ÖRecht II (2) - Meinungsfreiheit Flashcards
Inhalt von Art. 5 I
- Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Rundfunkberichterstattung/ Filmberichterstattung = Kommunikations- und Medienfreiheit
- Meinungsäußerungen sind stets Werturteile und können (un-)politische, öffentliche und private Angelegenheiten betreffen, (un-)vernünftig oder wertvoll (-los) sein
Unterschied von Tatsachenbehauptungen u Meinungsäußerung?
- Unterschied ist im Gegensatz zur Meinungsäußerung, dass Tatsachenbehauptungen war oder falsch sind, Gegendarstellungsanspruch nur im Falle einer Tatsachenbehauptung
- Jedoch sind auch Tatsachenbehauptungen regelm Werturteile (Abgrenzung tlw unmöglich)
Fallen Tatsachenbehauptungen unter Meinungsfreiheit?
- BVerfG verwendet Meinungsbegriff, bei welchem eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, in Schutzbereich fällt (auch wenn sich Elemente vermischen)
- Nur Tatsachenbehauptungen, die weder mit Werturteilen verbunden noch für Meinungsbildung relevant sind fallen aus dem Schutzbereich (zB Angaben von Statistiken)
- Erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung soll nicht vom SB erfasst werden, da einfach unrichtige Info und deshalb kein schützenswertes Gut
- Jedoch ist die Meinungsfreiheit auch immer die Freiheit zum Irrtum
a) Äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild- Was ist geschützt und was nicht?
- Meinung wird Mitmenschen in einer Form kundgegeben (auch Internet)
- Nicht erfasst wird, wenn eine Meinung einem anderen aufgezwungen werden soll, da Sinn und Zweck der Meinungsfreiheit den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten soll, der Grundvoraussetzung einer freiheitlichen demokratischen Staatsordnung ist
- Geschützt ist auch, dass Meinung beim Adressaten ankommt und von ihm empfangen werden kann (Nichtweiterleitung als Verstoß) -> Schutz aber nur zugunsten des Meinungsäußerers und nicht des Empfängers
b) Negative Meinungsfreiheit
- Recht, Meinungen nicht zu äußern und nicht zu verbreiten (keine Pflicht zur Teilnahme an staatlich organisierten Grußbotschaften)
Abgrenzung zwischen den Schutzbereichen von Art.5 I und Art. 10 I:
- Wie zur positiven Meinungsfreiheit gehört, dass Meinung den Adressaten erreicht, so gehört zur negativen, dass die Meinung dem, dem sie nicht zukommen soll, auch nicht zukommt
- Art. 10 gewährleistet bei Briefen, Telefonen… dasselbe „an niemand anders gelangen“
- Art. 10 I ist lex specialis
Was ist eine Informationsquelle gem der Informationsfreiheit Art 5 I 1
jeder denkbare Träger von Informationen u der Gegenstand der Information selbst
Wann ist eine Informationsquelle allgemein zugänglich?
wenn sie geeignet u bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (auch Zeitungsabo, da Gesamtauflage allg zugänglich)
Was umfasst “Presse” gem der Pressefreiheit
alle zur Verbreitung geeigneten u bestimmten Druckerzeugnisse (auch einmalige Drucke)
Positive Pressefreiheit
Recht der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten u Meinungen
Neg Pressefreiheit
schützt vor Pflichten zur Veröffentlichung von staatl Aufrufen, Warnungen u Bulletins in priv Presserzeugnissen
Pressefreiheit-
Verhältnis zu den Grundrechten aus Art. 5 I 1
- Kein Spezialfall der Meinungsfreiheit, Schutz der Meinungsäußerung auch wenn sie in der Presse publiziert wird
- Spezialfall der Informationsfreiheit, da sie Beschaffung von Informationen nicht nur aus allgemein zugänglichen Quellen, sondern auch durch besondere Recherchen etc. umfasst und dabei auch einen Informations- und Informantenschutz verlangt
Besonderer Schutz der Pressefreiheit
- Bezieht sich darauf, dass es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt geht
“Rundfunk” Def
- Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl an Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen (Radio, Fernsehen, Nicht aber Telefon/ Telefax)
Rundfunk- Umfang der Gewährleistung
umfasst die Beschaffung von Informationen bis zur Verbreitung von Nachricht und Meinung (und Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten) -> Umfang nicht kleiner als bei der Pressefreiheit