ÖRecht II Tut (4) - Meinungsfreiheit Flashcards
Schutzbereich der Meinungsfreiheit Art.5 I 1 1. HS
jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift u Bild frei zu äußern u zu verbreiten. Meinungen können Tats.behauptungen u Werturteile sein (gekennzeichnet durch subj Einstellung/ Urteil über Sachverhalte/Ideen/Personen).
I. Meinung
- weit auszulegen
- egal ob vernünftig, wertend od richtig, grundlos: GG wertet nicht
1. Werturteile
2. Tatsachenbehauptungen, wenn Voraussetzung zur Bildung einer Meinung, nicht bewusst unwahre
Abgrenzung Tatsachenbehauptung zu Werturteilen
- Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich
- Abgrenzung schwierig wenn Tatsachenbehauptung untrennbar mit Werturteil verbunden ist
Schutzumfang der Meinung
- äußern u verbreiten
- Schutz des Inhalts, Art u Weise
- jede Art der Meinungskundgabe
- Medien, Wort, Schrift, Bild
Schutzbereich der Informationsfreiheit Art.5 I 1 2.HS
- Informationen aus allg zugängl Quellen
- nicht Behördenakt u Akteneinsicht
“Information aus allg zugängl Quellen”
Informationsquelle, die technisch geeignet und dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.
Schutzumfang der Informationen
- passive Entgegennahme u akt Beschaffung von Info
- Infoaufbereitung u -speicherung
- nicht Infoverbreitung (=Meinungsfreiheit)
“Presse”
alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit
bestimmten Druckerzeugnisse, unabhängig von der Form der Vervielfältigung, der
Größe des Leserkreises, der Häufigkeit des Erscheinens
Schutzumfang der Pressefreiheit
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Plakate, Handzettel
- Berichterstattung
- freie Meinung
- Schutz des Anzeigenteils
- ges Ablauf von der Beschaffung der Info bis zu ihrer Verbreitung
- bes hohes Gewicht soweit Berichtserstattung Bedeutung für öffentl Meinungsbildung hat
Träger der Pressefreiheit
- alle Personen und Unternehmen, die in enger organisatorischer Bindung zu den geschützten
Tätigkeiten stehen. - Nicht: Leser (= Informationsfreiheit)
Problem: innere Pressefreiheit, d.h. Verhältnis Verleger und Redakteur
“Rundfunk”
die Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art für die Allgemeinheit mit Hilfe elektronischer Schwingungen
Schutzumfang des Rundfunks
- Hörfunk, Fernsehen, Pay-TV, Video- und Bildschirmtexte
= alle mit der Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten von der
Beschaffung der Information und der Produktion der Sendung bis hin zu ihrer
Verbreitung
Träger der Rundfunkfreiheit
- alle natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die eigenverantwortlich Rundfunk veranstalten und verbreiten, z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (nicht Rundfunkempfänger)
Schranken der Meinungsfreiheit Art 5 I
- Art. 5 II
1. Allg Gesetze
2. Pers Ehre
3. Jugendschutz
Schranke: “Allg Gesetze”
- Gesetze, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern die dem Schutz eines anderen Rechtsguts dienen, das gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit (der Informationsfreiheit etc. ) den Vorrang hat.
- regeln andere Rechtsvorgänge u betreffen eher zufällig die Meinungsfreiheit
- zB BVB regelt eig Verh zw AG u Betriebsrat u verbietet im Vorfeld eines Tarifvertrages die Werbung u Äußerung zu Streik
- zB Schutz der Jugend
- zB Schutz der pers Ehre §185 StGB (Beleidigung)
“Drittwirkung der GR” = Geltung der GR im Privatrechtsverkehr
V. Beschw.befugnis: Möglichkeit der GR-Verletzung
- Drittwirkung der GR
- gem Art.1 III gelten GR nur im Verhältnis zw Bürger u Staat
- fragl ist deshalb ob GR auch im Privatrechtsverkehr gelten
a. hist Argument “keine Drittwirkung”
- urspr sind GR allein Rechte gg Staat (Abwehrrechte)
b. BAG “umb Drittwirkung”
- nicht nur Abwehrrechte, da GR Grds für jedes soz Leben u die Grdl jeder menschl Gemeinschaft darstellen
- auch von priv Seite kann Gefahr ausgehen wie durch Staatsgewalt
c. BVerfG u hM: “mb Drittwirkung”
- umb Drittwirkung wird tlw ausdrückl angeordnete (Art.9 III): Umkehrschluss
- GR sollen Rechte u Freiheiten ggü Staat darstellen u nicht Pflichten der Bürger
- umb Drittwirkung würde permanente GR Kollision bewirken
- > unbest Rechtsbegriffe als Einbruchstellen der GR - Mögl Verletzung von GR
- eigene, umb u ggwärtige Betroffenheit