§5 Legalitätsprinzip Flashcards
Anforderungen an das Legalitätsprinzip
- Generell-Abstrakte Struktur
- Genügende Normdichte
- Genügende Normstufe
Generell-Abstrakte Struktur
Generell: Für Vielzahl von Personen > Adressatenkreis
Abstrakt: Für Vielzahl von Fällen > Regelungsgegenstand
Siehe 22 IV ParlG
Genügende Normdichte
Genügend bestimmt.
Niedrigere Anforderungen im Sonderstatusverhältnis.
Niedrigere Anforderungen in der Leistungsverwaltung.
Normen arbeiten mit unbestimmten Rechtsbegriffen
und Einräumen von Ermessen.
Genügende Normstufe
Grundlage im formellen Gesetz,
aber im Zusammenspiel mit Verordnungen.
Vgl. 164 I BV > wichtiges in formelles Gesetz (=von BVers erlassen).
Bei Delegation: Ausreichende Basis im formellen Gesetz.
Verfeinerte Regeln:
Im Abgaberecht: essentialia im Gesetz nach 127, 164 I d BV.
Schwere Grundrechtseingriffe: im formellen Gesetz 36 I 2 BV.
Normtypen
Konditionale Normen (Wenn X, dann Y) OK als Verfügungsgrundlage
Finale Normen (Ziele, nicht justiziabel) Nicht OK als Verfügungsgrundlage
Arten von Verordnungen
Rechtsverordnungen (nach dem Adressaten)
Selbständige Verordnung (Aus BV)
Unselbständige Verordnung (Aus Gesetz)
Gesetzesvertretende Verordnung (nach inhaltlichen Verhältnis) Vollziehungsverordnung (nach inhaltlichen Verhältnis)
_______________________________________________________
Verwaltungsverordnungen (nach dem Adressaten)
Vollziehnungsverordnungen
Umsetzung des Gesetzes durch zusätzliche Konkretisierung.
KEINE NEUEN RECHTE ODER PFLICHTEN! (sekundäres Recht)
Verwaltung als Vollzugsorgan = keine Ermächtigung nötig.
Gesetzesvertretende Verordnungen
Delegationsvoraussetzungen
NEUE RECHTE UND PFLICHTEN (ergänzendes Recht)
Problematisch bez. Gewaltenteilung und demokr. Legitimation
> Ermächtigung nötig und nur unter Vss. zulässig:
Formelle Anforderungen
- Die Verfassung (BV bzw. KW) darf eine Gesetzesdelegation im betreffenden Bereich nicht ausschliessen.
- Die Delegationsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein.
Materielle Anforderungen
- Die Gesetzesdelegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken; Blankodelegationen sind unzulässig.
- Die Grundzüge der Regelung (das «Wichtige» im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV) müssen im formellen Gesetz selbst enthalten sein.
Grosszügigere Delegation im Sonderstatusverhältnis,
Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips?
Nein, kann nicht als Verletzung von Bundesrecht im Sinne von 95 a BGG gerügt werden!
Ausser bei: Freiheitsrechten und Abgaben.
Aber: Falsche Gesetzesdelegation rügen
über Anspruch auf Gewaltenteilung (=verfassm. Recht)
Aber Aber: Schranke von 190 BV bei Delegation aus Bundesgesetz.
Abgrenzung Verordnung
von der Verwaltungsverordnung
Aus der Hierarchie der Verwaltung:
Weisungen im Einzelfall und generelle Regeln (=Verwaltungsverordnung).
zB. Reglemente, Kreisschreiben, Weisungen, Merkblätter
> Keine Rechtssätze = keine Grundlage für Verfügungen!
Anfechtung von Verwaltungsverordnungen
Behörde weicht von konstanter Praxis ab =
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot.
Anfechtung?
Grundsatz: Nein.
Ausnahme: wenn Aussenwirkung
Gegenausnahme: ergeht Verfügung, muss diese angefochten werden
Ausnahmen vom Legalitätsprinzip I
- Polizeiliche Generalklausel
Voraussetzungen
- Die öffentliche Ordnung oder fundamentale Rechtsgüter des Staates oder Privater müssen schwer gestört bzw. beeinträchtigt oder einer schweren und zeitlich unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt sein.
- Nicht möglich, diese Störung bzw. Gefahr anders als mit gesetzlich nicht vorgesehenen Mitteln abzuwenden (Subsidiarität der polizeilichen Generalklausel).
= sachliche und zeitliche Dringlichkeit.
Unvorhersehbarkeit? Hat BGer 2011 aufgegeben
Ausnahmen vom Legalitätsprinzip II
Benützung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch.
Hoheit über Sache reicht als Grundlage.
zB. gesteigerter Gemeingebrauch mit Bewilligungspflicht (ohne gesetzliche Grundlage).