ÖRecht II Tut (2)- Vers.freiheit Flashcards

1
Q

Def “Versammlung”

A

örtliche Zusammenkunft von mehreren Personen mit innerer Verbindung u gemeins Zweck
- Abgrenzung Versammlung von bloße Ansammlung

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2
Q

Anforderungen an den gemeins Zweck (str)

A
  • eA: Zusammenkunft zum Zwecke gemeins Meinungsbildung- u äußerung von öffentl/polit Angelegenheiten (BVerfG)
  • aA: Zusammenkunft zum Zwecke gemeins Meinungsbildung- u äußerung von öffentl od privaten Angelegenheiten wenn Teilnehmer nicht bloß als Konsumenten auftreten sondern gemeinschaftl Erleben eines Zwecks im Vordergrund steht
  • m.M: Zweck muss nicht einmal die gemeins Meinungsbildung u -äußerung sein, auch bloße Zusammenkunft (zB Musizieren) kann Versammlung sein
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3
Q

“friedlich”

A

wenn Zusammenkunft keinen gewalttätigen od aufrührerischen Verlauf nimmt

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4
Q

Geschütztes Verhalten einer Versammlung

A
  • umfassender Schutz der Organisation, Vorbereitung, Durchführung u Leitung
  • Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeit, Art u Inhalt
  • Freiheit teilzunehmen od fernzubleiben
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5
Q

Eingriff in eine Versammlung

A
  • Anmeldungs- u Erlaubnispflicht
  • Auflösungen u Verbote von Vers
  • Auflagen, Ausschließungen einzelner Teilnehmer
  • Behinderungen u Beschränkungen bei An- u Abreise
  • Beobachtung u Registrierung gerade der Vers od ihrer Teilnehmer (zB Beobachtung um festzustellen ob Vers gegen die Verf gerichtet od rechtswidrige Aktivität ist)
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6
Q

Schranken- Versammlung in geschlossenen Räumen

A
  • unterliegen NICHT Gesetzesvorbehalt von Art. 8 II
  • nur verfassungsimmanente Schranken
  • §§5-13 VersG
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7
Q

Schranken- Versammlung unter freiem Himmel

A
  1. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art.8 II (nur unter freiem Himmel)-> Zentrales Gesetz: VersG als Schranke
  2. Einschränkungen durch Polizei- u Ordnungsgesetze, Sonn- u Feiertagsgesetze, Straßenverkehrsrecht…
  3. Gesetzesvorbehalt Art.17a I
    - für Wehr- u Ersatzdienstverhältnis
    - Beschränkung auch in geschlossenen Räumen zulässig
  4. kollidierendes Verf.recht
    - Einschränkungen von Vers in geschlossenen Räumen wenn zum Schutz von kollid Verf.recht
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8
Q

Verhältnis VersG zu GG

A
  • Bestimmungen des VersG sind verfassungskonform auszulegen
  • Anmeldepflicht (§14VersG) entfällt für Spontanversammlungen u wird für Eilversammlungen zeitl angepasst
  • §15 II VersG: Verbot einer Versammlung als LETZTES Mittel (mildere Maßnahmen: Auflagen, nachträgl Auflösung)
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9
Q

Anwendbarkeit von GR Art.8 auf jur Personen

A
  • Art. 19 III GG “soweit sie ihrem Wesen nach auf Vereine anwendbar ist”
  • gem hM steht Art.8 nicht nur Teilnehmern, sondern auch Veranstalter zu, da Art.8 sonst vielfach leerlaufen würde
  • > Vers.freiheit ist für jur Personen als Veranstalter ihrem Wesen nach anwendbar
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10
Q

Ist Vers.freiheit gem Art.8 auch auf Ausländer anwendbar?

A
  • Nein, da DeutschenGR
  • Zu prüfen unter Beschwerdebefugnis gem §90 I - Möglichkeit der GR-Verletzung
  • ABER Art.2 I als AuffangGR
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11
Q

“unter freiem Himmel”

A
  • räumlich offen zugänglich für Öffentlichkeit (deshalb erhöhtes Gefahrenpotential das unbeteiligte Öffentlichkeit gestört wird)
  • nicht wenn von der Öffentlichkeit räuml abgeschirmt
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12
Q

Mat Verf.mäß.keit des §§14 I u 15 III VersG

A
  1. Allg Anforderungen Art.19
    a. Kein Einzelfallgesetz Art.19 I
    b. Zitiergebot Art. 19 II -> §20 VersG zitiert Art.8
    c. Wesensgehalt Art. 19 II -> nicht angetastet da Vers nicht grds verboten werden sondern nur Vorbehalt
  2. Verh.mäß.keit
    a. legit Zweck: Vorbeugung von bes Gefahrenpotential
    b. geeign um Zweck zu errreichn
    c. erford: mildere Mittel
    d. angemessen
    - Spontanvers durch Anmeldepflicht faktisch ausgeschlossen
    - > Versrecht vs. öffentl Sicherheit
    - Art.8 I garantiert Vers gerade ohne Anmeldung od Erlaubnis
    - > verf.konforme Auslegung des Vers.gessetzs bei der berücksichtigt wird dass Anmeldepflicht nicht ausnahmslos greifen kann u zur Auflösung berechtigt
    - > Anmeldepflicht muss bei Spontanvers entfallen um GR zu gewährleisten wenn verfolgte Zweck durch spontane Vers bei Einhaltung der Anmeldepflicht nicht erreicht werden kann
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13
Q

Auflösung einer Versamml §15 III VersG

A

erford ist, dass Auflösung

  • zum Schutz wichtiger Gemeinsch.güter
  • unter Wahrung des Grds der Verh.mäß.keit u
  • NUR bei einer umb aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung der RG erfolgt
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14
Q

Schema: Verletzung des Art.8

A

I. SB
1. pers: DeutschenGR
2. sachl:
a. Vers.begriff (örtl Zusammenkunft/Gemeinschaftl/ mind 2 Personen)
b. enger Vers.begriff (polit Hintergrung)/ weiter (jeder beliebige Hindergrund)
II. Eingriff
III. Verf.rechtl Rfg
1. Schranke (unter freien Himmel) durch Gesetz (VersG)
2. Schranken-Schranke (Verf.mäß.keit des VersG)
a. form Verf.mäß.keit
b. mat Verf.mäß.keit
aa. allg Anforderungen Art.19
bb. Verh.mäß.keit
(1)leg Zweck (2) geeig (3) erford (4)angemessen

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15
Q

SB der Versammlungsfreiheit Art.8

A

alle friedlichen Versammlungen ohne Waffen

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16
Q

Love Parade/ Fuck Parade als Versammlung?

A

Versammlungsfreiheit, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. - Dies ist der Fall, wenn diese Mittel mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken.

  • Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind
  • > Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen
  • > Schwergewicht liegt auf dem Gebiet der Unterhaltung; die Meinungskundgabe sei nur beiläufiger Nebenakt
17
Q

“Waffen” iSd Art.8

A
  • neben Waffen iSd §1 WaffG auch gef Werkzeuge (Baseballschläger), wenn sie zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden
  • KEINE Waffen sind reine Schutzgegenstände (Gasmasken) (=passive Bewaffnung)
18
Q

Unfriedliches Verhalten Einzelner bei Versammlung

A
  • wenn Vers ansonsten friedlich, so wird Friedlichkeit der Vers nicht beeinträchtigt
  • Vers wird unfriedlich, wenn sich Vers.leitung od Mehrheit der Teilnehmer mit unfriedlichem Verhalten Einzelner solidarisiert
19
Q

Wann ist eine Vers unfriedlich?

A
  • schon dann, wenn ein gewalttätiger, aufrüherischer Verlauf droht -> umb bevorsteht (Die Prognose muss auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten beruhen.)
20
Q

Vers.recht im Frankfurter Flgh (betrieben von Fraport AG)

A
  • Die unmittelbare Grundrechtsbindung trifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen
  • Durchführung von Versammlungen auch an anderen Orten, wo ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat.