Baurecht Flashcards

1
Q

Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Baurecht?

A

Öffentliches Baurecht: Regelt die gesellschaftlichen Auswirkungen des Bauens, wie Ressourcenverbrauch, Gefahrenpotenziale und Umweltschutz.
Privates Baurecht: Betrifft Interessenkonflikte zwischen Wirtschaftssubjekten und wird durch Regelungen wie VOB/B und HOAI unterstützt.

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2
Q

Welche Funktionen hat das öffentliche Baurecht?

A

Das öffentliche Baurecht dient:

Der planvollen Bodennutzung (Ausgleich von Nutzungskonflikten).
Sparsamem Flächenverbrauch.
Umweltschutz und Verunstaltungsschutz.
Gewährleistung demografischer Partizipation (demokratische Rückkopplung).

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3
Q

Warum besteht Regulierungsbedarf im Baurecht?

A

Regulierungsbedarf entsteht durch:

Gefahrenpotenziale beim Bauen (z.B.: Bauverdichtung).
Ressourcenverbrauch und gesellschaftliche Auswirkungen der Umweltumgestaltung.
Konflikte zwischen wirtschaftlichen Interessen.

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4
Q

Was regelt das Bauordnungsrecht?

A

Das Bauordnungsrecht legt fest, wie Bauherren bauen dürfen:

Konkrete Ausführung eines Vorhabens (formelle Voraussetzungen).
Vermeidung von Gefahren und verunstalteten Bauwerken.
Geregelt in den Bauordnungen der Bundesländer.
Länder sind gesetzgebungszuständig.

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5
Q

Was regelt das Bauplanungsrecht?

A

Das Bauplanungsrecht legt fest, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf:

Hauptinstrumente: Flächennutzungspläne (FNP) und Bebauungspläne (B-Plan).
Geregelt im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Der Bund ist gesetzgebungszuständig.

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6
Q

Wie unterscheidet sich das „wie“ vom „ob“ im Baurecht?

A

Bauordnungsrecht („wie“): Objektbezogen – regelt die konkrete Ausführung eines Vorhabens.
Bauplanungsrecht („ob“, „wo“, „was“, „wie viel“): Flächenbezogen – bestimmt, ob ein Grundstück bebaut werden darf.

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7
Q

Was ist die konditionale Strukturierung im Bauordnungsrecht?

A

Das Bauordnungsrecht hat eine konditionale Normstruktur und dient der Gefahrenabwehr durch Ordnungs- und Eingriffsverwaltung. Es unterliegt dem Gesetzesvorbehalt und wird durch Behörden kontrolliert.

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8
Q

Welche Systematik liegt dem Bauordnungsrecht zugrunde?

A

Die ordnungsrechtliche Systematik umfasst:

Anforderungen an „bauliche Anlagen“.
Eingriffsermächtigungen zur Gefahrenabwehr.
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (z.B.: Baugenehmigung).

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9
Q

Was bedeutet das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Bauordnungsrecht?

A

Ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bedeutet, dass bestimmte Handlungen grundsätzlich verboten sind, aber im Einzelfall erlaubt werden können – z.B.: Bauen nur nach Genehmigung (§§29 ff., BauGB).

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10
Q

Wie verbindet die Genehmigungspflicht Planungs- und Ordnungsrecht?

A

Durch die Genehmigungspflicht werden Planungs- und Ordnungsrecht miteinander verknüpft:

Die Genehmigung prüft, ob ein Vorhaben den Anforderungen des Bebauungsplans entspricht (§30 BauGB).
Verstöße gegen die Genehmigungspflicht stellen eine Gefahr dar.

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11
Q

Welche Gebietszuordnung regelt das BauGB (§§29 ff.)?

A

Das BauGB unterscheidet zwischen:

Beplanter Innenbereich (§30 BauGB): Vorhaben zulässig, wenn es den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht.
Unbeplanter Innenbereich (§34 BauGB): Vorhaben muss sich in die Umgebung einfügen.
Außenbereich (§35 BauGB): Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig.

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12
Q

Was bedeutet das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Baurecht?

A

Das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bedeutet, dass Bauen grundsätzlich erlaubt ist, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung (§63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Genehmigung stellt sicher, dass das Bauvorhaben mit geltendem Recht vereinbar ist und beschränkt die Baufreiheit gemäß Art. 14 Abs. I Satz 1 GG.

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13
Q

Wie wird die Baufreiheit durch §63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eingeschränkt?

A

Die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. I Satz 1 GG wird durch die Genehmigungspflicht eingeschränkt. Dies dient der präventiven Überprüfung der Rechtskonformität des Bauvorhabens und stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.

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14
Q

Wann muss eine Baugenehmigung erteilt werden (§75 Abs. I Satz 1 BauO NRW)?

A

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§75 Abs. I Satz 1 BauO NRW). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, sofern alle Vorschriften erfüllt sind.

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15
Q

Was unterscheidet ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt vom präventiven Verbot?

A

Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt: Tätigkeiten (z.B.: Waffenbesitz) gelten von vornherein als gefährlich oder schädlich für das Gemeinwohl und sollen grundsätzlich verhindert werden. Ausnahmegenehmigungen sind möglich, aber im Ermessen der Behörde – kein gebundener Anspruch auf „Ausnahme“.
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Geschützte Tätigkeit (z.B.: Bauen) ist grundsätzlich erlaubt, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung – gebundener Anspruch bei Einhaltung aller Vorschriften.

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16
Q

Wie unterscheidet sich die Planung im Bauplanungsrecht von der Infrastrukturverwaltung?

A

Die Planung im Bauplanungsrecht ist weniger strikt an Gesetze gebunden und basiert auf finaler statt konditionaler Steuerung (§1 Abs. V-VII BauGB). Sie bietet größere Spielräume durch die Abwägung öffentlicher und privater Belange (§1 Abs. VII BauGB).

17
Q

Was ist das zentrale Element des Bauplanungsrechts gemäß §1 Abs. VII BauGB?

A

Das zentrale Element ist die „Abwägung“: Bei der Aufstellung von Bauleitplänen müssen öffentliche und private Belange gegeneinander und miteinander abgestimmt werden, um städtebaulich relevante Ziele zu erreichen.

18
Q

Welche Grundlage hat das Planungsrecht gemäß §1 Abs. III Satz 1 BauGB?

A

Die Gemeinden sind verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Tatbestand: Städtebauliche Erforderlichkeit.
Rechtsfolge: Aufstellung eines Bebauungsplans.

19
Q

Was bedeutet „Planungsrechtfertigung“ im Bauplanungsrecht?

A

Die Planung muss städtebaulich relevant sein und ein konkretes Ziel verfolgen (§1 Abs., Satz, BauGB):

Keine privatnützliche oder Gefälligkeitsplanung.
Keine reine Verhinderungsplanung oder Vorratsplanung.

20
Q

Welche Einschränkungen bestehen durch den Begriff „Erforderlichkeit“ im Planungsrecht (§1 Abs., Satz, BauGB)?

A

Pläne dürfen nur erstellt werden, wenn sie notwendig sind:

Von vornherein nutzlose Pläne sind unzulässig.
Die Umsetzung muss innerhalb von 15 Jahren realistisch sein.

21
Q

Welche städtebaulichen Ermessen hat die Gemeinde bei der Planung?

A

Die Gemeinde hat ein weiteres städtebauliches Ermessen, jedoch nur in Fällen „qualifizierten“ Planungsbedarfs, z.B. bei städtebaulichen Missständen (§1 Abs. III BauGB; BVerwG, NVwZ 2004, 220). Es besteht keine Pflicht zur Planung außer in solchen Einzelfällen.

22
Q

Hat ein Bürger ein subjektives Recht auf Planung gemäß §1 Abs. III Satz 2 BauGB?

A

Nein, es gibt kein subjektives Recht auf Planung. Die Durchsetzung erfolgt ausschließlich aufsichtsrechtlich: Die Kommunalaufsicht kann eine Gemeinde verpflichten, einen Bebauungsplan aufzustellen.

23
Q

Was ist die Bauleitplanung als kommunale Gemeinwohlkonkretisierung?

A

Die Bauleitplanung konkretisiert das Gemeinwohl pluralistisch durch:

Abwägung öffentlicher und privater Belange (§1 Abs. VII BauGB).
Vorrangsentscheidungen im Rahmen der Zuweisungen durch die Länder.
Interessenparallelogramm und Rechtsbindung.

24
Q

Wie erfolgt die Legitimation und Kompetenz der Gemeinde in der Bauleitplanung?

A

Die Legitimation erfolgt über den demokratisch gewählten Gemeinderat. Dieser trifft Entscheidungen nach eigenen Gesetzen und ist befugt, Planungen zu konkretisieren.

25
Q

Was ist polygonale Abwägung im Konkretisierungsverfahren?

A

Polygonale Abwägung beschreibt die Berücksichtigung verschiedener Belange und Interessen im Planungsprozess. Ihre Überprüfbarkeit ist eingeschränkt (Abwägungslehre).

26
Q

Auf welchen Ebenen handelt die Gemeinde bei der Bauleitplanung?

A

Die Gemeinde handelt auf zwei Ebenen:

Flächennutzungsplan (FNP): Regelt die allgemeine Nutzung des gesamten Gebiets.
Bebauungsplan (B-Plan): Regelt detailliert einzelne Parzellen und Vorhaben.