ÖRecht II (7)- Kunst- und Wissenschaftsfreiheit Flashcards
1
Q
2 GR des Art.5 III 1
A
- Kunstfreiheit
- Wissenschaftsfreiheit (Oberbegriff)
a. Forschung
b. Lehre
2
Q
Definition “Kunst”
A
- Definition eig nicht möglich
a. materielle Kunstbegriff (Mephisto):
durch freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers […] zur umb Anschauung gebracht werden
b. formeller Kunstbegriff:
das Wesentliche eines Kunstwerks liegt darin, dass es einem best Werktyp (Malen/Schreiben…) zugeordnet werden kann
c. offener Kunstbegriff:
die Möglichkeit ist entscheidend, der Darstellung wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen zu entnehmen
-> Pornografie u Kunst schließen sich nicht aus
3
Q
Reichweite des Sb der Kunstfreiheit
A
- der rechtl Würdigung von mehreren möglichen Interpretationen eines Kunstwerks ist diejenige zu Grunde zu legen, in der das Kunstwerk fremde Rechte nicht beeinträchtigt
- wenn Kunstwerk in dieser einen Interpretation erlaubt, dann genießt auch Provokation Schutz der Kunstfreiheit
- Abzugrenzen was bloß bei Gelegenheit der künstlerischen Betätigung passiert
4
Q
Def “Wissenschaft”
A
jede Tätigkeit, die nach Inhalt u Form als ernsthafter u planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (im stetigen Wandel)
5
Q
Merkmale der Wissenschaft
A
- “ernsthaft”: gewisser Kenntnisstand wird vorausgesetzt u gepflegt
- “planmäßig”: methodisch geordnetes Denken
- Ermittlung der Wahrheit lebt davon dass Erkenntnisse in den öffentl Diskurs gegeben u dort krtisch in Frage gestellt werden
6
Q
Umfang der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit
A
- jeder der in Wissenschaft, Forschung u Lehre tätig ist, hat Recht auf Abwehr jeder staatl Einwirkung (Vorbehalt Art.5 III 2)
- Schwerpunkt liegt an Hochschule (Hochschullehrer, Assistenten, Studenten, NICHT nichtwissenschaftl Bedienstete, Wissenschaftler priv Einrichtungen)
- NICHT für allg bildende Schulen (Art.7 lex specialis)
7
Q
Eingriffe in Kunstfreiheit
A
- durch Verbote, Sanktionen u tats Maßnahmen
- sie können das Herstellen (Werkbereich) od Darbieten (Wirkbereich) der Kunst treffen
- Eingriff muss von einer gesetzl Grdl getragen werden (zB Jugendschutzgesetz)
8
Q
Eingriffe in Wissenschaftsfreiheit
A
- NICHT Bewertung u Kritik, wenn sie selbst auf wissenschaftl Standards basieren u selbst Teil von Prüfungsverfahren sind
- Evalutationen von Forschung u Lehre durch staatl/ universitäre Stellen
- gesetzl Lehrziel- u Lehrstoffvergaben erst dann wenn sie Lehrenden nicht mehr die Freiheit der Aufbereitung u Darbietung des Stofs lassen
9
Q
Gesetzesvorbehalt des Art.5 III
A
- kein Gesetzesvorbehalt
- Grenzen der Kunstfreiheit nur von Verfassung selbst zu bestimmen, dh dass Eingriffe nur durch kollidierendes Verf.recht gerechtfertigt werden kann
10
Q
Kunstspezifische Prüfung wann Eingriff gerechtfertigt ist
A
- inwieweit ist das künstlerische Werk als Darstellung der Realität aufzufassen u geeignet die Persönlichkeit zu verletzen
- staatl Eingriffe sollen umso weniger zugelassen werden, je näher die Hdl dem Kern der Kunstfreiheit zuzuordnen ist u je mehr die Hdl sich im Bereich des Schaffens abspielt
11
Q
Kunstfreiheit vs APR
A
- je stärker Abbild u Urbild übereinstimmen u je privater das Urbild abgebildet wird, desto eher ist das APR ggü der Kunstfreiheit zu schützen
- Vorgänge aus der Intimsphäre dürfen dargestellt werden wenn diese hinr verfremdet sind
- Künstler genießt umso mehr Freiheit je mehr er sich von Wirklichkeit entfernt u Personen unerkennbar macht
12
Q
Wen schützt Kunstfreiheit?
A
- Werk- (Herstellung durch Künstler) u Wirkbereich (Vermittlung des Werks an Dritte) erfasst
- auch Personen/ Institutionen die Kunstwerk der Öffent.keit zugängl machen (Verleger/Produzenten/Museen)
- > Nicht wenn gg Künstler rein kommerzielle Interessen durchgesetzt werden soll, weil dann dient den Dritten nicht mehr die Kunst sondern nur sich selbst
13
Q
Schranke der Kunstfreiheit
A
- vorbehaltslos gewährleistet, Schranken des Art.5 II finden keine Anwendung
- nur verf.immanenente Schranken -> prakt Konkordanz
- zB Jugendschutzgesetz das den elterl Erziehungsauftrag Art.6 II schützen soll