6. StrafR: mat Recht Flashcards

1
Q

Unterschied zw strafrechtl Gewahrsam u zivilrechtl Besitz

A

= überwiegend deckungsgleich

= Unterschied bei mb Besitz, der Besitz aber keinen Gewahrsam hat/ Besitzdiener, der Gewahrsam aber keinen Besitz hat

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2
Q

Unterschied zw Einverständnis u Einwilligung

A
  1. Einverständnis
    = knüpft an ein obj TBM an, da ein Handeln ohne/ gg den Willen des RG-Inhabers fordert
    = muss bei Beginn der Ausführ.hdlung nur vorliegen
    = muss weder ausdrückl noch konklud erklärt werden
    = Irrtum ist unerheblich
  2. Einwilligung
    = Rfg-Grund
    = muss vor Beginn der Ausführ.hdlung erklärt werden
    = muss ausdrückl od konklud erklärt werden
    = Irrtum ist beachtlich
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3
Q

Abgrenzung Raub zu räuberische Erpressung

A
  1. Raub §249
    a. Literatur
    = Fremdschädigungsdelikt
    = Opfer denkt Verlust geschieht auch ohne seine Mitwirkung

b. Rspr
= in jedem Raub liegt gleichzeitig eine räub Erpressung
= Abgrenzung anhand des äußeren Ersch.bildes

  1. Räuberische Erpressung §§253, 255
    a. Literatur
    = wie §263 ein Selbstschädigungsdelikt
    = daher Vermög.verfügung erforderl, die sich durch ein Tun/ Dulden/ Unterlassen umb vermögensmindernd auswirkt
    -> Exklusivitätsverhältnis, sodass ggs Ausschluss
    = Abgrenzung anhand der inneren Willensrichtung
    = Opfer denkt Verlust ist von eigenem Verhalten abhängig

b. Rspr
= keine Vermög.verfügung erforderl
= Spezialitätsverhältnis (§249 als lex specialis)
= wer mit Raubmitteln einen Diebstahl begeht, zwingt das Opfer gleichzeitig zur Duldung der Wegnahme

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4
Q

Unfall §142

A

= jedes plötzlich auftretende Ereignis im Straßenverkehr, das mit den Gefahren des Str.verkehrs zusammenhängt u zu einem nicht unerhebl Personen-/ Sachschaden führt

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5
Q

Abgrenzung aberratio ictus zu error in persona

A
  1. aberratio ictus
    = Fehlgehen einer Tat (anvisiertes Objekt wird verfehlt, sodass Taterfolg bei einem anderen Tatobj eintritt)
    = kein Vorsatz bzgl getroffenen Tatobj, sodass FL u bzgl nicht getroffenen Tatobjekt Versuch
  2. error in persona
    = anvisiertes Objekt wird getroffen, entspricht aber nicht den Vorstellungen des Täters
    = rechtl Behdlung hängt davon ab, ob anvisiertes u vorgestelltes Tatobj gleichwertig sind
    = wenn (+) dann unbeachtl Motivirrtum, ansonsten kein Vorsatz
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6
Q

Abgrenzung untaugl Versuch zu Wahndelikt

A
  1. untaugl Versuch
    = Straftat, die von vornherein nicht zum Erfolg führen kann
    = Untauglichkeit des Tatmittels (Mordversuch mit Aspirin)/ Tatobj (Mord an bereits toter Person)/ Tatsubj (Täter ist kein Amtsträger)
  2. Wahndelikt
    = Spiegelbild des Verbotsirrtums (Täter denkt er handelt straffrei Täter denkt er handelt strafbar)
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