Nettesheim Flashcards

1
Q

Allgemeine Gesetze, Art.5

A

= sind solche, die sich nicht gg die Meinungsfreiheit als solche richten, sondern dem Schutz eines Gemeinschaftsgutes, das ggü der Meinungsfreiheit Vorrang genießt (Kombinationslehre)

  1. Sonderrechtslehre
    = solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten (meinungsneutrales Gesetz)
  2. Abwägungslehre
    = solche Gesetze, die ein RG schützen, das bei einer Güterabwägung höher zu gewichten ist, als die Meinungsfreiheit
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2
Q

Praktische Konkordanz

A

= verf.rechtl Auslegungsprinzip, wonach kollidierende Verf.güter so im Einzelfall abgewogen werden müssen, dass sich beide möglichst weitgehend entfalten können
= kein RG darf einseitig bevorzugt werden

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3
Q

Eilantrag vor dem BVerfG

A

= einstweilige Anordnung §32 BVerfGG
= gilt für alle Verfahren vor dem BVerfG

I. Zul.k des Eilantrags

  1. Zust.keit BVerfG: wenn zuständig für Hauptsache
  2. Antragsberechtigung: wenn antr.berechtigt in Hpts
  3. Antr.befugnis: wenn antr.befugt in Hpts
  4. Rechtsschutzbedürfnis
    a. keine Vorwegnahme der Hauptsache, außer Ausnahme
    b. keine Dringlichkeit iSd §32
    c. Antr.steller kann rechtzeitig u zumutbar fachgerichtl Rechtsschutz in Anspr nehmen

II. Begr.h
= wenn einstw Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile/ Verhinderung drohender Gewalt/ aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist
= insoweit ist umfassende Güter- u Inter.abw erforderl (Doppelhypothese)

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4
Q

Wann ist Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsw möglich im Eilrechtsschutz?

A
  1. Entscheidung der Hauptsache kommt zu spät UND
  2. Antragsteller kann nicht in anderer Weise ausreichenden Rechtsschutz erlangen UND
  3. Entstehung eines nicht wieder gut zu machenden schwerwiegenden Schadens für Antragsteller
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5
Q

Wie können Parteien gerichtlich ihre Rechte geltend machen?

A

= abhängig vom Streitggstand

  1. Verfassungsbeschwerde
    = Parteien als privatrechtl Vereinigung nat Personen können Grundrechte durch Verf.beschwerde geltend machen, die ihnen unabh von ihrer Stellung als Partei zustehen
  2. Organstreitverfahren
    = Parteien sind durch Art.21 Rechte u Pflichten zugewiesen, die sie im Organstreitverf durchsetzen können
    = parteifähig um Verletzung ihres verf.rechtl Status durch das Wahlrecht im Wege der Organklage zu rügen
    = anderer Beteiligter, Art.93 I Nr.1
    = Abgrenzung zu Verwaltungsrechtsweg durch “doppelte Verf.umbk”
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6
Q

Abgrenzung Sicherungs-/ Regelungsanordnung

A
  1. Sicherungsanordnung
    = gerichtet auf Erhalt des status quo (defensiv)
    = Antragsteller möchte ein von ihm behauptetes Recht ggü einer Veränderung sichern
    = zB Abwehr von Persönlichk.rechtsverletzung
  2. Regelungsanordnung
    = Antragsteller möchte seinen Rechtskreis erweitern (offensiv)
    = zB Antrag auf Zulassung zum Volksfest
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7
Q

Verhältnis Art.12 zu Art.14

A

= Art.14 schützt das Erworbene

= Art.12 schützt den laufenden Erwerb

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8
Q

Verhältnis Art.5 zu Art.8

A

= Art.8 schützt versammlungsspezifischen Tätigkeiten
= Art.5 schützt Inhalt u Form der Meinungsäußerung

  • > soweit beide SB einschlägig sind, können diese nebeneinander zur Anwendung kommen (Idealkonkurrenz)
  • > demokratiewahrende Grundrechte
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9
Q

Wer ist grundrechtsberechtigt?

A

= grds alle natürlichen Personen, die berechtigt sind Träger eines Grundrechts zu sein (NICHT Staat)
= subj Recht gg den Staat (GR-Verpflichteter)
= Abzugrenzen von GR-Fähigkeit (Fähigkeit überhaupt Träger von GR zu sein Anw.barkeit bestimmter GR auf bestimmte Personen (zB DeutschenGR))

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10
Q

Wer ist grundrechtsverpflichtet, Art.1 III?

A

= der Staat

= öff.rechtl Körperschaften (Ausnahme: Kirchen/ öff Rundfunkanstalten/ Unis)

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11
Q

Ist bei jur Personen ein personales Substrat iRd Art.19 III erforderlich, damit diese sich auf das betreffende GR berufen kann?

A
  1. Durchgriffstheorie: personales Substrat erforderl
    = es muss ein Durchgriff auf die dahinterstehenden Personen erfolgen
    (+) im Zentrum des GG steht der Mensch, sodass jur Personen sich nur auf GR berufen können, soweit es um die dahinterstehenden Menschen geht
  2. Gefährdungstheorie: kein personales Substrat erforderl
    = es reicht eine grundrechtstypische Gefährdungslage
    (+) Art.19 III normiert eine eigenständige GR-Berechtigung der jur Personen, sodass diese unabh von dahinterstehenden Personen GR-fähig sind
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12
Q

Welche Rechtsform hat eine Partei?

A

= idR nichtrechtsfähige Vereine
= sofern rechtsfähig, muss sie zusätzlich ins Vereinsregister eingetragen werden
= Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen, Art.9 die sich auf Basis des Privatrechts nach den vereinsrechtl Regeln des BGB gründen

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13
Q

Wo ist die Fraktion im GG mit eigenen Rechten ausgestattet?

A

= Fraktionen sind einzig in Art.53a I GG ausdrücklich genannt

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14
Q

Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren

A
  1. Art.4 I, II
    a. SB: einheitliches GR der inneren Glaubensfreiheit u nach außen dem Glauben gem zu handeln
    = GR-Mündigkeit: bestimmte intellektuelle Reife erforderl -> Gesetzgeber hat Einschätzungsspielraum (14 Jahre festgelegt)

b. Eingriff: Kopftuchverbot
c. Verf.rechtl Rfg des Eingriffs: durch GR anderer

aa. Negative Glaubensfreiheit der Mitschüler (-)
bb. Erziehungsrecht der Eltern der Mitschüler (-)
cc. staatl Erziehungs- u Bildungsauftrag Art.7
= Erziehung zur Freiheit u selbstbestimmtes Leben in Autonomie (Wahl der eigenen Lebensform)
= Entggwirken von Konflikten u Ausgrenzung

  1. Allg Pers.k.recht Art.2 I iVm Art.1 I
    = schwächere Schutzintensität als Art.4
  2. Anspr auf Gleichbehdlung Art.3
    = dann auch Verbot anderer religiöser Kleidung
  3. Erziehungsrecht der Eltern der Kopftuchkinder
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15
Q

ultra vires

A

= ein Organ handelt über seinen Kompetenzbereich hinaus

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16
Q

Wahlprüfungsbeschwerde Art.93 I Nr.5, Art.41

A

= Rechtsmittel zur Prüfung der Gültigkeit einer Wahl
= Ergebnis kann im Ganzen/ tlw geändert od die Wahl neu durchgeführt werden
= Beteiligungsfhk hat neben dem Antragsteller weitere 100 Wahlberechtigte/ eine Fraktion des BT/ ein Zehntel aller Mitglieder des BT
= zB Verstoß gg Art.38

17
Q

Wahlprüfungsbeschwerde wegen Verstoß gg Paritätsgebot?

= muss Gesetzgeber für ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis im BT sorgen?

A
  1. Verstoß gg Demokratieprinzip Art.20 I, II?
    (-) Abgeordnete sind nicht einer best Bevölkerungsgruppe ggü verantwortlich, sondern ggü dem ganzen Volk, deshalb kommt es gerade nicht darauf an, dass der BT ein verkleinertes Abbild der Wählerschaft sei (Gesamtrepräsentation)
    = gerade das Nichtbestehen eines Paritätsgesetzes spricht für Demokratieprinzip
  2. Verstoß gg passive Wahlrechtsgleichheit Art.38 I 1
    (+) wegen der durch die geltende Wahlrechtsorganisation bedingten Unterrepräsentanz fehlt es den Staatsbürgerinnen an einer gleichberechtigten demokr Teilhabe u effektiver Einflussnahme auf Entscheidungen des BT
  3. Verstoß gg Gleichstellungsauftrag Art.3 II 2
    (-) Gesetzgeber ist nur ausnahmsw aus einzelnen Vorschriften dazu verpflichetet ein Gesetz zu erlassen u Hdlungspflicht ist dann substantiiert zu begründen weil Gesetzgeber insbes bei Art.38 einen weiten Gestaltungsspielraum hat

vs

  1. Freiheit der Wahl Art.38 I 1
  2. Parteienfreiheit Art.21
18
Q

Organstreitverfahren NPD gg Ministerpräsidenten wegen Verstoß gg Neutralitätspflicht Art.20 I, II

A
  1. Verletzung des Rechts auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb Art.21 I
    a. SB: Partei kann sich auf Recht berufen
    b. Eingriff durch Äußerung

c. Verf.rechtl Rfg wegen Informations- u Öffentl.k.arbeit der Landesregierung
= hierbei ist diese aber dem Sachlichkeits- u Neutralitätsgebot unterworfen
= erfolgte Äußerung in Ausübung seines Amtes?
= in welchem Zusammenhang wurde Äußerung getätigt?
= Amtspflicht des Ministerpräsidenten ist es sich schützend vor die freiheitliche demokr Grundordnung u ihrer Institutionen zu stellen u die Bevölkerung für demokratiegefährdende Entwicklungen zu sensibilisieren (Neutralitätspflicht insoweit eingeschränkt)

19
Q

Kopftuchverbot von Rechtsreferendaren

A
  1. Verstoß gg Art.4 I, II
    a. SB
    b. Eingriff
    c. verf.rechtl Rfg: kollidierende GR Dritter
    = hinr bestimmte gesetzl Grdlage erforderlich

aa. staatl Neutralitätspflicht
= Verpflichtung der Amtsträger zur Neutralität, da sich Staat deren Amtshdlungen zurechnen lassen muss

bb. Fkt.fhk der Rechtspflege
= setzt voraus dass gesellschaftl Vertrauen in Richterperson u in die Justiz insgesamt existiert

cc. negative Religionsfreiheit Dritter
= Staat tritt hoheitl u daher mit großer Beeinträchtigungswirkung dem Bürger ggü

-> Spannungsverhältnis im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen

  1. Verstoß gg Art.12
    a. SB: Recht die Ausbildungsstätte frei zu wählen u Sitzungsdienst wahrzunehmen
    - > kein weitergehender Schutz als Art.4
  2. Verstoß gg APR
  3. mb Benachteiligung wegen des Geschlechts Art.3
20
Q

Abstrakte Normenkontrolle: Antragsbefugnis

= Klarstellungsinteresse (für nichtig halten)

A

= ist indiziert, wenn ein Organ von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist u eine diesbezügl Feststellung beim BVerfG beantragt
= es entfällt, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm keine Rechtswirkung mehr ausgehen kann

21
Q

Leistungsklage eines Mitglieds der IHK auf Austritt aus dem DIHK
= Begründetheit

A

= begründet, wenn K einen Anspr auf Austritt hat

I. AGL: allg öff.rechtl Abwehr/Unterlassungsanspr
II. Voraussetzungen
1. hoheitl Maßnahme: Pflichtmitgliedschaft
2. Eingriff in ein subj Recht
a. Art 9: Neg Vereinigungsfreiheit
(-) gilt nicht für öff.rechtl Verbände, da Art.9 auch nicht die Freiheit gewährt öff.rechtl Verbände zu gründen

b. Art.2 I: Allg Hdlungsfreiheit

  1. Eingriff ist rw
    = wenn DIHK durch best Maßnahmen seine Zuständigkeiten überschreitet u dabei außerhalb der gesetzl Befugnisse der Mitgl.kammern handelt
    = DIHK hat keine Befugnis allg zu polit Fragen Stellung zu nehmen (kein allg.polit Mandat)
  2. Wiederholungsgefahr
22
Q

Woraus lässt sich der öff.rechtl Abwehr-/ Unterlassungsanspr herleiten?

A
  1. Einheit der Rechtsordnung (§1004)
  2. Abwehrfkt der GR
  3. Rechtsstaatsprinzip
23
Q

Begründetheit eines Eilantrags gem §32 BVerfGG

A

= umfassende Interessen- u Güterabwägung zw

  1. den Nachteilen, die eintreten würden, wenn eine einstw Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte
  2. u den Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstw Anordnung erlassen würde, die Hauptsache aber erfolglos bliebe (Doppelhypothese)

= bei der Folgenabwägung bleiben Gründe, die für Verf.widrigkeit der Maßnahme vorgetragen werden grds unbeachtl
= Ausnahme: Hauptsache ist offensichtl unzulässig/ unbegründet

24
Q

Geschichtlicher Hintergrund Art.9

A

= Zusammenschlüsse stellten Bedrohung für absolutistische Staaten dar, sodass versucht wurde Vereinigungen zu unterbinden
= Art.9 soll garantieren dass sich Bürger jederzeit zusammenschließen können um auf diesem Wege zur Sicherung eines freien Meinungsprozesses beizutragen
= Ermöglichung einer Selbstorganisation u kollektive Meinungsäußerung/ Persönlichkeitsverwirklichung
-> demokratiesicherndes KommunikationsGR

25
Q

Demokratiesichernde Kommunikationsgrundrechte

A
  1. Art.5
  2. Art.8
  3. Art.9