Versuch Flashcards
Das versuchte Begehungsdelikt
Täter wollte mehr als er erreicht hat.
§ 22, 23 StGB
- Vorprüfung
a. Nichtvollendung des Delikts
b. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 12 I, II
I. Tatentschluss
II. Tatansatz
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Rücktritt
Strafgrund des Versuches (Eindruckstheorie)
Betätigung eines rechtsfeindlichen Willens und der dadurch entstehende rechtserschütternde Eindruck auf die Allgemeinheit.
Bestrafung des Handlungsunrechts, da kein strafwürdiger Erfolg eintritt.
Nichvorliegen des Deliktes
- Ausbleiben des Erfolges
- objektiver Erfolg der subjektive nicht zugerechnet werden kann
- Handlungsunwert bei gerechtfertigtem Ergebnisunwert (str.)
- Handlungsunwert bei Wegfall des Schuldvorwurfes (str.)
Tatentschluss
- Tatvorsatz bezgl. aller obj. TBM.
- Irrtumslehre findet Anwendung
- nach hM genügt für den Versuch der für das Delikt
notwendige Vorsatz - Besondere subj. Unrechtselemente des jeweiligen TB
- Unbedingter Handlungswille
a. unbedingter Entschluss, auch bei
- Zweifel am Erfolg
- Entschluss bei besondereren
Durchführungsschwierigkeiten abzubrechen
- Tatsachengrundlage für Entschluss steht
noch nicht fest
b. bloße Tatgeneigtheit reicht nicht (bsp. wenn
Entschluss von externen Bedingungen abhängig
ist)
Irrtum im Tatentschluss
Größtenteils unbeachtlich (Verschiebung in die subjektive Vorstellung des Täters)
Ausn.:
- das Wahndelikt (T denkt straffreies Handeln
stände unter Strafe)
- Fehlgeschlagener Versuch bei grobem
Unverstand (§23 III, “Die völlig abwegige
Vorstellung von gemeinhin bekannten
Ursachenzusammenhängen”)
- Abergläubischer/ Irrealer Versuch
Abergläubischer/ Irrealer Versuch
Einsatz von Mitteln, die der menschlichen Verfügungsgewalt und Beherrschbarkeit gänzlich entzogen sind.
Fehlen des Strafgrundes, da dieses Verhalten nicht geeignet ist, eine rechtserschütternde Wirkung hervorzurufen.
Unmittelbares Ansetzen (§22 StGB)
T muss nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt, d.h. die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben(Rspr.).
a. Unproblematisch, wenn T schon mit der Verwirklichung eines obj. TBM. begonnen hat.
b. Ansonsten Abgrenzung über die gemischt subjektiv-objektiv Theorie:
Das Verhalten ist nach Vorstellung des Täters so eng mit der tatbestandlichen Handlung verknüpft, dass bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar, ohne wesentliche Zwischenakte mit der Tatbestandsverwirklichung zu rechnen ist.
Indizien für unmittelbares Ansetzen
- Konkrete Rechtsgefährdung
- Handlungsbezug zur Opfersphäre (Sphärentheorie)
- Keine zeitliche Zäsur
- Teilverwirklichung
- Aufgabe der Geschehensherrschaft
- Feuertaufe der kritischen Situation
Tatansatz und Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten
Erfolgsqualifizierten Delikte = Vorsatzdelikte gem. § 11 II StGB, nach h.M. ist ein Versuch somit möglich
- Erfolgsqualifizierter Versuch = Versuchtes Grunddelikt bei Eintritt der Qualifikation
- Versuch der Erfolgsqualifikation = Täter will die Qualifikation, verfehlt diese aber
Tatansatz bei Regelbeispiel
eA.: Beginn des Regelbeispiels immer Ansatz zur Tat
hM.: Beginn/ Verwirklichung des Regelbeispiels nur Indiz. Festzustellen ist, ob mit Verwirklichung des Regelbeispiels ohne wesentlich Zwischenschritte mit Beginn des TB zu rechnen ist.
Ansatz im Unterlassungsdelikt
hM.: Versuch beginnt nicht schon mit Verstreichenlassen der ersten Rettungschance, aber auch nicht erst mit Verstreichenlassen der letzten Rettungsmaßnahme. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Garanten eine Situation eingetreten ist, bei der das Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist.
Benötigt das versuchte Unterlassungsdelikt ein aktives tun?
Problematisch, da hier die Gesinnungsstrafbarkeit ermöglicht wird (Nur Wollen, kein Tun)
Aber:
- Auch im vollendeten Unterlassungsdelikt bedarf es keines Tuns, warum sollten die Anforderungen für die Begehung höher sein als für den Versuch?
- Privilegierung der Unterlassung vor dem aktiven Tun. Gegend en Wortlaut des § 13 StGB: „sind Gleich zu bestrafen!“
Tatansatz bei abgeschlossenem Täterhandeln (Täter stellt eine Falle oÄ)
h. M.: Entlassen des Kausalverlaufes, wenn Hinzutreten des Opfers nach Vorstellung des Täters in „ob, wann und wie“ hinreichend ebenso sicher sind, wie die mögliche Vornahme einer Selbstschädigenden Handlung
a. M.: Konkrete Gefährdung des Rechtsgutes muss, auf Grundlage des Täterplans, eintreten.Maßgeblich ist, dass, nach Vorstellung des T die unmittelbare Phase vor Verwirklichung des Erfolges erreicht ist.
a. M.: Aufgabe der Geschehenshandlung
Tatansatz bei mittelbarer Täterschaft
Einwirkung auf das Werkzeug oder Einwirkung des Werkzeugs auf das Opfer (str.)
h.M.: Entlassen des Kausalverlaufes duch den Hintermann.
Tatansatz bei Mittäterschaft
- Einzellösung (mM)
Jeder Mittäter für sich alleine - Gesamtlösung
Ansatz eines Mittäters genügt für alle