Nettesheim Flashcards
Allgemeine Gesetze, Art.5
= sind solche, die sich nicht gg die Meinungsfreiheit als solche richten, sondern dem Schutz eines Gemeinschaftsgutes, das ggü der Meinungsfreiheit Vorrang genießt (Kombinationslehre)
- Sonderrechtslehre
= solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten (meinungsneutrales Gesetz) - Abwägungslehre
= solche Gesetze, die ein RG schützen, das bei einer Güterabwägung höher zu gewichten ist, als die Meinungsfreiheit
Praktische Konkordanz
= verf.rechtl Auslegungsprinzip, wonach kollidierende Verf.güter so im Einzelfall abgewogen werden müssen, dass sich beide möglichst weitgehend entfalten können
= kein RG darf einseitig bevorzugt werden
Eilantrag vor dem BVerfG
= einstweilige Anordnung §32 BVerfGG
= gilt für alle Verfahren vor dem BVerfG
I. Zul.k des Eilantrags
- Zust.keit BVerfG: wenn zuständig für Hauptsache
- Antragsberechtigung: wenn antr.berechtigt in Hpts
- Antr.befugnis: wenn antr.befugt in Hpts
- Rechtsschutzbedürfnis
a. keine Vorwegnahme der Hauptsache, außer Ausnahme
b. keine Dringlichkeit iSd §32
c. Antr.steller kann rechtzeitig u zumutbar fachgerichtl Rechtsschutz in Anspr nehmen
II. Begr.h
= wenn einstw Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile/ Verhinderung drohender Gewalt/ aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist
= insoweit ist umfassende Güter- u Inter.abw erforderl (Doppelhypothese)
Wann ist Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsw möglich im Eilrechtsschutz?
- Entscheidung der Hauptsache kommt zu spät UND
- Antragsteller kann nicht in anderer Weise ausreichenden Rechtsschutz erlangen UND
- Entstehung eines nicht wieder gut zu machenden schwerwiegenden Schadens für Antragsteller
Wie können Parteien gerichtlich ihre Rechte geltend machen?
= abhängig vom Streitggstand
- Verfassungsbeschwerde
= Parteien als privatrechtl Vereinigung nat Personen können Grundrechte durch Verf.beschwerde geltend machen, die ihnen unabh von ihrer Stellung als Partei zustehen - Organstreitverfahren
= Parteien sind durch Art.21 Rechte u Pflichten zugewiesen, die sie im Organstreitverf durchsetzen können
= parteifähig um Verletzung ihres verf.rechtl Status durch das Wahlrecht im Wege der Organklage zu rügen
= anderer Beteiligter, Art.93 I Nr.1
= Abgrenzung zu Verwaltungsrechtsweg durch “doppelte Verf.umbk”
Abgrenzung Sicherungs-/ Regelungsanordnung
- Sicherungsanordnung
= gerichtet auf Erhalt des status quo (defensiv)
= Antragsteller möchte ein von ihm behauptetes Recht ggü einer Veränderung sichern
= zB Abwehr von Persönlichk.rechtsverletzung - Regelungsanordnung
= Antragsteller möchte seinen Rechtskreis erweitern (offensiv)
= zB Antrag auf Zulassung zum Volksfest
Verhältnis Art.12 zu Art.14
= Art.14 schützt das Erworbene
= Art.12 schützt den laufenden Erwerb
Verhältnis Art.5 zu Art.8
= Art.8 schützt versammlungsspezifischen Tätigkeiten
= Art.5 schützt Inhalt u Form der Meinungsäußerung
- > soweit beide SB einschlägig sind, können diese nebeneinander zur Anwendung kommen (Idealkonkurrenz)
- > demokratiewahrende Grundrechte
Wer ist grundrechtsberechtigt?
= grds alle natürlichen Personen, die berechtigt sind Träger eines Grundrechts zu sein (NICHT Staat)
= subj Recht gg den Staat (GR-Verpflichteter)
= Abzugrenzen von GR-Fähigkeit (Fähigkeit überhaupt Träger von GR zu sein Anw.barkeit bestimmter GR auf bestimmte Personen (zB DeutschenGR))
Wer ist grundrechtsverpflichtet, Art.1 III?
= der Staat
= öff.rechtl Körperschaften (Ausnahme: Kirchen/ öff Rundfunkanstalten/ Unis)
Ist bei jur Personen ein personales Substrat iRd Art.19 III erforderlich, damit diese sich auf das betreffende GR berufen kann?
- Durchgriffstheorie: personales Substrat erforderl
= es muss ein Durchgriff auf die dahinterstehenden Personen erfolgen
(+) im Zentrum des GG steht der Mensch, sodass jur Personen sich nur auf GR berufen können, soweit es um die dahinterstehenden Menschen geht - Gefährdungstheorie: kein personales Substrat erforderl
= es reicht eine grundrechtstypische Gefährdungslage
(+) Art.19 III normiert eine eigenständige GR-Berechtigung der jur Personen, sodass diese unabh von dahinterstehenden Personen GR-fähig sind
Welche Rechtsform hat eine Partei?
= idR nichtrechtsfähige Vereine
= sofern rechtsfähig, muss sie zusätzlich ins Vereinsregister eingetragen werden
= Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen, Art.9 die sich auf Basis des Privatrechts nach den vereinsrechtl Regeln des BGB gründen
Wo ist die Fraktion im GG mit eigenen Rechten ausgestattet?
= Fraktionen sind einzig in Art.53a I GG ausdrücklich genannt
Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren
- Art.4 I, II
a. SB: einheitliches GR der inneren Glaubensfreiheit u nach außen dem Glauben gem zu handeln
= GR-Mündigkeit: bestimmte intellektuelle Reife erforderl -> Gesetzgeber hat Einschätzungsspielraum (14 Jahre festgelegt)
b. Eingriff: Kopftuchverbot
c. Verf.rechtl Rfg des Eingriffs: durch GR anderer
aa. Negative Glaubensfreiheit der Mitschüler (-)
bb. Erziehungsrecht der Eltern der Mitschüler (-)
cc. staatl Erziehungs- u Bildungsauftrag Art.7
= Erziehung zur Freiheit u selbstbestimmtes Leben in Autonomie (Wahl der eigenen Lebensform)
= Entggwirken von Konflikten u Ausgrenzung
- Allg Pers.k.recht Art.2 I iVm Art.1 I
= schwächere Schutzintensität als Art.4 - Anspr auf Gleichbehdlung Art.3
= dann auch Verbot anderer religiöser Kleidung - Erziehungsrecht der Eltern der Kopftuchkinder
ultra vires
= ein Organ handelt über seinen Kompetenzbereich hinaus
Wahlprüfungsbeschwerde Art.93 I Nr.5, Art.41
= Rechtsmittel zur Prüfung der Gültigkeit einer Wahl
= Ergebnis kann im Ganzen/ tlw geändert od die Wahl neu durchgeführt werden
= Beteiligungsfhk hat neben dem Antragsteller weitere 100 Wahlberechtigte/ eine Fraktion des BT/ ein Zehntel aller Mitglieder des BT
= zB Verstoß gg Art.38
Wahlprüfungsbeschwerde wegen Verstoß gg Paritätsgebot?
= muss Gesetzgeber für ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis im BT sorgen?
- Verstoß gg Demokratieprinzip Art.20 I, II?
(-) Abgeordnete sind nicht einer best Bevölkerungsgruppe ggü verantwortlich, sondern ggü dem ganzen Volk, deshalb kommt es gerade nicht darauf an, dass der BT ein verkleinertes Abbild der Wählerschaft sei (Gesamtrepräsentation)
= gerade das Nichtbestehen eines Paritätsgesetzes spricht für Demokratieprinzip - Verstoß gg passive Wahlrechtsgleichheit Art.38 I 1
(+) wegen der durch die geltende Wahlrechtsorganisation bedingten Unterrepräsentanz fehlt es den Staatsbürgerinnen an einer gleichberechtigten demokr Teilhabe u effektiver Einflussnahme auf Entscheidungen des BT - Verstoß gg Gleichstellungsauftrag Art.3 II 2
(-) Gesetzgeber ist nur ausnahmsw aus einzelnen Vorschriften dazu verpflichetet ein Gesetz zu erlassen u Hdlungspflicht ist dann substantiiert zu begründen weil Gesetzgeber insbes bei Art.38 einen weiten Gestaltungsspielraum hat
vs
- Freiheit der Wahl Art.38 I 1
- Parteienfreiheit Art.21
Organstreitverfahren NPD gg Ministerpräsidenten wegen Verstoß gg Neutralitätspflicht Art.20 I, II
- Verletzung des Rechts auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb Art.21 I
a. SB: Partei kann sich auf Recht berufen
b. Eingriff durch Äußerung
c. Verf.rechtl Rfg wegen Informations- u Öffentl.k.arbeit der Landesregierung
= hierbei ist diese aber dem Sachlichkeits- u Neutralitätsgebot unterworfen
= erfolgte Äußerung in Ausübung seines Amtes?
= in welchem Zusammenhang wurde Äußerung getätigt?
= Amtspflicht des Ministerpräsidenten ist es sich schützend vor die freiheitliche demokr Grundordnung u ihrer Institutionen zu stellen u die Bevölkerung für demokratiegefährdende Entwicklungen zu sensibilisieren (Neutralitätspflicht insoweit eingeschränkt)
Kopftuchverbot von Rechtsreferendaren
- Verstoß gg Art.4 I, II
a. SB
b. Eingriff
c. verf.rechtl Rfg: kollidierende GR Dritter
= hinr bestimmte gesetzl Grdlage erforderlich
aa. staatl Neutralitätspflicht
= Verpflichtung der Amtsträger zur Neutralität, da sich Staat deren Amtshdlungen zurechnen lassen muss
bb. Fkt.fhk der Rechtspflege
= setzt voraus dass gesellschaftl Vertrauen in Richterperson u in die Justiz insgesamt existiert
cc. negative Religionsfreiheit Dritter
= Staat tritt hoheitl u daher mit großer Beeinträchtigungswirkung dem Bürger ggü
-> Spannungsverhältnis im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen
- Verstoß gg Art.12
a. SB: Recht die Ausbildungsstätte frei zu wählen u Sitzungsdienst wahrzunehmen
- > kein weitergehender Schutz als Art.4 - Verstoß gg APR
- mb Benachteiligung wegen des Geschlechts Art.3
Abstrakte Normenkontrolle: Antragsbefugnis
= Klarstellungsinteresse (für nichtig halten)
= ist indiziert, wenn ein Organ von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist u eine diesbezügl Feststellung beim BVerfG beantragt
= es entfällt, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm keine Rechtswirkung mehr ausgehen kann
Leistungsklage eines Mitglieds der IHK auf Austritt aus dem DIHK
= Begründetheit
= begründet, wenn K einen Anspr auf Austritt hat
I. AGL: allg öff.rechtl Abwehr/Unterlassungsanspr
II. Voraussetzungen
1. hoheitl Maßnahme: Pflichtmitgliedschaft
2. Eingriff in ein subj Recht
a. Art 9: Neg Vereinigungsfreiheit
(-) gilt nicht für öff.rechtl Verbände, da Art.9 auch nicht die Freiheit gewährt öff.rechtl Verbände zu gründen
b. Art.2 I: Allg Hdlungsfreiheit
- Eingriff ist rw
= wenn DIHK durch best Maßnahmen seine Zuständigkeiten überschreitet u dabei außerhalb der gesetzl Befugnisse der Mitgl.kammern handelt
= DIHK hat keine Befugnis allg zu polit Fragen Stellung zu nehmen (kein allg.polit Mandat) - Wiederholungsgefahr
Woraus lässt sich der öff.rechtl Abwehr-/ Unterlassungsanspr herleiten?
- Einheit der Rechtsordnung (§1004)
- Abwehrfkt der GR
- Rechtsstaatsprinzip
Begründetheit eines Eilantrags gem §32 BVerfGG
= umfassende Interessen- u Güterabwägung zw
- den Nachteilen, die eintreten würden, wenn eine einstw Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte
- u den Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstw Anordnung erlassen würde, die Hauptsache aber erfolglos bliebe (Doppelhypothese)
= bei der Folgenabwägung bleiben Gründe, die für Verf.widrigkeit der Maßnahme vorgetragen werden grds unbeachtl
= Ausnahme: Hauptsache ist offensichtl unzulässig/ unbegründet
Geschichtlicher Hintergrund Art.9
= Zusammenschlüsse stellten Bedrohung für absolutistische Staaten dar, sodass versucht wurde Vereinigungen zu unterbinden
= Art.9 soll garantieren dass sich Bürger jederzeit zusammenschließen können um auf diesem Wege zur Sicherung eines freien Meinungsprozesses beizutragen
= Ermöglichung einer Selbstorganisation u kollektive Meinungsäußerung/ Persönlichkeitsverwirklichung
-> demokratiesicherndes KommunikationsGR
Demokratiesichernde Kommunikationsgrundrechte
- Art.5
- Art.8
- Art.9