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Zulässigkeit einer Feststellungsklage §256 ZPO
- Allg Sachurteilsvoraussetzungen
a. Bestimmtheit des Klageantrags §253 II Nr.2 - Bes Sachurteilsvoraussetzungen
a. feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
= Vorliegen von konkr Rechten u Pflichten von Personen zueinander od zu Sachen
b. Feststellungsinteresse (bes Ausprägung des Rechtsschutzinteresses)
= grds subsidiär ggü Leistungsklage
Wann liegt ein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage §256 ZPO vor?
= wenn dem Recht des Klägers eine ggw Gefahr der Unsicherheit droht u wenn das erstrebte Urteil geeign ist, diese Gefahr zu beseitigen
a. Unsicherheit droht der Rechtsposition, wenn der Beklagte sie verletzt od ernstlich bestreitet
b. od wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gg den Kläger berühmt
Schema: §1004 I Beseitigungsanspruch
- Eigentumsbeeinträchtigung
- Störereigenschaft
- keine Duldungspflicht
Nachbarrechtl Ausgleichsanspr §906 II 2
= gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks einen verschuldensUNABHÄNGIGEN Ersatzanspr gg den Eigentümer/ Besitzer des anderen Grundstücks
= im Gegensatz zu §1004 besteht eine Duldungspflicht u kein Beseitigungsanspr, sondern ein Ausgleichsanspr
Schema: §906 II 2 nachbarrechtl Ausgleichsanspr
- Immission von Nachbargrundstück
= Gase/ Dämpfe/ Gerüche/ Rauch/ Ruß/ Wärme.. - wesentl u unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks
- Störereigenschaft
- Duldungspflicht des Anspr.stellers
= ortsübliche Beeinträchtigungen sind zu dulden, wenn sie vom Anspr.gegner nicht mit wirtsch zumutbaren Maßnahmen verhindert werden können
Wann wird der nachbarrechtl Ausgleichsanspr §906 II 2 analog angewendet?
= wird gewährt, wenn ein an sich gegebener Anspr aus §1004 aus tats od rechtl Gründen nicht geltend gemacht werden kann
= zb wenn Eigentümer unverschuldet die Beeinträchtigung faktisch dulden muss, weil er einen Abwehranspr nicht rechtzeitig geltend gemacht hat
= zB fehlende Kenntnis von einer drohenden Beeinträchtigung wie Schaden nach Brand/ Grobimmissionen wie Wasserschaden
Voraussetzungen einer GbR §§705ff
Entstehung- Vertretung- Haftung
- Gesellschaftsvertrag
a. gemeinsamer Zweck
b. grds formfrei
= bei Unwirks.keit Grds der fehlerhaften Gesellschaft - Eintragung ins HR (deklaratorisch)
- Vertretung
= grds gemeinschaftl Vertretung, ausnahmsw Einzelvertretung sofern vereinbart - Haftung
a. Problem: Haftung der Gesellschaft
= Rechtsfähigkeit der GbR
b. Problem: Haftung der Gesellschafter
aa. Theorie der Doppelverpflichtung
bb. Akzessorietätstheorie
Voraussetzungen einer GmbH
I. Entstehung
- Notarieller Gesellschaftsvertrag
- Stammkapital 25.000€
- Anmeldung Handelsregister
- Eintragung HR (konstitutiv)
II. Vertretung
= durch Geschäftsführer §35 GmbHG
III. Haftung
= nur mit Gesellschaftsvermögen §13 II
= keine persönliche Haftung
Was ist eine GmbH & Co KG
= normale KG, bei welcher die GmbH Komplementär/ pers haftender Gesellschafter ist
= KG wird durch GmbH vertreten u GmbH wird durch Gesch.führer vertreten
= es gibt keinen pers haftenden Gesellschafter
Voraussetzungen einer Vor-GmbH
I. Entstehung
1. Notarieller Gesellschaftsvertrag
2. noch keine Eintragung ins HR
= soweit Wille zur Gründung einer GmbH aufgegeben wird, wandelt sich Gesellschaft in GbR
3 Phasen der Beendigung einer GbR?
- Auflösung
a. Gesellschaftskündigung §723/ Gesellschafterbeschluss/ Ablauf/ Erreichung des Gesellschaftszwecks - Auseinandersetzung
= durch Gesellschafterbeschluss/ -vertrag, ansonsten §§723-740
= während Abwicklung ist die Durchsetzung einzelner Ansprüche der Gesellschafter gg die Gesellschaft gesperrt (Durchsetzungssperre) - Vollbeendigung
Wie verläuft die Auseinandersetzung der Gesellschafter einer GbR bei Beendigung?
= §732 Rückgabe von Gegenständen
= §733 Abrechnung der Schulden
= §734 Überschussverteilung
Voraussetzungen: Wucher §138 II
- Obj TB
a. Missverhältnis zw Leistung u Gegenleistung
= nach Umständen des Einzelfalls
b. Zwangslage/ Unerfahrenheit/ Mangel an Urteilsvermögen/ erhebl Willensschwäche
- Subj TB
= bewusstes Ausnutzen der gegebenen Situation des Bewucherten
- vorrangig ggü §138 I
Voraussetzungen: Sittenwidriges RG §138 I
- Obj TB: Verstoß gg die guten Sitten
= zB krasse finanzielle Überforderung des Bürgen/ Verleitung zum Vertragsbruch/ Knebelung/ krasses auffälliges Missverhältnis (Grenze des Doppelten) - Subj TB
= Kenntnis der Umstände aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (von der Sittenwidrigkeit selbst nicht erforderl)
-> AuffangTB wenn zB Nachweis über Vorsatz des Ausbeutens §138 II nicht gelingt
Welche Klagearten gibt es im ZPO?
- Leistungsklage
= nicht gesondert in der ZPO geregelt - Feststellungsklage §256
- Gestaltungsklage
= zB Vollstreckungsgegenklage §767/ Drittwiderspruchsklage §771