ÖRecht II Tut (5) - Meinungsfreiheit Flashcards
Prüfung der Begründetheit bei Verletzung der Meinungsfreiheit Art.5 I 1
B. Begründetheit
I. Art.5 I 1
“durch Maßnahme könnte T in seinem GR auf freie Äußerung u Verbreitung seiner Meinung aus Art.5 I 1 verletzt sein”
1. SB
2. Eingriff
3. Verf.rechtl Rfg
a) Schranken: allg Gesetze
b) Verf.mäßigkeit: Allg Gesetz des §185 StGB
aa) Verhältnismäßig §193
bb) Bestimmtheitsgrds (verständl formuliert?)
c) Konkr Anwendung des Gesetzes
aa) Wechselwirkungslehre
- Wechselwirkung zw Schranke u Bedeutung des GR wird nicht nur durch Auslegung beeinflusst, sondern durch Erfassung der versch Deutungsebenen
bb) Verhältnismäßigkeit:
(1) Leg Zweck + (2) Geeignet + (3) Geboten
(4) Angemessen
(a) Sinn- u Deutungsebene
(b) Normauslegungsebene
(c) Normanwendungsebene
SB der Meinungsfreiheit
- weit auszulegen
- Abgrenzung Tatsachenbehauptung od Werturteil
- Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form
- reine Tatsachenbehauptung nur wenn sie Voraussetzung zur Bildung einer Meinung ist
Schranke: Allg Gesetz des §185 StGB (Beleidigung)
- richtet sich nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche oder Äußerung einer bestimmten Meinung
- Schutzgut des § 185 StGB ist die persönliche Ehre, die im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG ebenfalls selbst grundrechtlichen Schutz genießt
- bezieht sich nicht nur auf Personen sondern auch auf Behörden/ sonst Stellen
- > Meinungsfreiheit darf aber nicht im Interesse der pers Ehre beliebig eingeschränkt werden sondern nur in verhältnismäß Weise
§193 “Wahrnehmung berechtigter Interessen” bezügl Meinungsfreiheit
- Bestrafung einer Äußerung wird dann ausgeschlossen, wenn diese in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt
- vor jeder Verurteilung aus §185 zu beachten
c. konkr Anwendung des Gesetzes
Bei der Anwendung der Schranken des Art. 5 II GG ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Gesetze ihrerseits im Lichte des Art. 5 GG ausgelegt werden müssen. Dabei wäre Art. 5 I GG verletzt, wenn die Strafgerichte die Bedeutung des Art. 5 GG verkannt hätten.
- Wechselwirkungslehre
- Verh.mäß.grds
- Wechselwirkungslehre
- handelt es sich um ein Gesetz, das die Meinungsfreiheit beschränkt, ist dabei das eingeschr GR zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanw.ebene gewahrt bleibt.
- Bei der Anw der Schranken ist darauf zu achten, dass die allg Gesetze ihrerseits im Lichte des Art.5 ausgelegt werden müssen
- hierbei muss auch Äußerung selbst erfasst u gewürdigt werden
Wechselwirkung innerhalb Angemessenheit:
3 Ebenen
- Sinn- u Deutungsebene
- sind andere Deutungen mögl (die nicht herabwürdigend ist)?
- > entscheidend ist Verständnis eines unvoreingenommenen u verständigen Publikums - Normauslegungsebene
- ist die Auslegung des Gerichts zwingend?
- restriktive Auslegung des allg Gesetzes u Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit
- zB handelt es sich um (Kollektiv)beleidigung od liegt nur Kritik an soz Phänomen vor?
- liegt ein Beitrag zur öffentl Meinungsbildung vor? - Normanwendungsebene
- was liegt im konkr Fall vor?
Kollektivbeleidigung
- grds straflos, da Beleidigungen über das Kollektiv nicht einzelne Pers betreffen können
- je größer das Kollektiv, desto schwächer pers Betroffenheit
- wenn Pers.kreis überschaubar ist kann einzelnes Mitglied beleidigt werden (zB alle deut Ärzte/Soldaten der Bundeswehr)
Abwägung Meinungsfreiheit vs Pers Ehre
- Meinungsfreiheit tritt stets zurück, wenn Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet (keine Abwägung)
- bei Formalbeleidigung (blöde Kuh) od Schmähkritik tritt Meinungsfreiheit grds hinter Ehrenschutz zurück
- Schmähkritik ist aber eng definiert: bei der Äußerung darf nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund (= persönliche Kränkung)
- Überzogene oder gar ausfällige Kritik ist noch keine Schmähung.
- wenn kein Angriff auf Menschenwürde/Formalbeleidigung/Schmähkritik kommt Abwägung auf Schwere der Beeinträchtigung der RG
- > relevant ist ob priv Auseinandersetzung od Beitrag zur öffentl Meinungsbildung (dann zugunsten Redefreiheit)
Bestimmtheitsgebot Art.103 II
- Rechtsnormen im Strafrecht müssen vom Gesetzgeber so präzise u klar formuliert sein, dass der Bürger auch erkennen kann was damit gemeint ist
- zB muss strafbares Verhalten so genau u so klar wie möglich zu beschreiben
- sonst ist Gesetz verf.widrig u nichtig
- Begriff kann aber auch über Rechtsprechung hinreichend klaren Inhalt erlangt haben, der den Gerichten ausr Vorgaben gibt
Besonderheit bei Beleidigungsdelikten innerhalb mat Verf.mäß.keit
- vor Verh.mäß.keitsabwägung zw Meinungsäußerung u Ehre des Einzelnen müssen alle mögl Deutungsvarianten der Erklärung berücksichtigt werden
- > Ziel der Deutung ist Ermittlung des OBJ Sinns einer Äußerung, nicht die subj Ansicht des sich Äußernden oder Betroffenen, sondern Verständnis eines unvoreingenommenen u verständigen Publikums
- > maßgeblich ist Wortlaut der Äußerung, sprachl Kontext u Begleitumstände (zB soll Äußerung zu einem meinungsbildenden Prozess beitragen? dann sind auch härtere Gangart u überspitzte Begriffe möglich)
Beleidigung als Schranke der allg Gesetze oder pers Ehre?
- allg Gesetze werden weit ausgelegt weshalb Recht der pers Ehre regelm umfasst ist
- gesetzl Bestimmungen zum Jugendschutz u pers Ehre müssen ebenfalls Anforderungen an ein allg Gesetz erfüllen wenn sie Art.5 einschränken
Abgrenzung Tatsachenbehauptung od Werturteil
- Entscheidend ist “das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung”, auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an.
a. Tatsachenbeh.: dem Beweis zugänglich
b. Werturteil: durch subj Einstellung gekennzeichnet - Abgrenzung danach, wie die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen u verständigen Publikums zu werten ist (pers Urteil?)
zB Werbung als Meinungsfreiheit
- umstritten ob Art.5 I oder Art.12
- für Art.5 kommt es nicht auf Inhalt an, jede Form ist geschützt
- rein wirt Werbeaussagen fallen nicht unter Art.5 nur solche die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat
- heute lässt sich jedoch polit u wirt Werbung nicht mehr trennen
Informationsanspruch der Presse ggü Behörden u Gerichten
- Presse u Rundfunk haben ggü Behörden Anspr auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen (zu allen die Öff.keit interessierenden Behördenvorgängen)
- berechtigt sind nur Medien
- Schranke ist zB Arbeitsfähigkeit der Behörde/Privatsphäre
- alle Medien müssen gleich behandelt werden