ÖRecht II- JustizGR Flashcards

1
Q

2 Justizgrundrechte

A
  1. Anspr auf rechtl Gehör Art. 103 I (grundrechtsgleiches Recht)
  2. Rechtsweggarantie Art. 19 IV (GR für effektiven Rechtsschutz)
    - > betreffen Rechte der Bürger beim Umgang mit u vor der rechtsprechenden Gewalt des Staates
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2
Q

Prinzip des Art.103 I

A
  • Garantie dass jeder Mensch, der sich in einem gerichtl Verfahren (Strafverfahren) u in der Auseinandersetzung mit dem Staat befindet, jederzeit die Gelegenheit hat, sich ggü den staatl Behörden zu äußern u Einfluss auf das Verfahren zu nehmen
  • Garantie eines gerechten Verfahrens
  • ansonsten wäre Einzelne nur bloßes Obj (Verletzung Art.1)
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3
Q

SB des Art.103 I

A
  1. alle Beteiligten haben Recht auf umf Information durch staatl Behörden
    - Gericht muss alle Äußerungen der Gegenseite zur Kenntnis bringen u über de von Amts wegen in das Verfahren eingeführten Tatsachen u Beweismittel informieren
    - zB Sachverständigengutachten
  2. Recht zur Äußerung ggü staatl Behörden u Gegenseite
  3. Recht auf Berücksichtigung der getätigten Äußerung durch den Staat
    - umfassende Begründung der Entscheidung
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4
Q

Schranke des Art.103 I

A
  • kollidierendes Verf.recht
  • zB Strafprozessordnung (Durchsuchung von Räumlichkeiten u Beschlagnahme von Beweismitteln zwecks Verfolgung einer Straftat)
  • > zur Sicherung gefährdeter Interessen (Beweissicherung) darf auch ohne Anhörung eine richterl Anhörung ergehen (aber Möglichkeit der nachträglichen Äußerung)
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5
Q

SB des Art. 19 IV

A
  • kein Schutz VOR den Richtern sondern DURCH die Richter
  • Garantie dass man überhaupt ein Gericht gegen staatl Maßnahmen anrufen kann aber KEIN endloser Instanzenzug (kein Anspruch auf mehrere Instanzen)
  • Keine Kontrolle der Gesetzgebung da es nur drei Wege zur Kontrolle der Verf.mäß.keit gibt (Normenkontrolle) sondern nur Schutz vor Akten der Exekutive
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6
Q

“öffentl Gewalt” iSd Art.19 IV

A
  • Nicht umfasst sind (im Gegensatz zur Art.1 u 20) die Rechtsprechung u Gesetzgebung
  • nur Akte der vollziehenden Gewalt (Verwaltung/Exekutive)
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7
Q

Wer ist für Begnadigungen zuständig?

A
  • Art.60 II: Bundespräsident
  • Art.60 III: BP kann Recht auf andere Behörden übertragen (zB Ministerpräsidenten (ist auch der Exektutive zuzuordnen)
  • grds wird Recht an Justizminister übertragen, der von Gnadenbehörden unterstützt wird
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8
Q

Besteht ein Anspr auf Begnadigung?

A
  • freiwilliger Akt der Exekutive, der im freien Ermessen der Behörden steht u an keinerleit Richtlinien gebunden ist (Geschenk des Staates)
  • Ablehnungen müssen nicht begründet werden, kein Recht auf Akteneinsicht
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9
Q

Gibt es einen Rechtsschutz gegen Gnadenakte

A
  1. BVerfG
    - keine Rechtsweggarantie gg Gnadenakte aus Art.19 IV
    - nur bei Widerruf einer gewährten Gnade steht Rechtsweg offen, weil für Betroffenen Verschlechterung eintritt
  2. aA
    - es besteht Rechtsschutzgarantie, va gegen ablehnende Gnadenersuche
    - keine Anhaltspkt (Wortlaut/hist) ersichtlich warum Rechtsschutzgarantie auszunehmen sei u rechtsfreier Raum
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