ÖRecht II (6)- Menschenwürde Flashcards
Theorien zum SB der Menschenwürde
- Mitgifttheorie (Kant/christl)
- schützt das was den Menschen als Menschen auszeichnet (Gottebenbildlichkeit/ Vernunftsbegabtheit/ Willens- u Entscheidungsfreiheit)
- Würde wird schon vorausgesetzt (Substanzbegriff) - Leistungstheorie (Luhmann)
- Würde aufgrund u nach Maßgabe seiner Leistung der Identitätsbildung u Selbstdarstellung
- Schutz vor Staat nicht vor anderen Menschen
- Würde ist erst zu erwerben (Leistungsbegriff) - Anerkennungstheorie
- Würde aufgrund der Anerkennung, die sich Menschen als freie u gleiche ggseitig schulden
- Würde stellt sich in Gemeinschaft her (Kommunikationsbegriff)
Konsens der 3 Theorien zum SB der Menschenwürde
- menschl Subjektivität (körperl u seel Identität u Integrität)
- prinzipielle rechtl Gleichheit der Menschen
- Gewährleistung des Existenzminimums (zB Sozialhilfe)
Wie wird bestimmt ob ein Eingriff in Menschenwürde vorliegt?
- Objektformel
- Menschenwürde ist betroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe staatlichen Handelns herabgewürdigt wird - Objekt-Subjekt-Formel:
- Der Mensch wird als „bloßes Objekt“ behandelt, wenn seine Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt wird, d. h. wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Mensch um seiner selbst willen zukommt
Teilbereichstyp Eingriffe
- in körperl u seel Integrität durch Folter, Willensbruch durch Drogen/ Hypnose….
- in prinzipielle rechtl Gleichheit durch Sklaverei, Leibeigenschaft, Demütigung…
- in Gewährleistung des Existenzminimums durch Vorenthaltung das Minimum mit eigenen Maßnahmen zu befriedigen od Verweigerung von Ressourcen
Verf.rechtl Rfg eines Eingriffs in Würde des Menschen
- keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 1 Abs. 1 GG
- jeder Eingriff ist automatisch eine Verfassungsverletzung (arg: Würde des Menschen ist unantastbar)
- darf nicht einmal durch Verf.änderung berührt werden, Art.79 III
Kollision zweier Menschenwürden (zB Folter um Entführten zu finden)
- keine verf.rechtl Rfg bei Kollision möglich, selbst wenn einer Unrecht getan hat u der andere Unrecht erlitten hat
- zwar ist Staat zum Schutz des Lebens verpflichtet, Art. 1 I iVm Art.2 II 1, jedoch nur durch Verbot mithilfe von Strafgesetzen
- unbedingte Verplfichtung Würde nicht zu verletzen, verbietet unbedingt Folter
Träger der Menschenwürde
- alle Menschen; zeitlicher Beginn: Nidation; zeitliches Ende: Hirntod
- Embryo/Präimplantationsdiagnostik
BVerfGE 88, 203, 251 f.: „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu…“ - Widersprüche in Rspr
Menschenwürde als Verstärkung anderer Verfassungsnormen
Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
a. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
a. staatliche Schutzpflicht zugunsten des Lebens, vgl. BVerfGE 39, 1 –Schwangerschaftsabbruch I; BVerfGE 46, 160 (Schleyer-Entführung)
Art. 13 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
a.BVerfGE 109, 279 -Großer Lauschangriff
Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
a. Hartz IV
Bsp. Abschuss eines als Waffe eingesetzten Flugzeugs vereinbar mit Menschenwürde
Subsumtion Würde:
- Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht;
- indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst
schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.
Bsp: Hartz IV (Zusammenführung der bisherigen Sozialhilfe u bisheriger Arbeitslosenhilfe in Form einer einheitl Grundsicherung für Erbwerbsfähige)
- Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 I GG i.V. mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG sichert jedem Hilfebedürtigendiejenigen materiellen Vorauss.[…] zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
- Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
Art. 2 II 1 “Recht auf Leben u körper Unversehrtheit”
- Recht auf Leben = Recht auf körperliches Dasein
- Recht auf körperliche Unversehrtheit –Grundheit in physischer und psychischer Hinsicht
- > besonders sichtbarer Menschenwürdegehalt (Wesensgehalt Art.19 II) so dass sogar Art.79 III herangezogen werden kann
SB des Art.2 II 1
a. Leben (körperl Dasein)
- beginnt vor der Geburt u endet mit dem Tod
- Recht auf Tod (neg Freiheit) (Suizid, lebenserhaltende Maßnahmen)
b. körperl Unversehrtheit
- Gesundheit im biolog-physiolog Sinn
- Gesundheit im psycholog Sinn (wegen nationalsoz psych Terror u seel Folterungen)
- Freiheit von Schmerz
- NICHT soz Wohlbefinden
- Recht auf Krankheit (neg Freiheit) (Ablehnung von Heilbehandlung)
Eingriff in Art.2 II 1
a. Eingriff in Leben
- Todesstrafe, Pflicht zum Einsatz von Leben bei Bundeswehr/ Katastrophenschutz
b. Eingriff in körperl Unversehrtheit
- wenn Schmerzen zugefügt/empfunden werden
- Schädigung/ Gefährdung der Gesundheit (nicht ärztl Heilbehandlung bei Einwilligung)
- Frage der Intensität stellt sich bei Rfg
Verf.rechtl. Rfg des Eingriffs in Art.2 II 1
- Gesetzesvorbehalt Art.2 II 3
- wegen Intensität die staatl Eingriffe haben können, ergibt sich aus Wesentlichkeitslehre, dass Eingriffe in das Leben u körperl Unversehrtheit durch Parlamentsgesetz geregelt sein müssen - Schranken-Schranke
- spezielle Normen des Art.104 I 2 (keine Folter) u Art.102 (Todesstrafe)
- > während Eingriffe in körperl Unversehrtheit durch Gesetzesvorbehalt Art.2 II 3 gerechtfertigt werden können, sind sie ggü Gefangenen ausgeschlossen (zB Schlagstockeinsatz Polizei)
- Verh.mäß.grds ist sorgfältig anzuwenden
Könnte Todesstrafe durch Verf.änderung von Art.102 aufgehoben werden
(+) Art.102 ist nicht gem Art.79 III der Verf.änderung entzogen
(-) Art.1 I könnte berührt werden u damit gegen Art.79 III verstoßen (Opfer wird zum Objekt gemacht/ keine Achtung der Menschenwürde/ Schutzpflicht des Staates für das Leben/ Fehlurteile)