Ref Strafstation: Revision Flashcards

1
Q

Schema: Zul.keit der Revision

A

I. Statthaftigkeit §333: gg Urteile der Strafkammern/ Schwurgerichte/ OLG im ersten Rechtszug
II. Einlegungsberechtigung §§296ff
III. Beschwer

IV. Revisionseinlegung
= schriftl
= §341: binnen einer Woche nach Verkündung

V. Revisionsbegründung §345
= binnen eines Monats nach Fristablauf zur Einlegung des Rechtsmittels

VI. kein Rechtsmittelverzicht/ keine Rechtsmittelrücknahme

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2
Q

Schema: Begr.heit der Revision

A

I. Verfahrenshindernisse (vAw)
[IMMER zu erwähnen: vAw zu prüfende Verf.hindernisse liegen nicht vor]

II. Verfahrensrügen

  1. abs Revisionsgründe
  2. rel Revisionsgründe

III. Sachrügen (mat-rechtl)

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3
Q

Kann eine rechtzeitig eingelegte Berufung nachträglich in eine Revision umgestellt/umgedeutet werden?

A

= grds anerkannt
= zeitl Grenze für Umstellung: Ende der Revisionsbegr.frist §345 I 1: 1 Monat nach Urteilzustellung
(+) §300: Irrtum bei eingelegten Rechtsmittel ist unschädlich

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4
Q

Kann eine ausdrückl erklärte Rücknahme einer Berufung in eine Umstellung des Rechtsmittels umgedeutet werden?

A

= Erklärung ist der Auslegung zugänglich
= Auslegung ist nach der günstigsten Folge auszulegen
(+) Anspr auf effektiven Rechtsschutz Art.19 IV

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5
Q

Kann in einer Revision die Unrichtigkeit des Protokolls der HV gerügt werden (Protokollrüge)?

A

(-) allein fehlender/ fehlerhafter Protokolleintrag ist für Revision unerheblich, weil Urteil nicht auf der bloßen Unrichtigkeit des Protokolls beruhen kann (keine Urteilsbegründung)
= Gericht entscheidet nicht aufgrund seiner Protokolleinträge sondern aus dem Inbegriff der Verhdl geschöpften Überzeugung

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6
Q

Wie kann die Richtigkeit sonstiger Tatsachen aus dem Ermittl.verfahren (zB polizeil Protokolle) für Revision bewiesen werden?

A

= nur Protokoll der HV hat Beweiskraft nach §274

= Richtigkeit wird im Freibeweisverfahren (zB Einholung dienstl Stellungnahme) überprüft

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7
Q

Wie kann ein bereits fertiggestelltes Protokoll der HV berichtigt werden?

A
  1. auf Antrag/ vAw, wenn Vorsitzender u Urkundbeamter in sicherer Erinnerung darin übereinstimmen, dass Protokoll unrichtig ist
  2. vor Berichtigung ist Revis.führer anzuhören
    = bei substantiierten Widerspruch, sind ggf weitere Verf.beteiligte zu befragen
    = auch wenn hierdurch einer bereits erhobenen Verf.rüge der Boden entzogen wird (kein Vertrauensschutz)
    = bei Widerspruch muss Berichtigungsentscheidung begründet werden
    = berichtigtes Protokoll hat KEINE form Beweiskraft nach §274
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8
Q

Beweiskraft des HV-Protokolls §274

A
  1. positive Beweiskraft
    = wesentl Förmlichkeiten gelten als geschehen, wenn sie im Protokoll enthalten sind; auch wenn sie nicht stattgefunden haben
  2. negative Beweiskraft
    = wesentl Förmlichkeiten gelten als nicht geschehen, wenn das Protokoll zu ihnen schweigt; auch wenn sie stattgefunden haben
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9
Q

Welchen Nutzen hat das HV-Protokoll für den Revisionsführer?

A

= ermöglicht den nach §344 II 2 erforderl Tats.vortrag, soweit es um wesentl Förmlichkeiten der HV geht
= kein Beweisverfahren mehr zum Nachweis dieser Verf.tatsachen mehr notw wg Beweiskraft §274
= durch Protokoll kann nur Tatsachenvortrag belegen, aber keine Protokollrüge mögl

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10
Q

Formulierung: Revisionsantrag auf Aufhebung des Urteils da rechtsfehlerhaft (Standardantrag)

A

Es wird beantragt,
das Urteil des AG Schöffengericht Heidenheim vom … (Az.) mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Schöffenabteilung des AG zurückzuverweisen.

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11
Q

Wann entfaltet Protokoll keine Beweiskraft (Ausnahmefälle)?

A
  1. Protokoll ist lückenhaft/ widersprüchlich
    = zB deutet ein protokollierter Vorgang darauf hin, dass ein anderer Vorgang (nicht protokolliert) dennoch zuvor geschehen sein muss
    = zB Anklageverlesung nicht in Protokoll, aber es ist vermerkt, dass es A freistehe sich zur Anklage zu äußern
    -> dann ist Verstoß freibeweislich zu klären!
  2. Urkundsperson erklärt Inhalt nachträgl für unrichtig
    = Verstoß ist dann freibeweislich zu klären zB durch dienstliche Äußerungen des StA/ Vorsitzenden
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12
Q

Problem: nachträgl Protokollberichtigung führt dazu dass einer Verf.rüge die Grdl entzogen wird

A

= grds mögl, aber Protokollberichtigung muss zul erfolgt sein:
1. Urkundspersonen waren von der Richtigkeit überzeugt
2. Revis.führer wurde zuvor angehört
= bei substantiierten Widerspruch müssen weitere Verf.beteiligte zum Verf.gang befragt werden

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13
Q

Revisionsbegr.frist §345

A

= 1 Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist
= wurde vollst Urteil nicht innerhalb einer Woche nach Verkündung zugestellt (Einlegungsfrist 1 Woche), läuft Frist erst ab der Urteilszustellung
= falls Sitzungsprotokoll erst nach Urteilszustellung fertiggestellt wurde, muss Urteil erneut zugestellt werden (neuer Fristbeginn)

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14
Q

Formulierung: Revisionsantrag weil Urteil falsch wg Straflosigkeit u A soll freigesprochen werden

A

Es wird beantragt,
das Urteil des LG… vom… aufzuheben u den A freizusprechen

= nur wenn mit Sicherheit Straflosigkeit u erfolgsversprechende Verf.rügen

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15
Q

Formulierung: Revisionsantrag weil Urteil falsch, weil Verfahren wegen Verf.hindernis (zB Verjährung) einzustellen ist

A

Es wird beantragt,

das Urteil des LG.. vom… aufzuheben u das Verfahren einzustellen

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16
Q

Allgemeines zum Zwischenrechtsbehelf §238 II

A

= Verwirkung der Verf.rüge wenn Revis.führer nach einer Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden in der HV vom Zw.rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht u trotz des Fehlers eine förml Entscheidung des Gerichts begehrt hat
= Revis.führer hat die Mögl.keit eine unzul verhdl.leitende Maßnahme des Vorsitzenden durch Zw.rechtsbehelf zu beseitigen
= Zweck ist es Fehler des Vorsitzenden iRd Instanz zu korrigieren u damit Revisionen zu vermeiden

17
Q

Wann findet Zw.rechtsbehelf §238 II vorrangig Anw?

A
  1. wenn A verteidigt ist/ A darauf hingewiesen wurde
  2. die Maßn nicht in einem Unterlassen besteht
  3. die Maßn des Vorsitzenden sich über eine Verf.vorschrift hinwegsetzt, die Ermessensspielraum zulässt
18
Q

Mögl Entscheidungen über eine Revision

A
  1. Revision wird zurückgenommen
    = empfehlenswert wenn feststeht dass Revision keinen Erfolg haben wird
    = Beendigung des Rechtsmittelverfahrens
    = Entscheidung nur noch über Kosten §473
  2. Verwerfung der Revision durch Beschluss als unzul
    = verspätete Revis.einlegung/ verspätete/ fehlende Begründung
  3. Einstellung/ Verweisung durch Beschluss §205
    = wegen vorübergehenden/ endgültigen Verf.hindernis/ §§153ff bzw Verweisung bei Unzust.keit
  4. Verwerfung der Revision als unbegr durch Beschluss §349 II
    = außerhalb der HV, wenn nach Gewährung rechtl Gehörs einstimmig offensichtl unbegr
  5. Entscheidung aufgrund einer HV durch Urteil
19
Q

Verschlechterungsverbot

A

= wird Endurteil aufgehoben u Sache zur neuen Verhdlung u Entscheidung zurückverwiesen, so ist neu berufenes Gericht an die rechtl Bewertung des Revis.gerichts gebunden
= bei einer vom A eingelegten Revision besteht auf den RF-Ausspruch ein Verschlechterungsverbot §258 II

20
Q

Tlw Aufhebung der Feststellungen durch Revision

A

= beschränkt eingelegte Revision hat Erfolg/ Urteil enthält nur tlw einen Rechtsfehler
= nicht angefochtener Teil/ rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen bleiben bestehen, wenn sie ggü dem übrigen UrteilsSV selbständig u unabh sind
= zB nur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugrunde liegenden Feststellungen
= auch keine Änderungen der Feststellungen bzgl doppelrelev Tatsachen änderbar, da tlw Aufhebung nur Feststellung erfasst die sich ALLEIN auf Straf-/ Schuldfrage beziehen

21
Q

doppelrelevante Tatsachen

A

= Umstände die für Schuldspruch u RF-Ausspruch Bedeutung haben
= neuer Tatrichter ist an diese gebunden, wenn er nach tlw Aufhebung nur im RF-Ausspruch neu zu entscheiden hat
= zB Schuldfhk

22
Q

Erstreckung der Revisionsentscheidung auf Mitverurteilten §357

A

= grds Erstreckung mögl auf Mitverurteilten, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, wenn wg derselben Tat durch dasselbe Urteil aufgrund eines mat-rechtl Fehlers/ wg fehlerhafter Beurteilung der Verf.voraussetzungen verurteilt wurde
= Ausnahme: wenn nur eine Verf.rüge erfolgreich ist/ wenn die Aufhebung nur wg einer Gesetzesänderung erfolgt §354a/ wenn das BVerfG eine angewandte Strafvorschrift od deren Auslegung für verf.widrig erklärt hat

23
Q

Anhörungsrüge §356a

A

= außerord Rechtsbehelf
= innerhalb einer Woche nach Kenntnis von Verletzung kann Verletzung des rechtl Gehörs bei Revis.gericht geltend gemacht werden
= Rüge muss Begründung u Zeitpkt der Kenntniserlangung von Verletzung enthalten u glaubhaft gemacht werden
= keine Nachholung anderer nicht form- u fristgerecht geltend gemachter Revisionsrügen, da Verfahren ausschließl der Nachholung nicht gewährten rechtl Gehörs dient

24
Q

Revisionsantrag auf volle Aufhebung u Zurückverweisung

A

= mit aufzuheben sind die tats Feststellungen, denn für den erneuten Durchgang in der Tats.instanz darf keine Bindungswirkung bestehen bleiben

“I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Strafrichters des AG Passau vom … samt den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an einen anderen Strafrichter dieses Gerichts zurückverwiesen”.

25
Q

Revisionsantrag auf Aufhebung u Freispruch/ Einstellung

A

= tats Feststellungen müssen bestehen bleiben
= Freispruch aus rechtl Gründen (zB Subsumtionsfehler)

„I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Strafrichters des AG Passau vom … aufgehoben.

II. Der Angeklagte wird freigesprochen.

III. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt für beide Rechtszüge die Staatskasse”.

26
Q

Revisionsantrag auf RF-Ausspruch

A

“I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Großen Strafkammer des LG Passau vom … im Rechtsfolgenausspruch samt den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Große Strafkammer dieses Gerichts zurückverwiesen”.

27
Q

Merksatz bei Verfahrensrügen: O-B-B-B

A
  1. Obersatz immer mit Norm
  2. Zw.rechtsBehelf erforderl §238 II u Verwirkung des Rügerechts bei Nichteinlegung
  3. Beweis §§273, 274 durch Protokoll bei wesentl Förml.keiten od iÜ Freibeweis
  4. Beruhen