ÖRecht II- Allgemeines Verf.beschwerde Flashcards
1
Q
Wann ist Verf.beschwerde begründet?
A
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
2
Q
Können ausländ jur Personen Verf.beschwerde erheben?
A
- Problem: Art.19 III: inländ jur Personen können GR-Träger sein, soweit GR ihrem Wesen nach anwendbar sind
- auch EU-ausländ jur Personen können GR-Träger sein, Art.19 III iVm Art.23 I GG, Art. 18 AEUV (partielle Fortgeltung bei ausländ jur Personen)
3
Q
Verschiedene GR-Schranken
A
- allg Gesetzesvorbehalt Art.12 I
- qualifiz GV Art. 11 II
- verf.umb Schranken Art.18
4
Q
Schranken-Schranke
A
- Gesetzesvorbehalte erlauben Gesetzgeber, selbst in GR einzugreifen (Schranken zu ziehen)
- Schranken-Schranke ist Beschränkung für den Gesetzgeber, wenn er dem GR-Gebrauch Schranken zieht
- sind in den GR selbst enthalten
- zB Art. 5 I 3 zu Art.5 I 1, 2; Art. 12 II, III zur allg Hdlfreiheit; Art.19 I 1 (Allgemeinheit des Gesetzes), Art.19 I 2 (Zitiergebot)
- Grds der Verhältnismäßigkeit als bedeutentste Schranken-Schranke
5
Q
Verschiedene Schranken- Schranken
A
- GR selbst
- Parlamentsvorbehalt
- Grds der Verh.mäßigkeit
- Wesensgehaltsgarantie Art. 19 II
- Zitiergebot Art. 19 I 2
- Bestimmtheitsgebot Art.103 II
- Rückwirkungsverbot
6
Q
Wesensgehaltsgarantie Art. 19 II
“in keinem Fall darf ein GR in seinem Wesensgehalt angetastet werden”
A
- für eine Verletzung der Garantie ist erforderl, dass bei dem Betroffenen das jeweilige GR überhaupt keine Wirksamkeit mehr entfalten kann
7
Q
Zitiergebot Art.19 I 2
A
- Gesetz nur dann verf.rechtl gerechtfertigt wenn es das eingeschränkte GR unter Agabe des Artikels nennt
- Warn- u Besinnungsfkt für Gesetzgebung
- Klarstellungsfkt für Gesetzesauslegung
- enge Auslegung dass keine Behinderung des Gesetzgebers
- Zitierung nur da, wo “ein GR durch Gesetz eingeschränkt werden kann”
- gilt nicht für Art. 2 I, 12, 14, 5 II u vorkonstitutionelles Recht
- zB Polizeirecht (Einschränkung wg polizeil Maßnahme)
8
Q
“Allgemeinheit des Gesetzes” iSd Art.19 I 2
A
- Gesetz darf nicht für den Einzelfall gedacht sein sondern muss immer abstr Regeln, die für die Allg.heit gelten bestimmen
9
Q
Fkt der Grundrechte
A
- Eingriffsabwehrrecht des Einzelnen ggü dem Staat
- dem Staat sind ungerechtfertigte Eingriffe in Freiheit u Eigentum bzw Ungleichbehandlung seiner Brüger verboten - Leistungsrecht des Einzelnen
- Freiheit soll durch den Staat gewährleistet werden - Schutzrecht des Einzelnen
- Teilhaberecht
- gewährt der Staat Leistungen, muss er sich strikt an die Gleichheitsrechte halten u die Verteilungsgerechtigkeit beachten
10
Q
3 Varianten des Fallaufbaus bei GR
A
- Prüfung eines Freiheitsrechts als Eingriffsabwehrrecht, wenn der Staat die Freiheit des Bürgers beschneidet (Schutzbereich- Eingriff- Rechtfertigung)
- Freiheitsrechte als Leistungsrechte (Schutzbereich- Verstoß gg eine Schutzpflicht)
- Gleichheitsrechte als abwehr- u leistungsrechtl Fkt
11
Q
Schema: Abwehrrecht
A
I. Schutzbereich 1. pers SB 2. sachl SB II. Eingriff in Schutzbereich III. Verfassungsrechtl Rechtfertigung 1. GR-beschr Gesetze (Schranken) 2. Schranken-Schranke (Allg Anford/ Verhältnismäßigkeit) 3. Verf.gem. Anwendung des Gesetzes im Einzelfall