ÖRecht II (7)- Kunst- und Wissenschaftsfreiheit Flashcards

1
Q

2 GR des Art.5 III 1

A
  1. Kunstfreiheit
  2. Wissenschaftsfreiheit (Oberbegriff)
    a. Forschung
    b. Lehre
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Definition “Kunst”

A
  • Definition eig nicht möglich
    a. materielle Kunstbegriff (Mephisto):
    durch freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers […] zur umb Anschauung gebracht werden
    b. formeller Kunstbegriff:
    das Wesentliche eines Kunstwerks liegt darin, dass es einem best Werktyp (Malen/Schreiben…) zugeordnet werden kann
    c. offener Kunstbegriff:
    die Möglichkeit ist entscheidend, der Darstellung wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen zu entnehmen
    -> Pornografie u Kunst schließen sich nicht aus
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Reichweite des Sb der Kunstfreiheit

A
  • der rechtl Würdigung von mehreren möglichen Interpretationen eines Kunstwerks ist diejenige zu Grunde zu legen, in der das Kunstwerk fremde Rechte nicht beeinträchtigt
  • wenn Kunstwerk in dieser einen Interpretation erlaubt, dann genießt auch Provokation Schutz der Kunstfreiheit
  • Abzugrenzen was bloß bei Gelegenheit der künstlerischen Betätigung passiert
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Def “Wissenschaft”

A

jede Tätigkeit, die nach Inhalt u Form als ernsthafter u planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (im stetigen Wandel)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Merkmale der Wissenschaft

A
  1. “ernsthaft”: gewisser Kenntnisstand wird vorausgesetzt u gepflegt
  2. “planmäßig”: methodisch geordnetes Denken
  3. Ermittlung der Wahrheit lebt davon dass Erkenntnisse in den öffentl Diskurs gegeben u dort krtisch in Frage gestellt werden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Umfang der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit

A
  • jeder der in Wissenschaft, Forschung u Lehre tätig ist, hat Recht auf Abwehr jeder staatl Einwirkung (Vorbehalt Art.5 III 2)
  • Schwerpunkt liegt an Hochschule (Hochschullehrer, Assistenten, Studenten, NICHT nichtwissenschaftl Bedienstete, Wissenschaftler priv Einrichtungen)
  • NICHT für allg bildende Schulen (Art.7 lex specialis)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Eingriffe in Kunstfreiheit

A
  • durch Verbote, Sanktionen u tats Maßnahmen
  • sie können das Herstellen (Werkbereich) od Darbieten (Wirkbereich) der Kunst treffen
  • Eingriff muss von einer gesetzl Grdl getragen werden (zB Jugendschutzgesetz)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Eingriffe in Wissenschaftsfreiheit

A
  • NICHT Bewertung u Kritik, wenn sie selbst auf wissenschaftl Standards basieren u selbst Teil von Prüfungsverfahren sind
  • Evalutationen von Forschung u Lehre durch staatl/ universitäre Stellen
  • gesetzl Lehrziel- u Lehrstoffvergaben erst dann wenn sie Lehrenden nicht mehr die Freiheit der Aufbereitung u Darbietung des Stofs lassen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Gesetzesvorbehalt des Art.5 III

A
  • kein Gesetzesvorbehalt
  • Grenzen der Kunstfreiheit nur von Verfassung selbst zu bestimmen, dh dass Eingriffe nur durch kollidierendes Verf.recht gerechtfertigt werden kann
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Kunstspezifische Prüfung wann Eingriff gerechtfertigt ist

A
  • inwieweit ist das künstlerische Werk als Darstellung der Realität aufzufassen u geeignet die Persönlichkeit zu verletzen
  • staatl Eingriffe sollen umso weniger zugelassen werden, je näher die Hdl dem Kern der Kunstfreiheit zuzuordnen ist u je mehr die Hdl sich im Bereich des Schaffens abspielt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Kunstfreiheit vs APR

A
  • je stärker Abbild u Urbild übereinstimmen u je privater das Urbild abgebildet wird, desto eher ist das APR ggü der Kunstfreiheit zu schützen
  • Vorgänge aus der Intimsphäre dürfen dargestellt werden wenn diese hinr verfremdet sind
  • Künstler genießt umso mehr Freiheit je mehr er sich von Wirklichkeit entfernt u Personen unerkennbar macht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Wen schützt Kunstfreiheit?

A
  1. Werk- (Herstellung durch Künstler) u Wirkbereich (Vermittlung des Werks an Dritte) erfasst
  2. auch Personen/ Institutionen die Kunstwerk der Öffent.keit zugängl machen (Verleger/Produzenten/Museen)
    - > Nicht wenn gg Künstler rein kommerzielle Interessen durchgesetzt werden soll, weil dann dient den Dritten nicht mehr die Kunst sondern nur sich selbst
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Schranke der Kunstfreiheit

A
  • vorbehaltslos gewährleistet, Schranken des Art.5 II finden keine Anwendung
  • nur verf.immanenente Schranken -> prakt Konkordanz
  • zB Jugendschutzgesetz das den elterl Erziehungsauftrag Art.6 II schützen soll
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly