§23 Staats- und Beamtenhaftung Flashcards
Begriff
= Haftung des Staates bzw. seiner Bediensteten
für vermögensrechtliche Schäden
die bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben verursacht werden.
Anwendbares Recht
Bundesrecht
Kantonales Recht
Verstreut > hier nur die Grundzüge
Bundesrecht
Verantwortlichkeitsgesetz
wenn aus öffentlichem Amt des Bundes
Kantonales Recht
Haftung nach eigenem Recht
auch wenn Bundesrecht vollzogen wird.
Staatshaftung
= Haftung des Gemeinwesens
für das Verhalten seiner Bediensteten
- Ausschliessliche Staatshaftung
- 146 BV, 3 III VG > kein direkter Zugriff auf Person
- Kausalhaftung
- 3 I VG > ohne Verschulden
Haftung von Verwaltungsträgern ausserhalb der Zentralverwaltung: Organisation, subsidiär der Bund 19 I a VG.
Beamtenhaftung
- Externe Beamtenhaftung
- Haftung direkt im Aussenverhältnis > selten
- Interne Beamtenhaftung
- Aus dirketer Schädigung des Staates
- Aus Regress
- meist Verschuldenshaftung
Typische Haftungsvoraussetzungen
Vss. nach Spezialgesetz, aber typisch sind:
- Schaden
- Differenztheorie
- Ausübung einer amtlichen Tätigkeit
- funktionaler Zusammenhang
- nicht: Bei Gelegenheit
- Kausalzusammenhang
- Widerrechtlichkeit
- absolutes Recht oder Schutznorm
- Rechtfertigungsgrund?
- Grundsätzlich nicht: Verschulden
Kann die Rechtswidrigkeit einer Verfügung in einem späteren Staatshaftungsverfahren vorfrageweise (=akzessorisch) geprüft werden, wenn sie damals nicht angefochten wurde?
Nein 12 VG
Staatshaftung ist Sekundärrechtsschutz und gegenüber dem Verwaltungsrechtsschutz subsidiär.
Gilt nicht, wenn keine Möglichkeit der Anfechtung.