ÖRecht II (3) - Gleichheitsrechte Flashcards
Gleichheitssatz Art.3 I
Verlangt wird:
- Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor Gesetz)
- Rechtsetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes)
- nur grundlose Ungleichbehandlung wird verboten, es bedarf rechtfertigende Gründe für Ungleichbehandl
Wann ist ist Ungleichbehandl verf.rechtl relevant?
- Ungleichbehandl von wesentl Gleichem:
a. muss durch gleiche Rechtsetzungsgewalt erfolgt sein
(zB versch Landesgesetze, Satzungen von Unis)
b. es bedarf eines gemeins Bezugspkts (zB gemeins Oberbegriff, zB Alleinerziehende vs gemeins Erziehende)
Schema: Ungleichbehandlung
- liegen wesentl gleiche Sachverhalte vor?
=Personen/SV müssen durch best u gemeins Oberbegriffe hinsichtl des konkr zu lösenden Problems verbunden sein - werden diese Sachverhalte untersch behandelt?
- gibt es für Ungleichbehandl einen hinreichend sachl Grund
a. Intensität der Eingriffs für Prüfungsmaßstab
aa. geringe Intensität= Willkürkontrolle
bb. hohe Intensität= Verh.mäß.keitsgrds
(1) legitimer Zweck
- Legitimer Zweck der Ungleichbehandl
- grds dann wenn nicht verboten
- verboten ist Ungleichbehandl die an Kriterien von Art.3 III anknüpft
- erlaubt sind Eignung, Leistung, Befähigung Art.33 II
- “nur legitim wenn zw 2 Gruppen Unterschiede von solcher Art u Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandl rechtfertigen”
- Prüfung der Verh.mäßigkeit
- Intensität der Beeinträchtigung durch Ungleichbehandl ist maßgebend. Diese wächst…
- je mehr Kriterium der Ungleichbehandl Kriterien aus Art. 3 III ähnelt
- je weniger Betroffene das Kriterium der Ungleichbehandl beeinflussen kann
- je mehr Ungleichbehandl den Gebrach grundrechtl geschützter Freiheiten erschwert
- Verh.mäßigkeit schwächer wenn Staat in Verfolgung von Förderungszwecken ungleich behandelt (posit Diskriminierung)
Ungleichbehandl durch Frauenquote der Männer?
- gerechtfertigt durch Förderauftrag Art.3 II 2 wenn in Bereichen Frauen deutl unterrepräsentiert sind u soz.staatl motiviert
- jedoch keine Ausnahme zu Art.33 II der auf Befähigung abstellt
- keine starre Quote, sondern es ist auf bes Situation eines konkurrierenden Mannes einzugehen
Gesetzl Ungleichbehandlungen
- Art. 12a Dienstverpflichtung
- Art.6 IV Mutterschutz
- Art.33 I-II nach Befähigung
Schema: Verletzung von GR durch Ungleichbehandl
I. Ungleichbehandl von wesentl Gleichem
- Bildung von ungleich behandelten Vergl.gruppen
1. Mind 2 Personen/Gruppen die anders behandelt werden
2. Bildung eines gemeins Oberbegriffs
II. Verf.rechtl Rfg
1. Verf.mäßigkeit des ungleich behandelnden Gesetzes
a) formelle Ver.mäßigkeit
aa) Gesetzgebungskompetenz Art.70-74
bb) Ordnungsgem Gesetzgebungsverfahren Art.76-79, 82 I
c) mat Ver.mäßigkeit (nach Intensität)
aa) leg Ziel
- keine Anknüpfung an Kriterien Art.3 III
- Art.33 II
bb) Verh.mäßigkeit
- Anforderungen an RfG steigen ..
- je mehr Differenzierungskriterium verbotenen Kriterium ähnelt
- je weniger Betroffene Kriterium beeinflussen kann
- je mehr Ungleichbehandl den Gebrauch der Freiheitsrechte erschwert
2. Verf.mäß.keit des ungleich behandelnden Einzelakts
III. RF
- Beseitigung der Ungleichbehandl
Kann Staffelung nach Einkommen bei Kita Gebühren Ungleichbehandlung sein?
I. Ungleichbehandl von wesentl Gleichem
- gleicher Aufwand u Kostenverursachung
- gleichwertige Leistung: Kinderbetreuung
II. Verf.rechtl Rfg
- positive Diskriminierung zugunsten Geringverdienern da keine kostendeckende Beteiligung
- personenbez Kriterium: Familieneinkommen, daher Ungleichbehandl von erhebl Intensität
1. Leg Zweck - untersch Familieneinkommen macht einen Unterschied von solcher Art u Gewicht, dass durch Ungleichbehandl Rechnung zu tragen ist
- durch Gebührenstaffelung soll einkommensschwachen Eltern der Zugang zum KiGa u Chancengleichheit ermöglicht werden
2. Geeignet - hierdurch können Familien mit geringeren Einkommen niedrigere Gebühren zahlen
3. erforderl - schafft Entlastung durch Belastung
- sonst kein Förderungszweck
4. Angemessen - Kostendeckungsprinzip (nicht Einkommensabhängig)
- Staffelung ist auch bei Steuer anerkannt
- auch höhere Gebühren decken nicht tats anfallende Kosten für Kita
- so werden auch Gutverdiener noch gefördert nur eben weniger
Gesetzl Gleichheitssätze
- Art. 3 II, III
- Gleichstellungsauftrag Geschlechter
- strenge Differenzierungsverbote - Art.6 V (unehel Kinder)
- Art.33 I-III
- Art.38 I 1
Ungleichbehandl von Ehe u Familie Art. 6 i “bes Schutz”
- Rfg für Begünstigungen u keine Schlechterstellung im Sozial- od Steuerrecht
OS für Ungleichbehandlung durch Gesetz
Das Gesetz verstößt dann gegen den allg Hleichheitssatz aus Art.3 I, wenn mit dieser Regelung wesentl Gleiches ungleich behandelt wird, ohne dass es dafür einen sachl Grund gibt
“wesentl gleich”
- diejenigen Pers/SV, die in ihrer konkr Situation u aufgrund best Umstände miteinander vergleichbar sind
- Bildung eines gemeins Oberbegriffs erforderl (zB Studenten der Uni Bremen/Beruf mit hohem Gefährd.potential für Leib u Leben anderer Menschen= Vergleichspaar)
“hinreichend sachl Grund”
- Die Ungleichbehdl von wesentl gleichen SV ist nur dann verf.rechtl zulässig, wenn hierfür ein hinreichend sachl Grund besteht,die Ungleichbehdl demnach nicht willkürlich erfolgt (Willkürformel).
- Insoweit ist zu beachten, dass die Anforderungen an den sachl Grund steigen, je intensiver die Ungleichbehdl die Betroffenen in ihren Rechten einschränkt
- Bei geringer Intensität genügt einfache Willkürprüfung.Bei einer großen Intensität ist ein strenger, am Grds der Verh.mäß.keit zu orientierender Prüfungsmaßstab anzulegen (Neue Formel)
Ungleichbehdl durch Landeskinderregelung
- wesentl gleiche SV= Studenten der Uni Bremen
- Ungleichbehdl
- hinreichender sachl Grund (-)
a. erhebl Intensität= strenger Verh.mäß.keitsgrds
aa. sachl begründbar/ legitimer Zweck
(1) Landeskompetenz über Studiengebühren (-) berührt Teilhaberecht auf freien u gleichen Unizugang/ Hochschulwesen ist bundesweit zusammenhängendes System, daher ist einseitige Begünstigung nicht zulässig
(2) Erhöhung von Steuereinnahmen (-) kein sachl Zusammenhang da Steuern in allg Haushalt einfließen