7. StPO Flashcards

1
Q

Wie wird ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt?

A

= indem StA durch Strafanzeige/ Strafantrag/ oder auf anderem Wege Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erlangt (zB durch andere Behörden/ Presse), §160

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2
Q

Sinn u Zweck des Ermittlungsverfahrens

A

= es soll festgestellt werden, ob gg den Beschuldigten ein zur Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichender Tatverdacht besteht (spätere Verurteilung überwiegend wahrscheinlich)

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3
Q

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

A

= wenn zureichende tats Anhaltspkte vorliegen (Anfangsverdacht) §152 II
= richtet sich Anfangsverdacht gg bestimmte Person, ist diese Beschuldigter

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4
Q

Wann bietet sich eine richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren an?

A

= wenn Zeuge bei einer mögl Hauptverhdlung voraussichtl nicht mehr zur Verfügung stehen wird
-> dann kann Aussage verlesen werden, §251 II

= wenn Zeuge ggf in späterer Hauptverhdlung nicht mehr wahrheitsgem aussagen wird/ von ZVWR Gebrauch machen wird
-> Aussage darf zwar nach §252 nicht verlesen werden, bei ordn.gem Belehrung kann aber Untersuchungsrichter selbst vernommen werden (Hören-Sagen)

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5
Q

Sind Zeugen/ Sachverständiger/ Beschuldigter verpflichtet vor der Polizei zu erscheinen u auszusagen?

A

= StA kann diese Personen vorladen lassen, sodass diese gem §161a I, III verpflichtet sind, Folge zu leisten
= Beschuldigte ist über ZVWR zu belehren §§163a III, IV, 136 I 2

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6
Q

Wie geht es nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens weiter?

A

= alle erforderl Beweise sind erhoben u Beschuldigte hatte Mögl.keit sich zu äußern

  1. Erhebung der öffentl Klage §170 I
    = soweit hinreichender Tatverdacht (überwiegende Wahrsch.keit einer Verurteilung)
    = durch Einreichung einer Anklageschrift bei zust Gericht/ Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
  2. Einstellung des Verfahrens §170 II
    = kein hinr Nachweis/ nicht behebbares Verfahrenshindernis/ Geringfügigkeit/ kein öff Interesse
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7
Q

Wer kann einen Strafantrag stellen?

A

= gem §77 StGB nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist (umb in einem RG verletzt ist)
= gem §77b StGB innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat u Täter

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8
Q

Welche Arten von Antragsdelikten gibt es?

A
  1. absolute (§§123/ 185..)
    = Strafantrag ist zwingend notwendig, um die Tat verfolgen zu können (“wird nur auf Antrag verfolgt”)
  2. relative (§§223/ 229/ 242…)
    = Strafantrag kann durch ein bes öffentl Interesse der StA ersetzt werden (“wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn bes öff Interesse…”)
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9
Q

Privatklage §374ff

A

= für Privatklagedelikte nach §374 I Nr.1-8 erhebt StA nur dann eine öff Klage, wenn ein öff Interesse vorliegt
= ein öff Interesse liegt vor, wenn der Rechtsfrieden über dem Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört u die Strafverfolgung ein ggw Anliegen der Allg.heit ist
-> ansonsten nur Privatklageweg

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10
Q

Welche Fkt hat die StA?

A

= Anklagemonopol §152 I (alleinige Zust.keit für die Erhebnung der öff Klage)
= trägt Verantwortung für das Ermittl.verfahren u leitet dieses §160 (Herrin des Ermitt.verfahrens)
= kann sich der Polizei als Ermittl.personen bedienen

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11
Q

Welche relevanten Blutalkoholkonzentrationswerte gibt es?

A
  1. 0,3: rel Fahruntüchtigkeit bei Kfz/ Rad
  2. 1,1: abs Fahruntüchtigkeit bei Kfz
  3. 1,6: abs Fahruntüchtigkeit bei Rad
  4. 2,0: verminderte Schuldfähigkeit
  5. 2,2: verminderte Schuldfhk bei vorsätzl Töt.delikten
  6. 3,0: Schuldunfähigkeit
  7. 3,3: abs Schuldunfhk bei vorsätzl Tötungsdelikten
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12
Q

Unterschied abs Fahruntüchtigkeit zu rel Fahruntüchtigkeit

A
  1. abs
    = unwiderlegbare Vermutung für Fahruntüchtigkeit
  2. rel
    = zusätzl zur Alkoholisierung müssen alkoholbed Ausfallerscheinungen hinzutreten, damit Fahruntüchtigkeit vorliegt
    = zB Schlangenlinien/ torkeln
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13
Q

Unterschied Beschuldigter/ Angeschuldigter/ Angeklagter

A
  1. Beschuldigter
    = Bezeichnung im Ermittl.verfahren
    = Person, gg die polizeil/ staatsanwaltl Ermittlungen wg Verdachts einer Straftat geführt werden
  2. Angeschuldigter
    = Bezeichnung im Zw.verfahren
    = Person, gg die die StA öff Klage erhoben hat, das Hauptverfahren aber noch nicht eröffnet wurde
  3. Angeklagter
    = Bezeichnung im Hauptverfahren
    = Person, gg die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde
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14
Q

Allgemeines zum Zwischenverfahren

A

= beginnt wenn Richter die Anklageschrift samt Akte erhält
= endet mit Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens
= Richter prüft, ob hinr Tatverdacht vorliegt (insgesamt 2x Prüfung durch StA vor Anklageerhebung u dann vom zuständigen Gericht)
= dient dem Schutz des Beschuldigten

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15
Q

Unterschied V-Person zu verdeckten Ermittler

A
  1. V-Person
    = gehört zwar keiner Strafverfolgungsbehörde an, unterstützt aber bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit
  2. verdeckte Ermittler §110a II
    = inländischer Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, der nach außen als Zivilperson unter einer falschen Identität auftritt
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16
Q

Unterschied zivil- zu strafrechtl Verfahrensgrundsätzen

A
  1. Dispositionsmaxime - Offizialprinzip

2. Umbk-Grds gilt nur im Strafprozess