ÖRecht II Tut (6) - Berufsfreiheit Flashcards
SB der Berufsfreiheit Art.12
- freie Berufswahl/ Arbeitsplatz/ Ausbildungsstätte
- Berufsausübung Art.12 I 2
- alle Arten an Berufen (untyp/ neuartig/ selbständig)
- > gesamte berufl Betätigung als einheitl Lebensvorgang
- > Berufswahl u -ausbildung sind Formen der Berufsausübung u werden als EINHEITL GR behandelt
Def “Beruf”
jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und die nicht schlechthin gemeinschaftsschädlich ist.
Schutz der neg Berufsfreiheit
Freiheit von Zwangsarbeit und Arbeitszwang nach Maßgabe des Art. 12 II und III GG
Abgrenzung Art.12 u Art.14
Art. 14 GG schützt das Erworbene, Art. 12 GG den Erwerb
klassischer Eingriffsbegriff
gekennzeichnet durch Finalität, Unmittelbarkeit und Durchsetzung mittels Befehl und Zwan
moderner Eingriffsbegriff
Eingriff ist jede dem Staat zurechenbare Grundrechts-beeinträchtigung, d.h. jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, unmöglich macht
Besonderheit des Eingriffs bei Art.12
Bei der Berufsfreiheit müssen staatliche Maßnahmen eine berufsregelnde Tendenz aufweisen (sonst kein Eingriff):
- Subjektiv berufsregelnde Tendenz: Regelung hat gerade eine berufsregelnde Zielrichtung
- Objektiv berufsregelnde Tendenz: Regelung hat berufsneutrale Zielrichtung, hat aber mittelbare oder tatsächliche Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Art.12
- 3-Stufen-Theorie: Vor eigentlicher Verh.mäß.keitsprüfung muss geprüft werden auf welcher Stufe der Eingriff erfolgt ist
- je höher die Stufe/ Eingriffsintensität desto höher sind Anforderungen an seine RfG
Wann ist jmd umb in seinen GR betroffen?
- umb betroffen ist ein GR-Träger, wenn es keiner weiteren Vollzugsakte mehr bedarf
- bei Gesetzen nur dann umb Betroffenheit, wenn die darin enthaltene Regelung keines Umsetzungsaktes bedarf (self-executing)
- grds müssen Vollzugsakte abgewartet werden, die dann zu einer umb Betroffenheit führen
- für den Bereich des Straf- u Ordnungswidrigkeitenrechts wird es wegen des mit einer Verurteilung regelmäßig einhergehenden GR-Eingriffs allg als unzumutbar abgelehnt eine Sanktion zu provozieren
OS Begründetheit einer Verf.beschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn M in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird. Eine Verletzung setzt wiederum voraus, dass das Gesetz in den Schutzbereich eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechtes eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein.
Schutzbereich der Berufsfreiheit beschränkt auf nur erlaubte Tätigkeiten (str)
- unstrittig ist, dass ein erstmaliges gesetzl Verbot eine zuvor erlaubte Tätigkeit nicht zu einer verbotenen Tätigkeit machen kann u nicht mehr an Art.12 gemessen werden könnte
- sonst stünde der SB der Berufsfreiheit frei zur Verfügung des einf Gesetzgebers
Sind vom Schutzbereich der Berufsfreiheit gemeinschafs- u soz.schädl Verhaltensweisen ausgeschlossen?
- keine Konkretisierung wann schädl Tätigkeit vorliegt, unterliegt Wertvorstellung der Gesellschaft
- Sozialschädlichkeit nur für Extremfälle als Abgrenzungskriterium
- nur für Tätigkeiten die schlechthin soz.schädl sind (Mafia, Drogendealer..)
Schranke der Berufsfreiheit
- Berufsfreiheit wird von Verfassung nicht schrankenlos gewährleistet: einfacher Gesetzesvorbehalt Art. 12 I 2 für Berufswahl- UND ausübung (=einheitl GR)
- das einschränkende Gesetz muss formell u materiell verf.gem sein
Prüfung formelle Verf.mäßigkeit
- Zuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz Art. 70 I)
- Verfahren (ordnungsgem Gesetzgebungsverfahren)
- Form
3 Stufen Theorie (Prüfungsmaßstab innerhalb der Verh.mäß.keit vor klassischen Prüfungspunkten)
BVerfG prüft Eingriffe in die Berufsfreiheit in ständiger Rechtsprechung anhand der sog. Drei-Stufen-Theorie.
- Berufsausübungsregelungen (wie darf Beruf ausgeübt werden? Schutzkleider/ Ladenschlusszeiten)
- Subj Berufszulassungsbeschränkungen (darf Beruf mit pers Eigenschaften erbracht werden? Von GR-Träger beeinflussbar, zB durch Abschluss)
- Obj Zulassungsbeschränkungen (darf Beruf anhand obk Kriterien die durch Träger nicht beeinflussbar sind den Beruf ausüben? Zulassungsquote)
Stufeneinordnung des Eingriffs in die Berufsfreiheit anhand des jeweiligen Berufsbildes
I. Ermittlung des Berufsbildes
1. ist Tätigkeit ein eigenständiger Beruf/ nur best Ausübungsform eines anderen Berufs?
2. bes Sachkunde erforderl?
3. spezif Eigenheiten
4. nachrangig: Verbreitungsgrad, Tradition
II. Konkr Einordnung
1. Regelung der Art u Weise der Ausübung = Berufsausübungsregel
2. wird Beruf als eigenständige Ttigkeit vollst unmögl gemacht = Berufswahlregelung
a) Gesetz knüpft an Kriterien an, die in Person liegen = subj BWR
b) Gesetz knüpft an Kriterien außerhalb der Person an = obj BWR
Welche Anforderungen werden an die Rfg des Eingriffs gestellt?
- Stufe: Berufsausübungsregelung
- gerechtfertigt wenn sie auf sachgerechte, vernünftige Erwägung des Allg.wohls beruhen - Stufe: subj Zulassungsvoraussetzungen (BWR)
- gerechtfertigt wenn zum Schutz eines bes wichtigen Gemeinschaftsgutes - Stufe: obj Zulassungsvoraussetzungen (BWR)
- wenn zur Abwehr nachweisbarer/ höchstwahrsch schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
Verh.mäß.prüfung anhand des Bsps einer Berufsausübungsregelung
I. Verh.mäß.keit
- Prüfungsmaßstab: 3-Stufen Theorie
- Bestimmung des Berufsbildes u Anforderungen anhand Ermittlung der Stufe (Berufsausbung/-wahl; subj/obj) - leg Ziel
- eine Regelung zur Berufsausübung ist legitim, wenn sie zu vernünftigen Erwägungen des Allg.wohls dient - Geeignetheit
- Maßnahme ist nicht nur geeignet, wenn sie das Ziel vollst erreicht, sondern auch wenn sie Ziel mind fördert
- kann dies nicht entschieden werden: Einschätzungsprärogative (=Entsch.spielraum des Staates) - Erforderlichkeit
- wenn es keine mildere, gleich geeignete Maßnahme gibt - Angemessenheit
- Beeinträchtigung des GR nicht außer Verhältnis zum Zweck- Abwägung
a) Rang
zB Ladenschlussgesetz
- Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Kaufleute
1. betrifft nicht die Frage nach dem “ob überhaupt” sondern “wie” sie ihren Beruf ausüben dürfen = Berufsausübungsregelung (1.Stufe)
2. nur zulässig wenn vernünftige Erwägungen des Allg.wohls den Eingriff zweckmäßig erscheinen lassen: Nachtruhe u bes Schutz der Sonn- u Feiertagsruhe (+)
zB gem Handwerksordnung darf nur einen selbständigen Handwerksbetrieb führen, wer die Meisterprüfung bestanden hat
- betrifft nicht das “wie” sondern “ob jmd überhaupt” den Beruf ausüben/wählen darf = Berufswahlregelung
- nicht obj sondern subj Zulassungsbeschränkung (man hat selbst Einfluss darauf) (2.Stufe)
- nur zulässig wenn Ausübung des Berufs ohne subj Zul.beschr. unmögl od unsachgem wäre od wichtige Gemeinsch.güter geschützt werden: Handwerk als unentbehrlicher Zweig der Wirtschaft hat in Gesellschaft hohe Bedeutung sodass nur dementsprechend qualifizierte Personen Beruf ausüben sollen um Gesellschaft keinen Schaden zuzufügen (+)
zB Apothekengesetz: Apothekerberuf darf nur ausgeübt werden wenn Errichtung der Apotheke im öffentl Interesse u bereits bestehende Apotheken nicht beeinträchtigt werden
- betrifft “ob überhaupt” = Berufswahlregelung
- nicht subj sondern obj Zulassungsbeschränkung (Umstände liegen außerhalb der Person) (3.Stufe)
- nur zulässig wenn zum Schutz überragend wichtiger Gemeinsch.güter vor schweren Nachteilen zwingen erforderl: hier nicht der Fall da Volksgesundheit nicht durch eine Überversorgung an Apotheken gefährdet wird (-)
zB Altersbegrenzung
- betrifft “ob u wie lange” jmd einen best Beruf ausüben darf = Berufswahl
- Zulassungsvoraussetzung (“Zugelassen-Bleiben”) in einem Beruf
- nicht obj sondern subj Zulassungsvoraussetzung da pers Eigenschaft u kein äußerer Umstand -> Betroffenen fehlt erforderl Leistungsfähigkeit
- Altersgrenze ist nur dann verf.gem wenn die Ausübung des Berufs andernfalls unmögl od unsachgem wäre od wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden
- leg Zweck 6. geeign 7. erforderl 8. angemessen
- abnehmende Leistungsfähigkeit u Altersaufbau im öffentl Dienst
- indiv Leistungsteste ab 50 u nicht pauschale Unterstellung
zB Studiengebühren
- betrifft “wie”= Berufsausübungsregelung
- nur zulässig wenn vernünftige Erwägungen des Allg.wohls den Eingriff zweckmäßig erscheinen lassen: Verbesserung der univers Lehre u Studienbedingungen/ Förderung eines zielstrebigen Studienverhaltens
- auf der anderen Seite haben Studenten eine positives Teilhaberecht an der Nutzung staatl Einrichtungen
- zulässig sind Studiengebühren aber nur wenn Erhebung für Betroffenen soz verträglich u nicht abhaltend wirkt u staatl Finanzierungshilfen angeboten werden
- > es besteht kein grds Anspr auf ein kostenfreies Studium