ÖRecht II- Verf.beschwerde Begründetheit Flashcards
Schema: Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde
Die Verf.beschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Akt der öffentl Gewalt in einem seiner GR/ GR-gleichen Rechte tats verletzt ist I. Schutzbereich II. Eingriff III. Verf.rechtl Rechtfertigung 1. Verf.mäßigkeit der Ermächtigungsgrdl a) Formelle Verf.mäßgigkeit (Zuständigkeit,Verfahren, Form) b) Materielle Verf.mäßigkeit 2. Anwendung der Ermächtigungsgrdl
Obersatz der “II. Begründetheit”
Die Verf.beschwerde ist begründet, wenn der BF durch die angegriffene Maßnahme in einem seiner GR od GR-gleichen Rechte verletzt ist §90 I BVerfGG. Eine solche Verletzung liegt dann vor, wenn durch einen Akt der öffentl Gewalt in den SB des GR eingegriffen wurde u dieser Eingriff verf.rechtl nicht gerechtfertigt ist
Obersatz Verletzung der GR
- “In Betracht kommt einer Verletzung der Grundrechte aus Art….”
Prüfungsreihenfolge der GR
- FreiheitsGR vor GleichheitsGR
- spezielle vor allg GR
Klassischer Eingriffsbegriff
“finales staatl Handeln durch Rechtsakt, das mit Befehl u Zwangdurchsetzbar ist u umb das grundrechtl geschützte Verhalten einschränkt
Moderner Eingriffbegriff
“Eingriff ist jedes staatl Handeln, das dem einzelnen ein grundrechtl geschütztes Verhalten ganz od teilweise unmöglich macht. Auch unbeabsichtigtes, faktisches, mb staatl Handeln ohne Befehl u Zwang kann ein Eingriff sein”
Obersatz der Verfassungsrechtl Rechtfertigung bei einem Gesetz
Der staatl Eingriff in den SB des GR ist dann verf.rechtl gerechtfertigt, wenn das betr GR einschränkbar ist, eine entsprechende Schranke auch besteht und diese Schranke selbst wiederum verf.gem ist (Schranken-Schranke)
Prüfung einer “Schranken-Schranke”
- Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage/ Schranke
a) Formell (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
b) Materiell
- Besondere Voraussetzungen bei qualifiziertem Gesetzesvorbehalt
- Verbot von Einzelfallgesetzen Art. 19 I 1 GG, Zitiergebot Art. 19 I 2 GG
- Wesensgehaltsgarantie Art. 19 II GG
- Bestimmtheitsgrundsatz, Verbot der Rückwirkung
- Wichtig und immer zu prüfen: Verhältnismäßigkeit - Anwendung der Ermächtigungsgrundlage
- Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall
Obersatz eines vorbehaltslos gewährten GR
Art. 4 enthält keinen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt. Jedoch können auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte durch verfassungsunmittelbare /-immanente Schranken begrenzt werden, d.h. durch kollidierende Rechte Dritter sowie durch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter.
Schranke “durch oder aufgrund eines Gesetzes”
- “durch”
klassischen formellen Gesetze (Parlamentsgesetze) - “aufgrund”
durch Rechtsverordnungen, die nicht vom Parlament sondern der Exekutive erlassen werden aber stets “aufgrund” eines vorher erlassenen Gesetzes ergehen (Art.80 I 1)
Verhältnismäßigkeitsprüfung
- legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit (mildere Maßnahme möglich die gleich geeignet ist?)
- Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
- ausführliche Abwägung der betr Interessen
Prüfung der Angemessenheit
- Gegenüberstellen von Gesetzeszweck u beeinträchtigten GR (zB Versammlungsfreiheit vs körperl Unversehrtheit)
- Rang der beeinträchtigten Rechtspositionen (was ist wichtiger?)
- Gewicht der Einschränkung beider Rechtspositionen
- Abwägung der so gewichteten Rechtspositionen
Schema: Verletzung eines GR- Abwehrrecht
I. Schutzbereich
- pers SB
- sachl SB (zB Religion/Versammlung)
II. Eingriff in SB (Ge-/Verbote)
III. Verfassungsrechtl Rechtfertigung
1. GR ist einschränkbar
2. GR-beschr. Gesetze “Schranke” existiert
- einfacher Gesetzesvorbehalt
- qualif. Gesetzesvorbehalt
- GR ohne Gesetzesvorbehalt
2. Schranke muss selbst verf.gem sein “Schranken-Schranke”
- form u mat Verf.mäß.keit
- Allg Anforderungen Art.19
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) Art. 20 III
3. Verfassungsgem Anwendung des Gesetzes im Einzelfall
Verf.rechtl Rfg bei einem Urteil
Der staatl Eingriff in den SB des GR ist dann verf.rechtl gerechtfertigt, wenn das betr GR einschränkbar ist, eine entsprechende Schranke auch besteht, diese Schranke selbst wiederum verf.gem ist (Schranken-Schranke) UND auch die konkr Anwendung u Auslegung der Schranke der Verf entspricht
“legitimer Zweck”
Ein Zweck ist dann legitim, wenn er auf ein der Allg.heit dienendes Wohl gerichtet ist od sonst Gütern von Verf.rang zugute kommt
-> dem Gesetzgeber ist ein breiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen