ÖRecht II (6)- Menschenwürde Flashcards

1
Q

Theorien zum SB der Menschenwürde

A
  1. Mitgifttheorie (Kant/christl)
    - schützt das was den Menschen als Menschen auszeichnet (Gottebenbildlichkeit/ Vernunftsbegabtheit/ Willens- u Entscheidungsfreiheit)
    - Würde wird schon vorausgesetzt (Substanzbegriff)
  2. Leistungstheorie (Luhmann)
    - Würde aufgrund u nach Maßgabe seiner Leistung der Identitätsbildung u Selbstdarstellung
    - Schutz vor Staat nicht vor anderen Menschen
    - Würde ist erst zu erwerben (Leistungsbegriff)
  3. Anerkennungstheorie
    - Würde aufgrund der Anerkennung, die sich Menschen als freie u gleiche ggseitig schulden
    - Würde stellt sich in Gemeinschaft her (Kommunikationsbegriff)
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2
Q

Konsens der 3 Theorien zum SB der Menschenwürde

A
  1. menschl Subjektivität (körperl u seel Identität u Integrität)
  2. prinzipielle rechtl Gleichheit der Menschen
  3. Gewährleistung des Existenzminimums (zB Sozialhilfe)
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3
Q

Wie wird bestimmt ob ein Eingriff in Menschenwürde vorliegt?

A
  1. Objektformel
    - Menschenwürde ist betroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe staatlichen Handelns herabgewürdigt wird
  2. Objekt-Subjekt-Formel:
    - Der Mensch wird als „bloßes Objekt“ behandelt, wenn seine Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt wird, d. h. wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Mensch um seiner selbst willen zukommt
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4
Q

Teilbereichstyp Eingriffe

A
  1. in körperl u seel Integrität durch Folter, Willensbruch durch Drogen/ Hypnose….
  2. in prinzipielle rechtl Gleichheit durch Sklaverei, Leibeigenschaft, Demütigung…
  3. in Gewährleistung des Existenzminimums durch Vorenthaltung das Minimum mit eigenen Maßnahmen zu befriedigen od Verweigerung von Ressourcen
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5
Q

Verf.rechtl Rfg eines Eingriffs in Würde des Menschen

A
  • keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 1 Abs. 1 GG
  • jeder Eingriff ist automatisch eine Verfassungsverletzung (arg: Würde des Menschen ist unantastbar)
  • darf nicht einmal durch Verf.änderung berührt werden, Art.79 III
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6
Q

Kollision zweier Menschenwürden (zB Folter um Entführten zu finden)

A
  • keine verf.rechtl Rfg bei Kollision möglich, selbst wenn einer Unrecht getan hat u der andere Unrecht erlitten hat
  • zwar ist Staat zum Schutz des Lebens verpflichtet, Art. 1 I iVm Art.2 II 1, jedoch nur durch Verbot mithilfe von Strafgesetzen
  • unbedingte Verplfichtung Würde nicht zu verletzen, verbietet unbedingt Folter
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7
Q

Träger der Menschenwürde

A
  • alle Menschen; zeitlicher Beginn: Nidation; zeitliches Ende: Hirntod
  • Embryo/Präimplantationsdiagnostik
    BVerfGE 88, 203, 251 f.: „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu…“
  • Widersprüche in Rspr
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8
Q

Menschenwürde als Verstärkung anderer Verfassungsnormen

A

Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
a. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
a. staatliche Schutzpflicht zugunsten des Lebens, vgl. BVerfGE 39, 1 –Schwangerschaftsabbruch I; BVerfGE 46, 160 (Schleyer-Entführung)

Art. 13 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
a.BVerfGE 109, 279 -Großer Lauschangriff

Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
a. Hartz IV

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9
Q

Bsp. Abschuss eines als Waffe eingesetzten Flugzeugs vereinbar mit Menschenwürde

A

Subsumtion Würde:
- Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht;
- indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst
schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.

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10
Q

Bsp: Hartz IV (Zusammenführung der bisherigen Sozialhilfe u bisheriger Arbeitslosenhilfe in Form einer einheitl Grundsicherung für Erbwerbsfähige)

A
  • Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 I GG i.V. mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG sichert jedem Hilfebedürtigendiejenigen materiellen Vorauss.[…] zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
  • Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
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11
Q

Art. 2 II 1 “Recht auf Leben u körper Unversehrtheit”

A
  • Recht auf Leben = Recht auf körperliches Dasein
  • Recht auf körperliche Unversehrtheit –Grundheit in physischer und psychischer Hinsicht
  • > besonders sichtbarer Menschenwürdegehalt (Wesensgehalt Art.19 II) so dass sogar Art.79 III herangezogen werden kann
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12
Q

SB des Art.2 II 1

A

a. Leben (körperl Dasein)
- beginnt vor der Geburt u endet mit dem Tod
- Recht auf Tod (neg Freiheit) (Suizid, lebenserhaltende Maßnahmen)
b. körperl Unversehrtheit
- Gesundheit im biolog-physiolog Sinn
- Gesundheit im psycholog Sinn (wegen nationalsoz psych Terror u seel Folterungen)
- Freiheit von Schmerz
- NICHT soz Wohlbefinden
- Recht auf Krankheit (neg Freiheit) (Ablehnung von Heilbehandlung)

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13
Q

Eingriff in Art.2 II 1

A

a. Eingriff in Leben
- Todesstrafe, Pflicht zum Einsatz von Leben bei Bundeswehr/ Katastrophenschutz
b. Eingriff in körperl Unversehrtheit
- wenn Schmerzen zugefügt/empfunden werden
- Schädigung/ Gefährdung der Gesundheit (nicht ärztl Heilbehandlung bei Einwilligung)
- Frage der Intensität stellt sich bei Rfg

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14
Q

Verf.rechtl. Rfg des Eingriffs in Art.2 II 1

A
  1. Gesetzesvorbehalt Art.2 II 3
    - wegen Intensität die staatl Eingriffe haben können, ergibt sich aus Wesentlichkeitslehre, dass Eingriffe in das Leben u körperl Unversehrtheit durch Parlamentsgesetz geregelt sein müssen
  2. Schranken-Schranke
    - spezielle Normen des Art.104 I 2 (keine Folter) u Art.102 (Todesstrafe)
    - > während Eingriffe in körperl Unversehrtheit durch Gesetzesvorbehalt Art.2 II 3 gerechtfertigt werden können, sind sie ggü Gefangenen ausgeschlossen (zB Schlagstockeinsatz Polizei)
    - Verh.mäß.grds ist sorgfältig anzuwenden
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15
Q

Könnte Todesstrafe durch Verf.änderung von Art.102 aufgehoben werden

A

(+) Art.102 ist nicht gem Art.79 III der Verf.änderung entzogen
(-) Art.1 I könnte berührt werden u damit gegen Art.79 III verstoßen (Opfer wird zum Objekt gemacht/ keine Achtung der Menschenwürde/ Schutzpflicht des Staates für das Leben/ Fehlurteile)

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16
Q

Auslieferung eines Ausländers wegen Straftat, den Todesstrafe erwartet (Art.102)

A
  • Gesetz über Internat Rechtshilfe in Strafsachen hat Auslieferung verboten
17
Q

Mögl Eingriffe in Leben (durch Entzug)

A

zB polizeil Todesschuss zur Rettung einer Geisel aus umb drohender Lebensgefahr

18
Q

Bsp. Gezwungene Liquorentnahme als Eingriff in körperl Unversehrtheit

A
  • Entnahme von Gehirn-und Rückenmarkflüssigkeit mit einer langen Hohlnadel ist ein nicht unerheblicher operativer Eingriff
  • auch wenn normalerweise ungefährlich , so sind doch Störungen des Gesundheitszustandes wie Schmerzen und Übelkeit möglich, sogar in 10% aller Fälle zu erwarten
  • > Das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann auf Grund eines einfachen Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Als formelles Gesetz genügt §81 a StPO dieser Forderung…
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck ist zu beachten (Eingriff war nicht gerechtfertigt)
19
Q

Bsp. Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes als Eingriff in Art.2 II 2 (Freiheit ist unverletzlich)

A
  1. Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§211 I StGB) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
  2. es kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 I GG) verletzen.
  3. Zu menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, dass „lebenslänglich“ i.S.v. § 211 StGB bei verfassungskonformer Auslegung eben nicht wirklich „ein Leben lang“/“bis zum Tode“ heißt, sondern dass die Menschenwürde gebietet, dass auch ein Mörder eine realistische Perspektive haben muss, irgendwann wieder in Freiheit leben zu können
  4. Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gemäß §211 II StGB verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz.