Columbus Flashcards

1
Q

Zulässigkeit einer Feststellungsklage §256 ZPO

A
  1. Allg Sachurteilsvoraussetzungen
    a. Bestimmtheit des Klageantrags §253 II Nr.2
  2. Bes Sachurteilsvoraussetzungen
    a. feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
    = Vorliegen von konkr Rechten u Pflichten von Personen zueinander od zu Sachen

b. Feststellungsinteresse (bes Ausprägung des Rechtsschutzinteresses)
= grds subsidiär ggü Leistungsklage

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2
Q

Wann liegt ein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage §256 ZPO vor?

A

= wenn dem Recht des Klägers eine ggw Gefahr der Unsicherheit droht u wenn das erstrebte Urteil geeign ist, diese Gefahr zu beseitigen

a. Unsicherheit droht der Rechtsposition, wenn der Beklagte sie verletzt od ernstlich bestreitet
b. od wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gg den Kläger berühmt

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3
Q

Schema: §1004 I Beseitigungsanspruch

A
  1. Eigentumsbeeinträchtigung
  2. Störereigenschaft
  3. keine Duldungspflicht
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4
Q

Nachbarrechtl Ausgleichsanspr §906 II 2

A

= gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks einen verschuldensUNABHÄNGIGEN Ersatzanspr gg den Eigentümer/ Besitzer des anderen Grundstücks
= im Gegensatz zu §1004 besteht eine Duldungspflicht u kein Beseitigungsanspr, sondern ein Ausgleichsanspr

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5
Q

Schema: §906 II 2 nachbarrechtl Ausgleichsanspr

A
  1. Immission von Nachbargrundstück
    = Gase/ Dämpfe/ Gerüche/ Rauch/ Ruß/ Wärme..
  2. wesentl u unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks
  3. Störereigenschaft
  4. Duldungspflicht des Anspr.stellers
    = ortsübliche Beeinträchtigungen sind zu dulden, wenn sie vom Anspr.gegner nicht mit wirtsch zumutbaren Maßnahmen verhindert werden können
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6
Q

Wann wird der nachbarrechtl Ausgleichsanspr §906 II 2 analog angewendet?

A

= wird gewährt, wenn ein an sich gegebener Anspr aus §1004 aus tats od rechtl Gründen nicht geltend gemacht werden kann
= zb wenn Eigentümer unverschuldet die Beeinträchtigung faktisch dulden muss, weil er einen Abwehranspr nicht rechtzeitig geltend gemacht hat
= zB fehlende Kenntnis von einer drohenden Beeinträchtigung wie Schaden nach Brand/ Grobimmissionen wie Wasserschaden

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7
Q

Voraussetzungen einer GbR §§705ff

Entstehung- Vertretung- Haftung

A
  1. Gesellschaftsvertrag
    a. gemeinsamer Zweck
    b. grds formfrei
    = bei Unwirks.keit Grds der fehlerhaften Gesellschaft
  2. Eintragung ins HR (deklaratorisch)
  3. Vertretung
    = grds gemeinschaftl Vertretung, ausnahmsw Einzelvertretung sofern vereinbart
  4. Haftung
    a. Problem: Haftung der Gesellschaft
    = Rechtsfähigkeit der GbR

b. Problem: Haftung der Gesellschafter
aa. Theorie der Doppelverpflichtung
bb. Akzessorietätstheorie

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8
Q

Voraussetzungen einer GmbH

A

I. Entstehung

  1. Notarieller Gesellschaftsvertrag
  2. Stammkapital 25.000€
  3. Anmeldung Handelsregister
  4. Eintragung HR (konstitutiv)

II. Vertretung
= durch Geschäftsführer §35 GmbHG

III. Haftung
= nur mit Gesellschaftsvermögen §13 II
= keine persönliche Haftung

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9
Q

Was ist eine GmbH & Co KG

A

= normale KG, bei welcher die GmbH Komplementär/ pers haftender Gesellschafter ist
= KG wird durch GmbH vertreten u GmbH wird durch Gesch.führer vertreten
= es gibt keinen pers haftenden Gesellschafter

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10
Q

Voraussetzungen einer Vor-GmbH

A

I. Entstehung
1. Notarieller Gesellschaftsvertrag
2. noch keine Eintragung ins HR
= soweit Wille zur Gründung einer GmbH aufgegeben wird, wandelt sich Gesellschaft in GbR

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11
Q

3 Phasen der Beendigung einer GbR?

A
  1. Auflösung
    a. Gesellschaftskündigung §723/ Gesellschafterbeschluss/ Ablauf/ Erreichung des Gesellschaftszwecks
  2. Auseinandersetzung
    = durch Gesellschafterbeschluss/ -vertrag, ansonsten §§723-740
    = während Abwicklung ist die Durchsetzung einzelner Ansprüche der Gesellschafter gg die Gesellschaft gesperrt (Durchsetzungssperre)
  3. Vollbeendigung
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12
Q

Wie verläuft die Auseinandersetzung der Gesellschafter einer GbR bei Beendigung?

A

= §732 Rückgabe von Gegenständen
= §733 Abrechnung der Schulden
= §734 Überschussverteilung

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13
Q

Voraussetzungen: Wucher §138 II

A
  1. Obj TB
    a. Missverhältnis zw Leistung u Gegenleistung
    = nach Umständen des Einzelfalls

b. Zwangslage/ Unerfahrenheit/ Mangel an Urteilsvermögen/ erhebl Willensschwäche

  1. Subj TB
    = bewusstes Ausnutzen der gegebenen Situation des Bewucherten
  • vorrangig ggü §138 I
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14
Q

Voraussetzungen: Sittenwidriges RG §138 I

A
  1. Obj TB: Verstoß gg die guten Sitten
    = zB krasse finanzielle Überforderung des Bürgen/ Verleitung zum Vertragsbruch/ Knebelung/ krasses auffälliges Missverhältnis (Grenze des Doppelten)
  2. Subj TB
    = Kenntnis der Umstände aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (von der Sittenwidrigkeit selbst nicht erforderl)

-> AuffangTB wenn zB Nachweis über Vorsatz des Ausbeutens §138 II nicht gelingt

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15
Q

Welche Klagearten gibt es im ZPO?

A
  1. Leistungsklage
    = nicht gesondert in der ZPO geregelt
  2. Feststellungsklage §256
  3. Gestaltungsklage
    = zB Vollstreckungsgegenklage §767/ Drittwiderspruchsklage §771
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16
Q

Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage

A
  1. Sachl Zuständigkeit §1 ZPO
  2. Örtl Zuständigkeit §12 ZPO
  3. Statthafte Klageart
  4. Ordnungsgem Klageerhebung §253
  5. Parteifhk §50 (wer rechtsfähig ist)
  6. Prozessführungsbefugnis
  7. Postulationsfhk
  8. Rechtsschutzbedürfnis
  9. keine entggstehende Rechtskraft §322
  10. keine anderweitige Rechtshängigkeit §261 III
17
Q

Allgemeines zum VmSwzD

A

= Billigkeitsinstitut der Rspr
= AGL ist §§280, 311 II, 241 II iVm Grdsätzen des VmSwzD
= Herleitung durch ergänzende Vertragsauslegung aus §§133, 157 iVm dem Hauptvertrag
= erforderl, da in bestimmten Konstellationen das Deliktsrecht keinen ausreichenden Schutz bietet (zB leichte Exkulpation des §831), sodass Dritter in die vertragl Ansprüche des Gläubigers miteinbezogen wird

18
Q

Voraussetzungen VmSwzD

A
  1. SV zw Gläubiger u Schuldner
  2. Voraussetzungen VmSwzD
    a. Leistungsnähe des Dritten
    b. Gläubigernähe
    c. Erkennbarkeit von a. u b. für den Schuldner
    d. Schutzbedürftigkeit des Dritten
19
Q

Abgrenzung Auftrag §662 zu Gesch.besorgung §675

A
  1. Auftrag
    = Beauftragte verpflichtet sich unentgeltlich ein übertragenes Geschäft zu besorgen
    = unvollkommener zweiseitiger Vertrag (eine Partei leistet mehr als die andere)
    = Schwerpunkt liegt auf einer körperl/ geistigen Tätigkeit
    -> AuffangTB, zB ggü Verwahrung
  2. Gesch.besorgung §675
    = DV od WV der eine Gesch.besorgung zum Ggstand hat
    = entgeltlich
    = Gesch.besorgung als selbständige Tätigkeit wirtsch Art, für die urspr der Gesch.herr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen abgenommen wird
20
Q

Welche Formen des einstweiligen Rechtsschutzes gibt es u was sind Voraussetzungen?

A
  1. Arrest §§916-934 (auf Geldforderung gerichtet)
    a. Arrestanspr (zB Werklohnanspr aus §631)

b. Arrestgrund: Eilbedürftigkeit
c. Glaubhaftmachung

  1. einstweilige Verfügung §935-942 (nicht auf Geld)
    a. Verfügungsanspr -> mat Recht

b. Verfügungsgrund: Dringlichkeit
c. Glaubhaftmachung von Verfügungsanspr u Verfügungsgrund

21
Q

Allgemeines zum Bauträgervertrag §650u

A

= Mischvertrag aus KV u WV
= Abgrenzung zu KV: Käufer kauft Grundstück u beauftragt Bauträger zur Erbringung einer Bauleistung
= gesamter Bauträgervertrag ist notariell zu beurkunden §311b (auch Änderungen)
= Käufer kann Mängelrechte für Kaufggst u Werkleistung bei derselben Person geltend machen
= anw Recht bei Mängeln richtet sich nach Schwerpunkt

22
Q

Welche Gewährleistungsrechte gibt es im Werkvertragsrecht?

A
  1. Nacherfüllung
  2. Minderung
  3. Selbstvornahme
23
Q

Abgrenzung KV/ WV/ Werklieferungsvertrag

A
  1. KV
    = V verpflichtet sich zur Übergabe u Übereignung einer mangelfreien Sache (Verschaffung von Besitz u Eigentum)
    = K verpflichtet sich zur KP-Zahlung
    = Kaufggst kann bew od unbew Sache/ Recht sein
  2. WV
    = U schuldet Verschaffung des Werks u Herstellung eines mangelfreien Werks (Erfolg)
    = Herstellung unbew Sachen/ geistiger Werke/ nicht körperl Werke (Theater..)
    = Leistung einer bereits bestehenden Sache (Reparatur)
  3. Werklieferungsvertrag
    = Sonderfall des WV
    = Lieferung einer neu herzustellenden bew Sachen
24
Q

Kann das “nachbarschaftl Gemeinschaftsverhältnis” ein SV iSd §280 darstellen?

A

= Gedanke beruht auf der bes nachbarlichen Nähebeziehung, aus der sich ggs Rücksichtspflichten ergeben können
= umstritten ist, ob Konstrukt so weit geht, dass es auch schadensrechtl Ansprüche begründen soll

  1. eA: (+) begründet SV iSd §280
    (-) Ausweitung als SV würde zu weit gehen u zu einer Ausuferung des SE-Rechts führen
  2. BGH (-): kein SV, nachbarschaftl Gemeinsch.verhältnis soll nur Duldungspflichten begründen
    (+) nachbarschaftl Gemeinsch.verhältnis beruht auf Gedanken des §242 u wurde als Schicksalsgemeinschaft nur dafür entwickelt um dem bes Näheverhältnis rechtl Ausdruck zu verleihen
    (+) zw Nachbarn gelten die bes Vorschriften der §§905ff
25
Q

Normzweck des §906 I

A

= sachenrechtl Vorschrift
= Konflikte zw benachbarten Grundstücken sollen in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden, weshalb unter best Voraussetzungen eine Pflicht zur Duldung von Immissionen begründet wird
= beiderseitig unbeschränktes Recht mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren §903 würde eine sinnvolle Nutzung unmögl machen