ÖRecht II Tut (1) - Verf.beschwerde Zulässigkeit Flashcards

1
Q

Was sind GR?

A

Recht des Einzelnen, vom Staat ein Tun od Unterlassen verlangen zu können

  1. Abwehrrecht (gg staatl Maßnahmen)
  2. Anspr auf Teilhabe u Schutz des Staates
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2
Q

Obersatz einer Verfassungsbeschwerde

A

Die Verf.beschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig u begründet ist.

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3
Q

Schema: Prüfung einer Verfassungsbeschwerde

A

A. Zulässigkeit

B. Begründetheit

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4
Q

Schema: Prüfung der der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

A

A. Zulässigkeit
I. Beschwerdefähigkeit Art.93 I Nr.4, §90 I BVerfG
II. Prozessfähigkeit
III. Beschwerdegegenstand Art.93I Nr.4a, §90 I BVerfG
IV. Beschwerdebefugnis Art.93 I Nr.4a, §90 I BVerfG
1. Möglichkeit der Verletzung eines GR od eines GR-gleichen Rechts
2. der Beschwerdeführer muss durch die Akte der öffentl Gewalt betroffen sein
a) selbst
b) gegenwärtig
c) umb

V. Rechtswegerschöpfung §90 II BVerfG
VI. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
VII. Form u Frist

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5
Q

Probelmbereiche der Allg GR-Lehre

A
  1. GR-Berechtigung
    - jedermann GR oder DeutschenGR
    - nat Personen (vor Geburt u nach Tod?)
    - GR-fähigkeit jur Personen
    - GR-Verzicht
  2. GR-Bindung (GR-Verpflichtung)
    - GR sind umb geltendes Recht u binden jede staatl Gewalt
    - Bindung von priv Rechtssubjekten (sog Drittwirkung der GR)
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6
Q

“Beschwerdefähigkeit”

A

Verf.beschwerde kann “jedermann” erheben. Jedermann ist derjenige, der Träger eines in Art.93 I Nr.4a, §90 I BVerfGG genannten Rechte sein kann

  • grds ist jeder beschwerdefähig der GR-berechtigt ist:
    1. nat Personen (auch Mj.)
    2. Ausländer (nicht DeutschenGR)
    3. Inländische jur Personen des Privatrechts Art.19 III
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7
Q

“Prozessfähigkeit”

A
  • ~ ist die Fähigkeit im eigenen Namen vor Gericht Verfahrenshandlungen selbst wirksam vornehmen zu können
  • BVerfGG ohne gesetzl Regelung, deshalb zieht BVerfG Teilanalogie zu sonstigen Verfahrensrecht
  • Problematisch bei Mj.
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8
Q

“Beschwerdegegenstand”

A
  • jeder Akt der öffentl Gewalt Art.93 I Nr.4a, §90 BVerfG
  • erfasst werden die Akte aller drei Staatsgewalten
  • als Akte der öffentl Gewalt gelten Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Verwaltungs-/Realakte, Urteile u Beschlüsse
    “Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG ist jeder Akt der öffentl Gewalt taugl Beschw.ggstand. E greift mit der Verf.eschwerde das letztinstanzliche verw.gerichtliche Urteil an”
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9
Q

“Beschwerdebefugnis”

A
  • Verf.beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, in einem seiner GR od GR-gleichen Rechte verletzt zu sein. Es muss die Möglichkeit einer GR-Verletzung geltend gemacht werden.
  • > Mögl.keit einer GR-Verletzung darf nicht von vorneherein ausgeschlossen sein
    1. Möglichkeit einer GR-Verletzung
    2. selbst ggwärtig umb
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10
Q

“Möglichkeit einer GR-Verletzung”

A
  • Vortragen von Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit einer Verletzung der GR ergibt (“Behaupten”)
  • Verletzung darf nicht vornerein ausgeschlossen sein
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11
Q

“eigene, gegenwärtige u umb Beschwerde”

A

a) Beschwerdeführer muss in eigenen GR betroffen sein
- es dürfen keine fremden Rechte im eigenen Namen geltend gemacht werden
- Zweck des Individualrechtsschutzes
b) Beschwerdeführer muss schon u noch betroffen sein
c) BF ist umb betroffen wenn der angegriffene Akt keinen weiteren Vollzugsakt voraussetzt, um dem Bürger ggü wirksam zu werden
- Frage stellt sich nur bei Gesetzen

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12
Q

Problemfelder der “eigenen, gegenwärtigen u umb Beschwerde”

A
  1. Sanktionen des Straf- u Ordnunswidrigkeitenrechts, bei dem abwarten nicht zuzumuten ist/ nicht zumutbar ist, sich zunächst ordnungswidrig zu verhalten u gg das gesetzl Verbot zu verstoßen um anschließend gg die Strafe vorgehen zu können (Rechtsstaatsprinzip)
  2. Normen die bei der Behörde bei der Umsetzung keinen Entscheidungsspielraum lassen
  3. Gesetze die Wirkung für Betroffenen erst in der Zukunft entfalten
    - > (+) wenn die betr gesetzl Regelung den Adressaten bereits jetzt zu einer späten nicht mehr korrigierbaren Entscheidung zwingt, die später nicht mehr nachgeholt werden können
    - > (+) wenn bereits klar abzusehen ist, dass Beschw.führer von dem Gesetz betroffen sein wird
  4. “noch”-Betroffenheit
    - bereits abgeschlossene Maßnahme wirkt noch fort, es droht eine Wiederholung der Beeinträchtigung, eine Klärung ist erforderl
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13
Q

“Rechtswegerschöpfung”

A
  • BF muss alle zulässigen u ihm zumutbaren prozessualen Maßnahmen in Anspr genommen haben
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14
Q

“Form u Frist”

A
  • Form §23 BVerfGG: Schriftform mit Begründung

- Frist §93 BVerfGG: 1 Monat gg Entscheidungen, 1 Jahr gg Gesetze, gg die ein Rechtsweg nicht gegeben ist

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15
Q

Problemfelder der Beschw.fähigkeit

A
  1. Ausländer beruft sich auf Deutschen-GR
    - es fehlt an Beschw.fähigkeit u Verf.beschw ist unzulässig
    - AuffangGR Art.2 I oder Art.3 I
  2. Mj. (nicht Art.12 I, 38 II da aus der Natur heraus GR nicht von MJ in Anspr genommen werden kann)
  3. jur Personen
    a. des Privatrechts Art.19 III
    - GRSchutz soweit GR ihrem Wesen nach auf jur Pers anwendbar ist
    - zB Meinungs-/Berufs-/Vers.freiheit (wird durch Mitglieder wahrgenommen, ist aber trotzdem Veranstalter zuzugestehen da GR sonst leerlaufen würde)
    - nicht allg Pers.recht/ körperl Unversehrtheit
    b. des öffentl Rechts (Städte/Gemeinden)
    - nicht beschw.fähig da sie Aufgaben des Staats wahrnehmen u sich deshalb nicht auf GR gg Staat berufen können
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16
Q

Problemfelder der Prozessfähigkeit

A
  1. Mj
    - keine gesetzl Regelung deshalb Teilanalogie zu Verf.ordnung
    - es wird auf geistige Reife u Einsichtsfähigkeit hinsichtl des geltend gemachten GR abgestellt (GR-Mündigkeit)
    - je älter u einsichtsfähiger der Mj ist, desto eher ist ihm eigene Prozessfähigkeit zuzubilligen
    - ansonsten gesetzl Vertretung durch Eltern
17
Q

Wie ist Grundrechtsmündigkeit für ein best GR zu bestimmen?

A
  1. gleitende Altersgrenze
    - Grundrechtsmündigkeit richtet sich nach der
    individuellen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person.
  2. starre Altersgrenze
    - in den Fällen, in denen der einfache Gesetzgeber
    Regelungen getroffen hat. Die einfachgesetzlichen Altersregelungen geben die gesetzgeberische Einschätzung der Einsichts- und
    Entscheidungsfreiheit für die jeweiligen Rechtsbereiche wieder.
    - Für den Bereich der Religionsfreiheit bedeutet dies gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ReIKErzG (Gesetz über religiöse Kindererziehung) eine Grundrechtsmündigkeit mit 14 Jahren.