ÖRecht II (1)- Art. 2 I Flashcards

1
Q

“Sachl SB” Art.2 II

A
  • Leben (aber nicht Recht zum Sterben) bis Hirntod

- körperl Unversehrtheit (OP) (Eingriff wenn körperl Integrität verletzt ist)

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2
Q

“Pers SB” Art.2 II

A
  • Träger der GR gem Art.2 II 1 ist der lebende Mensch

- Probelmatisch: Ungeborene, Verstorbene, Jur Personen

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3
Q

“Eingriff in Schutzbereich” Art. 2II

A
  • konkrete Gefährdung des Lebens durch staatl Maßnahmen (zB Auslieferung/ Abschiebung in Land wo Todesstrafe droht)
  • fahrlässige Tötung durch Träger von Staatsgewalt
  • Eingriff in das Recht der körperl Unversertheit wenn körperl Integrität verletzt (wenn Schmerzen)
  • Grundrechtsverzicht durch Einwilligung teilweise möglich
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4
Q

Grundlagen der Allg Handlungsfreiheit Art.2 I

A
  • Art.2 I als Auffanggrundrecht für nicht gewährte Freiheiten (subsidiär)
  • NUR dann wenn kein anderer SB einschlägig
  • “Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit soweit nicht Rechte anderer verletzt werden u gegen Sittengesetz verstoßen wird”
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5
Q

Bsp. “Reiten im Walde”

A
  • Art.2 I schützt nicht die Freiheit des Einzelnen, zu tun u zu lassen was wer will, sondern die freie Entfaltung der Persönlichkeit
  • “weiter” aber nicht grenzenloser Schutzbereich
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6
Q

Bsp. Sonnenstudio Mj.

A
  • legitimes Anliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig Schaden zuzufügen, insbes Schutz der Jugend
  • Nutzungsverbot ist demnach geeignet, erforderlich u verhältnismäßig
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7
Q

Grundlagen des Allg Pers.rechts

A
  • KombinationsGG Art.2 iVm Art.1 GG
  • Pers Schutzbereich: jeder Mensch u jur Person (Art.19III)
  • schützt Selbstbestimmung, Selbstbewahrung u Selbstdarstellung
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8
Q

Sphärentheorie zur Selbstbewahrung-

Wesensgehalt angetastet Art.19 II?

A
  1. Intimssphäre
    - abs geschützter unantastbarer Kernbereich in welchen jeder Eingriff unzulässig ist
    - selbst schwerwiegende Gründe der Allgemeinheit können keinen Eingriff begründen
    - wenn (+) dann Prüfung zuende u keine Verh.mäß.keit
  2. Privatssphäre
  3. Öffentlichkeitssphäre
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9
Q

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

A
  • Recht auf Schutz personenbezogener Daten
  • GR gewährleistet Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe u Verwendung seiner pers Daten zu bestimmen
  • zB bei Volkszählung, Nicht Internet sondern nur einzelne Datenerhebungen
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10
Q

Rechtfertigung von Eingriffen in SB- “Schranken” Art.2 II

A
  • Art.2II 1 steht unter Gesetzesvorbehalt “Recht auf Leben u körperl Unversehrtheit”
  • Nach Art.2II 3 darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden
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11
Q

Rechtfertigung von Eingriffen in SB- “Schranken-Schranke”

A
  • Art.104 I 2 “körperl u seelische Misshandlung Gefangener kann in keinem Fall gerechtfertigt werden”
  • Art.102 schafft die Todesstrafe ab
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12
Q

Allg Pers.recht- Selbstbestimmung

A
  • Recht seine Identität selbst zu bestimmen und hierbei nicht beeinträchtigt zu werden
  • zB Kenntnis der Abstammung, sex Orientierung, eigener Körper..
  • Vorrang der Persönlichkeitsrechte gegenüber wirtschaftlichen Interesse, Informationsinteresse der Öffentlichkeit
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13
Q

Allg Pers.recht- Selbstbewahrung

A
  • Recht sich zurückzuziehen, abzuschirmen und für sich alleine zu bleiben (sozial und räumlich)
  • zB Schutz der Krankenakte, genetische Daten, Vermögensverhältnisse, Vertraulichkeit des Tagebuchs
  • zu den Bereichen des Rückzugs wurde Sphärentheorie entwickelt
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14
Q

Allg Pers.recht- Selbstdarstellung

A
  • Recht sich gegen herabsetzender, verfälschender, entstellender und unerbetener öffentlicher Darstellung wehren zu können
  • zB heimliches Abhören, Recht am eigenen Namen/ Bild/ pers Ehre
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15
Q

Eingriffe in Art. 2 I

A
  • weiter Schutzbereich u Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs führt dazu dass jede Beeinträchtigung einen Eingriff darstellt und Anzahl an Verf.beschwerden ausufern
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16
Q

Lösungsansätze für den Eingriffsbegriff des Art.2 I

A
  • Auflösung des klass Eingriffsbegriffs nur für spez GR u Geltenlassen der Einzelverbürgerung
  • dann müsste es sich um :
    a) eine rechtl u nicht faktische Maßnahme handeln
    b) eine ggü dem betrf Einzelnen u nicht Dritten ergehende Maßnahme handeln
  • zB Asylheim zwar Beeinträchtigung der Anwohner, aber als faktische Maßnahme kein Eingriff; Eingriff in dem Fall nur wenn Nachbar in seinem Grundstück beeinträchtigt wird
17
Q

Schranken des Art. 2 I Allg Hdl Freiheit/ Art. 2 I iVm Art. 1 I Allg Pers.Recht

A

Schrankentrias

  1. Rechte anderer
  2. Verf.mäßige Ordnung
  3. Sittengesetz
18
Q

“Verf.mäßige Ordnung”

A

Gesamtheit der Normen, die formell u mat mit der Verf. im Einklang stehen
(dann müsste das Gesetz Bestandteil der verf.mäßigen Ordnung sein -> formelle u mat Verf.mäß.keit)

19
Q

staatl Schutzpflichten Art. 2 ii 1

A
  • GR-Träger kann von Staat verlangen, ihn in seinen GR zu schützen: Staat muss positiv tätig werden
  • Adressat ist primär Gesetzgeber (zB Schutzkonzept für ungeborenes Leben/ hineichende Sicherheitsstandars/ Nichtrauerschutz)
  • weiter Ermessenspielraum des Staats mit Abwägung kollidierender Interessen (APR der Frau gg Ungeborene)
20
Q

Untermaßverbot

A

Staat erfüllt seine Schutzpflicht nicht od zu wenig

21
Q

SB der Allg HdlFreiheit Art.2 I

A

schützt jegliches menschl Verhalten im allumfassenden Sinne u unabhängig von wertender Betrachtung

22
Q

Def Allg Pers.keitsrecht Art. 2 I iVm Art. 1 I

A
  • Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde u auf Entfaltung seiner indiv Pers.keit
  • umfasst sind die priv Lebensgestaltung
23
Q

Kategorien des Allg Pers.rechts Art.2 I iVm Art. 1 I

A
  1. Recht auf Selbstbestimmung
  2. Recht auf Selbstbewahrung
  3. Recht auf Selbstdarstellung
  4. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
24
Q

Allg Pers.recht- Tagebuchfall

A

III. Verf.rechtl Rfg

  1. einschränkbar? (+)
  2. Schranke? Strafprozessordnung
  3. Verf.mäß.keit der Strafprozessordnung (+)
  4. Verf.konforme Anw der Strafprozessordnung
    a. Wesensgehaltsgarantie Art.19 II
    - nicht unantastbarer Kernbereich (+)
    - Gedanken wurden schriftl niedergeschrieben u haben behrrschbaren Innenbereich verlassen
    b. Verh.mäß.keit
    - Allg Pers.recht gg Rechtspflege (Strafverfolgung) des Staates
    - bei schweren Straftaten muss Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen hinter Allg.interesse an Aufklärung einer Straftat zurücktreten
25
Q

Wann wird Wesensgehalt des unantastabaren Kernbereichs des Allg.Pers.Rechts angetastet?

A
  • Tagebuch (-) bei schwerer Straftat
  • Tonbandmitschnitt eines Telefonats wegen Schulden von 4.500€: Nicht abs geschützter Bereich aber innerhalb Abwägung nur leichte Kriminalität
  • Selbstgespräche (+) egal wie schwer die Straftat war