ÖRecht II- Art. 6 Flashcards

1
Q

Art.6 II “Pflege u Erziehung sind nat Recht der Eltern..” u III “gegen den Willen… nur auf Grund eines Gesetzes getrennt werden”

A
  • leges specialis der Beziehung zw Eltern u Kindern in pflegerischen u erziehrischen Fkt u räuml Zusammenseins
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2
Q

“Ehe” iSd Art. 6 I

A
  • soz u rechtl Gebilde
    a. soz: Gemeinschaft die einen Mann u eine Frau nach beiderseitiges Absicht u ggs Versprechen umfassend u grds lebenslang verbindet
    b. rechtl: das Bild der verweltlichten, bürgerl-rechtl Ehe,die in rechtl vorgesehener Form geschlossen wird
    c. §1535 I 1 BGB: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechtsauf Lebenszeit geschlossen.
    d. Neuerer Ansatz: Ehe als “die rechtlich gefasste, auf freiwilliger Basis beruhende Lebensgemeinschaft von zwei natürlichen Personen, die grundsätzlich auf längere Zeit geschlossen wird”
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3
Q

SB der Ehe gem Art.6

A
  • auch hinkende (nach deut Recht unwirksame, nach fremden Recht wirks Ehe) u Namens- od Scheinehe fallen in SB
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4
Q

Nichteheliche Lebensgemeinschaften im SB von Art.6?

A
  • SB des Art.2 I
  • einfach-rechtl Gleichbehandlung mit Ehe in best Fällen wenn bei ihnen in Not- u Wechselfällen des Lebens ggs Einstehen erwartet werden kann
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5
Q

Familie iSd Art.6

A
  • soz Beziehungsverhältnis zw Eltern u Kindern
  • verheiratete Eltern, Lebenspartnergemeinschaften u nichteheliche Lebensgemeinschaften, Pflegeeltern
  • nat Zusammenhang genügt nicht, Vaterschaft muss anerkannt od gerichtl festgestellt werden (rechtl Vaterschaft) od wenn nicht rechtl aber leibl Vater (biolog Vaterschaft)
  • muss nicht in Hausgemeinschaft leben, aber wenn dann sind alle umfasst, die einander dadurch verbunden sind
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6
Q

Was umfasst Art.6?

A
  1. Ehe
  2. Familie
  3. Elternrecht
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7
Q

Elternrecht iSd Art.6 II 1

A
  • zugleich Elternpflicht
  • Sorge für das körperl Wohl (Pflege) u seel u geißtige Entwicklung, Bildung u Ausbildung (Erziehung)
  • primär Eltern entscheiden über wesentl Entscheidungen
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8
Q

Ausweisung von Ausländern

A
  • kein Eingriff da für Ausländer der Aufenthalt in der BRD nicht grundrechtl gewährleistet ist
  • Ausländer u Deutsche die miteinander Ehen schließen, müssen damit rechnen, dass Ehe u Familie sich nicht stets in der BRD vollziehen kann
  • > jedoch Grds der Verh.mäß.keit zu beachten wenn Ehe tats besteht u nicht nur als Scheinehe vorgetäuscht wird
  • Ausweisung bedarf umso wichtigere Gründe, je verwurzelter Ehe/ Familie in BRD sind
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9
Q

Eingriffe in Elternrecht

A
  1. gem Art.6 II 2 gerechtfertigt, wenn sie dem Wohle des Kindes dienen (staatl Wächteramt)
    - Eingriff in Elternrecht des einen Elternteils bei Zuweisung des Sorgerechts an den anderen, kann durch Kindeswohl gerechtfertigt werden
  2. durch kollidierendes Verf.recht gerechtfertigt
    - Schulpflicht Art. 7 I als gerechtfertigter Eingriff in Elternrecht (NICHT Kindergartenpflicht)
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10
Q

Trennung des Kindes von seinen Eltern

A
  • stärkster Eingriff in Elternrecht
  • nach Art.6 III bei drohender Verwahrlosung zulässig (drohende Verwahrlosung setzt ggwärtige erhebl Gefahr einer Schädigung des Kindes voraus)
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11
Q

Schranken-Schranke des Art.6 III

A
  • gilt auch bei zwangsweiser Adoption, die nur durch drohende Verwahrlosung gerechtfertigt werden kann (Verh.mäß.keitsgrds ist strikt zu wahren)
  • vor Eintritt der Volljährigkeit verbietet Art.6 III die Einberufung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten, so dass bei Freiheitsstrafe das Einverständnis der Eltern, deren Versagen od aus anderen Gründen drohende Verwahrlosung verlangt wird
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12
Q

Diskriminierungsverbote Art.6 I, IV, V

A
  • bei Benachteiligung bei der Vergabe staatl Leistungen, werden die bes Gleichheitssätze zu Teilhaberechten
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13
Q

obj-rechtl Fkt des Art.6 I, II

A
  • Ehe u Familie sind vor Beeinträchtigungen durch gesellsch Kräfte zu schützen u durch staatl Maßnahmen zu fördern (zB steuerl Berücksichtigung) ->aber keine konkr Ansprüche auf Teilhabe best staatl Leistungen
  • aus Elternpflicht u staatl Wächteramt folgt Verpflichtung zu kinderwohlgerechten Handeln, auf das Kind gem Art.2 I einen grundrechtl Anspr hat
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14
Q

Art.6 I “Eltern u Familie stehen unter dem bes Schutz der staatl Ordnung” - SB

A

= staatl Familienförderung (Förderpflicht)

  • wirt Zusammenhalt (Kinderbetreuung inkl Vereinbarkeit von Familien- u Erwerbstätigkeit)
  • finanz Förderung steht stets unter Vorbehalt des Möglichen, iSd was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann
  • Staat ist nicht verpflichtet jegliche belastende Maßnahmen auszugleichen
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