ÖRecht II Tut (6) - Berufsfreiheit Flashcards
SB der Berufsfreiheit Art.12
- freie Berufswahl/ Arbeitsplatz/ Ausbildungsstätte
- Berufsausübung Art.12 I 2
- alle Arten an Berufen (untyp/ neuartig/ selbständig)
- > gesamte berufl Betätigung als einheitl Lebensvorgang
- > Berufswahl u -ausbildung sind Formen der Berufsausübung u werden als EINHEITL GR behandelt
Def “Beruf”
jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und die nicht schlechthin gemeinschaftsschädlich ist.
Schutz der neg Berufsfreiheit
Freiheit von Zwangsarbeit und Arbeitszwang nach Maßgabe des Art. 12 II und III GG
Abgrenzung Art.12 u Art.14
Art. 14 GG schützt das Erworbene, Art. 12 GG den Erwerb
klassischer Eingriffsbegriff
gekennzeichnet durch Finalität, Unmittelbarkeit und Durchsetzung mittels Befehl und Zwan
moderner Eingriffsbegriff
Eingriff ist jede dem Staat zurechenbare Grundrechts-beeinträchtigung, d.h. jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, unmöglich macht
Besonderheit des Eingriffs bei Art.12
Bei der Berufsfreiheit müssen staatliche Maßnahmen eine berufsregelnde Tendenz aufweisen (sonst kein Eingriff):
- Subjektiv berufsregelnde Tendenz: Regelung hat gerade eine berufsregelnde Zielrichtung
- Objektiv berufsregelnde Tendenz: Regelung hat berufsneutrale Zielrichtung, hat aber mittelbare oder tatsächliche Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Art.12
- 3-Stufen-Theorie: Vor eigentlicher Verh.mäß.keitsprüfung muss geprüft werden auf welcher Stufe der Eingriff erfolgt ist
- je höher die Stufe/ Eingriffsintensität desto höher sind Anforderungen an seine RfG
Wann ist jmd umb in seinen GR betroffen?
- umb betroffen ist ein GR-Träger, wenn es keiner weiteren Vollzugsakte mehr bedarf
- bei Gesetzen nur dann umb Betroffenheit, wenn die darin enthaltene Regelung keines Umsetzungsaktes bedarf (self-executing)
- grds müssen Vollzugsakte abgewartet werden, die dann zu einer umb Betroffenheit führen
- für den Bereich des Straf- u Ordnungswidrigkeitenrechts wird es wegen des mit einer Verurteilung regelmäßig einhergehenden GR-Eingriffs allg als unzumutbar abgelehnt eine Sanktion zu provozieren
OS Begründetheit einer Verf.beschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn M in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird. Eine Verletzung setzt wiederum voraus, dass das Gesetz in den Schutzbereich eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechtes eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein.
Schutzbereich der Berufsfreiheit beschränkt auf nur erlaubte Tätigkeiten (str)
- unstrittig ist, dass ein erstmaliges gesetzl Verbot eine zuvor erlaubte Tätigkeit nicht zu einer verbotenen Tätigkeit machen kann u nicht mehr an Art.12 gemessen werden könnte
- sonst stünde der SB der Berufsfreiheit frei zur Verfügung des einf Gesetzgebers
Sind vom Schutzbereich der Berufsfreiheit gemeinschafs- u soz.schädl Verhaltensweisen ausgeschlossen?
- keine Konkretisierung wann schädl Tätigkeit vorliegt, unterliegt Wertvorstellung der Gesellschaft
- Sozialschädlichkeit nur für Extremfälle als Abgrenzungskriterium
- nur für Tätigkeiten die schlechthin soz.schädl sind (Mafia, Drogendealer..)
Schranke der Berufsfreiheit
- Berufsfreiheit wird von Verfassung nicht schrankenlos gewährleistet: einfacher Gesetzesvorbehalt Art. 12 I 2 für Berufswahl- UND ausübung (=einheitl GR)
- das einschränkende Gesetz muss formell u materiell verf.gem sein
Prüfung formelle Verf.mäßigkeit
- Zuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz Art. 70 I)
- Verfahren (ordnungsgem Gesetzgebungsverfahren)
- Form
3 Stufen Theorie (Prüfungsmaßstab innerhalb der Verh.mäß.keit vor klassischen Prüfungspunkten)
BVerfG prüft Eingriffe in die Berufsfreiheit in ständiger Rechtsprechung anhand der sog. Drei-Stufen-Theorie.
- Berufsausübungsregelungen (wie darf Beruf ausgeübt werden? Schutzkleider/ Ladenschlusszeiten)
- Subj Berufszulassungsbeschränkungen (darf Beruf mit pers Eigenschaften erbracht werden? Von GR-Träger beeinflussbar, zB durch Abschluss)
- Obj Zulassungsbeschränkungen (darf Beruf anhand obk Kriterien die durch Träger nicht beeinflussbar sind den Beruf ausüben? Zulassungsquote)