Irrtum Flashcards
Arten des strafrechtlich Relevanten Irrtums
Zwei Arten:
- irrige Annahme von Tatsachen
- Unkenntnis von Tatsachen
3 Normen:
- § 16: Umstände der Tat –> Vorsatz (-), evt. Fahrlässigkeit
- § 17: Unrechtsbegründende Bedeutung –> Schuld (-)
- § 22: Untauglicher Versuch
(Irrige Annahme von Tatbestandsvoraussetzungen)
Kann der Irrtum nicht subsumiert werden, so ist er irelevant!!
Parallelität von § 16 und 22 StGB
§ 22 ist die Umkehrung des § 16 und andersherum:
Daher die gleiche Anforderungen an die Art des Irrens: Wenn § 16 nur auf Fakten, dann auch für § 22, Wenn § 16 Fakten, Leihenwertung und Subsumtion, dann auch bei § 22 StGB!)
(Schiebeschaubild)
Parallelität von § 17 und dem Wahndelikt
Das Wahndelikt ist die Umkehrung vom 17 und andersherum.
(Denkt er handelt strafbar, wenn erlaubt oder denkt er handelt rechtmäßig wenn es tatsächlich strafbar ist)
Daher die gleiche Anforderungen an die Art des Irrens.
(Schiebeschaubild)
Zusammenhang von § 16, 22 zu § 17
Alles was nicht in die Anwendbarkeit des § 16, 22 fällt (alles was weitergeht als Leihenwertung (fehlerhafte Subsumtion oder Irrtum etc.) muss dann im § 17 aufgegriffen werden (im Rahmen der Schuldprüfung) bzw. als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum noch im Rahmen des § 16!
Worüber kann geirrt werden
Nur über Umstände, die eine subjektive Strafbarkeitskomponente haben.
Nicht über:
- objektive Strafbarkeitsbedingungen (Tod bei Schlägerei)
- prozessuale Voraussetzungen der Strafverfolgung
- persönliche Strafausschließugsgründe (str, nach hM differenziert)
Im Rahmen des § 16: Umstände der Tat
Im Rahmen des § 17: Unrecht der Tat
Wo kann der Irrtum in der Deliktsprüfung geprüft werden
- Subj. Tatbestand
- Subj. Rechtfertigungselement
- Schuld
Voraussetzungen des Allgemeinen Tatbestandsirrtum
Prüfung bei: Vorsatz bzgl. der allg. TB-Merkmale
Geregelt in § 16 StGB
I. Wann: Zum Zeitpunkt der Tat (Koinzidenz/ Simultanitätsprinzip)
II. Worüber: Umstände des Tatbestandes
III. Wie stark muss sich geirrt werden
§ 15 StGB: Grds. ist nur vorsätzliches Handeln strafbar
Dolus eventualis reicht.: Ein ernstliches für möglich halten und in Kauf nehmen genügt.
IV. Wie genau muss der Täter irren? (über Tatbestandsmerkmale)
- Deskriptive TBM
- Normative TBM
Irrtum über Deskriptive Tatbestandsmerkmale
Deskriptive Tatbestandsmerkmale = bloße Fakten
Fakten = tatsächliche, nicht rechtliche Umstände der Tat (Mensch). Dem Umstand liegen keine rechtliche Abwägung zugrunde.
Bei Deskriptiven Tatbestandsmerkmalen kommt es auf die tatsächliche Kenntnis an.
–> Sind die tatsächlichen Fakten unbekannt, liegt kein Vorsatz vor
(“Wer die Fakten verkennt, hat den Tatbestand verpennt“)
Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale
Normative Tatbestandsmerkmale sind Umstände, die von einer rechtlichen Bewertung abhängen. (zB.: Fremd nach § 242 BGB)
Neben der Faktenkenntnis ist ein zusätzliches Merkmal notwendig:
hM: Verständnis der normativen Merkmale in der Leihenwertung
(Parallelwertung in der Leihensphäre) (Pohl)
mM: Leihenwertung und richtige Subsumtion
–> Beachte hier Schiebeschaubild!
Jede zusätzliche Voraussetzung hier ist dann spiegelbildlich im § 22 StGB notwendig, bzw. kann nicht mehr im § 17 geprüft werden.
Zusätzliches Merkmal für das Verständnis normativer Merkmale im Tatbestandirrtum
hM: Verständnis der normativen Merkmale in der Leihenwertung
(Parallelwertung in der Leihensphäre) (Pohl) (Das „ Hoch und Runter“)
mM: Leihenwertung und richtige Subsumtion
Streitentscheid pro hM:
- Strafrecht ist für Leihen gemacht (die die sich eben strafbar machen). Denen kann aber keine Profikenntnis unterstellt werden.
- Hat der Leihe das normative Merkmal verstanden und für sich erkannt. (Wusste er das die Sache noch „fremd“ ist etc.)?
Was muss für eine Parallelwertung in der Laiensphäre im Rahmen des Irrtums über normative TB vom Täter erkannt werden?
Der Täter muss die rechtliche Definition in ihren groben Merkmalen nachvollzogen haben. (nicht völlig falsches Verständnis, auch nicht totals unrechtsgefühl: „darf man nie“!
–> Graphentheorie von Pohl
Muss die Groben „ups“ und „downs“ der rechtlichen Betrachtung nachvollzogen haben.
Subsumtionsirrtum
T will den Hund erschießen, glaubt aber das dieser keine Sache ist.
§16 geht um Verkennung der tatsächlichen Umstände, nicht aber auf Unkenntnis der exakten rechtlichen Bedeutung (Sonst wäre es praktisch unmöglich Laien zu verurteilen)
–> unbeachtlich
§ 16 II StGB
Irrige Annahme des Vorliegens der Tatbestände eines milderen Gesetzes.
Täter denkt er würde auf Verlangen Töten, § 216 StGB, verkennt aber, dass das Opfer obj. nicht einwilligungsfähig war.
–> Bestrafung aus vollendetem § 216 I iVm 16 II StGB
Dogmatisch liegt die irrige Annahme der Vorraussetzungen des milderen Delikts und dessen untauglicher Versuch vor. Erfolgseintritt und § 16 II StGB begründen die Bestrafung aus vollendetem milderen Delikt.
Abgrenzung untauglicher Versuch/ Wahndelikt
untauglicher Versuch = Umkehrung des § 16
Die Irrige annahme tatbestandlich zu handeln. Dies Bedarf des Tatentschlusses (wie subj. TB im vollendeten Delikt)
Da sich Vorsatz nur auf Tatbestände beziehen kann, liegt ein untauglicher Versuch bei Irrtum über Tatbestandsmerkmal vor.
–> Denkt der Tatbestand liegt vor, obwohl er dies nicht tut!
Wahndelikt = Umkehrung des § 17
Der in Kenntnis aller Umstände aber aufgrund irriger Annahme über die Rechtslage beruhende Irrtum sich strafbar zu machen.
–> § 103 II GG: Keine Strafe ohne Gesetz!
Error in Persona vel in Objecto
Situation:
Der Täter wählt ein Tatobjekt aus, konkretisiert seinen Vorsatz auf dieses und genau hieran tritt der tatbestandliche Erfolg ein. Der Fehler ist dem Täter schon bei der Auswahl unterlaufen.
Wird am § 16 StGB gemessen. Fraglich ist ob der Irrtum eine Auswirkung auf den Vorsatz hat.
Beachtlichkeit eines Error in Persona
Fraglich ist die Auswirkung des Irrtums auf den Vorsatz. Erfüllt der Täter, nach seiner Vorstellung, noch den Tatbestand des Delikts?
- Tatbestandliche Gleichwertigkeit - unbeachtlich (Will A töten, tötet aber B. Tatobjekt ist ein Mensch.)
- Tatbestandliche Ungleichwertigkeit - beachtlich (Will Hund töten, tötet Mensch) –> Irrtum gem §16 StGB
Versuch der Tat am geplanten Tatobjekt bei unbeachtlichen Error in Persona
Ist die Ausführung der Tat am „falschen“ Opfer gleichzeitig der Versuch der Tat am richtigen Opfer?
hM.: Kein Versuch
- Unterstellung eines tatsächl. nicht vorliegenden dolus cumulativus. Mit Vollendung des Versuchs ist der Vorsatz rechtlich berücksichtigt und kann nicht verdoppelt werden.
- Der Versuch könnte nur aufgrund der irrigen Tätervorstellung angenommen werden. Diese stellt einen Tatentschluss aber nur im Rahmen des umgekehrten Tatbestandsirrtums (§ 22 StGB) dar.
mM.: Versuch
Der Error in persona ist gerade unbeachtlich für den Vorsatz. (Vorsatz bezgl. der Straftat am geplanten Tatobjekt bleibt somit unberührt)
–> mM ist systemwidirg und ignoriert die Struktur des § 16, 22 StGB
Aberratio Ictus
Fehlgehen des Kausalverlaufs außerhalb der Herrschaftssphäre des Täters mit der Folge, dass ein anderes als das anvisierte Opfer verletzt wird
Situation:
Der Täter führt den Angriff auf ein richtig individualisiertes Objekt aus Die Angriffsrichtung ändert sich jedoch danach aufgrund äußerer Umstände und der Täter trifft deshalb ein anderes Objekt.
Rechtsfolgen des Aberrartio Ictus bei ungleichen Tatobjekten
Spezifischer Vorsatz nur bezgl. des anvisierten Tatobjekts:
- Vorsatz bzgl. des verletzten Tatobjekts ist ausgeschlossen, § 16
- Strafbarkeit für fahrlässige Vollendung in Tateinheit mit Versuch
Vorsatz auch bzgl. des verletzen Tatobjekts (cumulativ/ alterantiv)
- Ist es dem Täter gleichgültig welches der beiden Tatobjekte er
verletzt, besteht Vorsatztat.
Rechtsfolgen des Aberrartio Ictus bei gleichen Tatobjekten
Vorsatz auch bzgl. des verletzen Tatobjekts (cumulativ/ alterantiv)
- Ist es dem Täter gleichgültig welches der beiden Tatobjekte er
verletzt, besteht Vorsatztat.
Spezifischer Vorsatz nur bezgl. des anvisierten Tatobjekts:
hm.: Konkretisierungstheorie
Die Konkretisierung auf ein Tatobjekt schließt den Vorsatz auf anderes aus. Bestrafung aus Versuch und Fahrlässigkeit
zT.:Gleichwertigkeitstheorie
Ein Gattungsbestimmter Vorsatz auf die Tatumstände genügt. Bestrafung aus Vorsatz.
Streitentscheid Konkretisierungs-/ Gleichwertigkeitstheorie (Aberratio Ictus)
Streng genommen liegt eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vor, bei dem der obj. Erfolg dem Täter subj. nicht zuzurechnen ist.
Fehlschlag ist aber nicht „außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit“, da der Täter die Umstände die zum Fehlgehen der Tat führen können regelmäßig bekannt sind.
Die Zurechnung ist somit nur ausgeschlossen, wo sich der Vorsatz des Täters derart verengt hat, dass er die Umstände für da Risiko des möglichen Fehlgehens nicht erkannt hat. Nur dann gilt Konkretisierungstheorie
Irrtum über den Kausalverlauf
Auseinanderfallen des vorgestellten und tatsächlichen Kausalverlaufs.
–> Wann liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB vor?
hM.: Irrelevant wenn unwesentlich
Unwesentlich dann, wenn sich die Abweichungen innerhalb der Grenzen des nach allg. Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.
- Die meisten “relevanten” Abweichungen hindern schon die obj. Zurechenbarkeit (Inadäqunaz)
- Aber Tatplan Theorie iRd “rechtlichen Bewertung der Tat”
Entspricht die gewollte Verletzung nach normativen Gesichtpunkten der tatsächlich verursachten
zB. Wollte Impotenz, hat aber erblinded oÄ
Irrtümer im Bereich der Rechtswidrigkeit
Zwei Möglichkeiten:
- Fehlende subjektive Voraussetzung des Rechtsfertigungsgrundes
- Irrige Annahme der Rechtfertigung
Fehlende subjektive Voraussetzung des Rechtsfertigungsgrundes
Hätte T dem Irrtum nicht unterlegen, wären die subjektiven Voraussetzung des Rechtfertigungsgrundes gegeben, diese liegen aber auf Grund des Irrtums nicht vor. (Frau will den Mann hauen, haut den Einbrecher)
Lösung über die normalen Regeln zur fehlenden subj. Rechtfertigungselement
–> Strafbarkeit nur im Versuch, bei fahrlässigem Delikt garkeine
Strafbarkeit