Ref Strafstation: Revision Flashcards
Schema: Zul.keit der Revision
I. Statthaftigkeit §333: gg Urteile der Strafkammern/ Schwurgerichte/ OLG im ersten Rechtszug
II. Einlegungsberechtigung §§296ff
III. Beschwer
IV. Revisionseinlegung
= schriftl
= §341: binnen einer Woche nach Verkündung
V. Revisionsbegründung §345
= binnen eines Monats nach Fristablauf zur Einlegung des Rechtsmittels
VI. kein Rechtsmittelverzicht/ keine Rechtsmittelrücknahme
Schema: Begr.heit der Revision
I. Verfahrenshindernisse (vAw)
[IMMER zu erwähnen: vAw zu prüfende Verf.hindernisse liegen nicht vor]
II. Verfahrensrügen
- abs Revisionsgründe
- rel Revisionsgründe
III. Sachrügen (mat-rechtl)
Kann eine rechtzeitig eingelegte Berufung nachträglich in eine Revision umgestellt/umgedeutet werden?
= grds anerkannt
= zeitl Grenze für Umstellung: Ende der Revisionsbegr.frist §345 I 1: 1 Monat nach Urteilzustellung
(+) §300: Irrtum bei eingelegten Rechtsmittel ist unschädlich
Kann eine ausdrückl erklärte Rücknahme einer Berufung in eine Umstellung des Rechtsmittels umgedeutet werden?
= Erklärung ist der Auslegung zugänglich
= Auslegung ist nach der günstigsten Folge auszulegen
(+) Anspr auf effektiven Rechtsschutz Art.19 IV
Kann in einer Revision die Unrichtigkeit des Protokolls der HV gerügt werden (Protokollrüge)?
(-) allein fehlender/ fehlerhafter Protokolleintrag ist für Revision unerheblich, weil Urteil nicht auf der bloßen Unrichtigkeit des Protokolls beruhen kann (keine Urteilsbegründung)
= Gericht entscheidet nicht aufgrund seiner Protokolleinträge sondern aus dem Inbegriff der Verhdl geschöpften Überzeugung
Wie kann die Richtigkeit sonstiger Tatsachen aus dem Ermittl.verfahren (zB polizeil Protokolle) für Revision bewiesen werden?
= nur Protokoll der HV hat Beweiskraft nach §274
= Richtigkeit wird im Freibeweisverfahren (zB Einholung dienstl Stellungnahme) überprüft
Wie kann ein bereits fertiggestelltes Protokoll der HV berichtigt werden?
- auf Antrag/ vAw, wenn Vorsitzender u Urkundbeamter in sicherer Erinnerung darin übereinstimmen, dass Protokoll unrichtig ist
- vor Berichtigung ist Revis.führer anzuhören
= bei substantiierten Widerspruch, sind ggf weitere Verf.beteiligte zu befragen
= auch wenn hierdurch einer bereits erhobenen Verf.rüge der Boden entzogen wird (kein Vertrauensschutz)
= bei Widerspruch muss Berichtigungsentscheidung begründet werden
= berichtigtes Protokoll hat KEINE form Beweiskraft nach §274
Beweiskraft des HV-Protokolls §274
- positive Beweiskraft
= wesentl Förmlichkeiten gelten als geschehen, wenn sie im Protokoll enthalten sind; auch wenn sie nicht stattgefunden haben - negative Beweiskraft
= wesentl Förmlichkeiten gelten als nicht geschehen, wenn das Protokoll zu ihnen schweigt; auch wenn sie stattgefunden haben
Welchen Nutzen hat das HV-Protokoll für den Revisionsführer?
= ermöglicht den nach §344 II 2 erforderl Tats.vortrag, soweit es um wesentl Förmlichkeiten der HV geht
= kein Beweisverfahren mehr zum Nachweis dieser Verf.tatsachen mehr notw wg Beweiskraft §274
= durch Protokoll kann nur Tatsachenvortrag belegen, aber keine Protokollrüge mögl
Formulierung: Revisionsantrag auf Aufhebung des Urteils da rechtsfehlerhaft (Standardantrag)
Es wird beantragt,
das Urteil des AG Schöffengericht Heidenheim vom … (Az.) mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Schöffenabteilung des AG zurückzuverweisen.
Wann entfaltet Protokoll keine Beweiskraft (Ausnahmefälle)?
- Protokoll ist lückenhaft/ widersprüchlich
= zB deutet ein protokollierter Vorgang darauf hin, dass ein anderer Vorgang (nicht protokolliert) dennoch zuvor geschehen sein muss
= zB Anklageverlesung nicht in Protokoll, aber es ist vermerkt, dass es A freistehe sich zur Anklage zu äußern
-> dann ist Verstoß freibeweislich zu klären! - Urkundsperson erklärt Inhalt nachträgl für unrichtig
= Verstoß ist dann freibeweislich zu klären zB durch dienstliche Äußerungen des StA/ Vorsitzenden
Problem: nachträgl Protokollberichtigung führt dazu dass einer Verf.rüge die Grdl entzogen wird
= grds mögl, aber Protokollberichtigung muss zul erfolgt sein:
1. Urkundspersonen waren von der Richtigkeit überzeugt
2. Revis.führer wurde zuvor angehört
= bei substantiierten Widerspruch müssen weitere Verf.beteiligte zum Verf.gang befragt werden
Revisionsbegr.frist §345
= 1 Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist
= wurde vollst Urteil nicht innerhalb einer Woche nach Verkündung zugestellt (Einlegungsfrist 1 Woche), läuft Frist erst ab der Urteilszustellung
= falls Sitzungsprotokoll erst nach Urteilszustellung fertiggestellt wurde, muss Urteil erneut zugestellt werden (neuer Fristbeginn)
Formulierung: Revisionsantrag weil Urteil falsch wg Straflosigkeit u A soll freigesprochen werden
Es wird beantragt,
das Urteil des LG… vom… aufzuheben u den A freizusprechen
= nur wenn mit Sicherheit Straflosigkeit u erfolgsversprechende Verf.rügen
Formulierung: Revisionsantrag weil Urteil falsch, weil Verfahren wegen Verf.hindernis (zB Verjährung) einzustellen ist
Es wird beantragt,
das Urteil des LG.. vom… aufzuheben u das Verfahren einzustellen