§21 Öffentliche Abgaben Flashcards

1
Q

Grundtypen von öffentlichen Abgaben

A

Steuern

Kausalabgaben

Misch- und Zwischenformen

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2
Q

Funktionen öffentlicher Abgaben

A

Fiskalfunktion

Lenkungsfunktion

Ausgleichsfunktion

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3
Q

Unterscheidung von Steuern und Kausalabgaben

A

Steuern
voraussetzungslos, ohne Gegenleistung, ohne Verursacheranteil
Deckung allgemeiner Finanzbedarf: Allgemeine Steuern
Besonderer Grund, besonderer Verwendungszweck: Sondersteuern

Kausalabgaben
Gegenleistung für
Staatliche Leistung = Gebühr
Besonderen Vorteil = Beiträge bzw. Vorzugslasten
Befreiung von Realleistungspflicht = Ersatzabgaben.

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4
Q

Tragweite der Unterscheidung

A

Einfluss auf Kompetenzgrundlage

Steuer: Gemeinwesen braucht Finanzkompetenz.

Für Kausalabgaben reicht Sachkompetenz.
Kompetenz zur Leistung kommt mit der Befugnis, dafür eine Gebühr zu erheben.

Besonderheit bei Kausalabgaben
LP gelockert, wenn Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zum Tragen kommen.

Besonderheit bei Steuern
Besondere Grundsätze: Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuereung, Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

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5
Q

Besonderheiten des LP im Abgaberecht

A

In zwei Richtungen:

Normstufe
erhöhte Anforderungen

Normdichte
Bei Kausalabgaben bezüglicht der Bemessung gelockert, wenn Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip schützen.

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6
Q

Erhöhte Anforderungen an die Normstufe

A

Für Steuern und Kausalabgaben:
essentialia im formellen Gesetz

Subjekt: Kreis der Pflichtigen
Objekt: Pflichtbegründenden Tatbestand
Bemessung: Abgabehöhe, zumindest in Grundzügen.

= Strenges Legalitätsprinzip im Abgaberecht.
Ist verfassungsmässiges Recht!

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7
Q

Tiefere Anforderungen an die Normdichte

A

Bezüglich Bemessung: Grundzüge im formellen Gesetz 127 BV!
Details können delegiert werden…

Für Kausalabgaben noch weiter gelockert:
Kostendeckungs- und Aquivalenzprinzip
ersetzen Detailregelung.

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8
Q

Kostendeckungsprinzip

A

= Gesamtbetrag der erhobenen Abgaben darf Gesamtkosten für den Verwaltungszweig nicht übersteigen.
= keine Einzelfallbetrachtung!

Anwendung nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben
Für kostenunabhängige: Äquivalenz.

Merke: Gesetzgeber nicht an Prinizip gebunden.
Kann zB für Lenkungswirkung mehr erheben.

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9
Q

Äquivalenzprinzip

A

= Kein offensichtliches Missverhältnis zwischen objektivem Wert der Leistung und Abgabe im Einzelfall.

= VP = auch Gesetzgeber daran gebunden!

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10
Q

Arten von Kausalabgaben

A
  • Gebühren (Gegenleistung für staatliche Leistung)
    • Verwaltungsgebühr (Gegenleistung für Amtshandlung)
      • Kostenabhängig
      • insb. Kontrollgebühr für schlichten Gemeingebrauch
        • Ausnahme vom strengen LP: auch Verordnung!
        • auch für: Kanzleigebühr
    • Benutzungsgebühr (Gegenleistung für Benutzung)
      • Kostenabhängig
      • insb. für gesteigerten Gemeingebrauch
    • Konzessionsgebühr (Gegenleistung für Übertragung)
      • Kostenunabhängig
      • insb. für Übertragung von rechtlichem Monopol
      • insb. für Sondernutzung (faktisches Monopol)
  • Beiträge
    • Gegenleistung für wirtschaftlichen Sondervorteil
    • Kostenabhängig
      • Ersatzabgabe
    • Gegenleistung für Befreiung von Realleistungspflicht
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