ÖRecht II (9)- Art. 13 Flashcards
“Wohnung”
alle Räume, die nach dem Willen des Betroffenen der allg Zugänglichkeit durch eine räuml Abschirmung entzogen u zur Stätte privaten Lebens u Wirkens gemacht werden
SB des Art. 13
- räumliche Privatsphäre, die dem Einzelnen einen Freiraum pers Entfaltung u Rückzugsraum gegen Eindringen von außen sichern soll
- auch Betriebs- u Gesch.räume
- zur Betätigung der indiv Lebensgestaltung (deshalb auch bei wirt Betätigung mit Zugang der Öffentlichkeit (str))
- auch jurist Personen
Eingriffe in Art. 13
- Durchsuchungen Art.13 II
- techn Überwachung
- sonst Eingriffe
“Durchsuchung” iSd Art. 13
wenn ziel- u zweckgerichtet nach Personen od Sachen gesucht wird, mit dem Ziel etw aufzuspüren, was der Inhaber der Whg nicht von sich aus offenlegen od herausgeben will
Rfg einer Durchsuchung
- durch gesetzl Grdl
- Wahrung des Richtervorbehalts, sofern nicht Gefahr im Verzug
- Verh.mäß.keit der Maßnahme
“Nachschau”
= das Betreten von Gesch.- u Betriebsräumen zur Kontrolle der Einhaltung gesetzl Vorschriften
- zB ob lebensmittelrechtl Vorschriften eingehalten wurden
Techn Überwachung- Belauschen
- die Whg darf belauscht werden, wenn Anhaltspkt gegeben sind, dass dort erhebl Straftaten verabredet werden
- wird Gespräch intim, ist die Überwachung abzubrechen
Schema: Durchschung Art. 13
I. SB II. Eingriff III. Rfg 1. EGL a. formell u mat verf.gem. (Verh.mäß.keit) 2. Anwendung der EGL a. Richtervorbehalt gewahrt bzw entbehrlich b. Beachtung der Formalia c. Verh.mäß.keit
Schema. Techn Überwachung
I. SB II. EIngriff III. Rfg 1. Zum Zwecke der Strafverfolgung a. nur akustische Überwachung Art.13 III b. Gesetzl Grdl c. Mat Voraussetzungen des Art. 13 iii d. Richtervorbehalt e. Verf.konforme Anwendung
- Präventiv
a. gesetzl Grdl
b. Mat Voraussetzungen des Art. 13 IV
c. Richtervorbehalt od Gefahr im Verzug
d. Verf.konforme Anwendung
Gehören auch Gesch.räume zum SB des Art.13?
- hM
- Betroffener “wirkt” in Gesch.räumen
- durch Ausübung des Berufs u Gewerbes entfaltet Betroffener auch in Gesch.räuemen seine Persönlichkeit - MM
- nur Privatwohnung wegen Wortlaut
- Schutz durch Art.2 I
- es fehlt an Höchstpersönlichkeit - Vermittelnde Ansicht
- nicht Gesch.räume die der Öffentlichkeit zugänglich sind u unkontrollierten Zugang bieten
§29 GewO: Nachschau
auch im Gaststättenrecht/Handwerk/Steueraufsicht
- Befugnis zum Zweck der Überwachung Gesch.räume während Gesch.zeiten zu betreten u Prüfungen u Besichtigungen vorzunehmen
- Mittel von Behörden zur Kontrolle u Sicherung der Einhaltung von gesetzl Vorschriften
= unentbehrliches Element der modernen Wirt.aufsicht u zur Fkt-fähigkeit des Staates
Art.13 VII
- Eingriffe u Beschränkungen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr/Lebensgefahr (=verf.umb Schranke)
- Aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für öffentl Sicherheit (Raumnot/Seuchengefahr/gefährdete Jugendliche) (=qualifizierter Gesetzesvorbehalt)
Art.13 II-V
betreffen idR Strafverfolgung
Sind Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Whg (bei Gesch.räumen) auch zulässig ohne das Vorliegen der in Art.13 VII benannten Gefahren?
I. Rspr
- Auslegung des Begriffs “Eingriffe u Beschränkungen” sodass die Interpretation dem Schutzzweck gerecht wird u gleichzeitig Notwendigkeit der Verwaltung des Staats entspricht
- Schutzbedürfnis richtet sich nach räuml Privatsphäre (bei Privatwhg ist Eingriff enger auszulegen als Gesch.räume)
- Betreten der Gesch.räume wird anders empfunden als Privatwhg
- deshalb ist Betreten verf.konform wenn:
1. eine bes gesetzl Vorschroft ermächtigt Betreten
2. Betreten/Besichtigung/Prüfung dient eerlaubten Zweck u ist für dessen Erhaltung erforderl
3. Gesetz lässt Zweck/Gegenstand/Umfang der Besichtigung deutlich erkennen
4. Betreten findet in Gesch.zeiten statt
Sind Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Whg (bei Gesch.räumen) auch zulässig ohne das Vorliegen der in Art.13 VII benannten Gefahren?
II. aA
- behördl Nachschau verstößt gegen Schrankenvorbehalt des Art.13 VII u ist verf.widrig
- eingegrenzt sollte schon im SB werden sodass Gesch.räume nicht umfasst werden
- Wortlaut des Art.13 VII gibt klare Voraussetzungen (dieser sollte nicht überdehnt werden)