ÖRecht II (5)- Glaubens/ Gewissensfreiheit Flashcards
Einheitl SB des Art.4?
- Art.4 I u 2 als einheitl SB
- Schutz der Freiheit, Glauben u Gewissen, Religion u Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern u dementspr zu handeln
Was ist nicht gem Art.4 geschützt?
- relig Handeln zu dem sich der Gläubige zwar motviviert, aber nicht verpflichtet sieht, das er also zumutbar tun od lassen kann (hier ist Identität nicht gefährdet)
- zB Bigamie, Vielfachehe
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften
- Art. 137 III WRV iVm Art.140 (= rechtl selbständige Gewährleistung, nur bei Verf.beschw. über Art.4)
- die weit verstandenen institutionellen u organisat Voraussetzungen der Religions- u Weltanschauungsfreiheit werden gewährleistet
- zB Recht Mitgliedschaft zu regeln; Arbeitsbedingungen nicht durch TV sondern Dritten Weg; Loyalitätspflichten kirchl AN in Lebensführung
“Gewissen”
eine moral Haltung, die die pers Identität eines Menschen mitkonstituiert u ihm subj vorschreibt, in einer konkr Situation best Hdlen als gut od gerecht zu tun, bzw als böse od ungerecht zu lassen
Warum ist Gewissensfreiheit nicht nur auf Innenbereich beschränkt?
- auch Außenbereich ist umfasst, da eine Gewissensentscheidung regelm überhaupt erst durch ein entspr Handeln zu einem gesellschaftl Konflikt werden kann
Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen Art.4 III
- Art.4 III als lex specialis ggü Abs. I
- Kriegsdienst mit Waffe ist ein Dienst, bei dem der Einzelne selbst Waffen anwendet/ Waffenanwendung anderer umb unterstützen muss
- nicht nur im Krieg, auch während Frieden zur Ausbildung (wegen system Zusammenhang zu Art.12a II) da Ersatzdienst an Stelle des Wehrdienstes im Frieden tritt -> Ersatzdienst kann nicht verweigert werden
- Gewissensentscheidung muss sich auf best moralisches/ sittl Wertkonzept beziehen u darf iRe Plausibiltätskontrolle nachgeprüft werden
Eingriff in das Denken
- wenn der Staat die Bildung/ Bestand relig, weltanschaul u moral Überzeugungen indoktrinierend beeinflusst
Eingriff in das Reden
- Verpflichtung zum Schweigen
- Pflicht zum Offenbaren
Wie können staatl Eingriff am besten vermieden werden
- Rechtsordnung kann bei Ge-/Verboten Alternativen eröffnen
- demjenige, dem seine Überzeugungen ein Handeln ge-/verbieten kann zugemutet werden, seinerseits Alternativen zu eröffnen u Vernatwortung einem anderen zu überlassen
- zB aus Glauben keine Medikamente gegen schwere Krankheit
Wechselwirkung zw versch Ausübungsarten des Denkens, Handelns u Redens sowie der posit u neg Freiheitsausübung
- wer sich ggü einer staatl Pflicht auf entgegenstehende Glaubens/Gewissensposition beruft, kann nicht gleichzeitig sein Recht auf Verschweigen seiner Glaubensposition geltend machen
- die Ausübung des VerweigerungsGR setzt die Offenbarung der Überzeugung voraus
Schranken von Art.4
- Art.4 enthält keinen Gesetzesvorbehalt
- Regelungsvorbehalt aus Art.4 III 3 legitimiert keine Eingriffe in Gewissensfreiheit
- außerhalb von Art.4 gibt es Eingriffsermächtigungen
- oder kollidierendes Verf.recht
Schranke Art. 136 I, III 2, Art. 137 III 1 WRV iVm Art.140
- es wird gerechtfertigt, dass privat u öff.rechtl Pflichten ungeachtet der Religion/ Weltanschauung eingefordert u durchgesetzt werden -> einf Gesetzesvorbehalt
- gem BVerfG unvereinbar mit Vorbehaltslosigkeit des Art.4 (Überlagerungsthese)
- ledigl Art. 136 III 2 hat in der Rechtspr Bedeutung: Eingriffe in die neg Religions-/Weltanschauungsfreiheit sind gerechtfertigt
- zB Eintragung der Rel.zugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte, Kirchensteuerpflicht
Schranke Art. 137 III 1
- Schranke nur für SB der Ordnung u Verwaltung eigener Angelegenheiten
- Gebot der Güterabwägung mit möglichster Schonung des Selbstverständnisses der relig Gemeinschaft
Schranke Art.12a II
- Eingriffsermächtigung (ggw kein Gebrauch)
- wird von ihr Gebrauch gemacht, dann ist verf.rechtl gerechtfertigt eine Gewissensentscheidung zum Anknüpfungspkt für die belastende Regelung eines Ersatzdienstes zu machen
- Art.12a II 2, III dann Schranken-Schranke
Schranke des kollidierenden Verf.rechts
- Kollisionen bes in Schulen (neg Glaubensfreiheit/ pos Glaubensfreiheit) Art.7 I
- Integrationsfkt der Pflichtschule wird ein erhebl Gewicht zugesprochen, so dass Unterrichtsbefreiung nur in Ausnahmefällen geboten wird
- milderes Mittel möglich? zB Burkini im Schwimmunterricht um Sonderrolle zu vermeiden