§26 Rechtsformen dezentraler Verwaltungsträger Flashcards
Mögliche Rechtsformen für sachlich dezentralisierte Verwaltungsträger
Drei klassische Organisationsformen:
- Öffentlich-rechtliche Körperschaft
- Öffentlich-rechtliche Anstalt
- Öffentlich-rechtliche Stiftung
> Privatisierungswelle > neue Erscheinungsformen:
- Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform
- Spezialgesetzliche Aktiengesellschaft
- Gemischtwirtschaftliche Unternehmen
Dazu kommen Private:
- Konzessionäre mit Leistungsauftrag
- Mit staatlichen Aufgaben beliehene Private (§27)
Öffentlich-rechtliche Körperschaft
Merkmale
Juristische Person des öffentlichen Rechts
Haben Mitglieder
Zweck: Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit Autonomie
(Selbstverwaltung durch Mitglieder)
Errichtung: durch staatlichen Hoheitsakt
Gebietskörperschaften in Verfassung
Rest: Gesetz mit essentialia
Öffentlich-rechtliche Körperschaft
Arten
- Gebietskörperschaften
- Anknüpfungspunkt der Mitgliedschaft: Wohnsitz
- Personalkörperschaften
- Anknüpfungspunkt der Mitgliedschaft: Persönliche Eigenschaft
- Realkörperschaften
- Anknüpfungspunkt der Mitgliedschaft: Eigentum an Sache
Gemeinden im Besonderen
Arten
Nach Umfang der Aufgaben:
- Allgemeine Gemeinden
- Spezialgemeinden (auf Sachgebiet beschränkt)
Nach Kriterium der Mitgliedschaft:
- Territorialgemeinden
- Personalgemeinden
Gemeinden im Besonderen
Kooperation zwischen Gemeinden
Meist durch Zweckverband:
Ist selbst öff-r. Körperschaft
Mitglieder sind die Gemeinden
Autonomie?
Ja gegen Eingriffe des Kantons, wenn einzelne Gemeinde selbst hätte, wenn sie Aufgabe alleine erfüllt.
Gemeindeautonomie
Besteht Autonomie?
Kantonales Recht nicht abschliessend: reicht nicht.
Ganz oder Teilweise den Gemeinden überlassen…
Braucht: erhebliche Entescheidungsfreiheit
Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe reichen nicht.
Öffentlich-rechtliche Anstalt
Keine Mitglieder sondern Benutzer.
Selbständige: Eigene RP
Unselbständige: keine RP
Meist: Überwachungs- und Zulassungsaufgaben
Öffentlich-rechtliche Stiftung
abgesondertes Zweckvermögen.
Weder Benutzer, noch Mitglieder…
Öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform
Staat bedient sich einer privatrechtlichen Organisationsfrom
Private nicht daran beteiligt.
Voraussetzung:
OK mit Wirtschaftsfreiheit