ÖRecht II Tut (7)- Art.10 Flashcards
SB des Art.10
- Privatsphäre = Garantie einer freien u unbeobachteten Kommunikation der Bürger untereinander a) Briefgeheimnis b) Postgeheimnis c) Fernmeldegeheimnis
a) Briefgeheimnis
- Sendungen die eine INDIV schriftl Mitteilung enthalten
- nicht nur Inhalt ist geschützt, auch zusammenhängende Daten (Adresse/Einzelheiten der Beförderung)
- zB Postkarten, Pakete, NICHT Büchersendung
b) Postgeheimnis
- schützt alle per Post beförderten Sendungen u zusammenhängende Daten
zB Briefe, Werbesendungen, Zeitungen
Überschneidung von Brief- u Postgeheimnis
beide sind anwendbar
c) Fernmeldegeheimnis
- schützt Übermittlung indiv Kommunikation mittels unkörperl Signale. Die Beteiligten sollen dabei möglichst so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden.
- > Schutz des eig Kommunikationsvorgangs (=Weg der Information vom Absender zum Empfänger)
- > Schutz endet wenn Info beim Empfänger angekommen ist
- Schutz von Inhalten, Verbindungsdaten (Ort, Zeit…) gegen Kenntniserlangung durch Dritte wegen der Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen
- zB Telefon, Email, NICHT allg zugängl Internetseiten mangeld Individualität
Abgrenzung des Art.10
- erfasst ist nur der eig Kommunikationsvorgang (Weg von Absender zu Empfänger)
- NICHT erfasst sind Kommunikationsdaten im Herrschaftsbereich des GR-Trägers, wenn die Kommunikation ABGESCHLOSSEN ist (zB gespeicherte Chatdaten) -> dann Art.13 (Unverletzlichkeit der Whg) od Art.2 I iVm Art.1 II (informat Selbstbestimmung/Recht auf Gewährleistung der Vertaul.keit u Integrität inform.techn. Systeme) vorrangig
Wann liegt ein Eingriff in Art.10 vor?
- jede Kenntnisnahme/ Aufzeichung u Verwertung kommunikativer Daten ohne Einwilligung des Betroffenen
- Eingriff kann bereits die Anordnung eines Zugriffs sein
- NICHT bei bloßer Verhinderung der Kommunikation
Schranken des Art.10
a. einfacher Gesetzesvorbehalt Art.10 II 1 “auf Grund eines Gesetzes” (zB Strafprozessordnung)
- grds alle formellen Gesetze
- relevant sind Normenklarheit u -bestimmtheit
b. Schutz des abs Kernbereichs priv Lebensgestaltung
- Gesetz muss Schutzvorkehrungen treffen, dass Daten nicht erhoben werden
- wenn erhoben, dann unverzügl Löschung
c. kein genereller Richtervorbehalt, aber bei schweren Eingriffen Verfahrensanforderungen für Verh.mäß.keit
Welche Voraussetzungen gelten wenn den Betroffenen Maßnahme nicht mitgeteilt wird gem Art.10 II 2?
- Gesetz muss dem Schutz der freiheitl demokr Grundordnung/ des Bestandes/ der Sicherung des Bundes/ der Länder dienen
OS: Verletzung von Art.10 I
Durch die Überwachungsmaßnahmen könnte das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 I GG) des A verletzt worden sein.
OS: Eröffnung des SB bei mehreren Maßnahmen
Zunächst müsste durch die Maßnahmen des Verfassungsschutzes der SB des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 I GG betroffen sein. Dabei ist zwischen den beiden durchgeführten Maßnahmen des Landesverfassungsschutzes zu unterscheiden: Zum einen wurde der Chat des A überwacht, zum anderen die Festplatte seines Computers durchsucht.
Verf.mäß.keit einer GR-Schranke bsp Art.10-
Besonderheit innerhalb der mat Verf.mäß.keit bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis
- Mat Verf.mäß.keit
a. Allg Anforderungen Art.19
b. Normenbestimmtheit u Normenklarheit
- > Voraussetzungen u Umfang der Beschränkung müssen klar u für jeden Bürger erkennbar sein
c. Verh.mäß.keit
Normenbestimmtheit u Normenklarheit bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis
- Voraussetzungen u Umfang der Beschränkung müssen klar u für jeden Bürger erkennbar sein
- Anlass, Zweck u Grenzen des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis müssen in der Ermächtigung spezifisch u präzise bestimmt sein
- Betroffene muss Rechtslage anhand der Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann u nicht überrascht wird
- > ansonsten ist Einschränkung unzulässig u verf.widrig
Wann ist Gesetz nicht hinreichend bestimmt?
- wenn Gesetzgeber sich unbest Rechtsbegriffe bedient u verbleibende Ungewissheiten so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind
- es werden komplexe Abschätzungen u Bewertungen erfordert
SB des Art.13 (Unverletzlichkeit der Whg)
räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet