ÖRecht II (5)- Glaubens/ Gewissensfreiheit Flashcards

1
Q

Einheitl SB des Art.4?

A
  • Art.4 I u 2 als einheitl SB
  • Schutz der Freiheit, Glauben u Gewissen, Religion u Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern u dementspr zu handeln
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2
Q

Was ist nicht gem Art.4 geschützt?

A
  • relig Handeln zu dem sich der Gläubige zwar motviviert, aber nicht verpflichtet sieht, das er also zumutbar tun od lassen kann (hier ist Identität nicht gefährdet)
  • zB Bigamie, Vielfachehe
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3
Q

Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften

A
  • Art. 137 III WRV iVm Art.140 (= rechtl selbständige Gewährleistung, nur bei Verf.beschw. über Art.4)
  • die weit verstandenen institutionellen u organisat Voraussetzungen der Religions- u Weltanschauungsfreiheit werden gewährleistet
  • zB Recht Mitgliedschaft zu regeln; Arbeitsbedingungen nicht durch TV sondern Dritten Weg; Loyalitätspflichten kirchl AN in Lebensführung
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4
Q

“Gewissen”

A

eine moral Haltung, die die pers Identität eines Menschen mitkonstituiert u ihm subj vorschreibt, in einer konkr Situation best Hdlen als gut od gerecht zu tun, bzw als böse od ungerecht zu lassen

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5
Q

Warum ist Gewissensfreiheit nicht nur auf Innenbereich beschränkt?

A
  • auch Außenbereich ist umfasst, da eine Gewissensentscheidung regelm überhaupt erst durch ein entspr Handeln zu einem gesellschaftl Konflikt werden kann
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6
Q

Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen Art.4 III

A
  • Art.4 III als lex specialis ggü Abs. I
  • Kriegsdienst mit Waffe ist ein Dienst, bei dem der Einzelne selbst Waffen anwendet/ Waffenanwendung anderer umb unterstützen muss
  • nicht nur im Krieg, auch während Frieden zur Ausbildung (wegen system Zusammenhang zu Art.12a II) da Ersatzdienst an Stelle des Wehrdienstes im Frieden tritt -> Ersatzdienst kann nicht verweigert werden
  • Gewissensentscheidung muss sich auf best moralisches/ sittl Wertkonzept beziehen u darf iRe Plausibiltätskontrolle nachgeprüft werden
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7
Q

Eingriff in das Denken

A
  • wenn der Staat die Bildung/ Bestand relig, weltanschaul u moral Überzeugungen indoktrinierend beeinflusst
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8
Q

Eingriff in das Reden

A
  • Verpflichtung zum Schweigen

- Pflicht zum Offenbaren

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9
Q

Wie können staatl Eingriff am besten vermieden werden

A
  • Rechtsordnung kann bei Ge-/Verboten Alternativen eröffnen
  • demjenige, dem seine Überzeugungen ein Handeln ge-/verbieten kann zugemutet werden, seinerseits Alternativen zu eröffnen u Vernatwortung einem anderen zu überlassen
  • zB aus Glauben keine Medikamente gegen schwere Krankheit
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10
Q

Wechselwirkung zw versch Ausübungsarten des Denkens, Handelns u Redens sowie der posit u neg Freiheitsausübung

A
  • wer sich ggü einer staatl Pflicht auf entgegenstehende Glaubens/Gewissensposition beruft, kann nicht gleichzeitig sein Recht auf Verschweigen seiner Glaubensposition geltend machen
  • die Ausübung des VerweigerungsGR setzt die Offenbarung der Überzeugung voraus
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11
Q

Schranken von Art.4

A
  • Art.4 enthält keinen Gesetzesvorbehalt
  • Regelungsvorbehalt aus Art.4 III 3 legitimiert keine Eingriffe in Gewissensfreiheit
  • außerhalb von Art.4 gibt es Eingriffsermächtigungen
  • oder kollidierendes Verf.recht
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12
Q

Schranke Art. 136 I, III 2, Art. 137 III 1 WRV iVm Art.140

A
  • es wird gerechtfertigt, dass privat u öff.rechtl Pflichten ungeachtet der Religion/ Weltanschauung eingefordert u durchgesetzt werden -> einf Gesetzesvorbehalt
  • gem BVerfG unvereinbar mit Vorbehaltslosigkeit des Art.4 (Überlagerungsthese)
  • ledigl Art. 136 III 2 hat in der Rechtspr Bedeutung: Eingriffe in die neg Religions-/Weltanschauungsfreiheit sind gerechtfertigt
  • zB Eintragung der Rel.zugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte, Kirchensteuerpflicht
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13
Q

Schranke Art. 137 III 1

A
  • Schranke nur für SB der Ordnung u Verwaltung eigener Angelegenheiten
  • Gebot der Güterabwägung mit möglichster Schonung des Selbstverständnisses der relig Gemeinschaft
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14
Q

Schranke Art.12a II

A
  • Eingriffsermächtigung (ggw kein Gebrauch)
  • wird von ihr Gebrauch gemacht, dann ist verf.rechtl gerechtfertigt eine Gewissensentscheidung zum Anknüpfungspkt für die belastende Regelung eines Ersatzdienstes zu machen
  • Art.12a II 2, III dann Schranken-Schranke
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15
Q

Schranke des kollidierenden Verf.rechts

A
  • Kollisionen bes in Schulen (neg Glaubensfreiheit/ pos Glaubensfreiheit) Art.7 I
  • Integrationsfkt der Pflichtschule wird ein erhebl Gewicht zugesprochen, so dass Unterrichtsbefreiung nur in Ausnahmefällen geboten wird
  • milderes Mittel möglich? zB Burkini im Schwimmunterricht um Sonderrolle zu vermeiden
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16
Q

Art. 9 II EMRK

A
  • Religionsfreiheit wird unter einen weitreichenden Gesetzesvorbehalt gestellt
  • Regeln sind erlaubt, die der EInhaltung von Mind.anforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft dienen
  • zB Verbot der Burka im öffentl Raum legitim weil es zw.menschl Kommunikation hindert
17
Q

Gilt die Glaubens- und Gewissensfreiheit auch für juristische Personen ?

A
  • > die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 4 I, II GG auf jur. P. steht außer Zweifel, umstritten ist die rechtliche Konstruktion:
    a. manche Autoren: argumentieren, Art. 4 I, II GG sei ein kollektives Grundrecht, deswegen bedürfe es Art. 19 III GG nicht;
    b. dagegen spricht: aber: Art. 4 I, II GG lässt verfassungstextlich und systematisch nicht erkennen, dass Sonderstellung ggü Art. 19 III gewollt sein könnte
18
Q

Steuerverweigerung aus Gewissensgründen?

zB gezahlte Einkommenssteuer soll nicht in milit Rüstung fließen da Pazifist

A

I. SB der Gewissensfreiheit
- handelt es sich um eine ernste an den Kategorien “gut” u “böse” orientierte Gewissensentscheidung?
- Durchsetzungswille mithilfe rechtl Mittel u Bereitschaft zur Einsetzung des Gelds für andere Zwecke?
II. Eingriff in die Gewissensfreiheit (-)
- Steuer ist Finanzierungsinstrument des Staates durch welche Staatshaushalte finanziert werden
- allein das vom Wähler gewählte Parlament entscheidet über Verwendung der Haushaltsmittel
- durch strikte staatsorganisatorische Trennung von Steuererhebung u haushaltsrechtl Ausgabeentscheidung gewinnt Staat Distanz u Unabhängigkeit ggü Steuerzahlern (ggü allen Bürger gleich verantwortlich)
- für Steuerzahler ist weder rechtserheblich noch ersichtlich in welchen Haushalt Steuer fließt u welcher Zweck (individuelle Steuerschuld ist unabhängig vom Ausgabezweck)
-> deshalb kein Eingriff in SB

19
Q

Kollision Art. 4 u Art. 7 (staatl Bildungs- u Erziehungsauftrag)
- Inhalt des Bildungsauftrags

A
  • gemeins Kommunikation muss gewährleistet werden
  • Förderung von soz Verhalten u von Integration
  • Vermittlung von Toleranz u grdl Werte wie Gleichberechtigung
  • > Bildungsauftrag würde leerlaufen wenn jeder indiv Glauben Vorrang hätte