§24 Verwaltungsrechtlicher Sanktonen Flashcards
Arten von Sanktionen
Präventive Massnahmen
Exekutorische Sanktionen: unmittelbar
- Ersatzvornahme
- Antizipierte Ersatzvornahme (unmittelbarer Vollzug)
- Unmittelbarer Zwang
- Schuldbetreibung
Repressive Sanktionen: mittelbar
- Disziplinarmassnahmen
- Verwaltungsstrafen
- Ungehorsamsstrafen
Administrative Rechtsnachteile
- Rücknahme unrechtmässig erlangter Vorteile
- Verweigerung von Verwaltungsleistungen
- Widerruf begünstigender Verfügungen
Exekutorische Sanktionen
Ersatzvornahme
Behörde handelt anstelle des Pflichtigen.
Leistungspflicht wird zur
Duldungs- und Kostentragungspflicht (vgl. 41 I a VwVG)
VP verlangt vorgängige Androhung mit Fristansetzung.
Keine gesetzliche Grundlage nötig.
Sachverfügung reicht
Exekutorische Sanktionen
Antizpierte Ersatzvornahme
Behörde handelt sofort selbst.
Ohne Sachverfügung, ohne Androhung:
nur Realakt vgl. 41 III VwVG
Voraussetzungen
Zeitliche Dringlichkeit (Gefahr im Verzug)
Störer nicht in der Lage, die nötigen Schritte zu machen.
Keine Gesetzliche Grundlage: polizeiliche Generalklausel
Massnahme nach Störerprinzip
Kostentragung nach Verursacherprinzip
Kostenauferlegung bedarf gesetzlicher Grundlage!
Exekutorische Sanktionen
Unmittelbarer Zwang
Wenn Person oder Sache selbst Objekt der Vollstreckung.
Gegen Sachen = gleichzeitig Ersatzvornahme
Keine gesetzliche Grundlage nötig.
Aber meist Grundrecht betroffen: nötig.
Polizeiliche Generalklausel reicht aber aus…
Repressive Sanktionen
Disziplinarmassnahmen
nicht strafrechlich, aber mit pönalem Charakter
Voraussetzung: Disziplinargewalt
Aus Sonderstatus
Aus besonderer Aufsicht
Gesetzliche Grundlage nötig.
Ergehen im Disziplinarverfahren > Verfahrensgarantien!
Repressive Sanktionen
Verwaltungsstrafen
Echte Strafen
Nach Verwaltungsstrafrecht
Repressive Sanktionen
Bestrafung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung
292 StGB
subsidiäre Anwendung, wenn kein Verwaltungsstrafrecht.
Voraussetzung: Strafandrohung in der Verfügung selbst.
Kann Strafjustiz Verfügung nochmal überprüfen?
Nein, wenn von Verwaltungsgericht beurteilt.
Sonst ja, aber nur auf offensichtliche Mängel.
Administrative Rechtsnachteile
- Rücknahme unrechtmässig erlanger Vorteile
- Rückforderung von Subvention oder Sozialleistung
- Verweigerung von Verwaltungsleistung
- zB Sperre von Strom und Wasserzufuhr
- Voraussetzung: Konnexität
- Widerruf begünstigender Verfügungen
- Entzug Führerausweis zu Warnzwecken
- Sonst: Exekutorisch
Brauchen gesetzliche Grundlage, wenn sie repressiven Charakter haben.
Werden durch eigenständige Sachverfügung ausgesprochen, nicht durch Vollstreckungsverfügung.