§6 Verhältnismässigkeitsprinzip Flashcards
1
Q
Prozessuale Geltendmachung
A
VP ist wie LP: Verfassungsprinzip, nicht verfassungsmässiges Recht.
ergo
Kantonales Recht: BGer kann nicht auf VP prüfen,
ausser bei Grundrechten (inklusive Willkür)
Bundesrecht: BGer kann VP prüfen, aber:
Anwendungsgebot von Bundesgesetzen 190 BV.
2
Q
Teilgehalte des VP
A
Eignung (Zwecktauglichkeit)
- Öffentliches Interesse lokalisieren
- Massnahme geeignet?
Erforderlichkeit (Zweck-Mittel-Relation)
- Kein milderes Mittel, das gleich geeignet ist?
- In sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht.
Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne)
- Öffentliches Interesse VS. Privates Interesse
- Bipolare Interessenabwägung (insb. Grundrechte)
3
Q
Verhlätnis von VP und LP
A
Siehe 36 BV: Eingriff auch dann unzulässig, wenn gem. LP OK
= VP geht vor
= Normkorrigierende Funktion