ÖRecht II Tut (8)- Eigentum Art.14 Flashcards
SB von Art.14
- Eigentum
- alle privatrechtl vermögenswerten Rechte u Güter (Sacheigentum, dingl Rechte, schuldrechtl Anspr)
- BESTAND von konkreten Eigentumspositionen (kein Schutz des Erwerbs sondern des bereits Erworbenen)
- Nutzung u das Recht zur Veräußerung des Eigentums - Erbrecht
- Testierfreiheit (=Freiheit, ein Testament zu schreiben)
- > kein Schutz vor der Auferlegung von Geldleistungen seitens des Staats (KiGaGebühr)
Was fällt nicht in den SB des Art.14
- staatl Behörden/ Gemeinden können sich nicht auf Art.14 berufen
- Vermögen als solches (nur Schutz einzelner Vermögensbestandteile)
- Umsatz-/ Gewinnchancen, Perspektiven, Anwartschaften
- Lagevorteil einer Immobilie ist eigentumsrechtl irrelevant (Zugang zum See wird verboten)
Besonderheiten bei Einschränkungen des Eigentums
- Art.14 ist ein normgeprägtes GR (das Eigentum des Bürgers besteht immer nur mit den schon angelegten Beschränkungen) -> Gesetzgeber darf u muss Eigentum ausgestalten
- eine Definition der inneren Grenzen des Eigentums ist grds KEIN EIngriff
Eingriffe in das Eigentums Art.14
-> Innerhalb des Eingriffs Abgrenzung zw Inhalts-u Schrankenbest od Enteignung, da man hier Frage der Qualität u Intensität des Eingriffs klärt
-> zunächst ist zu klären, ob sich Sache in uneingeschränktem Eigentum befindet
I. Beeinträchtigungen durch Regelungen
1. Inhalts- u Schankenbestimmung Art.14 I 2
2. Enteignung Art.14 III
II. Faktische Eingriffe
- zB durch Realakte (Beschädigung)
Eingriff in Eigentum Art.14
1. Inhalts- u Schankenbestimmung Art.14 I 2
= abstr-generelle Regelung, die Rechte u Pflichten des Eigentümers verbindlich regelt (bestimmt INHALT des Eigentums) u damit den Inhalt des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes allg.gültig für die Zukunft neu bestimmt
Eingriff in Eigentum Art.14
2. Enteignung Art.14 III
=konkr-indiv Entzug /Verkürzung einer bereits bestehenden Eigentumsposition
Verf.mäß.keit des Eingriffs bei Inhalts- u Schrankenbestimmungen
- Verh.mäß.keitsprüfung: Angemessener Ausgleich von Privatnützigkeit u Sozialbindung des Eigentums
- Sonderfälle: bes intensive Beeinträchtigung (keine sinnvolle Nutzung mehr möglich)
- ausgleichspflichtige Inhalts- u Schrankenbestimmung
Verf.mäß.keit des Eingriffs bei Enteignungen
- Gesetz das Enteignung regelt, muss Entschädigungsregelung enthalten (=Junktimklausel Art.14 III 2)
- Art u Umfang der Entschädigung muss vom Gesetz selbst geregelt sein (salvatorische Klauseln reichen nicht)
Abgrenzung: Enteignung von Inhalts- u Schrankenbestimmung
- 2 versch Rechtsinstitute, zw denen kein quantitativer, sondern qualitativer Unterschied besteht
- NICHT nach Intensität abgrenzbar
a. Enteignung ist konkret-individuell und entzieht bereits bestehendes Eigentum vollständig bzw. teilweise
b. Inhalts- und Schrankenbestimmung als abstr-generelle Regelung des Gesetzgebers u bestimmt den Inhalt des Eigentumsrechts für die Zukunft in allgemeiner Form
Prüfung der Verf.rechtl Anforderungen einer Inhalts- u Schrankenbestimmung
- Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
- Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung (abstr-generell)
a. formelle Verf.mäß.keit
b. Mat. Verf.mäß.keit
aa. RVO muss sich iRd gesetzl Ermächt.grdl bewegen
bb. RVO muss mit Art.14 übereinstimmen
- > Abwägung zw Privatnützigkeit des Eigentumsrechts u Sozialpflichtigkeit (Interesse der Allgheit des Eigentums
(1) legitimer Zweck
(2) geeignet
(3) erforderl
(4) angemessen
- bei Abwägung darf Privatnützigkeit nicht vollst aufgehoben werden (keine Aushöhlung des Kernbereichs der Eigentumsgarantie)
- bei bes schweren Eingriff bedarf es einer entschädigungspflichtigen Inhalts- u Schrankenbest (sonst unverhältnismäßig) - Ver.mäß.keit der konkr Entscheidung
- wo läuft eigentumsrechtl Unzumutbarkeitsschwelle?
- wird ein Sonderopfer abverlangt? (erhebliche Wertminderung)
OS: Prüfung der Verf.rechtl Anforderungen einer Inhalts- u Schrankenbestimmung
III. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- Um als Inhalts- und Schrankenbestimmung verfassungsgem zu sein, muss die Naturschutzverordnung in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise auf einer gültigen Ermächtigungsnorm beruhen.
Anforderungen an eine entschädigungspflichtige Inhalts- u Schrankenbestimmung
- bedarf es bei bes schweren Eingriffen (zB keine sinnvolle Nutzung mehr)
1. Keine Anwendbarkeit der Junktimklausel Art.14 III - nur für Enteignung anwendbar
2. Hinreichende Bestimmtheit der sog. salvatorischen Klausel? - Bestimmtheitsgrds u Grds der Rechtssicherheit besagen dass eine Inhalts- u Schrankenbestimmung die Voraussetzungen unter denen eine Entschädigung in Geld gewährt werden muss, gesetzl regeln muss
- lässt sich aufgrund der Vielseitigkeit der Fälle regelungstechn keine Bestimmung konkretisieren, reicht pauschaler Hinweis
“Eigentum” iSd Art.14
a. jedes vermögenswerte private Recht
- es muss rechtl Befugnis aus dem Eigentum betroffen sein (zB Nutzung, Verfügungsrecht)
- Eigentum soll die wirt Grdl für ein eigenverantwortl Leben sichern u der Entfaltung der eigenen Persönlichkeit in der Gesellschaft dienen
b. alles, was die jeweils gültige Rechtsordnung zum akt Zeitpkt als Eigentum definiert u schützt (Art.14 I 2 “Inhalt u Schranken werden durch die Gesetze bestimmt)
Voraussetzungen einer Enteignung nach Art.14 III
- nur zum Wohle der Allgemeinheit
- zwingende Koppelung an eine gesetzl Entschädigungsregel
=Junktimklausel (iunctum=verbunden)
-> jede Enteignung ohne Entschädigungsregel ist unheilbar verf.widrig
Besonderheit des Art.14
- GR auf Eigentum überlässt Gesetzgeber die Bestimmung der Schranken als auch die Bestimmung des Inhalts des Eigentumsrechts
- Gesetzgeber darf selbst festlegen was als Eigentum gilt u in welcher Form dieses beschränkt werden darf
- bei einer bloßen Inhalts- u Schrankenbestimmung muss Gesetzgeber allg Verh.mäß.keitsgrds u Sozialbindung (Art.14 II) wahren