ÖRecht II (5)- Glaubens/ Gewissensfreiheit Flashcards
Einheitl SB des Art.4?
- Art.4 I u 2 als einheitl SB
- Schutz der Freiheit, Glauben u Gewissen, Religion u Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern u dementspr zu handeln
Was ist nicht gem Art.4 geschützt?
- relig Handeln zu dem sich der Gläubige zwar motviviert, aber nicht verpflichtet sieht, das er also zumutbar tun od lassen kann (hier ist Identität nicht gefährdet)
- zB Bigamie, Vielfachehe
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften
- Art. 137 III WRV iVm Art.140 (= rechtl selbständige Gewährleistung, nur bei Verf.beschw. über Art.4)
- die weit verstandenen institutionellen u organisat Voraussetzungen der Religions- u Weltanschauungsfreiheit werden gewährleistet
- zB Recht Mitgliedschaft zu regeln; Arbeitsbedingungen nicht durch TV sondern Dritten Weg; Loyalitätspflichten kirchl AN in Lebensführung
“Gewissen”
eine moral Haltung, die die pers Identität eines Menschen mitkonstituiert u ihm subj vorschreibt, in einer konkr Situation best Hdlen als gut od gerecht zu tun, bzw als böse od ungerecht zu lassen
Warum ist Gewissensfreiheit nicht nur auf Innenbereich beschränkt?
- auch Außenbereich ist umfasst, da eine Gewissensentscheidung regelm überhaupt erst durch ein entspr Handeln zu einem gesellschaftl Konflikt werden kann
Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen Art.4 III
- Art.4 III als lex specialis ggü Abs. I
- Kriegsdienst mit Waffe ist ein Dienst, bei dem der Einzelne selbst Waffen anwendet/ Waffenanwendung anderer umb unterstützen muss
- nicht nur im Krieg, auch während Frieden zur Ausbildung (wegen system Zusammenhang zu Art.12a II) da Ersatzdienst an Stelle des Wehrdienstes im Frieden tritt -> Ersatzdienst kann nicht verweigert werden
- Gewissensentscheidung muss sich auf best moralisches/ sittl Wertkonzept beziehen u darf iRe Plausibiltätskontrolle nachgeprüft werden
Eingriff in das Denken
- wenn der Staat die Bildung/ Bestand relig, weltanschaul u moral Überzeugungen indoktrinierend beeinflusst
Eingriff in das Reden
- Verpflichtung zum Schweigen
- Pflicht zum Offenbaren
Wie können staatl Eingriff am besten vermieden werden
- Rechtsordnung kann bei Ge-/Verboten Alternativen eröffnen
- demjenige, dem seine Überzeugungen ein Handeln ge-/verbieten kann zugemutet werden, seinerseits Alternativen zu eröffnen u Vernatwortung einem anderen zu überlassen
- zB aus Glauben keine Medikamente gegen schwere Krankheit
Wechselwirkung zw versch Ausübungsarten des Denkens, Handelns u Redens sowie der posit u neg Freiheitsausübung
- wer sich ggü einer staatl Pflicht auf entgegenstehende Glaubens/Gewissensposition beruft, kann nicht gleichzeitig sein Recht auf Verschweigen seiner Glaubensposition geltend machen
- die Ausübung des VerweigerungsGR setzt die Offenbarung der Überzeugung voraus
Schranken von Art.4
- Art.4 enthält keinen Gesetzesvorbehalt
- Regelungsvorbehalt aus Art.4 III 3 legitimiert keine Eingriffe in Gewissensfreiheit
- außerhalb von Art.4 gibt es Eingriffsermächtigungen
- oder kollidierendes Verf.recht
Schranke Art. 136 I, III 2, Art. 137 III 1 WRV iVm Art.140
- es wird gerechtfertigt, dass privat u öff.rechtl Pflichten ungeachtet der Religion/ Weltanschauung eingefordert u durchgesetzt werden -> einf Gesetzesvorbehalt
- gem BVerfG unvereinbar mit Vorbehaltslosigkeit des Art.4 (Überlagerungsthese)
- ledigl Art. 136 III 2 hat in der Rechtspr Bedeutung: Eingriffe in die neg Religions-/Weltanschauungsfreiheit sind gerechtfertigt
- zB Eintragung der Rel.zugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte, Kirchensteuerpflicht
Schranke Art. 137 III 1
- Schranke nur für SB der Ordnung u Verwaltung eigener Angelegenheiten
- Gebot der Güterabwägung mit möglichster Schonung des Selbstverständnisses der relig Gemeinschaft
Schranke Art.12a II
- Eingriffsermächtigung (ggw kein Gebrauch)
- wird von ihr Gebrauch gemacht, dann ist verf.rechtl gerechtfertigt eine Gewissensentscheidung zum Anknüpfungspkt für die belastende Regelung eines Ersatzdienstes zu machen
- Art.12a II 2, III dann Schranken-Schranke
Schranke des kollidierenden Verf.rechts
- Kollisionen bes in Schulen (neg Glaubensfreiheit/ pos Glaubensfreiheit) Art.7 I
- Integrationsfkt der Pflichtschule wird ein erhebl Gewicht zugesprochen, so dass Unterrichtsbefreiung nur in Ausnahmefällen geboten wird
- milderes Mittel möglich? zB Burkini im Schwimmunterricht um Sonderrolle zu vermeiden
Art. 9 II EMRK
- Religionsfreiheit wird unter einen weitreichenden Gesetzesvorbehalt gestellt
- Regeln sind erlaubt, die der EInhaltung von Mind.anforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft dienen
- zB Verbot der Burka im öffentl Raum legitim weil es zw.menschl Kommunikation hindert
Gilt die Glaubens- und Gewissensfreiheit auch für juristische Personen ?
- > die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 4 I, II GG auf jur. P. steht außer Zweifel, umstritten ist die rechtliche Konstruktion:
a. manche Autoren: argumentieren, Art. 4 I, II GG sei ein kollektives Grundrecht, deswegen bedürfe es Art. 19 III GG nicht;
b. dagegen spricht: aber: Art. 4 I, II GG lässt verfassungstextlich und systematisch nicht erkennen, dass Sonderstellung ggü Art. 19 III gewollt sein könnte
Steuerverweigerung aus Gewissensgründen?
zB gezahlte Einkommenssteuer soll nicht in milit Rüstung fließen da Pazifist
I. SB der Gewissensfreiheit
- handelt es sich um eine ernste an den Kategorien “gut” u “böse” orientierte Gewissensentscheidung?
- Durchsetzungswille mithilfe rechtl Mittel u Bereitschaft zur Einsetzung des Gelds für andere Zwecke?
II. Eingriff in die Gewissensfreiheit (-)
- Steuer ist Finanzierungsinstrument des Staates durch welche Staatshaushalte finanziert werden
- allein das vom Wähler gewählte Parlament entscheidet über Verwendung der Haushaltsmittel
- durch strikte staatsorganisatorische Trennung von Steuererhebung u haushaltsrechtl Ausgabeentscheidung gewinnt Staat Distanz u Unabhängigkeit ggü Steuerzahlern (ggü allen Bürger gleich verantwortlich)
- für Steuerzahler ist weder rechtserheblich noch ersichtlich in welchen Haushalt Steuer fließt u welcher Zweck (individuelle Steuerschuld ist unabhängig vom Ausgabezweck)
-> deshalb kein Eingriff in SB
Kollision Art. 4 u Art. 7 (staatl Bildungs- u Erziehungsauftrag)
- Inhalt des Bildungsauftrags
- gemeins Kommunikation muss gewährleistet werden
- Förderung von soz Verhalten u von Integration
- Vermittlung von Toleranz u grdl Werte wie Gleichberechtigung
- > Bildungsauftrag würde leerlaufen wenn jeder indiv Glauben Vorrang hätte