ÖRecht II Tut (8)- Eigentum Art.14 Flashcards

1
Q

SB von Art.14

A
  1. Eigentum
    - alle privatrechtl vermögenswerten Rechte u Güter (Sacheigentum, dingl Rechte, schuldrechtl Anspr)
    - BESTAND von konkreten Eigentumspositionen (kein Schutz des Erwerbs sondern des bereits Erworbenen)
    - Nutzung u das Recht zur Veräußerung des Eigentums
  2. Erbrecht
    - Testierfreiheit (=Freiheit, ein Testament zu schreiben)
    - > kein Schutz vor der Auferlegung von Geldleistungen seitens des Staats (KiGaGebühr)
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2
Q

Was fällt nicht in den SB des Art.14

A
  • staatl Behörden/ Gemeinden können sich nicht auf Art.14 berufen
  • Vermögen als solches (nur Schutz einzelner Vermögensbestandteile)
  • Umsatz-/ Gewinnchancen, Perspektiven, Anwartschaften
  • Lagevorteil einer Immobilie ist eigentumsrechtl irrelevant (Zugang zum See wird verboten)
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3
Q

Besonderheiten bei Einschränkungen des Eigentums

A
  • Art.14 ist ein normgeprägtes GR (das Eigentum des Bürgers besteht immer nur mit den schon angelegten Beschränkungen) -> Gesetzgeber darf u muss Eigentum ausgestalten
  • eine Definition der inneren Grenzen des Eigentums ist grds KEIN EIngriff
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4
Q

Eingriffe in das Eigentums Art.14

A

-> Innerhalb des Eingriffs Abgrenzung zw Inhalts-u Schrankenbest od Enteignung, da man hier Frage der Qualität u Intensität des Eingriffs klärt
-> zunächst ist zu klären, ob sich Sache in uneingeschränktem Eigentum befindet
I. Beeinträchtigungen durch Regelungen
1. Inhalts- u Schankenbestimmung Art.14 I 2
2. Enteignung Art.14 III

II. Faktische Eingriffe
- zB durch Realakte (Beschädigung)

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5
Q

Eingriff in Eigentum Art.14

1. Inhalts- u Schankenbestimmung Art.14 I 2

A

= abstr-generelle Regelung, die Rechte u Pflichten des Eigentümers verbindlich regelt (bestimmt INHALT des Eigentums) u damit den Inhalt des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes allg.gültig für die Zukunft neu bestimmt

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6
Q

Eingriff in Eigentum Art.14

2. Enteignung Art.14 III

A

=konkr-indiv Entzug /Verkürzung einer bereits bestehenden Eigentumsposition

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7
Q

Verf.mäß.keit des Eingriffs bei Inhalts- u Schrankenbestimmungen

A
  • Verh.mäß.keitsprüfung: Angemessener Ausgleich von Privatnützigkeit u Sozialbindung des Eigentums
  • Sonderfälle: bes intensive Beeinträchtigung (keine sinnvolle Nutzung mehr möglich)
  • ausgleichspflichtige Inhalts- u Schrankenbestimmung
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8
Q

Verf.mäß.keit des Eingriffs bei Enteignungen

A
  • Gesetz das Enteignung regelt, muss Entschädigungsregelung enthalten (=Junktimklausel Art.14 III 2)
  • Art u Umfang der Entschädigung muss vom Gesetz selbst geregelt sein (salvatorische Klauseln reichen nicht)
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9
Q

Abgrenzung: Enteignung von Inhalts- u Schrankenbestimmung

A
  • 2 versch Rechtsinstitute, zw denen kein quantitativer, sondern qualitativer Unterschied besteht
  • NICHT nach Intensität abgrenzbar
    a. Enteignung ist konkret-individuell und entzieht bereits bestehendes Eigentum vollständig bzw. teilweise
    b. Inhalts- und Schrankenbestimmung als abstr-generelle Regelung des Gesetzgebers u bestimmt den Inhalt des Eigentumsrechts für die Zukunft in allgemeiner Form
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10
Q

Prüfung der Verf.rechtl Anforderungen einer Inhalts- u Schrankenbestimmung

A
  1. Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
  2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung (abstr-generell)
    a. formelle Verf.mäß.keit
    b. Mat. Verf.mäß.keit
    aa. RVO muss sich iRd gesetzl Ermächt.grdl bewegen
    bb. RVO muss mit Art.14 übereinstimmen
    - > Abwägung zw Privatnützigkeit des Eigentumsrechts u Sozialpflichtigkeit (Interesse der Allgheit des Eigentums
    (1) legitimer Zweck
    (2) geeignet
    (3) erforderl
    (4) angemessen
    - bei Abwägung darf Privatnützigkeit nicht vollst aufgehoben werden (keine Aushöhlung des Kernbereichs der Eigentumsgarantie)
    - bei bes schweren Eingriff bedarf es einer entschädigungspflichtigen Inhalts- u Schrankenbest (sonst unverhältnismäßig)
  3. Ver.mäß.keit der konkr Entscheidung
    - wo läuft eigentumsrechtl Unzumutbarkeitsschwelle?
    - wird ein Sonderopfer abverlangt? (erhebliche Wertminderung)
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11
Q

OS: Prüfung der Verf.rechtl Anforderungen einer Inhalts- u Schrankenbestimmung

A

III. Verfassungsrechtliche Anforderungen
- Um als Inhalts- und Schrankenbestimmung verfassungsgem zu sein, muss die Naturschutzverordnung in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise auf einer gültigen Ermächtigungsnorm beruhen.

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12
Q

Anforderungen an eine entschädigungspflichtige Inhalts- u Schrankenbestimmung

A
  • bedarf es bei bes schweren Eingriffen (zB keine sinnvolle Nutzung mehr)
    1. Keine Anwendbarkeit der Junktimklausel Art.14 III
  • nur für Enteignung anwendbar
    2. Hinreichende Bestimmtheit der sog. salvatorischen Klausel?
  • Bestimmtheitsgrds u Grds der Rechtssicherheit besagen dass eine Inhalts- u Schrankenbestimmung die Voraussetzungen unter denen eine Entschädigung in Geld gewährt werden muss, gesetzl regeln muss
  • lässt sich aufgrund der Vielseitigkeit der Fälle regelungstechn keine Bestimmung konkretisieren, reicht pauschaler Hinweis
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13
Q

“Eigentum” iSd Art.14

A

a. jedes vermögenswerte private Recht
- es muss rechtl Befugnis aus dem Eigentum betroffen sein (zB Nutzung, Verfügungsrecht)
- Eigentum soll die wirt Grdl für ein eigenverantwortl Leben sichern u der Entfaltung der eigenen Persönlichkeit in der Gesellschaft dienen
b. alles, was die jeweils gültige Rechtsordnung zum akt Zeitpkt als Eigentum definiert u schützt (Art.14 I 2 “Inhalt u Schranken werden durch die Gesetze bestimmt)

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14
Q

Voraussetzungen einer Enteignung nach Art.14 III

A
  1. nur zum Wohle der Allgemeinheit
  2. zwingende Koppelung an eine gesetzl Entschädigungsregel
    =Junktimklausel (iunctum=verbunden)
    -> jede Enteignung ohne Entschädigungsregel ist unheilbar verf.widrig
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15
Q

Besonderheit des Art.14

A
  • GR auf Eigentum überlässt Gesetzgeber die Bestimmung der Schranken als auch die Bestimmung des Inhalts des Eigentumsrechts
  • Gesetzgeber darf selbst festlegen was als Eigentum gilt u in welcher Form dieses beschränkt werden darf
  • bei einer bloßen Inhalts- u Schrankenbestimmung muss Gesetzgeber allg Verh.mäß.keitsgrds u Sozialbindung (Art.14 II) wahren
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16
Q

Eigentümeropferentschädigung

A
  • > bei intensiver Beeinträchtigung des Eigentums durch Inhalts- u Schrankenbestimmung
  • bei Eigentumspositionen die der Sicherung der pers Freiheit dienen od durch eigene Arbeit u Leistung erworben wurden hat Gesetzgeber nur sehr begrenzten Spielraum
  • aufgrund der Sozialbindungsklausel kann es auch Beschränkungen des Eigentums geben die nur mit einer finanz Entschädigung verh.mäßig sind (da sonst übermäßige Belastung)
  • eine solche Entschädigung kann auch noch nachträglich nachgeschoben werden
17
Q

Was ist innerhalb der Verh.mäß.keitsprüfung einer Inhalts- u Schrankenbestimmung die das Eigentum beschränkt zu beachten?

A
  • Eigentum verpflichtet u sein Gebrauch muss stets dem Wohle der Allg.heit dienen
  • bei Abwägung der widerstreitenden Interessen muss Gesetzgeber wegen der Soz.bindungsklausel
    a. die Eigenart u Bedeutung des vermögenswerten Rechts für die Allg.heit beachten
    b. den Wert u die Bedeutung für den Eigentümer beachten
  • bei Eigentum das der Sicherung der pers Freiheit dient od durch eigene Arbeit/Leistung erworben wurde besteht nur begrenzter Spielraum
  • Kernbereich der Eig.garantie darf nicht ausgehöhlt werden
  • ist sinnvolle Nutzung noch möglich?
    c. bei übermäßiger Belastung eine finanz Entschädigungszahlung leisten
  • wird dem Eigentümer ein Sonderopfer abverlangt?