6. StrafR: mat Recht Flashcards
Unterschied zw strafrechtl Gewahrsam u zivilrechtl Besitz
= überwiegend deckungsgleich
= Unterschied bei mb Besitz, der Besitz aber keinen Gewahrsam hat/ Besitzdiener, der Gewahrsam aber keinen Besitz hat
Unterschied zw Einverständnis u Einwilligung
- Einverständnis
= knüpft an ein obj TBM an, da ein Handeln ohne/ gg den Willen des RG-Inhabers fordert
= muss bei Beginn der Ausführ.hdlung nur vorliegen
= muss weder ausdrückl noch konklud erklärt werden
= Irrtum ist unerheblich - Einwilligung
= Rfg-Grund
= muss vor Beginn der Ausführ.hdlung erklärt werden
= muss ausdrückl od konklud erklärt werden
= Irrtum ist beachtlich
Abgrenzung Raub zu räuberische Erpressung
- Raub §249
a. Literatur
= Fremdschädigungsdelikt
= Opfer denkt Verlust geschieht auch ohne seine Mitwirkung
b. Rspr
= in jedem Raub liegt gleichzeitig eine räub Erpressung
= Abgrenzung anhand des äußeren Ersch.bildes
- Räuberische Erpressung §§253, 255
a. Literatur
= wie §263 ein Selbstschädigungsdelikt
= daher Vermög.verfügung erforderl, die sich durch ein Tun/ Dulden/ Unterlassen umb vermögensmindernd auswirkt
-> Exklusivitätsverhältnis, sodass ggs Ausschluss
= Abgrenzung anhand der inneren Willensrichtung
= Opfer denkt Verlust ist von eigenem Verhalten abhängig
b. Rspr
= keine Vermög.verfügung erforderl
= Spezialitätsverhältnis (§249 als lex specialis)
= wer mit Raubmitteln einen Diebstahl begeht, zwingt das Opfer gleichzeitig zur Duldung der Wegnahme
Unfall §142
= jedes plötzlich auftretende Ereignis im Straßenverkehr, das mit den Gefahren des Str.verkehrs zusammenhängt u zu einem nicht unerhebl Personen-/ Sachschaden führt
Abgrenzung aberratio ictus zu error in persona
- aberratio ictus
= Fehlgehen einer Tat (anvisiertes Objekt wird verfehlt, sodass Taterfolg bei einem anderen Tatobj eintritt)
= kein Vorsatz bzgl getroffenen Tatobj, sodass FL u bzgl nicht getroffenen Tatobjekt Versuch - error in persona
= anvisiertes Objekt wird getroffen, entspricht aber nicht den Vorstellungen des Täters
= rechtl Behdlung hängt davon ab, ob anvisiertes u vorgestelltes Tatobj gleichwertig sind
= wenn (+) dann unbeachtl Motivirrtum, ansonsten kein Vorsatz
Abgrenzung untaugl Versuch zu Wahndelikt
- untaugl Versuch
= Straftat, die von vornherein nicht zum Erfolg führen kann
= Untauglichkeit des Tatmittels (Mordversuch mit Aspirin)/ Tatobj (Mord an bereits toter Person)/ Tatsubj (Täter ist kein Amtsträger) - Wahndelikt
= Spiegelbild des Verbotsirrtums (Täter denkt er handelt straffrei Täter denkt er handelt strafbar)