ÖRecht II (1)- Art. 2 I Flashcards
“Sachl SB” Art.2 II
- Leben (aber nicht Recht zum Sterben) bis Hirntod
- körperl Unversehrtheit (OP) (Eingriff wenn körperl Integrität verletzt ist)
“Pers SB” Art.2 II
- Träger der GR gem Art.2 II 1 ist der lebende Mensch
- Probelmatisch: Ungeborene, Verstorbene, Jur Personen
“Eingriff in Schutzbereich” Art. 2II
- konkrete Gefährdung des Lebens durch staatl Maßnahmen (zB Auslieferung/ Abschiebung in Land wo Todesstrafe droht)
- fahrlässige Tötung durch Träger von Staatsgewalt
- Eingriff in das Recht der körperl Unversertheit wenn körperl Integrität verletzt (wenn Schmerzen)
- Grundrechtsverzicht durch Einwilligung teilweise möglich
Grundlagen der Allg Handlungsfreiheit Art.2 I
- Art.2 I als Auffanggrundrecht für nicht gewährte Freiheiten (subsidiär)
- NUR dann wenn kein anderer SB einschlägig
- “Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit soweit nicht Rechte anderer verletzt werden u gegen Sittengesetz verstoßen wird”
Bsp. “Reiten im Walde”
- Art.2 I schützt nicht die Freiheit des Einzelnen, zu tun u zu lassen was wer will, sondern die freie Entfaltung der Persönlichkeit
- “weiter” aber nicht grenzenloser Schutzbereich
Bsp. Sonnenstudio Mj.
- legitimes Anliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig Schaden zuzufügen, insbes Schutz der Jugend
- Nutzungsverbot ist demnach geeignet, erforderlich u verhältnismäßig
Grundlagen des Allg Pers.rechts
- KombinationsGG Art.2 iVm Art.1 GG
- Pers Schutzbereich: jeder Mensch u jur Person (Art.19III)
- schützt Selbstbestimmung, Selbstbewahrung u Selbstdarstellung
Sphärentheorie zur Selbstbewahrung-
Wesensgehalt angetastet Art.19 II?
- Intimssphäre
- abs geschützter unantastbarer Kernbereich in welchen jeder Eingriff unzulässig ist
- selbst schwerwiegende Gründe der Allgemeinheit können keinen Eingriff begründen
- wenn (+) dann Prüfung zuende u keine Verh.mäß.keit - Privatssphäre
- Öffentlichkeitssphäre
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Recht auf Schutz personenbezogener Daten
- GR gewährleistet Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe u Verwendung seiner pers Daten zu bestimmen
- zB bei Volkszählung, Nicht Internet sondern nur einzelne Datenerhebungen
Rechtfertigung von Eingriffen in SB- “Schranken” Art.2 II
- Art.2II 1 steht unter Gesetzesvorbehalt “Recht auf Leben u körperl Unversehrtheit”
- Nach Art.2II 3 darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden
Rechtfertigung von Eingriffen in SB- “Schranken-Schranke”
- Art.104 I 2 “körperl u seelische Misshandlung Gefangener kann in keinem Fall gerechtfertigt werden”
- Art.102 schafft die Todesstrafe ab
Allg Pers.recht- Selbstbestimmung
- Recht seine Identität selbst zu bestimmen und hierbei nicht beeinträchtigt zu werden
- zB Kenntnis der Abstammung, sex Orientierung, eigener Körper..
- Vorrang der Persönlichkeitsrechte gegenüber wirtschaftlichen Interesse, Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Allg Pers.recht- Selbstbewahrung
- Recht sich zurückzuziehen, abzuschirmen und für sich alleine zu bleiben (sozial und räumlich)
- zB Schutz der Krankenakte, genetische Daten, Vermögensverhältnisse, Vertraulichkeit des Tagebuchs
- zu den Bereichen des Rückzugs wurde Sphärentheorie entwickelt
Allg Pers.recht- Selbstdarstellung
- Recht sich gegen herabsetzender, verfälschender, entstellender und unerbetener öffentlicher Darstellung wehren zu können
- zB heimliches Abhören, Recht am eigenen Namen/ Bild/ pers Ehre
Eingriffe in Art. 2 I
- weiter Schutzbereich u Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs führt dazu dass jede Beeinträchtigung einen Eingriff darstellt und Anzahl an Verf.beschwerden ausufern
Lösungsansätze für den Eingriffsbegriff des Art.2 I
- Auflösung des klass Eingriffsbegriffs nur für spez GR u Geltenlassen der Einzelverbürgerung
- dann müsste es sich um :
a) eine rechtl u nicht faktische Maßnahme handeln
b) eine ggü dem betrf Einzelnen u nicht Dritten ergehende Maßnahme handeln - zB Asylheim zwar Beeinträchtigung der Anwohner, aber als faktische Maßnahme kein Eingriff; Eingriff in dem Fall nur wenn Nachbar in seinem Grundstück beeinträchtigt wird
Schranken des Art. 2 I Allg Hdl Freiheit/ Art. 2 I iVm Art. 1 I Allg Pers.Recht
Schrankentrias
- Rechte anderer
- Verf.mäßige Ordnung
- Sittengesetz
“Verf.mäßige Ordnung”
Gesamtheit der Normen, die formell u mat mit der Verf. im Einklang stehen
(dann müsste das Gesetz Bestandteil der verf.mäßigen Ordnung sein -> formelle u mat Verf.mäß.keit)
staatl Schutzpflichten Art. 2 ii 1
- GR-Träger kann von Staat verlangen, ihn in seinen GR zu schützen: Staat muss positiv tätig werden
- Adressat ist primär Gesetzgeber (zB Schutzkonzept für ungeborenes Leben/ hineichende Sicherheitsstandars/ Nichtrauerschutz)
- weiter Ermessenspielraum des Staats mit Abwägung kollidierender Interessen (APR der Frau gg Ungeborene)
Untermaßverbot
Staat erfüllt seine Schutzpflicht nicht od zu wenig
SB der Allg HdlFreiheit Art.2 I
schützt jegliches menschl Verhalten im allumfassenden Sinne u unabhängig von wertender Betrachtung
Def Allg Pers.keitsrecht Art. 2 I iVm Art. 1 I
- Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde u auf Entfaltung seiner indiv Pers.keit
- umfasst sind die priv Lebensgestaltung
Kategorien des Allg Pers.rechts Art.2 I iVm Art. 1 I
- Recht auf Selbstbestimmung
- Recht auf Selbstbewahrung
- Recht auf Selbstdarstellung
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Allg Pers.recht- Tagebuchfall
III. Verf.rechtl Rfg
- einschränkbar? (+)
- Schranke? Strafprozessordnung
- Verf.mäß.keit der Strafprozessordnung (+)
- Verf.konforme Anw der Strafprozessordnung
a. Wesensgehaltsgarantie Art.19 II
- nicht unantastbarer Kernbereich (+)
- Gedanken wurden schriftl niedergeschrieben u haben behrrschbaren Innenbereich verlassen
b. Verh.mäß.keit
- Allg Pers.recht gg Rechtspflege (Strafverfolgung) des Staates
- bei schweren Straftaten muss Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen hinter Allg.interesse an Aufklärung einer Straftat zurücktreten
Wann wird Wesensgehalt des unantastabaren Kernbereichs des Allg.Pers.Rechts angetastet?
- Tagebuch (-) bei schwerer Straftat
- Tonbandmitschnitt eines Telefonats wegen Schulden von 4.500€: Nicht abs geschützter Bereich aber innerhalb Abwägung nur leichte Kriminalität
- Selbstgespräche (+) egal wie schwer die Straftat war