ÖRecht II (1)- Art. 2 I Flashcards
1
Q
“Sachl SB” Art.2 II
A
- Leben (aber nicht Recht zum Sterben) bis Hirntod
- körperl Unversehrtheit (OP) (Eingriff wenn körperl Integrität verletzt ist)
2
Q
“Pers SB” Art.2 II
A
- Träger der GR gem Art.2 II 1 ist der lebende Mensch
- Probelmatisch: Ungeborene, Verstorbene, Jur Personen
3
Q
“Eingriff in Schutzbereich” Art. 2II
A
- konkrete Gefährdung des Lebens durch staatl Maßnahmen (zB Auslieferung/ Abschiebung in Land wo Todesstrafe droht)
- fahrlässige Tötung durch Träger von Staatsgewalt
- Eingriff in das Recht der körperl Unversertheit wenn körperl Integrität verletzt (wenn Schmerzen)
- Grundrechtsverzicht durch Einwilligung teilweise möglich
4
Q
Grundlagen der Allg Handlungsfreiheit Art.2 I
A
- Art.2 I als Auffanggrundrecht für nicht gewährte Freiheiten (subsidiär)
- NUR dann wenn kein anderer SB einschlägig
- “Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit soweit nicht Rechte anderer verletzt werden u gegen Sittengesetz verstoßen wird”
5
Q
Bsp. “Reiten im Walde”
A
- Art.2 I schützt nicht die Freiheit des Einzelnen, zu tun u zu lassen was wer will, sondern die freie Entfaltung der Persönlichkeit
- “weiter” aber nicht grenzenloser Schutzbereich
6
Q
Bsp. Sonnenstudio Mj.
A
- legitimes Anliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig Schaden zuzufügen, insbes Schutz der Jugend
- Nutzungsverbot ist demnach geeignet, erforderlich u verhältnismäßig
7
Q
Grundlagen des Allg Pers.rechts
A
- KombinationsGG Art.2 iVm Art.1 GG
- Pers Schutzbereich: jeder Mensch u jur Person (Art.19III)
- schützt Selbstbestimmung, Selbstbewahrung u Selbstdarstellung
8
Q
Sphärentheorie zur Selbstbewahrung-
Wesensgehalt angetastet Art.19 II?
A
- Intimssphäre
- abs geschützter unantastbarer Kernbereich in welchen jeder Eingriff unzulässig ist
- selbst schwerwiegende Gründe der Allgemeinheit können keinen Eingriff begründen
- wenn (+) dann Prüfung zuende u keine Verh.mäß.keit - Privatssphäre
- Öffentlichkeitssphäre
9
Q
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
A
- Recht auf Schutz personenbezogener Daten
- GR gewährleistet Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe u Verwendung seiner pers Daten zu bestimmen
- zB bei Volkszählung, Nicht Internet sondern nur einzelne Datenerhebungen
10
Q
Rechtfertigung von Eingriffen in SB- “Schranken” Art.2 II
A
- Art.2II 1 steht unter Gesetzesvorbehalt “Recht auf Leben u körperl Unversehrtheit”
- Nach Art.2II 3 darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden
11
Q
Rechtfertigung von Eingriffen in SB- “Schranken-Schranke”
A
- Art.104 I 2 “körperl u seelische Misshandlung Gefangener kann in keinem Fall gerechtfertigt werden”
- Art.102 schafft die Todesstrafe ab
12
Q
Allg Pers.recht- Selbstbestimmung
A
- Recht seine Identität selbst zu bestimmen und hierbei nicht beeinträchtigt zu werden
- zB Kenntnis der Abstammung, sex Orientierung, eigener Körper..
- Vorrang der Persönlichkeitsrechte gegenüber wirtschaftlichen Interesse, Informationsinteresse der Öffentlichkeit
13
Q
Allg Pers.recht- Selbstbewahrung
A
- Recht sich zurückzuziehen, abzuschirmen und für sich alleine zu bleiben (sozial und räumlich)
- zB Schutz der Krankenakte, genetische Daten, Vermögensverhältnisse, Vertraulichkeit des Tagebuchs
- zu den Bereichen des Rückzugs wurde Sphärentheorie entwickelt
14
Q
Allg Pers.recht- Selbstdarstellung
A
- Recht sich gegen herabsetzender, verfälschender, entstellender und unerbetener öffentlicher Darstellung wehren zu können
- zB heimliches Abhören, Recht am eigenen Namen/ Bild/ pers Ehre
15
Q
Eingriffe in Art. 2 I
A
- weiter Schutzbereich u Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs führt dazu dass jede Beeinträchtigung einen Eingriff darstellt und Anzahl an Verf.beschwerden ausufern