ÖRecht II (2) - Meinungsfreiheit Flashcards

1
Q

Inhalt von Art. 5 I

A
  • Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Rundfunkberichterstattung/ Filmberichterstattung = Kommunikations- und Medienfreiheit
  • Meinungsäußerungen sind stets Werturteile und können (un-)politische, öffentliche und private Angelegenheiten betreffen, (un-)vernünftig oder wertvoll (-los) sein
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2
Q

Unterschied von Tatsachenbehauptungen u Meinungsäußerung?

A
  • Unterschied ist im Gegensatz zur Meinungsäußerung, dass Tatsachenbehauptungen war oder falsch sind, Gegendarstellungsanspruch nur im Falle einer Tatsachenbehauptung
  • Jedoch sind auch Tatsachenbehauptungen regelm Werturteile (Abgrenzung tlw unmöglich)
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3
Q

Fallen Tatsachenbehauptungen unter Meinungsfreiheit?

A
  • BVerfG verwendet Meinungsbegriff, bei welchem eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, in Schutzbereich fällt (auch wenn sich Elemente vermischen)
  • Nur Tatsachenbehauptungen, die weder mit Werturteilen verbunden noch für Meinungsbildung relevant sind fallen aus dem Schutzbereich (zB Angaben von Statistiken)
  • Erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung soll nicht vom SB erfasst werden, da einfach unrichtige Info und deshalb kein schützenswertes Gut
  • Jedoch ist die Meinungsfreiheit auch immer die Freiheit zum Irrtum
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4
Q

a) Äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild- Was ist geschützt und was nicht?

A
  • Meinung wird Mitmenschen in einer Form kundgegeben (auch Internet)
  • Nicht erfasst wird, wenn eine Meinung einem anderen aufgezwungen werden soll, da Sinn und Zweck der Meinungsfreiheit den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten soll, der Grundvoraussetzung einer freiheitlichen demokratischen Staatsordnung ist
  • Geschützt ist auch, dass Meinung beim Adressaten ankommt und von ihm empfangen werden kann (Nichtweiterleitung als Verstoß) -> Schutz aber nur zugunsten des Meinungsäußerers und nicht des Empfängers
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5
Q

b) Negative Meinungsfreiheit

A
  • Recht, Meinungen nicht zu äußern und nicht zu verbreiten (keine Pflicht zur Teilnahme an staatlich organisierten Grußbotschaften)
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6
Q

Abgrenzung zwischen den Schutzbereichen von Art.5 I und Art. 10 I:

A
  • Wie zur positiven Meinungsfreiheit gehört, dass Meinung den Adressaten erreicht, so gehört zur negativen, dass die Meinung dem, dem sie nicht zukommen soll, auch nicht zukommt
  • Art. 10 gewährleistet bei Briefen, Telefonen… dasselbe „an niemand anders gelangen“
  • Art. 10 I ist lex specialis
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7
Q

Was ist eine Informationsquelle gem der Informationsfreiheit Art 5 I 1

A

jeder denkbare Träger von Informationen u der Gegenstand der Information selbst

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8
Q

Wann ist eine Informationsquelle allgemein zugänglich?

A

wenn sie geeignet u bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (auch Zeitungsabo, da Gesamtauflage allg zugänglich)

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9
Q

Was umfasst “Presse” gem der Pressefreiheit

A

alle zur Verbreitung geeigneten u bestimmten Druckerzeugnisse (auch einmalige Drucke)

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10
Q

Positive Pressefreiheit

A

Recht der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten u Meinungen

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11
Q

Neg Pressefreiheit

A

schützt vor Pflichten zur Veröffentlichung von staatl Aufrufen, Warnungen u Bulletins in priv Presserzeugnissen

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12
Q

Pressefreiheit-

Verhältnis zu den Grundrechten aus Art. 5 I 1

A
  • Kein Spezialfall der Meinungsfreiheit, Schutz der Meinungsäußerung auch wenn sie in der Presse publiziert wird
  • Spezialfall der Informationsfreiheit, da sie Beschaffung von Informationen nicht nur aus allgemein zugänglichen Quellen, sondern auch durch besondere Recherchen etc. umfasst und dabei auch einen Informations- und Informantenschutz verlangt
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13
Q

Besonderer Schutz der Pressefreiheit

A
  • Bezieht sich darauf, dass es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt geht
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14
Q

“Rundfunk” Def

A
  • Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl an Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen (Radio, Fernsehen, Nicht aber Telefon/ Telefax)
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15
Q

Rundfunk- Umfang der Gewährleistung

A

umfasst die Beschaffung von Informationen bis zur Verbreitung von Nachricht und Meinung (und Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten) -> Umfang nicht kleiner als bei der Pressefreiheit

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16
Q

Wer ist bei Rundfunk grundrechtsberechtigt?

A
  • öffentl-rechtl Rundfunkanstalten
  • zwar als jur Person, da ausnahmsweise die betref jur Person des öffentl Rechts umb dem durch die GR geschützten Lebensbereich zuzordnen ist
  • > Rundfunkanstalten sind gleichzeitig GR-berechtigt u GR-verpflichtet
17
Q

Eingriffe in Meinungs-/ Presse-/ Rundfunk- u Filmfreiheit

A

Verbote, Meinungen zu äußern u zu verbreiten, Sanktionen der Verbote, tats Be- od Verhinderungen von Meinungsäußerungen, Beeinträchtigung von techn, organis u institut Voraussetzungen (zB Verbot von Fernsehaufnahmen aus dem Gerichtssaal)

18
Q

Eingriffe in die Informationsfreiheit

A
  • liegen vor, wenn der Zugang zur Information endgültig verwehrt od nur zeitl verzögert wird
  • auch staatl Erfassung u Registrierung der Informationsquelle derer sich Bürger bedienen
  • EIngriff auch schon wenn Maßnahme sich nur auf eine Infoquelle bezieht, da das Recht auf Auswahl zw mehreren zur Verfügung stehenden Infoquellen besteht (Keine Eingriffe sind Festlegung von Öffnungszeiten u Erhebung von Eintrittsgelden)
19
Q

Verfassungsrechtl Rechtfertigung- Schranken

A
  • wichtigsten Schranken in Art. 5 II “Schranke der allg Gesetze”
20
Q

Wann sind Gesetze gem Art.5 II “allgemein”

A
  • allgemein ist ein Gesetz nicht schon dann, wenn es abstr-generell formuliert ist (sonst gleich zu Verbot des Einzelfallgesetzes Art.19 I u überflüssig)
    = Gesetze, die sich weder gegen best Meinungen als solche richten noch Sonderrecht gegen den Prozess freier Meinungsbildung darstellen, die vielmehr dem Schutze eines ohne Rücksicht auf eine best Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der ggü der Meinungsfreiheit Vorrang hat
21
Q

Sonderrechtslehre “nicht allg Gesetze”/ bes Gesetze

A
  • Merkmal der nicht-allg Gesetze (=bes Gesetze) liegt darin, dass sie eine an sich erlaubte Hdl allein wegen ihrer geistigen Zielrichtung u der dadurch hervorgerufenen schädl geistigen Wirkung verbieten od beschränken
  • allg Gesetze verbieten nicht Meinung als solche, sich gegen die Äußerung der Meinung als solche richten
    -> bes Gesetze als “Sonderrecht gegen die Meinungsfreiheit”
    zB Verbot der Verbreitung kommunistischer Lehrmeinungen
    -> Freiheit des Geistes wird gewahrt solange nicht ein Einbruch vom Gebiet des Überzeugens in das Gebiet des umb Handelns erfolgt
22
Q

Leitbegriff der Sonderrechtslehre

A
  • Meinungsneutralität der allg Gesetze (=Gesetz darf nicht zu best Meinungsinhalten bekehren od von best Meinungsinhalten abbringen)
23
Q

Vor was soll die Schranke des allg Gesetzes schützen?

A
  • Gesetz darf an Meinungsinhalt anknüpfen aber nicht an konkreten Standpkt im Meinungskampf
  • Schutz vor Diskriminierung best Anschauungen
  • staatl Eingriff darf sich nicht gegen geistige Wirkung einer Meinungsäußerung richten
24
Q

Eingriffsrechtfertigung “Wechselwirkungslehre” Art.5 II (spez Fall der verfassungskonformen Auslegung)

A
  • allg Gesetze setzen dem GR Schranken, müssen ihrerseits aber selbst auch eingeschränkt werden
  • Auslegung der allg Gesetze unter Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (nur die Auslegung, die die freie Rede am wenigsten beschränkt)
  • bei öffentl Äußerung, die sich auf versch Weise deuten lässt
25
Q

Welche Gesetze fallen unter die allg Gesetze?

A
  • Gesetze, die nicht nur geiste, sondern handfeste u tatkräftige Wirken der Menschen regeln (meinungsneutral)
  • zB Bestimmung des Strafrechts, Ordnungsrechtl Klauseln, erst eine Bestimmung wurde vom BVerfG nicht als allg Gesetz qualifiziert (Genehmigungspflicht für Veröffentlichung von Stellenangeboten für Arbeit im Ausland)
26
Q

Meinungsfreiheit vs. Recht der pers Ehre

A
  • Vermutung für Zulässigkeit der freien Rede
  • Grenze wenn Meinungsäußerung nicht von allg, öffentl Bedeutung, die Menschenwürde angreift, Formalbeleidigung, Schmähkritik, Erst- statt Gegenschlag, auf rechtswidrig erlangten Tatsachen beruht od unrichtige Tatsachen
27
Q

Pressefreiheit vs Recht der pers Ehre

A
  • Pressefreiheit tritt eher bei Bild- als bei Wortveröffentlichungen zurück
28
Q

Schranken-Schranke “Zensurverbot” Art.5 I 3

A
  • Zensurverbot schützt der Natur der Sache nach nur den Hersteller eines Geisteswerks, nicht aber dessen Bezieher u Leser
  • nur vor- u präventivzensur, nachträgl Kontrollen solange zulässig soweit im Rahmen der Schranke
29
Q

Def “Zensur”

A

~ ist ein präventives Verfahren vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (auch EIngriffe in GR, deren Folge einem präventiven Verfahren faktisch gleichkommen)

30
Q

Abgrenzung Meinungsfreiheit zu Informationsfreiheit

A

MF:

  • schützt den sich Äußernden
  • ggständl unbegrenzt

IF:

  • schützt den Empfänger
  • ggständl begrenzt auf allg zugängl Infoquellen, die geeignet u bestimmt sind der Allgemeinheit Infos zu verschaffen