ 465 I, 466 StPO bei der Verurteilung mehrerer Angeklagter
    = die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens
  4. §§ 465 I, 472 I StPO bei einer Verurteilung mit Nebenklage
19
Q

Bewährungsbeschluss

A

= soweit Vollstreckung der FS zur Bewährung ausgesetzt wird, ist an Bewährungsbeschluss zu denken!
= am Ende des Urteils mit Überschrift “Beschluss”

  1. Die Bewährungszeit dauert drei Jahre.
  2. Die A wird der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe unterstellt.
  3. Die A hat während der Bewährungszeit das Gericht über jeden Wechsel ihres Wohnsitzes unverzüglich zu unterrichten.
  4. Die A wird mit ihrem Einverständnis angewiesen, sich unverzüglich einer stationären Alkoholentzugstherapie zu unterziehen
20
Q

Wie kann ein Freispruch erfolgen?

A
  1. aus tats Gründen
    = Darstellung, ob obj od subj TB nicht nachgewiesen werden kann od eine Schuldunfähigkeit besteht
    = fehlt der Nachweis des subj TB, sollte obj TB zuerst dargestellt werden
  2. aus rechtl Gründen
    = festgestellter SV erfüllt keinen StrafTB
    = Tat kurz darstellen, wenn aus subj Gründen freigesprochen wird

-> vollst Freispruch in Klausur unwahrscheinlich, sondern eher Teilfreispruch

21
Q

Tenor: Freispruch

A

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse aufzuerlegen.

22
Q

Freispruch wegen Schuldunfähigkeit

A

= es kommen Maßregeln der Besserung u Sicherung in Betracht (psychiatr Krankenhaus/ Führerscheinentzug..)
= Maßnahmen müssen begründet werden
= ggf Entschädigungspflicht für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen (zB nach U-Haft/ vorläufig entzogener Fahrerlaubnis) nach dem StrEG

23
Q

Einstellung §260 III

A

= Einstellung des Verfahrens im Urteil, wenn ein Verf.hindernis besteht
= zB Strafantrag fehlt/ fehlende Zust.keit/ Tod des A
= Kostenentscheidung aus §467 I

24
Q

Teilfreispruch/ tlw Einstellung

A

= zunächst Ausführungen zur Verurteilung, dann zum Freispruch
“….Im Übrigen wird A freigesprochen”
= A kann nur dann tlw freigesprochen werden, wenn nicht alle Delikte der Anklage erfüllt werden, die in Tatmehrheit §53 stehen
= bei Tateinheit kann nur einheitl verurteilt werden (zB bei vers Totschlag in Tateinheit mit §224)
= wird bei Tateinheit ein TB abgelehnt, wird dies zwar begründet, aber NICHT tlw freigesprochen

25
Q

Tenor bei Teifreispruch

A

Der Angeklagte wird wegen… verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wird, soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.