ÖRecht II Tut (5) - Meinungsfreiheit Flashcards

1
Q

Prüfung der Begründetheit bei Verletzung der Meinungsfreiheit Art.5 I 1

A

B. Begründetheit
I. Art.5 I 1
“durch Maßnahme könnte T in seinem GR auf freie Äußerung u Verbreitung seiner Meinung aus Art.5 I 1 verletzt sein”
1. SB
2. Eingriff
3. Verf.rechtl Rfg
a) Schranken: allg Gesetze
b) Verf.mäßigkeit: Allg Gesetz des §185 StGB
aa) Verhältnismäßig §193
bb) Bestimmtheitsgrds (verständl formuliert?)
c) Konkr Anwendung des Gesetzes
aa) Wechselwirkungslehre
- Wechselwirkung zw Schranke u Bedeutung des GR wird nicht nur durch Auslegung beeinflusst, sondern durch Erfassung der versch Deutungsebenen
bb) Verhältnismäßigkeit:
(1) Leg Zweck + (2) Geeignet + (3) Geboten
(4) Angemessen
(a) Sinn- u Deutungsebene
(b) Normauslegungsebene
(c) Normanwendungsebene

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2
Q

SB der Meinungsfreiheit

A
  • weit auszulegen
  • Abgrenzung Tatsachenbehauptung od Werturteil
  • Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form
  • reine Tatsachenbehauptung nur wenn sie Voraussetzung zur Bildung einer Meinung ist
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3
Q

Schranke: Allg Gesetz des §185 StGB (Beleidigung)

A
  • richtet sich nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche oder Äußerung einer bestimmten Meinung
  • Schutzgut des § 185 StGB ist die persönliche Ehre, die im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG ebenfalls selbst grundrechtlichen Schutz genießt
  • bezieht sich nicht nur auf Personen sondern auch auf Behörden/ sonst Stellen
  • > Meinungsfreiheit darf aber nicht im Interesse der pers Ehre beliebig eingeschränkt werden sondern nur in verhältnismäß Weise
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4
Q

§193 “Wahrnehmung berechtigter Interessen” bezügl Meinungsfreiheit

A
  • Bestrafung einer Äußerung wird dann ausgeschlossen, wenn diese in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt
  • vor jeder Verurteilung aus §185 zu beachten
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5
Q

c. konkr Anwendung des Gesetzes

A

Bei der Anwendung der Schranken des Art. 5 II GG ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Gesetze ihrerseits im Lichte des Art. 5 GG ausgelegt werden müssen. Dabei wäre Art. 5 I GG verletzt, wenn die Strafgerichte die Bedeutung des Art. 5 GG verkannt hätten.

  1. Wechselwirkungslehre
  2. Verh.mäß.grds
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6
Q
  1. Wechselwirkungslehre
A
  • handelt es sich um ein Gesetz, das die Meinungsfreiheit beschränkt, ist dabei das eingeschr GR zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanw.ebene gewahrt bleibt.
  • Bei der Anw der Schranken ist darauf zu achten, dass die allg Gesetze ihrerseits im Lichte des Art.5 ausgelegt werden müssen
  • hierbei muss auch Äußerung selbst erfasst u gewürdigt werden
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7
Q

Wechselwirkung innerhalb Angemessenheit:

3 Ebenen

A
  1. Sinn- u Deutungsebene
    - sind andere Deutungen mögl (die nicht herabwürdigend ist)?
    - > entscheidend ist Verständnis eines unvoreingenommenen u verständigen Publikums
  2. Normauslegungsebene
    - ist die Auslegung des Gerichts zwingend?
    - restriktive Auslegung des allg Gesetzes u Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit
    - zB handelt es sich um (Kollektiv)beleidigung od liegt nur Kritik an soz Phänomen vor?
    - liegt ein Beitrag zur öffentl Meinungsbildung vor?
  3. Normanwendungsebene
    - was liegt im konkr Fall vor?
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8
Q

Kollektivbeleidigung

A
  • grds straflos, da Beleidigungen über das Kollektiv nicht einzelne Pers betreffen können
  • je größer das Kollektiv, desto schwächer pers Betroffenheit
  • wenn Pers.kreis überschaubar ist kann einzelnes Mitglied beleidigt werden (zB alle deut Ärzte/Soldaten der Bundeswehr)
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9
Q

Abwägung Meinungsfreiheit vs Pers Ehre

A
  • Meinungsfreiheit tritt stets zurück, wenn Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet (keine Abwägung)
  • bei Formalbeleidigung (blöde Kuh) od Schmähkritik tritt Meinungsfreiheit grds hinter Ehrenschutz zurück
  • Schmähkritik ist aber eng definiert: bei der Äußerung darf nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund (= persönliche Kränkung)
  • Überzogene oder gar ausfällige Kritik ist noch keine Schmähung.
  • wenn kein Angriff auf Menschenwürde/Formalbeleidigung/Schmähkritik kommt Abwägung auf Schwere der Beeinträchtigung der RG
  • > relevant ist ob priv Auseinandersetzung od Beitrag zur öffentl Meinungsbildung (dann zugunsten Redefreiheit)
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10
Q

Bestimmtheitsgebot Art.103 II

A
  • Rechtsnormen im Strafrecht müssen vom Gesetzgeber so präzise u klar formuliert sein, dass der Bürger auch erkennen kann was damit gemeint ist
  • zB muss strafbares Verhalten so genau u so klar wie möglich zu beschreiben
  • sonst ist Gesetz verf.widrig u nichtig
  • Begriff kann aber auch über Rechtsprechung hinreichend klaren Inhalt erlangt haben, der den Gerichten ausr Vorgaben gibt
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11
Q

Besonderheit bei Beleidigungsdelikten innerhalb mat Verf.mäß.keit

A
  • vor Verh.mäß.keitsabwägung zw Meinungsäußerung u Ehre des Einzelnen müssen alle mögl Deutungsvarianten der Erklärung berücksichtigt werden
  • > Ziel der Deutung ist Ermittlung des OBJ Sinns einer Äußerung, nicht die subj Ansicht des sich Äußernden oder Betroffenen, sondern Verständnis eines unvoreingenommenen u verständigen Publikums
  • > maßgeblich ist Wortlaut der Äußerung, sprachl Kontext u Begleitumstände (zB soll Äußerung zu einem meinungsbildenden Prozess beitragen? dann sind auch härtere Gangart u überspitzte Begriffe möglich)
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12
Q

Beleidigung als Schranke der allg Gesetze oder pers Ehre?

A
  • allg Gesetze werden weit ausgelegt weshalb Recht der pers Ehre regelm umfasst ist
  • gesetzl Bestimmungen zum Jugendschutz u pers Ehre müssen ebenfalls Anforderungen an ein allg Gesetz erfüllen wenn sie Art.5 einschränken
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13
Q

Abgrenzung Tatsachenbehauptung od Werturteil

A
  • Entscheidend ist “das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung”, auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an.
    a. Tatsachenbeh.: dem Beweis zugänglich
    b. Werturteil: durch subj Einstellung gekennzeichnet
  • Abgrenzung danach, wie die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen u verständigen Publikums zu werten ist (pers Urteil?)
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14
Q

zB Werbung als Meinungsfreiheit

A
  • umstritten ob Art.5 I oder Art.12
  • für Art.5 kommt es nicht auf Inhalt an, jede Form ist geschützt
  • rein wirt Werbeaussagen fallen nicht unter Art.5 nur solche die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat
  • heute lässt sich jedoch polit u wirt Werbung nicht mehr trennen
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15
Q

Informationsanspruch der Presse ggü Behörden u Gerichten

A
  • Presse u Rundfunk haben ggü Behörden Anspr auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen (zu allen die Öff.keit interessierenden Behördenvorgängen)
  • berechtigt sind nur Medien
  • Schranke ist zB Arbeitsfähigkeit der Behörde/Privatsphäre
  • alle Medien müssen gleich behandelt werden
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16
Q

Bsp NSU Verfahren

A

Art.5 I iVm Art.3 I (Gleichbehdl im publizistischen Wettbewerb)

  • grds obliegt die Organisation aber Ermessen des Vorsitzenden
  • übersteigt die Zahl der Interessenten die Sitzanzahl muss ggf ein größerer Saal od Bereitstellung weiterer Plätze
  • Zuteilung knapper Plätze durch first comes first ABER alle Pressorgane müssen gleiche Chance haben (in bes Fällen müssen Pressorgane aus Heimtland der Opfer vertreten sein)
  • nachträglicher Sitzplatzverlust wiegt weniger schwer als Ausschluss betr Medien aus Heimatland (da sowieso nur Recht auf gleicheitsgerechte Auswahlentscheidung u nicht Platz selbst besteht