Baurecht Flashcards
Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Baurecht?
Öffentliches Baurecht: Regelt die gesellschaftlichen Auswirkungen des Bauens, wie Ressourcenverbrauch, Gefahrenpotenziale und Umweltschutz.
Privates Baurecht: Betrifft Interessenkonflikte zwischen Wirtschaftssubjekten und wird durch Regelungen wie VOB/B und HOAI unterstützt.
Welche Funktionen hat das öffentliche Baurecht?
Das öffentliche Baurecht dient:
Der planvollen Bodennutzung (Ausgleich von Nutzungskonflikten).
Sparsamem Flächenverbrauch.
Umweltschutz und Verunstaltungsschutz.
Gewährleistung demografischer Partizipation (demokratische Rückkopplung).
Warum besteht Regulierungsbedarf im Baurecht?
Regulierungsbedarf entsteht durch:
Gefahrenpotenziale beim Bauen (z.B.: Bauverdichtung).
Ressourcenverbrauch und gesellschaftliche Auswirkungen der Umweltumgestaltung.
Konflikte zwischen wirtschaftlichen Interessen.
Was regelt das Bauordnungsrecht?
Das Bauordnungsrecht legt fest, wie Bauherren bauen dürfen:
Konkrete Ausführung eines Vorhabens (formelle Voraussetzungen).
Vermeidung von Gefahren und verunstalteten Bauwerken.
Geregelt in den Bauordnungen der Bundesländer.
Länder sind gesetzgebungszuständig.
Was regelt das Bauplanungsrecht?
Das Bauplanungsrecht legt fest, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf:
Hauptinstrumente: Flächennutzungspläne (FNP) und Bebauungspläne (B-Plan).
Geregelt im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Der Bund ist gesetzgebungszuständig.
Wie unterscheidet sich das „wie“ vom „ob“ im Baurecht?
Bauordnungsrecht („wie“): Objektbezogen – regelt die konkrete Ausführung eines Vorhabens.
Bauplanungsrecht („ob“, „wo“, „was“, „wie viel“): Flächenbezogen – bestimmt, ob ein Grundstück bebaut werden darf.
Was ist die konditionale Strukturierung im Bauordnungsrecht?
Das Bauordnungsrecht hat eine konditionale Normstruktur und dient der Gefahrenabwehr durch Ordnungs- und Eingriffsverwaltung. Es unterliegt dem Gesetzesvorbehalt und wird durch Behörden kontrolliert.
Welche Systematik liegt dem Bauordnungsrecht zugrunde?
Die ordnungsrechtliche Systematik umfasst:
Anforderungen an „bauliche Anlagen“.
Eingriffsermächtigungen zur Gefahrenabwehr.
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (z.B.: Baugenehmigung).
Was bedeutet das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Bauordnungsrecht?
Ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bedeutet, dass bestimmte Handlungen grundsätzlich verboten sind, aber im Einzelfall erlaubt werden können – z.B.: Bauen nur nach Genehmigung (§§29 ff., BauGB).
Wie verbindet die Genehmigungspflicht Planungs- und Ordnungsrecht?
Durch die Genehmigungspflicht werden Planungs- und Ordnungsrecht miteinander verknüpft:
Die Genehmigung prüft, ob ein Vorhaben den Anforderungen des Bebauungsplans entspricht (§30 BauGB).
Verstöße gegen die Genehmigungspflicht stellen eine Gefahr dar.
Welche Gebietszuordnung regelt das BauGB (§§29 ff.)?
Das BauGB unterscheidet zwischen:
Beplanter Innenbereich (§30 BauGB): Vorhaben zulässig, wenn es den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht.
Unbeplanter Innenbereich (§34 BauGB): Vorhaben muss sich in die Umgebung einfügen.
Außenbereich (§35 BauGB): Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig.
Was bedeutet das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Baurecht?
Das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bedeutet, dass Bauen grundsätzlich erlaubt ist, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung (§63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die Genehmigung stellt sicher, dass das Bauvorhaben mit geltendem Recht vereinbar ist und beschränkt die Baufreiheit gemäß Art. 14 Abs. I Satz 1 GG.
Wie wird die Baufreiheit durch §63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eingeschränkt?
Die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. I Satz 1 GG wird durch die Genehmigungspflicht eingeschränkt. Dies dient der präventiven Überprüfung der Rechtskonformität des Bauvorhabens und stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
Wann muss eine Baugenehmigung erteilt werden (§75 Abs. I Satz 1 BauO NRW)?
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§75 Abs. I Satz 1 BauO NRW). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, sofern alle Vorschriften erfüllt sind.
Was unterscheidet ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt vom präventiven Verbot?
Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt: Tätigkeiten (z.B.: Waffenbesitz) gelten von vornherein als gefährlich oder schädlich für das Gemeinwohl und sollen grundsätzlich verhindert werden. Ausnahmegenehmigungen sind möglich, aber im Ermessen der Behörde – kein gebundener Anspruch auf „Ausnahme“.
Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Geschützte Tätigkeit (z.B.: Bauen) ist grundsätzlich erlaubt, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung – gebundener Anspruch bei Einhaltung aller Vorschriften.
Wie unterscheidet sich die Planung im Bauplanungsrecht von der Infrastrukturverwaltung?
Die Planung im Bauplanungsrecht ist weniger strikt an Gesetze gebunden und basiert auf finaler statt konditionaler Steuerung (§1 Abs. V-VII BauGB). Sie bietet größere Spielräume durch die Abwägung öffentlicher und privater Belange (§1 Abs. VII BauGB).
Was ist das zentrale Element des Bauplanungsrechts gemäß §1 Abs. VII BauGB?
Das zentrale Element ist die „Abwägung“: Bei der Aufstellung von Bauleitplänen müssen öffentliche und private Belange gegeneinander und miteinander abgestimmt werden, um städtebaulich relevante Ziele zu erreichen.
Welche Grundlage hat das Planungsrecht gemäß §1 Abs. III Satz 1 BauGB?
Die Gemeinden sind verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Tatbestand: Städtebauliche Erforderlichkeit.
Rechtsfolge: Aufstellung eines Bebauungsplans.
Was bedeutet „Planungsrechtfertigung“ im Bauplanungsrecht?
Die Planung muss städtebaulich relevant sein und ein konkretes Ziel verfolgen (§1 Abs., Satz, BauGB):
Keine privatnützliche oder Gefälligkeitsplanung.
Keine reine Verhinderungsplanung oder Vorratsplanung.
Welche Einschränkungen bestehen durch den Begriff „Erforderlichkeit“ im Planungsrecht (§1 Abs., Satz, BauGB)?
Pläne dürfen nur erstellt werden, wenn sie notwendig sind:
Von vornherein nutzlose Pläne sind unzulässig.
Die Umsetzung muss innerhalb von 15 Jahren realistisch sein.
Welche städtebaulichen Ermessen hat die Gemeinde bei der Planung?
Die Gemeinde hat ein weiteres städtebauliches Ermessen, jedoch nur in Fällen „qualifizierten“ Planungsbedarfs, z.B. bei städtebaulichen Missständen (§1 Abs. III BauGB; BVerwG, NVwZ 2004, 220). Es besteht keine Pflicht zur Planung außer in solchen Einzelfällen.
Hat ein Bürger ein subjektives Recht auf Planung gemäß §1 Abs. III Satz 2 BauGB?
Nein, es gibt kein subjektives Recht auf Planung. Die Durchsetzung erfolgt ausschließlich aufsichtsrechtlich: Die Kommunalaufsicht kann eine Gemeinde verpflichten, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Was ist die Bauleitplanung als kommunale Gemeinwohlkonkretisierung?
Die Bauleitplanung konkretisiert das Gemeinwohl pluralistisch durch:
Abwägung öffentlicher und privater Belange (§1 Abs. VII BauGB).
Vorrangsentscheidungen im Rahmen der Zuweisungen durch die Länder.
Interessenparallelogramm und Rechtsbindung.
Wie erfolgt die Legitimation und Kompetenz der Gemeinde in der Bauleitplanung?
Die Legitimation erfolgt über den demokratisch gewählten Gemeinderat. Dieser trifft Entscheidungen nach eigenen Gesetzen und ist befugt, Planungen zu konkretisieren.
Was ist polygonale Abwägung im Konkretisierungsverfahren?
Polygonale Abwägung beschreibt die Berücksichtigung verschiedener Belange und Interessen im Planungsprozess. Ihre Überprüfbarkeit ist eingeschränkt (Abwägungslehre).
Auf welchen Ebenen handelt die Gemeinde bei der Bauleitplanung?
Die Gemeinde handelt auf zwei Ebenen:
Flächennutzungsplan (FNP): Regelt die allgemeine Nutzung des gesamten Gebiets.
Bebauungsplan (B-Plan): Regelt detailliert einzelne Parzellen und Vorhaben.