ÖRecht II Tut (7)- Art.10 Flashcards

1
Q

SB des Art.10

A
- Privatsphäre
= Garantie einer freien u unbeobachteten Kommunikation der Bürger untereinander
a) Briefgeheimnis
b) Postgeheimnis
c) Fernmeldegeheimnis
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

a) Briefgeheimnis

A
  • Sendungen die eine INDIV schriftl Mitteilung enthalten
  • nicht nur Inhalt ist geschützt, auch zusammenhängende Daten (Adresse/Einzelheiten der Beförderung)
  • zB Postkarten, Pakete, NICHT Büchersendung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

b) Postgeheimnis

A
  • schützt alle per Post beförderten Sendungen u zusammenhängende Daten
    zB Briefe, Werbesendungen, Zeitungen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Überschneidung von Brief- u Postgeheimnis

A

beide sind anwendbar

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

c) Fernmeldegeheimnis

A
  • schützt Übermittlung indiv Kommunikation mittels unkörperl Signale. Die Beteiligten sollen dabei möglichst so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden.
  • > Schutz des eig Kommunikationsvorgangs (=Weg der Information vom Absender zum Empfänger)
  • > Schutz endet wenn Info beim Empfänger angekommen ist
  • Schutz von Inhalten, Verbindungsdaten (Ort, Zeit…) gegen Kenntniserlangung durch Dritte wegen der Möglichkeit der Erstellung von Bewegungsprofilen
  • zB Telefon, Email, NICHT allg zugängl Internetseiten mangeld Individualität
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Abgrenzung des Art.10

A
  • erfasst ist nur der eig Kommunikationsvorgang (Weg von Absender zu Empfänger)
  • NICHT erfasst sind Kommunikationsdaten im Herrschaftsbereich des GR-Trägers, wenn die Kommunikation ABGESCHLOSSEN ist (zB gespeicherte Chatdaten) -> dann Art.13 (Unverletzlichkeit der Whg) od Art.2 I iVm Art.1 II (informat Selbstbestimmung/Recht auf Gewährleistung der Vertaul.keit u Integrität inform.techn. Systeme) vorrangig
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Wann liegt ein Eingriff in Art.10 vor?

A
  • jede Kenntnisnahme/ Aufzeichung u Verwertung kommunikativer Daten ohne Einwilligung des Betroffenen
  • Eingriff kann bereits die Anordnung eines Zugriffs sein
  • NICHT bei bloßer Verhinderung der Kommunikation
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Schranken des Art.10

A

a. einfacher Gesetzesvorbehalt Art.10 II 1 “auf Grund eines Gesetzes” (zB Strafprozessordnung)
- grds alle formellen Gesetze
- relevant sind Normenklarheit u -bestimmtheit
b. Schutz des abs Kernbereichs priv Lebensgestaltung
- Gesetz muss Schutzvorkehrungen treffen, dass Daten nicht erhoben werden
- wenn erhoben, dann unverzügl Löschung
c. kein genereller Richtervorbehalt, aber bei schweren Eingriffen Verfahrensanforderungen für Verh.mäß.keit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Welche Voraussetzungen gelten wenn den Betroffenen Maßnahme nicht mitgeteilt wird gem Art.10 II 2?

A
  • Gesetz muss dem Schutz der freiheitl demokr Grundordnung/ des Bestandes/ der Sicherung des Bundes/ der Länder dienen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

OS: Verletzung von Art.10 I

A

Durch die Überwachungsmaßnahmen könnte das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 I GG) des A verletzt worden sein.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

OS: Eröffnung des SB bei mehreren Maßnahmen

A

Zunächst müsste durch die Maßnahmen des Verfassungsschutzes der SB des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 I GG betroffen sein. Dabei ist zwischen den beiden durchgeführten Maßnahmen des Landesverfassungsschutzes zu unterscheiden: Zum einen wurde der Chat des A überwacht, zum anderen die Festplatte seines Computers durchsucht.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Verf.mäß.keit einer GR-Schranke bsp Art.10-

Besonderheit innerhalb der mat Verf.mäß.keit bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis

A
  1. Mat Verf.mäß.keit
    a. Allg Anforderungen Art.19
    b. Normenbestimmtheit u Normenklarheit
    - > Voraussetzungen u Umfang der Beschränkung müssen klar u für jeden Bürger erkennbar sein
    c. Verh.mäß.keit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Normenbestimmtheit u Normenklarheit bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis

A
  • Voraussetzungen u Umfang der Beschränkung müssen klar u für jeden Bürger erkennbar sein
  • Anlass, Zweck u Grenzen des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis müssen in der Ermächtigung spezifisch u präzise bestimmt sein
  • Betroffene muss Rechtslage anhand der Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann u nicht überrascht wird
  • > ansonsten ist Einschränkung unzulässig u verf.widrig
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Wann ist Gesetz nicht hinreichend bestimmt?

A
  • wenn Gesetzgeber sich unbest Rechtsbegriffe bedient u verbleibende Ungewissheiten so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind
  • es werden komplexe Abschätzungen u Bewertungen erfordert
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

SB des Art.13 (Unverletzlichkeit der Whg)

A

räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Def “Wohnung”

A

Unter einer Wohnung versteht man jeden Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt.
- h.M. auch Betriebs- und Geschäftsräume

17
Q

Def “Eingriff”

A

Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die ein grundrechtlich geschütztes Verhalten beeinträchtigt bzw. unmöglich macht

18
Q

Wann liegt ein Eingriff in Art.13 vor?

A
  • > die durch die Abgrenzung der Whg vermittelte räuml Sphäre wird umgangen
  • körperl Eindringen in Whg
  • auch Maßnahmen durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln einen Einblick in Vorgänge innerhalb der Wohnung verschaffen, die der natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen sind (akustische u optische Überwachung, Messung elektromagent Abstrahlungen)
19
Q

Liegt in Trojaner der zur Ausspähung von Daten eines Laptops genutzt wird ein Eingriff in Art.13 wenn Laptop sich in Whg befindet?

A
  • Dadurch wird nicht die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelte räumliche Privatsphäre umgangen, da Standort des Systems ohne Belang u oft nicht erkennbar
  • Eingriff kann unabhängig vom Standort erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage ist, die spezifische Gefährdung des informationstechnischen Systems abzuwehren.
20
Q

Wann ist Art.13 für Laptop anwendbar?

A

a. wenn Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde in eine als Wohnung geschützte Räumlichkeit eindringen, um ein dort befindliches informationstechnisches System physisch zu manipulieren.
b. die Infiltration eines informationstechn Systems, das sich in einer Wohnung befindet, um mit Hilfe dessen best Vorgänge innerhalb der Wohnung zu überwachen, etwa indem die an das System angeschlossenen Peripheriegeräte wie ein Mikrofon oder eine Kamera dazu genutzt werden.
- > dann wird aber vom Laptop aus Whg überwacht u nicht Festplatte

21
Q

Welche Unterfälle des APR kommen in Betracht bei Laptopsausspähung?

A
  1. Schutz der Privatsphäre
  2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  3. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
22
Q
  1. Schutz der Privatsphäre
A
  • Gewährleistung eines räumlich und thematisch bestimmten Bereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll (Durchsuchung solcher Daten die dem priv Bereich zuzuordnen sind)
  • eine Zuordnung in die Privatsphäre hängt jedoch vom Kontext ab, da den Daten selbst nicht anzusehen ist, welche Bedeutung sie für den Betroffenen haben
  • mit einer Infiltration des Systems werden nicht nur private Daten erfasst, sonder der Zugriff auf alle Daten, sodass ein umfassendes Bild vom Nutzer entstehen kann (=NICHT vom SB der Privatsphäre erfasst)
23
Q
  1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
A
  • geht über den Schutz der Privatsphäre hinaus
  • Einzelne hat Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
  • keine Beschränkung auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind sondern auch personenbezogene Daten die an sich nur geringen Inform.gehalt haben
  • Recht auf informat Selbstbestimmung soll Persönlichk.gefährdungen abwehren, die sich aus vielfältigen Möglichkeiten des Staates/Privaten zur Erhebung, Verarbeitung u Nutzung pers.bez. Daten ergeben
  • zB Volkszählung
  • nicht umfasst ist, wenn Einzelne weil er auf Nutzung inform.techn Systeme angewiesen ist, pers Daten angibt oder durch Nutzung zwangsweise liefert u sich hierdurch ein Dritter großen u aussagekräftigen Datenbestand verschafft
24
Q
  1. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (=Computergrundrecht)
A
  • greift ein soweit kein ausr Schutz durch andere Rechte gewährleistet wird (Nutzung inform.techn Systeme u zwangsweise Lieferung von pers Daten): lückenfüllende Fkt
  • > gewährleistet Integrität u Vertraul.keit inform.techn Systeme
  • bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten.
  • subsidiär zu spezielleren Recht aus Art.10
25
Q

Verf.rechtl Rfg eines Eingriffs in APR gem Art.1 I iVm Art.2 I

A

a. Für Eingriffe in den unantastbaren Kernbereich der Intimsphäre besteht keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Art. 1 I GG).
b. Ansonsten grundsätzlich einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 2 I GG („verfassungsmäßige Ordnung“).

26
Q

GR wenn Mails kontrolliert werden die sich noch auf dem Mail-Server des Providers befinden? (=externer Server: gmx/yahoo…)/ Erhebung personenbezogener Daten durch Überwachung u Aufzeichnung der Telekommunikation?

A

Art.10

  • weil Mails nicht im Herrsch.bereich des Empfängers sondern des Providers (externer Server)
  • Schutz vor Dritten zwar durch Passwort , staatl Ermittlungsbehörden bleiben jedoch weiter in dr Lage auf Mailserver zuzugreifen
  • > Empfänger hat keine techn Möglichkeit Weitergabe durch Provider zu verhindern (=mangelnde Beherrschbarkeit der Sphäre)
  • > bes Schutzbedürftigkeit
27
Q

GR wenn Daten auf PC heruntergeladen wurden/ Emails auf PC gespeichert wurden/ Videoaufnahmen ohne Kenntnis

A

Art. 2 I iVm Art.1 I
APR- Informationelle Selbstbestimmung/ Recht auf Gewährleitstung der Vertraulichkeit u Integrität inform.techn Systeme (Computer-GR)

28
Q

GR wenn räuml Sphäre überwunden wurde durch zB heimliche Installation einer Kamera in Whg

A

Art. 13

29
Q

Verh.mäß.keitsgrds (Angemessenheit) einer Durchsicht von Emails zur Aufklärung von Straftaten

  • in welchem Umfang darf die Durchsicht erfolgen?
  • offen od heimlich?
A
  • > abhängig von Schwere der Straftat
  • > innerhalb der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen ob Mails von Beschuldigten od Unbeteiligten
    1. offene/vorher angekündigt
  • dürfen zur Verfolgung jeder Straftat die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter 5 Jahren bedroht sind durchgeführt werden
  • Voraussetzung ist konkr Tatverdacht
  • Betroffene hat immer die Möglichkeit sich im Vorfeld anwaltl Beistand zu holen u Eingriff zu verhindern
  • Umfang der Durchsuchung muss bekannt gegeben werden
  • nicht für offenkundig bedeutungslose Daten
    2. heimlich/ unbemerkt
  • immer nur schwere Straftaten da erhöhtes Strafverfolgungsinteresse u Gefahr für Öffentlichkeit
  • nur bei begründeten Verdacht
30
Q

Prüfung innerhalb Angemessenheit: was ist bei schweren Eingriff zu beachten?

A
  • schwerer Eingriff wenn auf eine große Menge sehr sensibler Daten zugegriffen wird
  • dann bedarf es qualifizierter Eingriffsschwellen u verfahrenstech Absicherungen (zB Richtervorbehalt zum Schutz der GR)
  • gibt es Vorkehrungen gg einen Missbrauch?