Irrtum Flashcards

1
Q

Arten des strafrechtlich Relevanten Irrtums

A

Zwei Arten:

  • irrige Annahme von Tatsachen
  • Unkenntnis von Tatsachen

3 Normen:
- § 16: Umstände der Tat –> Vorsatz (-), evt. Fahrlässigkeit
- § 17: Unrechtsbegründende Bedeutung –> Schuld (-)
- § 22: Untauglicher Versuch
(Irrige Annahme von Tatbestandsvoraussetzungen)

Kann der Irrtum nicht subsumiert werden, so ist er irelevant!!

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2
Q

Parallelität von § 16 und 22 StGB

A

§ 22 ist die Umkehrung des § 16 und andersherum:

Daher die gleiche Anforderungen an die Art des Irrens: Wenn § 16 nur auf Fakten, dann auch für § 22, Wenn § 16 Fakten, Leihenwertung und Subsumtion, dann auch bei § 22 StGB!)

(Schiebeschaubild)

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3
Q

Parallelität von § 17 und dem Wahndelikt

A

Das Wahndelikt ist die Umkehrung vom 17 und andersherum.
(Denkt er handelt strafbar, wenn erlaubt oder denkt er handelt rechtmäßig wenn es tatsächlich strafbar ist)

Daher die gleiche Anforderungen an die Art des Irrens.
(Schiebeschaubild)

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4
Q

Zusammenhang von § 16, 22 zu § 17

A

Alles was nicht in die Anwendbarkeit des § 16, 22 fällt (alles was weitergeht als Leihenwertung (fehlerhafte Subsumtion oder Irrtum etc.) muss dann im § 17 aufgegriffen werden (im Rahmen der Schuldprüfung) bzw. als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum noch im Rahmen des § 16!

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5
Q

Worüber kann geirrt werden

A

Nur über Umstände, die eine subjektive Strafbarkeitskomponente haben.

Nicht über:

  • objektive Strafbarkeitsbedingungen (Tod bei Schlägerei)
  • prozessuale Voraussetzungen der Strafverfolgung
  • persönliche Strafausschließugsgründe (str, nach hM differenziert)

Im Rahmen des § 16: Umstände der Tat
Im Rahmen des § 17: Unrecht der Tat

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6
Q

Wo kann der Irrtum in der Deliktsprüfung geprüft werden

A
  1. Subj. Tatbestand
  2. Subj. Rechtfertigungselement
  3. Schuld
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7
Q

Voraussetzungen des Allgemeinen Tatbestandsirrtum

A

Prüfung bei: Vorsatz bzgl. der allg. TB-Merkmale

Geregelt in § 16 StGB
I. Wann: Zum Zeitpunkt der Tat (Koinzidenz/ Simultanitätsprinzip)
II. Worüber: Umstände des Tatbestandes

III. Wie stark muss sich geirrt werden
§ 15 StGB: Grds. ist nur vorsätzliches Handeln strafbar
Dolus eventualis reicht.: Ein ernstliches für möglich halten und in Kauf nehmen genügt.

IV. Wie genau muss der Täter irren? (über Tatbestandsmerkmale)

  1. Deskriptive TBM
  2. Normative TBM
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8
Q

Irrtum über Deskriptive Tatbestandsmerkmale

A

Deskriptive Tatbestandsmerkmale = bloße Fakten

Fakten = tatsächliche, nicht rechtliche Umstände der Tat (Mensch). Dem Umstand liegen keine rechtliche Abwägung zugrunde.

Bei Deskriptiven Tatbestandsmerkmalen kommt es auf die tatsächliche Kenntnis an.
–> Sind die tatsächlichen Fakten unbekannt, liegt kein Vorsatz vor

(“Wer die Fakten verkennt, hat den Tatbestand verpennt“)

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9
Q

Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale

A

Normative Tatbestandsmerkmale sind Umstände, die von einer rechtlichen Bewertung abhängen. (zB.: Fremd nach § 242 BGB)

Neben der Faktenkenntnis ist ein zusätzliches Merkmal notwendig:

hM: Verständnis der normativen Merkmale in der Leihenwertung
(Parallelwertung in der Leihensphäre) (Pohl)
mM: Leihenwertung und richtige Subsumtion

–> Beachte hier Schiebeschaubild!
Jede zusätzliche Voraussetzung hier ist dann spiegelbildlich im § 22 StGB notwendig, bzw. kann nicht mehr im § 17 geprüft werden.

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10
Q

Zusätzliches Merkmal für das Verständnis normativer Merkmale im Tatbestandirrtum

A

hM: Verständnis der normativen Merkmale in der Leihenwertung
(Parallelwertung in der Leihensphäre) (Pohl) (Das „ Hoch und Runter“)

mM: Leihenwertung und richtige Subsumtion

Streitentscheid pro hM:

  • Strafrecht ist für Leihen gemacht (die die sich eben strafbar machen). Denen kann aber keine Profikenntnis unterstellt werden.
  • Hat der Leihe das normative Merkmal verstanden und für sich erkannt. (Wusste er das die Sache noch „fremd“ ist etc.)?
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11
Q

Was muss für eine Parallelwertung in der Laiensphäre im Rahmen des Irrtums über normative TB vom Täter erkannt werden?

A

Der Täter muss die rechtliche Definition in ihren groben Merkmalen nachvollzogen haben. (nicht völlig falsches Verständnis, auch nicht totals unrechtsgefühl: „darf man nie“!

–> Graphentheorie von Pohl
Muss die Groben „ups“ und „downs“ der rechtlichen Betrachtung nachvollzogen haben.

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12
Q

Subsumtionsirrtum

A

T will den Hund erschießen, glaubt aber das dieser keine Sache ist.

§16 geht um Verkennung der tatsächlichen Umstände, nicht aber auf Unkenntnis der exakten rechtlichen Bedeutung (Sonst wäre es praktisch unmöglich Laien zu verurteilen)

–> unbeachtlich

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13
Q

§ 16 II StGB

A

Irrige Annahme des Vorliegens der Tatbestände eines milderen Gesetzes.

Täter denkt er würde auf Verlangen Töten, § 216 StGB, verkennt aber, dass das Opfer obj. nicht einwilligungsfähig war.

–> Bestrafung aus vollendetem § 216 I iVm 16 II StGB

Dogmatisch liegt die irrige Annahme der Vorraussetzungen des milderen Delikts und dessen untauglicher Versuch vor. Erfolgseintritt und § 16 II StGB begründen die Bestrafung aus vollendetem milderen Delikt.

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14
Q

Abgrenzung untauglicher Versuch/ Wahndelikt

A

untauglicher Versuch = Umkehrung des § 16
Die Irrige annahme tatbestandlich zu handeln. Dies Bedarf des Tatentschlusses (wie subj. TB im vollendeten Delikt)

Da sich Vorsatz nur auf Tatbestände beziehen kann, liegt ein untauglicher Versuch bei Irrtum über Tatbestandsmerkmal vor.
–> Denkt der Tatbestand liegt vor, obwohl er dies nicht tut!

Wahndelikt = Umkehrung des § 17
Der in Kenntnis aller Umstände aber aufgrund irriger Annahme über die Rechtslage beruhende Irrtum sich strafbar zu machen.
–> § 103 II GG: Keine Strafe ohne Gesetz!

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15
Q

Error in Persona vel in Objecto

A

Situation:
Der Täter wählt ein Tatobjekt aus, konkretisiert seinen Vorsatz auf dieses und genau hieran tritt der tatbestandliche Erfolg ein. Der Fehler ist dem Täter schon bei der Auswahl unterlaufen.

Wird am § 16 StGB gemessen. Fraglich ist ob der Irrtum eine Auswirkung auf den Vorsatz hat.

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16
Q

Beachtlichkeit eines Error in Persona

A

Fraglich ist die Auswirkung des Irrtums auf den Vorsatz. Erfüllt der Täter, nach seiner Vorstellung, noch den Tatbestand des Delikts?

  1. Tatbestandliche Gleichwertigkeit - unbeachtlich (Will A töten, tötet aber B. Tatobjekt ist ein Mensch.)
  2. Tatbestandliche Ungleichwertigkeit - beachtlich (Will Hund töten, tötet Mensch) –> Irrtum gem §16 StGB
17
Q

Versuch der Tat am geplanten Tatobjekt bei unbeachtlichen Error in Persona

A

Ist die Ausführung der Tat am „falschen“ Opfer gleichzeitig der Versuch der Tat am richtigen Opfer?

hM.: Kein Versuch

  1. Unterstellung eines tatsächl. nicht vorliegenden dolus cumulativus. Mit Vollendung des Versuchs ist der Vorsatz rechtlich berücksichtigt und kann nicht verdoppelt werden.
  2. Der Versuch könnte nur aufgrund der irrigen Tätervorstellung angenommen werden. Diese stellt einen Tatentschluss aber nur im Rahmen des umgekehrten Tatbestandsirrtums (§ 22 StGB) dar.

mM.: Versuch
Der Error in persona ist gerade unbeachtlich für den Vorsatz. (Vorsatz bezgl. der Straftat am geplanten Tatobjekt bleibt somit unberührt)
–> mM ist systemwidirg und ignoriert die Struktur des § 16, 22 StGB

18
Q

Aberratio Ictus

A

Fehlgehen des Kausalverlaufs außerhalb der Herrschaftssphäre des Täters mit der Folge, dass ein anderes als das anvisierte Opfer verletzt wird

Situation:
Der Täter führt den Angriff auf ein richtig individualisiertes Objekt aus Die Angriffsrichtung ändert sich jedoch danach aufgrund äußerer Umstände und der Täter trifft deshalb ein anderes Objekt.

19
Q

Rechtsfolgen des Aberrartio Ictus bei ungleichen Tatobjekten

A

Spezifischer Vorsatz nur bezgl. des anvisierten Tatobjekts:

  • Vorsatz bzgl. des verletzten Tatobjekts ist ausgeschlossen, § 16
  • Strafbarkeit für fahrlässige Vollendung in Tateinheit mit Versuch

Vorsatz auch bzgl. des verletzen Tatobjekts (cumulativ/ alterantiv)
- Ist es dem Täter gleichgültig welches der beiden Tatobjekte er
verletzt, besteht Vorsatztat.

20
Q

Rechtsfolgen des Aberrartio Ictus bei gleichen Tatobjekten

A

Vorsatz auch bzgl. des verletzen Tatobjekts (cumulativ/ alterantiv)
- Ist es dem Täter gleichgültig welches der beiden Tatobjekte er
verletzt, besteht Vorsatztat.

Spezifischer Vorsatz nur bezgl. des anvisierten Tatobjekts:
hm.: Konkretisierungstheorie
Die Konkretisierung auf ein Tatobjekt schließt den Vorsatz auf anderes aus. Bestrafung aus Versuch und Fahrlässigkeit

zT.:Gleichwertigkeitstheorie
Ein Gattungsbestimmter Vorsatz auf die Tatumstände genügt. Bestrafung aus Vorsatz.

21
Q

Streitentscheid Konkretisierungs-/ Gleichwertigkeitstheorie (Aberratio Ictus)

A

Streng genommen liegt eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vor, bei dem der obj. Erfolg dem Täter subj. nicht zuzurechnen ist.

Fehlschlag ist aber nicht „außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit“, da der Täter die Umstände die zum Fehlgehen der Tat führen können regelmäßig bekannt sind.

Die Zurechnung ist somit nur ausgeschlossen, wo sich der Vorsatz des Täters derart verengt hat, dass er die Umstände für da Risiko des möglichen Fehlgehens nicht erkannt hat. Nur dann gilt Konkretisierungstheorie

22
Q

Irrtum über den Kausalverlauf

A

Auseinanderfallen des vorgestellten und tatsächlichen Kausalverlaufs.
–> Wann liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB vor?

hM.: Irrelevant wenn unwesentlich
Unwesentlich dann, wenn sich die Abweichungen innerhalb der Grenzen des nach allg. Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.

  • Die meisten “relevanten” Abweichungen hindern schon die obj. Zurechenbarkeit (Inadäqunaz)
  • Aber Tatplan Theorie iRd “rechtlichen Bewertung der Tat”
    Entspricht die gewollte Verletzung nach normativen Gesichtpunkten der tatsächlich verursachten

zB. Wollte Impotenz, hat aber erblinded oÄ

23
Q

Irrtümer im Bereich der Rechtswidrigkeit

A

Zwei Möglichkeiten:

  1. Fehlende subjektive Voraussetzung des Rechtsfertigungsgrundes
  2. Irrige Annahme der Rechtfertigung
24
Q

Fehlende subjektive Voraussetzung des Rechtsfertigungsgrundes

A

Hätte T dem Irrtum nicht unterlegen, wären die subjektiven Voraussetzung des Rechtfertigungsgrundes gegeben, diese liegen aber auf Grund des Irrtums nicht vor. (Frau will den Mann hauen, haut den Einbrecher)

Lösung über die normalen Regeln zur fehlenden subj. Rechtfertigungselement
–> Strafbarkeit nur im Versuch, bei fahrlässigem Delikt garkeine
Strafbarkeit

25
Q

Irrige Annahme der Rechtfertigung

A

Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt weil er denkt, im Rahmen einer Rechtfertigenden Norm zu handeln.

  1. mM: Vorsatztheorie (§ 16 StGB)
  2. zT: strenge Schuldtheorie (§ 17 StGB)
  3. hM: eingeschränlte Schuldtheorie (§ 17 oder 16 analog)
26
Q

Modifizierte Vorsatztheorie und Kritik (Irrige Annahme der Rechtfertigung)

A

Zwei Arten von Unrechtsbewusstsein werden unterschieden
- materielles Unrechtsbewusstsein = Bewusstsein sozialschädigend zu Handeln –> Teil des Vorsatzes, Anwendung § 16 StGB
- formelles Unrechtsbewusstsein = Vorstellung ein bei Strafe
verbotenes Verhalten zu verwirklichen –> § 17 StGB

Irrige Annahme eines Rechtfertigungsgrundes beseitigt das materielle Unrechtsbewusstsein und somit den Vorsatz, § 16 I StGB

Stellungnahme
Wortlaut § 17: Bestrafung aus Vorsatztat ist möglich auch bei mangelndem Bewusstsein des Rechtsordnungsverstoßes

27
Q

Strenge Schuldtheorie und Kritik (Irrige Annahme der Rechtfertigung)

A

Lösung über § 17, (mM in der hM)
–> jeder Irrtum der nicht in § 16 erfasst ist, gehört zu §17

Unrechtsbewusstsein ist ein selbtständiges Merkmal im Rahmen der Schuld. Fehlendes Unrechtsbewusstsein berührt nie den Vorsatz. Es kann höchstens ein Verbotsirrtum vorliegen.

Stellungnahme:
- Verkennt die Ähnlichkeit bzgl. eines Irrtums über tatbestandliche
Umstände von Tat und Rechtfertigung
- Wertungsmäßig stehen der nach seiner Vorstellung nicht
tatbestandsmäßig und der nach seiner Vorstellung gerechtfertigt
handelnde gleich. (Täter ist an sich “rechtstreu”)

  • -> Falsch den ETBI trotz Ähnlichkeit nach den härteren Vorschriften des § 17 StGB zu behandeln
  • -> Verkennt Unterscheid von Erlaubnisirrtum und ETBI. Wer sich im ETBI befindet verhält sich entsprechend des allgemeinen Rechtsempfindens (tatsächlicher Rechtsfertigungsgrund), wer sich im Erlaubnisirrtum befindende hat dieses verlassen
28
Q

Eingeschränkte Schuldtheorie und Kritik (Irrige Annahme der Rechtfertigung)

A

Differenzierung zwischen den Tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes und seiner Existenz/ seines Umfangs.

  1. Erlaubnistatbestandsirrtum (EtbI)
    Täter nimmt irrig Umstände an, bei deren Vorliegen die Tat gerechtfertigt wäre. Er wollte Rechtmäßig handeln. Keine Bestrafung aus Vorsatztat (§ 16 I StGB analog)
  2. Erlaubnisirrtum
    Täter nimmt irrig die Existent oder den vergrößerten Umfang von Rechtfertigungsgründen an. Es liegt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor.

–> Dogmatik der Unterscheidung ist umstritten

29
Q

Auswirkungen des Doppelirrtums

A

Es liegen ein EtbI und ein Erlaubnisirrtum vor.

Der Irrtum ist gesamt als Erlaubnisirrtum zu bewerten. Das hinzukommen eines zweiten Irrtums kann nicht zur Besserstellung des Täter führen (BGHSt 3, 105, 108)

30
Q

Auswirkungen des ETBI auf die Strafbarkeit von Teilnehmern

A

Nach § 16 I StGB fällt grds. der Vorsatz weg. Aber nur vorsätzliche Haupttaten sind Teilnahmefähig.

Drei Theorien

  1. Lehre vom negativen Tatbestandsmerkmal (nicht vertretbar)
  2. Theorie von Ausschluss des Vorsatzunrechts (zT)
  3. Rechtsfolgenverweisende Einschränkende Schuldtheorie (hM)
31
Q

Lehre der negativen Tatbestandsmerkmale

A

Direkte Anwendung des § 16 I 1 StGB

Das Nichtvorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist negatives Tatbestandsmerkmale eines Gesamt-Unrechtstatbestands der komplett vom Vorsatz umfasst sein muss.

Kritik: 3 - Stufiger Deliktsaufbau
- Gesetzgeber geht nicht vom ungeschriebenen TBM aus
- „rechtswidrig“ steht in einigen Normen, und selbst dort handelt es
sich nicht immer um ein TBM
- § 11 I Nr. 5 StGB: Definition der rechtswidrigen Tat

32
Q

Theorie vom Ausschluss des Vorsatzunrechts (ETBI)

A
  • § 16 ist nicht direkt Anwendbar
  • Aber kein Unterschied zwischen Tatbestandsirrtum und ETBI, da aufgrund des Irrtums der subjektive Handlungsunwert entfällt (sog. Vorsatzunrecht)
  • -> § 16 StGB analog (iRd Schuld da eingeschränkte Schuldtheorie)

2 Theorien bzgl. der Rechtsfolge:
- eA.: Unrechtstheorie
Im Bezug zum Teilnehmer liegt die vorsätzliche Haupttat dennoch vor. Hier ist nur der Vorsatz bzgl. der unrechtstypischen Merkmale erforderlich, nicht bzgl. des Unrechts selbst.
- aA: Der Vorsatz entfällt auch bzgl. des Teilnehmers

Kritik:

  • Die Unrechtsheorie ignoriert die Unterschiede von Tatbestands- und ETBI. Wer im TB-Irrtum ist verkennt die Strafnormverletzung, wer sich im ETBI befindende kennt den Normappell
  • Der Vorsatz wird auf TB-Ebene bejaht und dann auf Schuldebene wieder verneint.
33
Q

Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (ETBI)

A

iRd ETBI wird nicht von der Wertvorstellung der Rechtsgemeinschaft abgefallen (anders als im Erlaubnisirrtum). Anders als beim Tatbestandsirrtum kennt der Täter aber auch den TB und dessen Appellfunktion

Es entfällt der dem Vorsatzunrecht auf Schuldebene korrespondierende Vorsatzschuldvorwurf.
Keine analoge Anwendung des § 16 I StGB in materieller Hinsicht sondern nur in den Rechtsfolgen.

Argumente:
- Wird dem Charakter des ETBI am ehesten gerecht
- Keine Strafbarkeitslücken
Die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat liegt vor. Der Täter selbst wird aber allenfalls aus Fahrlässigkeitsdelikt bestraft.

34
Q

Irrtümer in Bereich der Schuld

A

T irrt im Bezug auf seine eigene Schuldfähigkeit
–> Irrtum unbeachtlich (Schuldfähigkeit = objektive Umstände)

  1. T kennt die tatsächlichen Voraussetzungen eines
    Entschuldigungsgrundes nicht. Er ist dennoch unentschuldigt

z. B: A weiß nicht, dass er zugunsten eines Angehörigen handelt. Es fehlt somit an der für § 35 I StGB erforderlichen Verzweiflungslage.
2. T nimmt irrig entschuldigende Umstände an. Es ist nach §35 II zu prüfen, ob dieser Irrtum vermeidbar war (soweit zutreffend).
z. B.: A geht unzutreffend davon aus, bei dem zu Rettenden handle es sich um einen Angehörigen i.S.d. § 35

35
Q

Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen von Strafausschließungsgründen

A

eA.: Weder Teil von Vorsatz noch Schuld (rein objektiv). Keine Anwendung §§ 16, 17 StGB

aA.: Immer wenn privilegierende Schuldgesichtspunkte relevant sind, ist auf die Tätersicht abzustellen, § 17 StGB

hM.: Kommt drauf an

  • gesetzliche Regelung dient staatspolitischen Belangen (36) oder kriminalpolitischer Zweckmäßigkeit (173 III, 257 III) = rein objektiv
  • gesetzliche Regelung berücksichtigt notstandsähnliche Motivlagen (258 VI) = subjektiv
36
Q

Auswirkung eines ETBI des Teilnehmers bzgl. der Haupttat (denkt diese wäre gerechtfertigt)

A

Problem im Vorsatz des Teilnehmers:
Rechtswidrige und Vorsätzliche Tat

Die Irrige Annahme von Umständen die die Rechtmäßigkeit der Haupttat entfallen ließen sind ein eigener Irrtum über Tatsachen gem. § 16 StGB - Irrtum über die Rechtswidirgkeit der Haupttat

37
Q

Mittelbarer Täter irrt über die Gutgläubigkeit seines Werkzeuges

A

eA.: Versuchte Mittelbare Täterschaft

  • tatsächlich lag kein die mittelbare Täterschaft begründende Überlegenheit vor, somit kein 25 I Var. 2 StGB vor
  • Dem Täter kann kein, seinen tatsächlichen Vorstellungen widersprechender Vorsatz unterstellt werden. Anstiftung und Mittäterschaft schließen sich aus

aA.: Versuchte mittelbare Täterschaft und vollendete Anstiftung
- Täterschaft und Teilnahme stehen im Stufenverhältnis (Wer Täterschaft will, will immer auch Teilnahme, hier Anstiftung)