VerwR AT Flashcards

1
Q

Kann das VG die Auslegung u Anw unbest Rechtsbegriffe gerichtlich überprüfen?

A

= grds voll überprüfbar
= keine Einschätzungsprärogative der Exekutive
= VG kann auch dann behördl Entscheidung aufheben, wenn die behördl Auslegung im konkr Einzelfall vertretbar ist, das VG den Begriff aber anders auslegt

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2
Q

Welche Ermessensfehler gibt es?

A
  1. Ermessensnichtgebrauch/ -ausfall
  2. Ermessensüberschreitung
  3. Ermessensfehlgebrauch
    a. wesentl Gesichtspkte, die für die Entscheidung relevant waren, wurden nicht in Abwägung einbezogen
    b. Berücksichtigung sachfremder Erwägungen
    c. Zweck des gesetzl Ermessens wurde gar nicht/ nicht hinreichend beachtet
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3
Q

Was ist eine RVO?

A

= Rechtsnorm, die von einem Organ der Exekutive erlassen wird, um staatl Angelegenheiten zu regeln
= zum Erlass einer RVO ist eine gesetzl EGL nötig (Rechtsetzungsbefugnis durch Legislative)

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4
Q

Was ist eine Satzung?

A

= Rechtsnorm, die von einer jur Person des öff Rechts erlassen wird, um ihre inneren Angelegenheiten zu regeln (Selbstverwaltung)

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5
Q

Was sind Verwaltungsvorschriften?

A

= generell-abstr Anordnungen einer Behörde an nachgeordnete Behörden/ Bedienstete (Innenrecht OHNE Außenwirkung)
= Ordnung des Ablaufs/ Aufbaus der Verwaltung

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6
Q

In welchem Fall haben Verwaltungsvorschriften ausnahmsw Außenwirkung?

A

= Anspr auf Gleichbehdlung bzgl ständiger Verw.praxis, Art.3 I
= Art.3 führt zur Selbstbindung der Verwaltung

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7
Q

Was ist ein VA?

A

= §35 VwVfG:

(1) jede Verfügung/ Entscheidung/ andere hoheitl Maßnahme einer
= Maßnahme ist jedes Verhalten mit Erkl.gehalt

(2) Behörde auf dem Gebiet des
= §1 IV VwVfG: jede Stelle, die Aufgaben der öff Verw wahrnimmt

(3) öff Rechts zur

(4) Regelung eines
= Maßnahme muss final auf eine RF gerichtet sein

(5) Einzelfalls
= konkr.individuell (bestimmter Fall u Adressat)

(6) mit umb Außenwirkung
= final darauf gerichtet eine RF herbeizuführen

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8
Q

Was sind typische Regelungen?

A
  1. Gebote/ Verbote
  2. Leistungsverweigerung/ bewilligung
  3. rechtsgestaltende/ dingl/ feststellende Regelungen

-> abzugrenzen vom schlichten Verw.handeln/ Realakten

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9
Q

Wann ist ein VA bekanntgegeben §43 VwVfG?

A

= wenn (1) die zuständige Behörde

(2) in amtl Eigenschaft
(3) wissentlich u willentlich (mit Bekanntgabewillen)
(4) den Inhalt des VA dem Betroffenen ggü eröffnet
(5) u der VA dem Adressaten auch zugeht

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10
Q

Wie wird ein VA/ eine Allg.verfügung bekanntgegeben?

A
  1. VA
    = elektronisch §3a VwVfG/ mündlich od in jeder anderen Form (zB Handzeichen durch Polizei)
  2. Allg.verfügung
    = grds wie VA, da Allg.verfügung nur ein Sonderfall ist
    = kann aber jederzeit auch öffentl bekanntgemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist §41 III (zB einzelne Betroffenen unbekannt)
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11
Q

Unterschied VA zu Allg.verfügung in formeller Hinsicht?

A
  1. VA
    = Bekanntgabe ggü Betroffenen erforderlich
    = Anhörung
    = Begründung
  2. Allg.verfügung
    = kann jederzeit öff bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe ggü Betroffenen untunlich ist
    = keine Anhörung §28 II Nr.4 u Begründung §39 II Nr.5 erforderlich
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12
Q

Unterschied zw Regelungs- zu Sicherungsanordnung

A
  1. Sicherungsanordnung
    = ggw Zustand soll gesichert u eine drohende/ tats Beeinträchtigung der Rechtspositionen verhindert werden
    = defensiver Charakter (Erhaltung des status quo)
  2. Regelungsanordnung
    = Antragsteller will seinen Rechtskreis erweitern u einen vorläufigen Zustand bzgl eines streitigen Rechtsverhältnisses regeln
    = offensiver Charakter (Veränderung des status quo)
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13
Q

Wie wird ein VA/ eine Allg.verfügung bekanntgegeben?

A
  1. VA
    = elektronisch §3a VwVfG/ mündlich od in jeder anderen Form (zB Handzeichen durch Polizei)
  2. Allg.verfügung
    = grds wie VA, da Allg.verfügung nur ein Sonderfall ist
    = kann aber jederzeit auch öffentl bekanntgemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist §41 III (zB einzelne Betroffenen unbekannt)
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14
Q

Unterschied VA zu Allg.verfügung in formeller Hinsicht?

A
  1. VA
    = Bekanntgabe ggü Betroffenen erforderlich
    = Anhörung
    = Begründung
  2. Allg.verfügung
    = kann jederzeit öff bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe ggü Betroffenen untunlich ist
    = keine Anhörung §28 II Nr.4 u Begründung §39 II Nr.5 erforderlich
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15
Q

Unterschied zw Regelungs- zu Sicherungsanordnung

A
  1. Sicherungsanordnung
    = ggw Zustand soll gesichert u eine drohende/ tats Beeinträchtigung der Rechtspositionen verhindert werden
    = defensiver Charakter (Erhaltung des status quo)
  2. Regelungsanordnung
    = Antragsteller will seinen Rechtskreis erweitern u einen vorläufigen Zustand bzgl eines streitigen Rechtsverhältnisses regeln
    = offensiver Charakter (Veränderung des status quo)
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16
Q

Wie werden Verkehrsschilder bekanntgegeben?

A

= VA iFe Allg.verfügung
= §41 VwVfG wird durch §§39, 45 StVO verdrängt
= Aufstellen reicht für Bekanntgabe aus u muss von einem durchschn Verkehrsteilnehmer erfasst werden können

17
Q

Wann liegt Unzuverlässigkeit vor (GastG/ GewO)?

A

= wenn jmd nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgem ausüben wird
= Prognoseentscheidung, die auf obj Tatsachen gestützt werden muss