Ansschlussdelikte Flashcards
Verfolgungsvereitlung, § 258 I StGB
I. Obj. TB:
- Rechtswidrige Vortat eines anderen
- Ganz oder zum Teil vereiteln der Verfolgung
Subj. TB
- Allg. Vorsatz bzgl. der Obj TBs
- -> Umriss der Vortat genügt - Dolus Directus I/ II Grades bzgl. des Besserstellungserfolges
Rechtswidrige Vortat eines anderen, § 258 StGB
- Vortat = Jede mit Strafe bedrohte Handlung
Vortat muss Kriminalstrafe oder Maßnahme iSv § 11 StGB nach sich ziehen (Geldbußen/ Disziplinarmaßnahme genügen nicht) - Begangen
- Zumindest schuldhafter rechtswidriger Versuch
- Bei absoluten Antragsdelikten muss der Antrag gestellt worden sein - Eines Anderen
Anderer ist jeder der Täter/ Teilnehmer der Hauptat ist ohne gleichzeitig Täter des § 258 I zu sein.
Ganz oder zu Teil Vereiteln der Strafverfolgung,§ 258 I StGB
Grds. jede Handlung, die den staatlichen Anspruch auf Verhängung der Strafe oder Anordnung der Maßnahme gegen den anderen ganz oder zT. vereitelt.
Vereiteln ist jede Besserstellung in dieser Hinsicht:
- ganz, wenn staatlicher Zugriff endgültig unmöglich gemacht oder für geraume Zeit (mehr als 7 Tage) verhindert wird
- zum Teil, wenn der Täter entgegen des wahren Sachverhalts milderer als Verdient bestraft wird
Tatbestandliche Einschränkung
Verhalten iSd § 258 StGB sind nur Sonderhandlungen die dem Täter mit Hinsicht auf seine Straftäterschaft zuteil Werden
(Also nicht Strafverteidigung, soz. adequate Verhaltensweisen)
Vollstreckungsvereitlung, § 258 II StGB
I. Obj. TB:
- Rechtswidrige Vortat eines Anderen auf die eine Verurteilung iSv § 449 StPO erfolgt ist
- Ganz oder zum Teil Vereiteln der Vollstreckung
Subj. TB
- Allg. Vorsatz bzgl. der Obj TBs
- Dolus Directus I/ II Grades bzgl. des besserstellungserfolges
Ganz oder zum Teil Vereiteln der Vollstreckung, § 258 II StGB
I. Jede Besserstellung des Verurteilten hinsichtlich des Ob und Wann der Urteilsvollstreckung
II. Nicht erfasst sind allerdings Geldstrafen
Wegen Art der Strafe kann bei Geldstrafen die „individuelle Betroffenheit“ schon nicht Gegenstand der Vollstrcekung sein
Geldwäsche, § 261 StGB
I. Obj. Tatbestand
- Gegenstand aus einer der in Ziff 1-5 genannten Tat
- -> durch, für oder aus der Tat erlangt!
- Tathandlung gem. Abs. 1 oder 2
II. Subj. TB
1 Grds. Dolus Eventualis auch bzgl. Erlangung aus der Vortat
–> Genaue Qualifizierung der Vortat ist nicht erforderlich
- Abs. II Nr. 2 (In Gewahrsamnahme bei Kenntnis der Herkunft)
erfordert Dolus Evt. schon bei Erlangung des Gegenstandes
III. RWK + Schuld
Verbergen/ Herkunft verschleiern (§ 261 StGB)
Zielgerichtetes Schaffen von Vorkehrungen die den behördlichen Zugriff auf den Gegenstand erschweren
Ermittlung vereiteln / gefährden (§ 261 StGB)
- Vereiteln:
Vollständiges zum Scheitern bringen der Ermittlung bzgl. Herkunft , und Auffinden des Gegenstandes
Vorübergehende Vereitlungserfolg genügt nicht
2 .Gefährden:
Herbeiführung der konkreten Gefahr des Scheitern der Ermittlung bzgl. Herkunft/ Auffinden des Gegenstandes
Hehlerei, § 259 StGB
I. Obj. TB
1. Tatobjekt
Eine Sache die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt hat
- Tathandlung: Sich-/ Dritt-Verschaffen, Absetzen, Absatzhilfe
II. Subj. TB
1. Tatvorsatz
2. Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern
Bereicherung muss weder rechtswidrig noch stoffgleich sein (hM)!
Vortat iSd § 259 StGB
- Abgeschlossenes Delikt (Vollendung reicht)
- -> Wortlaut: Erlangt - Vermögensdelikt
nicht im techn. Sinne. Jede Tat die fremde Vermögensgüter verletzt und eine rechtswidrige Vermögenslage schafft - Eines anderen
Hehler kann nicht (Mit-)Täter sein. Nach hM aber der Teilnehmer
Auch Hehlerei selbst, wenn der Zwischenhehler die Sache durch die Hehlereihandlung erlangt hat (Sichverschaffen/ Ankaufen(
Sache aus der Vortat (§ 259 StGB)
Sache muss Unmittelbar aus der Vortat stammen und eine rechtswidrige Vermögenslage muss daran fortbestehen
- -> Keine Ersatzsachen die mit Beutemitteln erworben wurden
- -> Nicht wenn der Täter unanfechtbares Eigentum erworben hat
Sichverschaffen (§ 259 StGB)
Einverständliches Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt vom Vortäter zu eigenen Zwecken.
Einverständnis
- (-), wenn die Verfügungsgewalt durch Täuschung oder Drohung erlangt wurde.
- Erforderlich ist kommunikativer Beziehung zwischen Vortäter und Hehler
Einem Dritten Verschaffen (§ 250 StGB)
(Mit)Täterschaftliche Begründung einer vom Vortäter abgeleiteten selbstständigen Verfügungsmacht eines Dritten im Einverständnis mit dem Täter.
Weiterleitung muss auf Weisung und im Interesse des Hehlers ohne zwischenzeitlichen Erwerb der Verfügungsgewalt durch den Hehler geschehen.
–> Sonst schon “sich-verschaffen”
Absetzten (§ 259 StGB)
Die im Interesse des Vortäters erfolgende selbstständige wirtschaftliche Verwertung der Sache durch deren entgeltliche Verwertung an Dritte (hM)
Absatzhilfe (§ 259 StGB)
Jede unselbstständige Hilfeleistung bei den Bemühungen des Vortäters um Absatz.
Schließt Strafbarkeitslücke der sonst nicht als Beihilfe strafbaren Unterstützung des Vortäters bei dessen Absatzbemühung durch Dritte
- Erfordert einen Förderungserfolg (Absatz- oder Absatzhilfe) durch Wechsel der Verfügungsgewalt
- Konkrete Eignung zur Aufrechterhaltung/ Vertiefung der rechtswidrigen Vermögenssituation genügt nicht