§22 Subvention Flashcards
Begriff
= Geldleistungen
eines Gemeinwesens
an ein anderes Gemeinwesen oder an Privatperson
deren Ausrichtung von der
Erfüllung einer bestimmten Aufgabe abhängig gemacht wird.
Weitere Bezeichnungen:
Finanzhilfen, Abgeltungen, Staatsbeiträge, Beiträge, Kostenbeiträge…
Bedeutung und Funktionen
57% der Staatsaufgaben
Verhaltenslenkung: positiver Anreiz
Impuls- und Anschubfunktion
Entschädigungsfunktion
Korrektur von Marktversagen und Sozialziele
Rechtsgrundlage
Leistungsverwaltung > LP weniger streng.
Aber trotzdem gesetzliche Grundlage nötig:
SuG als Rahmenerlass (als AT)
Unterscheidung von Subventionen
- Nach dem Zweck
- Finanzhilfen: Aufgabe fördern oder erhalten
- für selbstgewählte Aufgabe, ohne Pflicht
- Abgeltungen: Ausgleich von Kosten aus öff-R. Pflichten
- Finanzhilfen: Aufgabe fördern oder erhalten
- Nach dem Handlungsspielraum der Behörden
- Ermessenssubventionen > kein Anspruch
- Anspruchssubventionen
- Bedeutung der Unterscheidung: Anforderungen an LP
- Ermessen: nur Grundsatz und Zweck in Gesetz
- Anspruch: Zweck, Vss., Kreis, Bemessung in Gesetz
- Prozessual: Keine BÖRA bei ErmessensS. des Bundes!
Begründung
Ausgestaltung
Beendigung
Durch Verfügung 16 I SuG
auch möglich: durch VerwaltungsR. Vertrag
sogar: unmittelbar durch Rechtssatz, wenn Regel sehr detailliert.
Ausgestaltung gemäss Gesetz
Beendigung
durch Erfüllung (=ordentlich)
durch Kündigung
durch Widerruf der Verfügung (>allg. Regeln zum Widerruf)