Teilnahme Flashcards
Formen der Teilnahme
- Anstiftung §26 StGB
- Beihilfe §27 StGB
- Versuch der Beteiligung §30 StGB
Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat
Grundsatz der limitierten Akzessorietät:
Haupttäter muss nicht schuldhaft gehandelt haben
Versuchte Teilnahme
Versuchte Beihilfe: straflos (Gegenschluss aus § 30)
Versuchte Anstiftung; § 30 Abs.1
Kettenteilnahme
Teilnahme an der Teilnahme ist möglich und ist Teilnahme an der Haupttat.
Strafbarkeit richtet sich nach der Tat in der „Kette“ mit dem geringsten Unrechtsgehalt.
Kombinationsmöglichkeiten: Anstiftung zur Anstiftung = Anstiftung Beihilfe zur Anstiftung = Beihilfe Anstiftung zur Beihilfe = Beihilfe Beihilfe zur Beihilfe = Beihilfe
Anstiftung
I. Obj. TB.
1. Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen
Haupttat
2. Bestimmen
a. Kausalität
b. obj. Zurechenbarkeit
II. Der subjektive Tatbestand der Anstiftung
„Doppelter“ der Anstiftungsvorsatz
III. ggf. Tatbestandsverschiebung i.R.d. § 28 Abs. 2
Bestimmen
Hervorrufen des Tatentschlusses bei einer anderen Person durch psychische Beeinflussung.
zT.: Unrechtspakt - quasi Verabredung gem. § 30 II StGB
- Bestrafung als Täter, braucht
mittäterschaftsähnliche „Verabredung“
- aber: Bestimmen = einseitig. Abgrenzung zum § 25
II StGB
zT.: Schaffen eines Tatanreizes auch ohne Kommunikation
- „verdecktes“ Schaffen eines Tatanreizes genauso
effektiv
- aber: „Bestimmen“, Bestrafung gleich Täter
hM.: jeder geistige Kontakt (Kommunikation)
- Bestrafung als Täter braucht kollusives
Zusammenwirken
- Bestimmen = einseitig, empfangsbedürftige WE
Hervorrufen
Hervorrufen setzt Anstiftungserfolg voraus
- -> Keine Anstiftung omnimodo facturus (§ 30 I StGB: Versuchte Anstiftung und Psychische Beihilfe)
1. Umstiftung (+)
2. Aufstiftung (str.)
3. Abstiftung (-)
Aufstiftung
Täter bereits zum Grundtatbestandes entschlossen und wird zur Begehung der Qualifikation bestimmt.
hM.: Strafbarkeit wenn Qualifikation eigener TB mit wesentlicher Erhöhung des Unrechtsgehalts gegenüber der ursprünglich geplanten Tat ist (nicht zum Regelbeispiel, da lediglich Strafzumessung).
zT.: Lediglich Psychische Beihilfe zum GesamtTB
Abstiftung
Der Haupttäter wird zu einer weniger eingriffsintensiven Tatbegehung vom Anstifter bestimmt.
–> Anstiftung (-), lediglich psychische Beihilfe zum milderen Delikt (Haupttäter bereits zum Grunddelikt entschlossen und in der Hinsicht omnimodo facturus).
–> psychische Beihilfe
–> Aber evt. Ausscheiden der Strafbarkeit wegen
Risikoverringerung/ § 34 StGB
„Doppelter“ Anstiftungsvorsatz
- Haupttat: (Wer, Wann, Wo, Wie, Was):
- Bei Erfolgsdelikten zumindest Fahrlässigkeit bzgl.
Erfolg
- Endgültige Rechtsgutverletzung (sonst Agent
Provocateur) - Anstifterhandlung
zumindest dol. ev.
Abgrenzung im Rahmen der Förderungstheorie (agent provocateur)
zT.: Unrecht = Unrecht
hM.: Materielles Recht lässt sie zu (StPO), kann nicht strafbar sein
zT:: Teilnehmer darf nur den Versuch wollen
aA.: Teilnehmer darf Vollendung wollen, nicht Beendigung
Steitentscheid:
- Wer Vollendung will, riskiert Beendigung und
Rechtgutverletzung
- Idee ist aber das Dingfestmachen! Dafür reicht der
Versuch nicht!
- Evt. Rechtfertigung gem. § 34 StGB
Anstiftung - Abweichen der Haupttat
Unwesentliche Abweichungen zwischen Haupttat und Anstiftervorsatz sind ohne Belang und entlasten den Anstifter nicht
Beihilfe
I. Objektiver Tatbestand
- Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat
- Tathandlung: Hilfeleisten
a. Kausalität
b. obj. Zurechenbarkeit
II. subjektiver Tatbestand
Doppelter Gehilfenvorsatz
III. ggf. Tatbestandsverschiebung i.R.d. § 28 Abs. 2 e
Hilfeleisten (i.S.d. Beihilfe)
Hilfeleisten = fördern der Haupttat auf jede erdenkliche Art und Weise (auch psychisch).
Kausalität: Chancenerhöhungslehre, nicht c.s.q.n. - Formel
mA.: Förderung der Tathandlung durch die, die
Rechtgutverletzung ermöglicht, erleichtert,
intensiviert wurde (tatsächliche Auswirkung auf die
Handlung).
hM.: Erhöhung der Chancen auf Vollendung der Tat.
Erhöhung des Vollendungsrisikos genügt.
(Auswirkung auf Erfolg)
Die aufgedrängte Beihilfe
Unterschied zur Anstiftung:
–> Anstiftung braucht kollusives Zusammenwirken
–> Beihilfe nicht! Unterstützung kann ohne Willen des Haupttäters
geleistet worden sein