ÖRecht II Tut (4) - Meinungsfreiheit Flashcards
Schutzbereich der Meinungsfreiheit Art.5 I 1 1. HS
jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift u Bild frei zu äußern u zu verbreiten. Meinungen können Tats.behauptungen u Werturteile sein (gekennzeichnet durch subj Einstellung/ Urteil über Sachverhalte/Ideen/Personen).
I. Meinung
- weit auszulegen
- egal ob vernünftig, wertend od richtig, grundlos: GG wertet nicht
1. Werturteile
2. Tatsachenbehauptungen, wenn Voraussetzung zur Bildung einer Meinung, nicht bewusst unwahre
Abgrenzung Tatsachenbehauptung zu Werturteilen
- Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich
- Abgrenzung schwierig wenn Tatsachenbehauptung untrennbar mit Werturteil verbunden ist
Schutzumfang der Meinung
- äußern u verbreiten
- Schutz des Inhalts, Art u Weise
- jede Art der Meinungskundgabe
- Medien, Wort, Schrift, Bild
Schutzbereich der Informationsfreiheit Art.5 I 1 2.HS
- Informationen aus allg zugängl Quellen
- nicht Behördenakt u Akteneinsicht
“Information aus allg zugängl Quellen”
Informationsquelle, die technisch geeignet und dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.
Schutzumfang der Informationen
- passive Entgegennahme u akt Beschaffung von Info
- Infoaufbereitung u -speicherung
- nicht Infoverbreitung (=Meinungsfreiheit)
“Presse”
alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit
bestimmten Druckerzeugnisse, unabhängig von der Form der Vervielfältigung, der
Größe des Leserkreises, der Häufigkeit des Erscheinens
Schutzumfang der Pressefreiheit
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Plakate, Handzettel
- Berichterstattung
- freie Meinung
- Schutz des Anzeigenteils
- ges Ablauf von der Beschaffung der Info bis zu ihrer Verbreitung
- bes hohes Gewicht soweit Berichtserstattung Bedeutung für öffentl Meinungsbildung hat
Träger der Pressefreiheit
- alle Personen und Unternehmen, die in enger organisatorischer Bindung zu den geschützten
Tätigkeiten stehen. - Nicht: Leser (= Informationsfreiheit)
Problem: innere Pressefreiheit, d.h. Verhältnis Verleger und Redakteur
“Rundfunk”
die Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art für die Allgemeinheit mit Hilfe elektronischer Schwingungen
Schutzumfang des Rundfunks
- Hörfunk, Fernsehen, Pay-TV, Video- und Bildschirmtexte
= alle mit der Veranstaltung von Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten von der
Beschaffung der Information und der Produktion der Sendung bis hin zu ihrer
Verbreitung
Träger der Rundfunkfreiheit
- alle natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die eigenverantwortlich Rundfunk veranstalten und verbreiten, z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (nicht Rundfunkempfänger)
Schranken der Meinungsfreiheit Art 5 I
- Art. 5 II
1. Allg Gesetze
2. Pers Ehre
3. Jugendschutz
Schranke: “Allg Gesetze”
- Gesetze, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern die dem Schutz eines anderen Rechtsguts dienen, das gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit (der Informationsfreiheit etc. ) den Vorrang hat.
- regeln andere Rechtsvorgänge u betreffen eher zufällig die Meinungsfreiheit
- zB BVB regelt eig Verh zw AG u Betriebsrat u verbietet im Vorfeld eines Tarifvertrages die Werbung u Äußerung zu Streik
- zB Schutz der Jugend
- zB Schutz der pers Ehre §185 StGB (Beleidigung)
“Drittwirkung der GR” = Geltung der GR im Privatrechtsverkehr
V. Beschw.befugnis: Möglichkeit der GR-Verletzung
- Drittwirkung der GR
- gem Art.1 III gelten GR nur im Verhältnis zw Bürger u Staat
- fragl ist deshalb ob GR auch im Privatrechtsverkehr gelten
a. hist Argument “keine Drittwirkung”
- urspr sind GR allein Rechte gg Staat (Abwehrrechte)
b. BAG “umb Drittwirkung”
- nicht nur Abwehrrechte, da GR Grds für jedes soz Leben u die Grdl jeder menschl Gemeinschaft darstellen
- auch von priv Seite kann Gefahr ausgehen wie durch Staatsgewalt
c. BVerfG u hM: “mb Drittwirkung”
- umb Drittwirkung wird tlw ausdrückl angeordnete (Art.9 III): Umkehrschluss
- GR sollen Rechte u Freiheiten ggü Staat darstellen u nicht Pflichten der Bürger
- umb Drittwirkung würde permanente GR Kollision bewirken
- > unbest Rechtsbegriffe als Einbruchstellen der GR - Mögl Verletzung von GR
- eigene, umb u ggwärtige Betroffenheit
“Meinung”
Meinungen sind Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens geprägt sind, auch wenn sie mit Elementen von Tatsachenbehauptungen verbunden werden. Sie sind Ergebnisse wertender Denkprozesse.
Abgrenzung Pressefreiheit u Meinungsfreiheit
- Pressefreiheit ist spezieller, wenn es um die spezif Wirkungsmöglichkeit der Presse geht
- Gestaltungsfreiheit (inhaltl u formale Gestaltung) fällt unter Schutz der Pressefreiheit
- Pressefreiheit schützt gerade das Wiedergeben fremder Meinungen in Druckerzeugnissen
APR
ergibt sich aus Art.2 I beeinflusst durch Art.1 I
- besteht ein grds Interesse der Öffentlichkeit an der Person
Schutzbereich des APR
- schützt enge pers Lebenssphäre u den Bereich priv Lebensgestaltung vor Einwirkungen von außen
1. informat Selbstbestimmung (Hrsg pers Infos)
2. Darstellung in der Öffentlichkeit, Schutz von Ehre u Ruf
3. Vertraulichkeit u Integrität informationstechn Systeme (Online-Durchsuchungen)
4. Schutz der engen pers Lebenssphäre (sex Selbstbestimmung)
5. Schutz der personalen Entfaltung (Abstammung)
klass Eingriffe des Staates
Abhören, großer Lauschangriff für Zwecke der inneren Sicherheit, Polizeirecht
Schranken des APR Art. 2 I
- verf.mäß Ordnung (Jugendschutz, Sittengesetz)
a) gesetzl Grdl
b) Gesetz verf.gemäß: - bei Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach Intensität des Eingriffs zu unterscheiden: Intimsphäre (keine Rfg möglich)/ Privatsphäre/ Sozialsphäre
c) Einzelakt verf.gemäß: Einwirkung des Art. 8 EMRK auf GR- Auslegung beachten
Welche Angelegenheiten zählen zur Privatsphäre
Angelegenheiten, die ein objektivierter Betrachter als privat einordnen würde
- Integrität des Perönlichkeitsbildes vor Verfälschung durch das Verbreiten potentieller falscher Tatsachen
Abwägung der GR-Positionen zweier Privater (bei Fällen der mb Drittwirkung)
- stehen sich auf einer Ebene gleichberechtigt gegenüber
- leg Ziel, geeignetes u mildestes Mittel nur für staatl Eingriff, NUR Angemessenheit
Einfluss der EMRK auf Abwägung
- zwar nach Art.59 II nur Rang eines einfach Bundesrechts
- aber EMRK ist bei Auslegung der deut GR zu berücksichtigen
- im Zweifel konventionskonforme Auslegung der GR
Art.8 “Recht auf Achtung des Privat u Familienlebens” u 10 EMRK “Meinungsfreiheit”
- bei Abwägung ist das öffentl Interesse an der Berichtserstattung zu berücksichtigen
- Pressefreiheit hat hohes Gewicht wenn Bedeutung für öffentl Meinungsbildung (polit/akt gesellsch), nicht reine Neugier an Privatperson
- Prominente sind nicht weniger schutzwürdig u auf räuml Abgeschiedenheit kommt es nicht an
- öffentl Interesse nur dann höhergewichtig wenn Bericht über öffentl Fkt der Person oder bes Demokratiebezug
Wie ist APR bezügl Pressefreiheit bei Prominenten abzuwägen
- Privatsphäre Prominenter ist nicht weniger schutzwürdig als von anderen (auf räuml Abgeschiedenheit kommt es nicht an)
- öffentl Interesse kann sich nur dann ggü Schutz der Privatsphäre durchsetzen, wenn die Berichtserstattung eine öffentl Fkt der Person betrifft od ausnahmsweise eine Berichtserstattung geboten scheint
OS: Begründetheit bei mb Drittwirkung
Die Verf.beschw wäre begründet, wenn das Urteil den L in seinen GR verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn GR des L betroffen sind u das Gericht diese GR bei seiner Entscheidung in Abwägung zu widerstreitenden grundrechtl Schutzgütern nicht ausreichend gewichtet hat
Unbest Rechtsbegriffe u Generalklauseln
- bilden Einbruchsstellen der GR in das bürgerl Recht
- in diesem Fall haben GR Ausstrahlungswirkung da Generalklauseln mit Interpretations- u Verständnisspielraum Einbruchsstellen für GR darstellen (zB §823, 242)
Schema: Begründetheit mb Drittwirkung
- Prüfung setzt an zivilrechtl Einbruchsstellen an
- §823 wurde angewandt, es ist nicht ersichtlich das GR Verstoß, da sie Abwehr von EIngriffen in RG regeln
I. Verf.konforme Anw der Normen - Gericht müsste GR-Positionen angemessen zur Abwägung bringen (wurde Bedeutung u Tragweite des GR verkannt?)
1. Position des Verlags (Pressefreiheit) - SB der Pressefreiheit (Abgrenzung Meinungsfreiheit)
2. Positon der Caroline (APR) - SB des APR
3. Abwägung der Rechtspositionen: Angemessenheit
a. Rang der Rechtspos
b. Intensität der Beeinträchtigung
c. Einfluss EMRK - bei Auslegung der deut GR zu berücksichtigen: konventionskonforme Auslegung der GR
- Berücksichtigung des öffentl Interesses an der Berichtserstattung: hohes Gewicht der Pressefreiheit wenn Bericht Bedeutung für öffentl Meinungsbildung hat (polit/ akt gesellsch Debatten)