ÖRecht II- JustizGR Flashcards
1
Q
2 Justizgrundrechte
A
- Anspr auf rechtl Gehör Art. 103 I (grundrechtsgleiches Recht)
- Rechtsweggarantie Art. 19 IV (GR für effektiven Rechtsschutz)
- > betreffen Rechte der Bürger beim Umgang mit u vor der rechtsprechenden Gewalt des Staates
2
Q
Prinzip des Art.103 I
A
- Garantie dass jeder Mensch, der sich in einem gerichtl Verfahren (Strafverfahren) u in der Auseinandersetzung mit dem Staat befindet, jederzeit die Gelegenheit hat, sich ggü den staatl Behörden zu äußern u Einfluss auf das Verfahren zu nehmen
- Garantie eines gerechten Verfahrens
- ansonsten wäre Einzelne nur bloßes Obj (Verletzung Art.1)
3
Q
SB des Art.103 I
A
- alle Beteiligten haben Recht auf umf Information durch staatl Behörden
- Gericht muss alle Äußerungen der Gegenseite zur Kenntnis bringen u über de von Amts wegen in das Verfahren eingeführten Tatsachen u Beweismittel informieren
- zB Sachverständigengutachten - Recht zur Äußerung ggü staatl Behörden u Gegenseite
- Recht auf Berücksichtigung der getätigten Äußerung durch den Staat
- umfassende Begründung der Entscheidung
4
Q
Schranke des Art.103 I
A
- kollidierendes Verf.recht
- zB Strafprozessordnung (Durchsuchung von Räumlichkeiten u Beschlagnahme von Beweismitteln zwecks Verfolgung einer Straftat)
- > zur Sicherung gefährdeter Interessen (Beweissicherung) darf auch ohne Anhörung eine richterl Anhörung ergehen (aber Möglichkeit der nachträglichen Äußerung)
5
Q
SB des Art. 19 IV
A
- kein Schutz VOR den Richtern sondern DURCH die Richter
- Garantie dass man überhaupt ein Gericht gegen staatl Maßnahmen anrufen kann aber KEIN endloser Instanzenzug (kein Anspruch auf mehrere Instanzen)
- Keine Kontrolle der Gesetzgebung da es nur drei Wege zur Kontrolle der Verf.mäß.keit gibt (Normenkontrolle) sondern nur Schutz vor Akten der Exekutive
6
Q
“öffentl Gewalt” iSd Art.19 IV
A
- Nicht umfasst sind (im Gegensatz zur Art.1 u 20) die Rechtsprechung u Gesetzgebung
- nur Akte der vollziehenden Gewalt (Verwaltung/Exekutive)
7
Q
Wer ist für Begnadigungen zuständig?
A
- Art.60 II: Bundespräsident
- Art.60 III: BP kann Recht auf andere Behörden übertragen (zB Ministerpräsidenten (ist auch der Exektutive zuzuordnen)
- grds wird Recht an Justizminister übertragen, der von Gnadenbehörden unterstützt wird
8
Q
Besteht ein Anspr auf Begnadigung?
A
- freiwilliger Akt der Exekutive, der im freien Ermessen der Behörden steht u an keinerleit Richtlinien gebunden ist (Geschenk des Staates)
- Ablehnungen müssen nicht begründet werden, kein Recht auf Akteneinsicht
9
Q
Gibt es einen Rechtsschutz gegen Gnadenakte
A
- BVerfG
- keine Rechtsweggarantie gg Gnadenakte aus Art.19 IV
- nur bei Widerruf einer gewährten Gnade steht Rechtsweg offen, weil für Betroffenen Verschlechterung eintritt - aA
- es besteht Rechtsschutzgarantie, va gegen ablehnende Gnadenersuche
- keine Anhaltspkt (Wortlaut/hist) ersichtlich warum Rechtsschutzgarantie auszunehmen sei u rechtsfreier Raum