ÖRecht II Tut (3) - Religionsfreiheit Flashcards
Schutzgut der individ u kollekt Glaubensfreiheit Art.4 I, II
- Religion (legt eine das Innerweltliche überschreitende Wirklichkeitzugrund)
- Weltanschauung (beschränkt sich auf innerweltl Bezüge)
- > Abgrenzung schwierig
Kriterien dass eine Überzeugung weltanschaulich od religiös motiviert ist
- subj Selbstverständnis des einzelnen/ der Glaubensgemeinschaft
- zusätzl obj Kriterien um die Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen, äußeres Erscheinungsbild, geißtiger Gehalt
SB der Religionsfreiheit Art.4 I, II
Das einheitl GR auf Religionsfreiheit erfasst
- die innere Freiheit zu glauben od nicht zu glauben (forum internum)
- als auch die äußere Freiheit, seinen Glauben zu bekennen u zu verbreiten (forum externum)
- Hierzu gehört auch das Recht seiner innerern Glaubensüberzeugung gem zu handeln.
- extensiv auszulegen (kultische Hdlen, Tragen best Symbole u Kleidungsstücke
Ist Art.4 ein schrankenlos gewährleistetes GR?
- gem Art.140 gehört Art.136 WRV auch zum GG
- nach überwiegender Ansicht statuiert Art.136 WRV keinen ausdrückl Gesetzesvorbehalt, da die Regelung von Art.4 überlagert wird
- deshalb nur verf.immanente Schranken (GR anderer/sonst Gemeinsch.güter) -> nach prakt Konkordanz abzuwägen
Grundrechtsträger der Glaubensfreiheit
jede nat Person
Recht der Gewissensfreiheit
- eigenständiges GR neben Glaubensfreiheit
- Schutz der Gewissensentscheidung, d.h. einer ernstl-sittl Entscheidung des Einzelnen, die der Einzelne in einer best Lage als für sich bindend u unbedingt verpflichtend innerhlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann
Schranken der indiv Glaubensfreiheit u Gewissensfreiheit
unterliegen nur den verf.immanenten Schranken
- es bedarf einer gesetzl Grdl, welcher ein Regelungsziel mit Verfassungsrang zugrunde liegt (qualifizierter Gesetzesvorbehalt)
a. Schrankengesetz
b. zum Schutz gleichrangiger Verf.güter
c. Verf.mäß.keit des Schrankengesetzes
d. verf.konforme Auslegung
Schranken der kollekt Glaubensfreiheit
- innerkirchl Angelegenheiten unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt
- sonst Angelegenheiten- Gesetzevorbehalt Art.137 III WRV iVm Art.140 GG
- ansonsten auch verf.immanente Schranken
Pflicht des Staats zur Neutralität
zu Neutralität angehalten, solange Interpretation (zB des Koran) nicht offenstichtl willkürlich ist (Plausibilitätsprüfung)
Eingriff in SB der Glaubensfreiheit
In den Schutzbereich der Glaubensfreiheit wird eingegriffen, wenn der Staat die durch Art. 4
GG geschützten Tätigkeiten in irgendeiner Weise regelt, faktisch in erheblicher Weise behindert oder zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen, das gegen eine Glaubensposition des Einzelnen verstößt, verpflichtet.
Ungestörte Religionsausübung Art. 4II
- umfasst kollekt Religionsausübung u ist das GR der Glaubensgemeinschaften
- geschützt sind kultischer Bereich u das Wirken in der Welt
- Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Glaubensgemeinschaften nach Art. 140 iVm Art.137 III WRV (umfasst auch kirchliche Einrichtungen im Arbeitsrecht)
“Gewissensfreiheit” Art.4 I
Freiheit dem pers Bewusstsein vom sittlichen Guten u Bösen gem zu handeln
Praktische Konkordanz
- gleiches Prinzip wie Verh.mäß.prüfung = Abwägung der widerstreitenden verf.rechtl relevanten Interessen
- stehen sich GR versch GR-Träger von Verf.rang ggüber müssen GR in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die betr Verf.güter weiterhin in größtmögl Ausmaß zur Geltung kommen
zB Kopftuchverbot bei Lehrern
III. Verf.mäß.keit der Schranke (Kopftuchverbot Gesetz)
- form
- mat
a. allg Anfoderungen Art.19 (nicht Zitergebot) -> Bestimmtheitsgebot
b. Verh.mäß.keit im Wege prakt Konkordanz
aa. pos Rel.freiheit von Kopftuchträger gg neg Rel.freiheit der Schüler
bb. gg Erziehungsrecht Art.6 II (relig Erziehung)
cc. gg staatl Verpflichtung zur Neutralität
dd. die genannten RG müssen in das Verh. prakt Konkordanz gebracht werden
- > früher reichte eine mögl abstr Gefahr für Schulfrieden (präventiv)/ heute ist stets hinreichend konkr Gefahr erforderl (zB Werben für Glaubenspos)
- > pos Rel.freiheit der Lehrer wird höher gewichtet als GR der Schüler/Eltern/ staatl Neutralitätspflicht (BVerfG)
- > neg Rel.freiheit garantiert keine Verschonung mit Konfrontation relig Bekleidung u Symbolen
- > aber Lehrer haben Vorbildfkt u sind Amtsträger u Repräsentanten des Staats, der zur Neutralität verpflichtet ist
zB relig Schächten
Verbot TierschG
- verf.konforme Auslegung des TierSchG der Ausnahme zulässt wenn zwingende Vorschriften einer Relig.gemeinsch dies erfordern
I. SB - Neutralitätspflicht des Staats (darf nicht urteilen ob Schächten für Relig.gemeinsch verbindlich ist od niemand sei zum Fleischverzehr gezwungen)
II. Eingriff: Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung
III. Verf.rechtl Rfg - Tierschutz Art.20a vs Religionsausübung Art.4 I,II (prakt Konk)
- milderes Mittel wäre elektr Betäubung um Qualen zu vermeiden-> heute kein anspr mehr auf Erlaubnis zum betäubungslosen Schächten