ÖRecht II (8)- Vereinigungsfreiheit Flashcards
Öffentl-rechtl Vereinigung
- Staat erschafft zur Erledigung der ihm obliegenden Verw.aufgaben per Gesetz eigene Rechtssubjekte in Form der mb Staatsverwaltung
- handeln selbständig, unterliegen aber staatl Kontrolle
- zB Rechtsanwaltskammer
- > Kammerschaft u Berufszulassung sind zwingend miteinander verbunden (=Zwangsmitgliedschaft)
SB des Art.9
- Recht des Einzelnen sich mit anderen zusammen zu schließen u Vereine zu gründen
- Recht der Entscheidung über Zeitpkt der Gründung, Zweck, Rechtsform, Namen, Satzung (Vereinsautonomie)
- Beitritt u Verbleib in Verein (=posit Vereinsfreiheit)
- Austritt u Fernbleiben von Verein (neg Vereinsfreiheit)
Umfasst Art.9 nur privatrechtl oder auch öffentl-rechtl Vereinigungen? (Rspr/Teile Literatur) Streitig
- Zweck von Art.9 ist es in einer demokr Gesellschaft Vereinigungen zu bilden um freie Meinungs- u Selbstorganisation zu sichern sodass kollekt Meinungsäußerung jederzeit möglich ist
- > deshalb sind nur freiwillige von jedem staatl Zwang losgelöste Vereinigungen erfasst (Gegengewicht der Bevölkerung zum Staat soll gestärkt werden) = nur privatrechtl Vereinigungen
- > Privatpersonen können sich auch NICHT zu Körperschaft des öffentl Rechts zusammenschließen (nur Staat kann gründen) Umkehrschluss: deshalb kann man auch nicht austreten!
Umfasst Art.9 nur privatrechtl oder auch öffentl-rechtl Vereinigungen? (Lit.)
- Fkt der GR ist das Abwehrrecht der Bürger gg Staat/ staatl Zwang
- deshalb muss sich Art.9 auch gegen eine vom Staat per Gesetz angeordnete Zwangsmitgliedschaft richten
- würde man Zwangsmitgliedschaft zulassen, könnte der Staat selbst den SB des GR festlegen
- GR sollen gerade nicht der Disposition des Staats unterliegen
Auswirkung des Streitentscheids
- Rspr: öffent-rechtl Vereinig (-)
- man fliegt direkt im SB des Art.9 raus
- AuffangGR Art.2 - Lit: öffentl-rechtl Vereinig (+)
- kein Zugriff mehr auf Art.2 da SB von Art.9 betroffen
- nur verf.immanente Schranken
Verh.mäß.keitsprüfung- Legitimer Zweck der Errichtung von Rechtsanwaltskammern mit Zwangsmitgliedschaft
- staatl Aufsicht über Rechtsanwaltsberuf (da kein Gewerbe)
- garantiert funktionierendes Rechtsstaatssystem u ermöglicht jederzeit Kontrolle durch Staat
- > dient der öffentl Aufgabe der Gemeinschaft
Verh.mäß.keitsprüfung- Erforderlkeit der Errichtung von Rechtsanwaltskammern mit Zwangsmitgliedschaft
- private Verbände wären mangels Gemeinwohlbindung u mangels staatl Aufsicht nicht fähig Aufgaben wahrzunehmen die eine Kammer mithilfe der Pflichtmitgliedschaft erfüllen kann
- Mitgliedschaft alle Anwälte in den Kammern ist zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben erforderl
- Tätigkeit der Kammer besteht auch in Wahrnehmung der Interessen u Förderung der wirt Tätigkeit der Mitglieder
- > deshalb sollen Mitglieder auch an Kostenlast beteiligt werden
Verh.mäß.keitsprüfung- Angemessenheit der Errichtung von Rechtsanwaltskammern mit Zwangsmitgliedschaft
- Allg Hdlfreiheit der Anwälte u staatl Kontrolle u Aufsicht über Rechtspflege stehen sich ggüber
- Anwälte werden durch Pflichtmitgliedschaft nicht erhebl eingeschränkt in berufl u pers Hdlfreiheit
- Kontrolle der Rechtspflege ist aber in Rechtsstaat ein hohes verf.rechtl ausdr geschütztes RG
- Anwälte haben Möglichkeit zur Beteiligung an staatl Entsch.prozessen aber auch Recht nicht aktiv teilzunehmen
- durch Verwaltung eines selbstbestimmten Organs wird eine umb Staatsverwaltung vermieden
- > angemessen
Schema: Verletzung von Art.9 durch staatl Mitgliedszwang in öffentl-rechtl Vereinigung
I. SB Art.9
- öffentl-rechtl Vereinigungen?
a. hM/BVerfG: (-)
b. aA (+) dann verf.immanente Schranken
II. SB Art.2 I III. Eingriff IV. Verf.rechtl. Rfg 1. Schrankentrias (zB berufsständische Gesetze) 2. Schranken-Schranke a. Form Verf.mäß b. mat Verf.mäß. aa. allg Anforderungen Art.19 bb. Verh.mäß.keit
“Vereinigung” iSd Art.9 I
Legaldefinition §2 I VereinsG
“Vereinigung ist freiwilliger, auf bestimmte Dauer angelegter, Mindestmaß an Organisation aufweisender Zusammenschluss nat. o. jur. Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks”
a. freiwillig
b. Zusammenschluss dient gemeins Zweck (frei bestimmbar)
c. Vereinigung von 2 od mehr nat/ jur Personen mit einer gewissen zeitl u organisator Stabilität
Koalitionsfreiheit Art.9 III
- besondere Form der Vereinigungsfreiheit
= Vereinigung zum Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen (z.B. Lohnhöhe, Arbeitszeit, Arbeitsschutz) - Selbstregulierung der Beteiligten des Arbeitslebens
- Koalition muss „gegnerfrei“ sein, d.h. Org. ohne sozialen Gegenspieler
- Grundrechtliche Garantie der Tarifautonomie
Schranken der Allg Vereinigungsfreiheit Art.9 II
- Art.9 II: Verbot best Vereinigungen
Verbotsgründe:
a. Vereinigungen, deren Zwecke/ Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen
b. Vereinigungen die sich gegen verf.mäß. Ordnung richten (umfasst nur grdl Regelungen zu Demokratie u Rechtsstaat)
c. Vereinigungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, insbes Minderwertigkeit best Rassen u Nationen - Kollidierendes Verf.recht
a. Art.9 I: Konflikt zw indiv u kollekt Vereinigungsfreiheit
b. wenn SB auch Vereinsfreiheit umfasst auch Konflikte mit Verf.recht außerhalb von Art.9 I