§19 Öffentliches Sachenrecht Flashcards
Was sind öffentliche Sachen?
Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
CH-Rechtsordnung:
Dualistisch geregelt, durch privates und öffentliches Recht
Wie lassen sich öffentliche Sachen unterteilen?
Öffentliche Sachen i.w.S.
Finanzvermögen
Öffentliche Sachen i.e.S
Öffentliche Sachen im Gemeinbegrauch
Verwaltungsvermögen
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
Charakter
Dienen unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
So auch das Verwaltungsvermögen, aber mit Unterschied:
Benutzung auch durch die Allgemeinheit.
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
Drei Nutzungsintensitäten
Schlichter Gemeingebrauch
Gesteigerter Gemeingebrauch
Sondernutzung
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
Schlichter Gemeingebrauch
Bestimmungsgemäss und gemeinverträglich.
Bestimmung durch Widmung oder traditionellen Gebrauch
Gemenverträglich: Keine oder kaum Beeinträchtigung anderer.
Bewilligungsfrei
Zulässig: Benutzungsordnung
Unentgeltlich
Zulässig: Kontrollgebühr
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
Gesteigerter Gemeingebrauch
Entweder nicht bestimmungsgemäss
oder nicht gemeinverträglich.
(evtl.) Bewilligungspflichtig
(Koordination der Interessen)
Zulässig: Benutzungsgebühr.
Bedingter Anspruch auf Erteilung,
wenn für Ausübung Grundrechte.
Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
Sondernutzung
Nicht bestimmungsgemäss und ausschliessend
Andere können (dauerhaft) nicht mehr nutzen…
Konzessionspflichtig
(Sondernutzungskonzession)
Verwaltungsvermögen
Dienen wie Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Durch ihren Gebrauchswert
Unterschied: Benutzung für bestimmten Kreis,
nicht Allgemeinheit.
Verwaltungsvermögen
Unterteilung
Verwaltungssachen:
für Behörden bzw. Gemeinwesen
Anstaltssachen
für Benützer einer Anstalt
Rein deskriptive Unterscheidung!
Verwaltungsvermögen
Nutzungsintensitäten
Ordentliche Nutzung
Ausserordentliche Nutzung
Sondernutzung
Verwaltungsvermögen
Ausserordentliche Nutzung
zB. Gemeindesaal für politische Veranstaltung
Wie bei Sachen im Gemeingebrauch:
Bedingter Anspruch bei Grundrechten.
Aber mit 2 Vss:
1. Nutzung mit Zweckbestimmung vereinbar
2. keine Alternative
> Güterabwägung (insb. Grundrechte!)
Finanzvermögen
Dient nur mittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Durch ihren Verkehrs- oder Ertragswert.
Wichtig bei kantonalem Finanzreferndum:
Ausgabe vs. Kapitalanlage
Nur Ausgabe ist referendumspflichtig.
Ausgabe ist neu, wenn grosse Handlungsfreiheit.
Gebundene Ausgaben unterstehen nicht dem Referendum.