§21 Öffentliche Abgaben Flashcards
Grundtypen von öffentlichen Abgaben
Steuern
Kausalabgaben
Misch- und Zwischenformen
Funktionen öffentlicher Abgaben
Fiskalfunktion
Lenkungsfunktion
Ausgleichsfunktion
Unterscheidung von Steuern und Kausalabgaben
Steuern
voraussetzungslos, ohne Gegenleistung, ohne Verursacheranteil
Deckung allgemeiner Finanzbedarf: Allgemeine Steuern
Besonderer Grund, besonderer Verwendungszweck: Sondersteuern
Kausalabgaben
Gegenleistung für
Staatliche Leistung = Gebühr
Besonderen Vorteil = Beiträge bzw. Vorzugslasten
Befreiung von Realleistungspflicht = Ersatzabgaben.
Tragweite der Unterscheidung
Einfluss auf Kompetenzgrundlage
Steuer: Gemeinwesen braucht Finanzkompetenz.
Für Kausalabgaben reicht Sachkompetenz.
Kompetenz zur Leistung kommt mit der Befugnis, dafür eine Gebühr zu erheben.
Besonderheit bei Kausalabgaben
LP gelockert, wenn Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zum Tragen kommen.
Besonderheit bei Steuern
Besondere Grundsätze: Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuereung, Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
Besonderheiten des LP im Abgaberecht
In zwei Richtungen:
Normstufe
erhöhte Anforderungen
Normdichte
Bei Kausalabgaben bezüglicht der Bemessung gelockert, wenn Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip schützen.
Erhöhte Anforderungen an die Normstufe
Für Steuern und Kausalabgaben:
essentialia im formellen Gesetz
Subjekt: Kreis der Pflichtigen
Objekt: Pflichtbegründenden Tatbestand
Bemessung: Abgabehöhe, zumindest in Grundzügen.
= Strenges Legalitätsprinzip im Abgaberecht.
Ist verfassungsmässiges Recht!
Tiefere Anforderungen an die Normdichte
Bezüglich Bemessung: Grundzüge im formellen Gesetz 127 BV!
Details können delegiert werden…
Für Kausalabgaben noch weiter gelockert:
Kostendeckungs- und Aquivalenzprinzip
ersetzen Detailregelung.
Kostendeckungsprinzip
= Gesamtbetrag der erhobenen Abgaben darf Gesamtkosten für den Verwaltungszweig nicht übersteigen.
= keine Einzelfallbetrachtung!
Anwendung nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben
Für kostenunabhängige: Äquivalenz.
Merke: Gesetzgeber nicht an Prinizip gebunden.
Kann zB für Lenkungswirkung mehr erheben.
Äquivalenzprinzip
= Kein offensichtliches Missverhältnis zwischen objektivem Wert der Leistung und Abgabe im Einzelfall.
= VP = auch Gesetzgeber daran gebunden!
Arten von Kausalabgaben
- Gebühren (Gegenleistung für staatliche Leistung)
- Verwaltungsgebühr (Gegenleistung für Amtshandlung)
- Kostenabhängig
- insb. Kontrollgebühr für schlichten Gemeingebrauch
- Ausnahme vom strengen LP: auch Verordnung!
- auch für: Kanzleigebühr
- Benutzungsgebühr (Gegenleistung für Benutzung)
- Kostenabhängig
- insb. für gesteigerten Gemeingebrauch
- Konzessionsgebühr (Gegenleistung für Übertragung)
- Kostenunabhängig
- insb. für Übertragung von rechtlichem Monopol
- insb. für Sondernutzung (faktisches Monopol)
- Verwaltungsgebühr (Gegenleistung für Amtshandlung)
- Beiträge
- Gegenleistung für wirtschaftlichen Sondervorteil
- Kostenabhängig
- Ersatzabgabe
- Gegenleistung für Befreiung von Realleistungspflicht