Teilnahme Flashcards

1
Q

Formen der Teilnahme

A
  1. Anstiftung §26 StGB
  2. Beihilfe §27 StGB
  3. Versuch der Beteiligung §30 StGB
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2
Q

Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat

A

Grundsatz der limitierten Akzessorietät:

Haupttäter muss nicht schuldhaft gehandelt haben

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3
Q

Versuchte Teilnahme

A

Versuchte Beihilfe: straflos (Gegenschluss aus § 30)

Versuchte Anstiftung; § 30 Abs.1

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4
Q

Kettenteilnahme

A

Teilnahme an der Teilnahme ist möglich und ist Teilnahme an der Haupttat.

Strafbarkeit richtet sich nach der Tat in der „Kette“ mit dem geringsten Unrechtsgehalt.

Kombinationsmöglichkeiten:
Anstiftung zur Anstiftung = Anstiftung
Beihilfe zur Anstiftung      = Beihilfe
Anstiftung zur Beihilfe      = Beihilfe
Beihilfe zur Beihilfe          = Beihilfe
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5
Q

Anstiftung

A

I. Obj. TB.
1. Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen
Haupttat
2. Bestimmen
a. Kausalität
b. obj. Zurechenbarkeit

II. Der subjektive Tatbestand der Anstiftung
„Doppelter“ der Anstiftungsvorsatz

III. ggf. Tatbestandsverschiebung i.R.d. § 28 Abs. 2

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6
Q

Bestimmen

A

Hervorrufen des Tatentschlusses bei einer anderen Person durch psychische Beeinflussung.

zT.: Unrechtspakt - quasi Verabredung gem. § 30 II StGB
- Bestrafung als Täter, braucht
mittäterschaftsähnliche „Verabredung“
- aber: Bestimmen = einseitig. Abgrenzung zum § 25
II StGB

zT.: Schaffen eines Tatanreizes auch ohne Kommunikation
- „verdecktes“ Schaffen eines Tatanreizes genauso
effektiv
- aber: „Bestimmen“, Bestrafung gleich Täter

hM.: jeder geistige Kontakt (Kommunikation)
- Bestrafung als Täter braucht kollusives
Zusammenwirken
- Bestimmen = einseitig, empfangsbedürftige WE

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7
Q

Hervorrufen

A

Hervorrufen setzt Anstiftungserfolg voraus

  • -> Keine Anstiftung omnimodo facturus (§ 30 I StGB: Versuchte Anstiftung und Psychische Beihilfe)
    1. Umstiftung (+)
    2. Aufstiftung (str.)
    3. Abstiftung (-)
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8
Q

Aufstiftung

A

Täter bereits zum Grundtatbestandes entschlossen und wird zur Begehung der Qualifikation bestimmt.

hM.: Strafbarkeit wenn Qualifikation eigener TB mit wesentlicher Erhöhung des Unrechtsgehalts gegenüber der ursprünglich geplanten Tat ist (nicht zum Regelbeispiel, da lediglich Strafzumessung).

zT.: Lediglich Psychische Beihilfe zum GesamtTB

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9
Q

Abstiftung

A

Der Haupttäter wird zu einer weniger eingriffsintensiven Tatbegehung vom Anstifter bestimmt.

–> Anstiftung (-), lediglich psychische Beihilfe zum milderen Delikt (Haupttäter bereits zum Grunddelikt entschlossen und in der Hinsicht omnimodo facturus).
–> psychische Beihilfe
–> Aber evt. Ausscheiden der Strafbarkeit wegen
Risikoverringerung/ § 34 StGB

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10
Q

„Doppelter“ Anstiftungsvorsatz

A
  1. Haupttat: (Wer, Wann, Wo, Wie, Was):
    - Bei Erfolgsdelikten zumindest Fahrlässigkeit bzgl.
    Erfolg
    - Endgültige Rechtsgutverletzung (sonst Agent
    Provocateur)
  2. Anstifterhandlung
    zumindest dol. ev.
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11
Q

Abgrenzung im Rahmen der Förderungstheorie (agent provocateur)

A

zT.: Unrecht = Unrecht
hM.: Materielles Recht lässt sie zu (StPO), kann nicht strafbar sein
zT:: Teilnehmer darf nur den Versuch wollen
aA.: Teilnehmer darf Vollendung wollen, nicht Beendigung

Steitentscheid:
- Wer Vollendung will, riskiert Beendigung und
Rechtgutverletzung
- Idee ist aber das Dingfestmachen! Dafür reicht der
Versuch nicht!
- Evt. Rechtfertigung gem. § 34 StGB

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12
Q

Anstiftung - Abweichen der Haupttat

A

Unwesentliche Abweichungen zwischen Haupttat und Anstiftervorsatz sind ohne Belang und entlasten den Anstifter nicht

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13
Q

Beihilfe

A

I. Objektiver Tatbestand

  1. Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat
  2. Tathandlung: Hilfeleisten
    a. Kausalität
    b. obj. Zurechenbarkeit

II. subjektiver Tatbestand
Doppelter Gehilfenvorsatz

III. ggf. Tatbestandsverschiebung i.R.d. § 28 Abs. 2 e

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14
Q

Hilfeleisten (i.S.d. Beihilfe)

A

Hilfeleisten = fördern der Haupttat auf jede erdenkliche Art und Weise (auch psychisch).

Kausalität: Chancenerhöhungslehre, nicht c.s.q.n. - Formel
mA.: Förderung der Tathandlung durch die, die
Rechtgutverletzung ermöglicht, erleichtert,
intensiviert wurde (tatsächliche Auswirkung auf die
Handlung).
hM.: Erhöhung der Chancen auf Vollendung der Tat.
Erhöhung des Vollendungsrisikos genügt.
(Auswirkung auf Erfolg)

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15
Q

Die aufgedrängte Beihilfe

A

Unterschied zur Anstiftung:
–> Anstiftung braucht kollusives Zusammenwirken

–> Beihilfe nicht! Unterstützung kann ohne Willen des Haupttäters
geleistet worden sein

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16
Q

Hilfeleisten durch Unterlassung

A

hM.: Der die Haupttat nicht verhindernde Garant kann Teilnehmer oder Täter sein
aA.: Unterlassender Garant immer Haupttäter (Lehre der
Pflichtdelikte)
–> umgekehrte Chancenerhöhung (Durch dazwischentreten geringere Chancen)

17
Q

Sukzessive Beihilfe

A

Kann zwischen Vollendung und Beendigung der Tat noch Beihilfe geleistet werden?

t.M.:
Eine Unterstützung des Haupttäters nach Vollendung der Tat ist Begünstigung, nicht aber mehr Beihilfe.

Grund:
Eine andere Auslegung ist ein Verstoß gegen Art. 103 II 2 GG.

h.M (respr. + Lit).:
Auch nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat ist Beihilfe möglich ist.

–> Abgrenzung über Wille (Tat fördern oder Beute Sichern)

18
Q

Berufstypische, neutrale Handlungen als Gehilfenhandlungen

A

mM.: Keine Einschränkung der Strafbarkeit
–> Rechtgutverletzung ist tatbestandliches Unrecht, unabhängig von der berufsmäßigen Begehung

hM.: Einschränkung möglich
- Schutz des Art. 12 I GG: auch risikofreie Berufsausübung, sonst mit Berufsausübung schon fast im Gefängnis)

  • im Rahmen sozial adequaten Verhaltens
  • -> Prüfung im Rahmen des subj. Tatbestandes. Entweder schon egal, da nicht mal dolus eventualis, sonst als Einschränkung! (evt. Streit in der obj. Zurechenbarkeit andeuten)
19
Q

Kriterien der Strafbarkeitseinschränkung bei Beihilfe durch durch berufstypische/ neutral Handlungen

A

eA.: Im objektiv Tatbestand im Rahmen der Sozialadequanz

aA.: im subjektiven Tatbestand

  • -> Mehr als dolus eventualis
  • Sicheres Wissen (eA) bzw. Tatförderungswillen

Respr.:

  • Haupttäter will Staftat und Hilfeleistender weiß dies =Beihilfe
  • Ledigliches „für Möglich halten“ ≠ Beihilfe
    • -> Ausnahme: deliktisches Risiko ist evident
20
Q

Doppelter Gehilfenvorsatz

A
  1. Haupttat: (Wer, Wann, Wo, Wie, Was):
    - Täter (speziell oder zumindest Personenkreis)
    - Kausalverlauf in wesentlichen Zügen
    - Tatbestand in wesentlichen Zügen
    - Die die Rechtswidrigkeit begründende Merkmale

–> Bei Erfolgsdelikten zumindest Fahrlässigkeit bzgl. Erfolg
–> Endgültige Rechtsgutverletzung (sonst Agent Provocateur)
–> Da mildere Strafe aber geringer Konkretisierungsgrad!
eA.: Gattung soll reichen
aA.: Nur geringere Konkretisierung

  1. Gehilfenhandlung
    zumindest dol. ev.
21
Q

Das fehlen besonderer Persönlicher Merkmale bei einem der Beteiligten

A

§28 I StGB
Gilt wenn bei Wegdenken des Merkmals die Strafbarkeit völlig wegfällt. (§§ 331, 332 Beamtenbestechung braucht einen Beamten)

–> Gilt nur für Teilnehmer (Anstifter/ Gehilfen)
(Begründen besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit, kann nur derjenige (Mit-)Täter sein, bei dem diese Merkmale vorliegen)

§ 28 II StGB
Gilt wenn trotz Wegdenkens die Strafbarkeit aus dem Grundtatbestand verbleibt, (§§ 246 II, 340 Die Körperverletzung, die ein Nicht-Beamter begeht, ist nicht aus § 340, wohl aber aus § 223 zu bestrafen).
–> Gilt für alle Beteiligten

22
Q

Besondere persönliche Merkmale

A

§14 I:
„besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände”.

Bezieht sich auf Straftatbestände, in denen das tatbestandliche Unrecht neben der Verletzung des Rechtsgutes auch von der Person des Haupttäters geprägt wird.