§27 Übertragung und Privatisierung von Verwaltungsaufgaben Flashcards
Übertragung von Verwaltungsaufgaben
Voraussetzungen
178 III BV > 2 IV RVOG: Gesetzliche Grundlage
5 II BV: öffentliches Interesse
Übertragung von Verwaltungsaufgaben
Rechtsfolgen
- Verfügungsbefugnis
- Spezialgesetz kann Privatrecht zu “Kunden” vorsehen
- Ausführungsvorschriften
- Grundrechtsbindung 35 II
- auch dort, wo Gesetzgeber das Aussenverhältnis dem Privatrecht unterstellt.
- Keine Grundrechtsträgerschaft
- Ausnahme: Wirtschaftsfreiheit, wenn unter Wettbewerbsbedingungen
- Aufsicht des Gemeinwesens
- Organisationsaufsicht
- Haftung
- Dienstverhältnis
- eventuell öffentlich-rechtlich
Beleihung Privater Insbesondere
Verwaltungsaufgaben können auf echte Private übertragen werden durch Beleihung.
Abzugrenzen von der Hilfsperson (administrative Hilfstätigkeit)
Abzugrenzen von der Konzession:
Ist Übertragung einer wirschaftlichen Tätigkeit
Wäre so ein Markt entstanden oder nicht?
Arten der Privatisierung
Organisationsprivatisierung = unecht, formell
Übertragung auf Private
Aufgabe bleibt staatlich
Aufgabenprivatisierung = echt, materiell
Aufgabenverzicht
Auch Teilweise: zB Briefe unter 50g.