Versuch Flashcards

1
Q

Das versuchte Begehungsdelikt

A

Täter wollte mehr als er erreicht hat.
§ 22, 23 StGB

  1. Vorprüfung
    a. Nichtvollendung des Delikts
    b. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 12 I, II
    I. Tatentschluss
    II. Tatansatz
    III. Rechtswidrigkeit
    IV. Schuld
    V. Rücktritt
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2
Q

Strafgrund des Versuches (Eindruckstheorie)

A

Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens und der dadurch entstehende rechtserschütternde Eindruck auf die Allgemeinheit.

Bestrafung des Handlungsunrechts, da kein strafwürdiger Erfolg eintritt.

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3
Q

Nichvorliegen des Deliktes

A
  1. Ausbleiben des Erfolges
  2. objektiver Erfolg der subjektive nicht zugerechnet werden kann
  3. Handlungsunwert bei gerechtfertigtem Ergebnisunwert (str.)
  4. Handlungsunwert bei Wegfall des Schuldvorwurfes (str.)
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4
Q

Tatentschluss

A
  1. Tatvorsatz bezgl. aller obj. TBM.
    - Irrtumslehre findet Anwendung
    - nach hM genügt für den Versuch der für das Delikt
    notwendige Vorsatz
  2. Besondere subj. Unrechtselemente des jeweiligen TB
  3. Unbedingter Handlungswille
    a. unbedingter Entschluss, auch bei
    - Zweifel am Erfolg
    - Entschluss bei besondereren
    Durchführungsschwierigkeiten abzubrechen
    - Tatsachengrundlage für Entschluss steht
    noch nicht fest
    b. bloße Tatgeneigtheit reicht nicht (bsp. wenn
    Entschluss von externen Bedingungen abhängig
    ist)
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5
Q

Irrtum im Tatentschluss

A

Größtenteils unbeachtlich (Verschiebung in die subjektive Vorstellung des Täters)

Ausn.:
- das Wahndelikt (T denkt straffreies Handeln
stände unter Strafe)
- Fehlgeschlagener Versuch bei grobem
Unverstand (§23 III, “Die völlig abwegige
Vorstellung von gemeinhin bekannten
Ursachenzusammenhängen”)
- Abergläubischer/ Irrealer Versuch

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6
Q

Abergläubischer/ Irrealer Versuch

A

Einsatz von Mitteln, die der menschlichen Verfügungsgewalt und Beherrschbarkeit gänzlich entzogen sind.
Fehlen des Strafgrundes, da dieses Verhalten nicht geeignet ist, eine rechtserschütternde Wirkung hervorzurufen.

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7
Q

Unmittelbares Ansetzen (§22 StGB)

A

T muss nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt, d.h. die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben(Rspr.).

a. Unproblematisch, wenn T schon mit der Verwirklichung eines obj. TBM. begonnen hat.
b. Ansonsten Abgrenzung über die gemischt subjektiv-objektiv Theorie:

Das Verhalten ist nach Vorstellung des Täters so eng mit der tatbestandlichen Handlung verknüpft, dass bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar, ohne wesentliche Zwischenakte mit der Tatbestandsverwirklichung zu rechnen ist.

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8
Q

Indizien für unmittelbares Ansetzen

A
  1. Konkrete Rechtsgefährdung
  2. Handlungsbezug zur Opfersphäre (Sphärentheorie)
  3. Keine zeitliche Zäsur
  4. Teilverwirklichung
  5. Aufgabe der Geschehensherrschaft
  6. Feuertaufe der kritischen Situation
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9
Q

Tatansatz und Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten

A

Erfolgsqualifizierten Delikte = Vorsatzdelikte gem. § 11 II StGB, nach h.M. ist ein Versuch somit möglich

  1. Erfolgsqualifizierter Versuch = Versuchtes Grunddelikt bei Eintritt der Qualifikation
  2. Versuch der Erfolgsqualifikation = Täter will die Qualifikation, verfehlt diese aber
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10
Q

Tatansatz bei Regelbeispiel

A

eA.: Beginn des Regelbeispiels immer Ansatz zur Tat

hM.: Beginn/ Verwirklichung des Regelbeispiels nur Indiz. Festzustellen ist, ob mit Verwirklichung des Regelbeispiels ohne wesentlich Zwischenschritte mit Beginn des TB zu rechnen ist.

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11
Q

Ansatz im Unterlassungsdelikt

A

hM.: Versuch beginnt nicht schon mit Verstreichenlassen der ersten Rettungschance, aber auch nicht erst mit Verstreichenlassen der letzten Rettungsmaßnahme. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Garanten eine Situation eingetreten ist, bei der das Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist.

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12
Q

Benötigt das versuchte Unterlassungsdelikt ein aktives tun?

A

Problematisch, da hier die Gesinnungsstrafbarkeit ermöglicht wird (Nur Wollen, kein Tun)

Aber:
- Auch im vollendeten Unterlassungsdelikt bedarf es keines Tuns, warum sollten die Anforderungen für die Begehung höher sein als für den Versuch?

  • Privilegierung der Unterlassung vor dem aktiven Tun. Gegend en Wortlaut des § 13 StGB: „sind Gleich zu bestrafen!“
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13
Q

Tatansatz bei abgeschlossenem Täterhandeln (Täter stellt eine Falle oÄ)

A

h. M.: Entlassen des Kausalverlaufes, wenn Hinzutreten des Opfers nach Vorstellung des Täters in „ob, wann und wie“ hinreichend ebenso sicher sind, wie die mögliche Vornahme einer Selbstschädigenden Handlung
a. M.: Konkrete Gefährdung des Rechtsgutes muss, auf Grundlage des Täterplans, eintreten.Maßgeblich ist, dass, nach Vorstellung des T die unmittelbare Phase vor Verwirklichung des Erfolges erreicht ist.
a. M.: Aufgabe der Geschehenshandlung

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14
Q

Tatansatz bei mittelbarer Täterschaft

A

Einwirkung auf das Werkzeug oder Einwirkung des Werkzeugs auf das Opfer (str.)

h.M.: Entlassen des Kausalverlaufes duch den Hintermann.

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15
Q

Tatansatz bei Mittäterschaft

A
  1. Einzellösung (mM)
    Jeder Mittäter für sich alleine
  2. Gesamtlösung
    Ansatz eines Mittäters genügt für alle
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16
Q

Tatansatz bei actio libera in causa

A

hM.: Vorverlagerungstheorie der alic
Eigentlich Tathandlung das Vorverhalten. Somit Tatansatz zum Vorverhalten = Tatansatz der Tat

  • ->Verstoß gegen das Unmittelbarkeitserfordernis
    • -> Opfergefährdung
17
Q

Rücktritt

A

§ 24 StGB, Soll dem Täter die Möglichkeit geben wieder straffrei zu werden in dem er den Erfolg der eigenen Tat verhindert.

Begründung: Opferschutz (Motivator um den Täter von der Vollendung abzuhalten und somit das Opfer nicht zu schädigen)

Aufbau:

  1. Kein Fehlgeschlagener Versuch
  2. Rücktrittshandlung
  3. Freiwilligkeit des Rücktritts
18
Q

Rücktritt des Alleintäters, §24 I 1

A
  1. Kein fehlgeschlagener Versuch
    - (P) bei mehraktigem Geschehen/
    zeitlichen Auseinanderfallen von
    Handlung und Erfolg
  2. Rücktrittshandlung, richtet sich danach, ob ein
    beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt.
    a. Unbeendeter Versuch, §24 I 1 Alt. 1 = T
    geht davon aus, dass er noch nicht alles
    zur TBV notwendige getan hat
    b. Beendeter Versuch, §24 I 1 Alt. 2 = T hält
    es zumindest für möglich, dass der Erfolg
    wegen der vorgenommenen Handlung
    eintreten kann
    c. Kausalität beachten!
  3. §24 I 2 beachten
  4. Freiwilligkeit = Rücktritt muss durch autonome, nicht notwendigerweise billigenswerte Motive (hM) erfolgen. Heteronome Motive liegen vor, wenn sie für T psychisch zwingend sind und ihm keine Wahlfreiheit lassen.
19
Q

Kein Fehlgeschlagener Versuch

A
  1. Liegt vor, wenn T die tatsächliche Undurchführbarkeit seiner Handlung/deren mangelnde Erfolgseignung erkennt o. irrig annimmt. Auch bei rechtlicher Unmöglichkeit.
  2. (P) bei mehraktigem Geschehen/zeitlichen Auseinanderfallen von Handlung und Erfolg
    a. Einzelaktstheorie (mM) = Fehlschlag liegt
    vor, wenn T erkennt, dass die Handlung
    missglückt ist.
    b. Gesamtbetrachtungslehre (hM) =
    Fehlschlag liegt vor, wenn T erkennt/irrig
    annimmt, dass er im unmittelbaren
    Fortgang des Geschehens ohne zeitliche
    Zäsur den Erfolg mit den ihm zur
    Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr
    erreichen kann.
20
Q

Einzelaktstheorie

A

Jede Vornahme einer aus Tätersicht erfolgsgeeigneten Handlung stellt einen selbständigen Versuch dar.
Erkennt T, dass er mit dieser Handlung den Erfolg nicht herbeiführen kann, liegt ein Fehlschlag vor.

Argumente gegen die Einzelaktstheorie:
- unangemessene Beschränkung des
Rücktritts
- künstliche Zersplitterung eines
einheitlichen Geschehens

21
Q

Gesamtbetrachtungslehre

A

Rspr. und hL. beurteilen Rücktritt aus Tperspektive in dem Moment des Verzichts auf weitere Handlungsmöglichkeiten zur Erfolgsherbeiführung, auf Basis einer Gesamtbetrachtung.
Welche Rücktrittsvoraussetzungen gelten, hängt dann von der Vorstellung des T im Zeitpunkt des Verzichts ab, sog. Rücktrittshorizont.
a. Eine Mehrheit gleichartiger strafrechtlich
erheblicher Verhaltensweisen verschmilzt
danach zu einer Tat, wenn die einzelnen
Betätigungsakte durch ein gemeinsames
subj. Element verbunden sind und
zwischen ihnen ein unmittelbarer
räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht.
b. Handlungseinheit endet, wenn T
zwischenzeitlich erkennt, dass er den TB
entweder überhaupt nicht oder nur mit
zeitlicher Zäsur oder durch grundlegende
Änderung des Tatplans vollenden kann
(dann Fehlschlag).
c. Maßstab für den räumlich-zeitlichen
Zusammenhang sieht die Rspr. je nach
Schutzgut unterschiedlich

22
Q

Fehlschlag wegen Zweckerreichung/ Zweckverfehlung

A

Deliktserfolg ist nicht eingetreten, T hat aber seinen Zweck erreicht oder kann ih nicht mehr ereichen

aA.: Rücktritt kann nur dem zugute kommen, der auch in die Legalität zurückgekehrt ist. “Aufgeben” isv §24 ist nicht identisch mit bloßem Aufhören.

hM.: Rücktritt von der Tat isv gesetzlichen Tatbestand. Auf weitergehende außertatbestandsmäßige Beweggründe, Absichten oder Ziele kommt es nicht an. Opferschutz. Privilegierung des Dolus Directus 1 Grades, welcher danach länger zurücktreten könnte.

23
Q

Korrektur des Rücktrittshorizontes

A

Entscheidend ist las Rücktrittshorizont immer das letzte Vorstellungsbild des T vor dem Verzicht auf weitere, aus seiner Sicht mögliche Tathandlungen.
a. Der RH kann erstmals entstehen,
nachdem der T erkannt hat, dass wider
Erwarten die Tatvollendung doch noch
nicht eingetreten war.
b. RH kann sich nach Wahrnehmung des
Geschehens wieder korrigieren,
Maßgeblich ist dann das letzte
Vorstellungsbild des T, sofern die
Korrektur in räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang zur letzten Handlung
erfolgt.

24
Q

Ausnahme zur subjektive Vorstellung über die Beendigung der Tat

A
  • Täter nimmt irrtümlich an, der Versuch sei nur unbeendet und der andere würde überleben. Daraufhin lässt er ab und geht! (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB)
  • tatsächlich beendeter Versuch: Getanes reicht um Erfolg herbeizuführen (Opfer verblutet/ wird sterben)
  • Dritter rettet (Rettung notwendig, sonst Vollendung!!)

–> Täter kann sich nicht in seine (falsche) Vorstellung retten und somit seine Untätigkeit schützen wärhend er sich das Dritten notwendige aktive Handeln des Dritten im Rahmen des Versuchs zugute hält!

25
Q

Verhindern des Erfolgseintritts - Rücktritt

A
  1. Bestleistungstheorie = Bei §24 I 2 muss sich T bereits “ernsthaft”, also bestmöglich, um Rettung bemüht haben. Bei einem beendeten Versuch muss dies dann erst recht gelten.
  2. Differenzierungsthese = Bewirkt T selbst die Vollendungsverhinderung, so muss ihm darüber hinaus das Ausbleiben des Erfolges auch objektiv zurechenbar sein. Er muss Dritte als quasi zur Rettung “anstiften” oder mit Tatherrschaft dabei steuern.
  3. hM.: Übertragung der “Ernstlichkeit” stellt verbotene Analogie dar. Auch Mittäterschaftsregelungen passen nicht auf einen Strafaufhebungsgrund. Verhinderung verlangt
    a. obj., dass der T irgendeine Ursache
    gesetzt hat, aufgrund derer die
    Vollendung ausgeblieben ist, und
    b. subj., dass T den Vollendungsvorsatz
    vollständig aufgegeben hat und dass die
    gewählte Rettungsmöglichkeit aus seiner
    Sicht geeignet war die Vollendung zu
    verhindern.
26
Q

Ernsthaftes Bemühen

A

Liegt nur vor, wenn T auf Erfolgsverhinderung abzielende - nicht ausschließlich anderen Zwecken dienende - Maßnahmen ergreift, die in seiner Vorstellung bewusst und gewollt den in Gang gesetzten Kausalverlauf abbrechen.

27
Q

Versuch des Regelbeispiels

A

Regelbeispiele sind Strafzumessungsnormen, frage ob sie im Versuch berücksichtigt werden?
1. Grunddelikt versucht, RB vollendet (+)
2. Grunddelikt vollendet, RB versucht (-)
Stafzumessungsnormen alleine können schon sinngem. nicht versucht werden!
3. Grunddelikt versucht, RB versucht (Str.)

28
Q

Fall des veruschten Grunddelikts versucht, bei versuchtem Regelbeispiel

A

Rspr: Bestrafung aus versuchter schwerer Tat (Regelbeispiel wird berücksichtigt)

  • Durch Ansetzten zum RB manifestiert sich der rechtsfeindliche Wille
  • RBe sind Tatbestandsähnlich

aA.: Bestrafung aus versuchter einfacher Tat (RB wird nicht berücksichtigt)

  • Gleichstellen = (verbotene) Analogie zu Lasten des Täters
  • Widersprüchlich wenn der Versuch des RB bei vollendetem Grunddelikts auch nicht geht
29
Q

Tauglicher/Untauglicher Versuch

A
  1. Tauglicher Versuch = Tatplanmäßige Gefährdung hätte tatsächlich eingetreten können
  2. Untauglicher Versuch = tatplanmäßige Gefährdung konnte nicht eintreten (Strafbarkeit gem. §§ 22, 23 III StGB)(T meistens im umgekehrten Tatbestandsirrtum).
30
Q

Rücktritt unter Beteiligung mehrerer, § 24 II

A
  1. Kein fehlgeschlagener Versuch
  2. Rücktrittshandlung
    a. Grds. gilt bei beendeten und
    unbeendeten Versuch § 24 II 1
    b. Bei Nichtvollendung unabhängig vom
    Beitrag des Beteiligten oder Vollendung
    unabhängig vom Beitrag des Beteiligten
    gilt §24 II 2
  3. Freiwilligkeit
31
Q

Rücktritt vom Versuch des unechten Unterlassungsdelikts

A

Str. ist, ob es auch in dieser Konstellation eine Differenzierung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch gibt.

  1. z.T.: T kann nur versuchen, wenn er den Eintritt des Erfolges zumindest für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Es handelt sich also immer um einen beendeten Versuch.
  2. h.M.: Unterscheidung bleibt erhalten
    a. Unbeendeter Versuch = So lange
    anzunehmen, wie der Garant nach seiner
    Vorstellung die gebotene Handlung noch
    vornehmen kann.
    b. Beendeter Versuch = Nachholen der
    Handlung muss nach Vorstellung des
    Garanten erfolglos sein.