Brandstiftung Flashcards
Systematik Brandstiftungsdelikte
Grunddelikte:
- § 306: gegen Eigentum
- § 306 a I: abstrakte Gefahr
- § 306 a II: vorsätzliche konkrete Lebensgefährdung
Qualifikationen:
- § 306 b I
- § 306 b II
TB § 306 I StGB
I. Tatobjekte: Fremde
- Gebäude/ Hütten
- Betriebsstätten, technische Einrichtungen Maschinen
- Warenlager, Vorräte
- KFZ, Schienen, Luft- u. Wasserfahrzeuge
- Wälder
- Land-, Ernährungs-, Forstwirtschaftliche Anlagen/ Erzeugnisse
II. Taterfolg
- in Brand setzten
- durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Gebäude/ Hütten
Gebäude:
Durch Decken und Wände mit dem Erdboden fest verbundene Räumlichkeiten die zum Betreten von Menschen bestimmt und geeignet sind.
Hütten:
Weniger Fest als Gebäude. Aufgrund eigenen Gewichts mit dem Erdboden verbunden, nicht unverrückbar (Mehr als Zelte)
Betriebsstätten, technische Einrichtungen, Maschinen
Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient; erforderlich ist Funktionseinheit von erheblichem Ausmaß, bestimmte Größe und Wert
Warenlager, Vorräte
Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Produkten
KFZ, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Kfz: § 1 II StVG: Maschinenbetriebene nicht-Gleisgebundene
Landfahrzeuge
Aber: Teleologische Reduktion da Verbrechenstatbestand überzogen
–> § 306 I bedarf eines Elements der Gemeingefahr
Bei Zweiradfahrzeugen regelmäßig ausgeschlossen
Land-, Ernährungs-, Forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
nur solche die in Größerer Menge erfasst sind und nicht unerheblichen Wert verkörpern
In Brand setzten
Objekt bzw. wesentlicher Bestandteil desselben (insbes. bei Gebäuden) muss so vom Feuer erfasst sein, dass ein Weiterbrennen nach dem Entfernen des Brandherdes erfolgt.
Wesentliche Bestandteile
Bestandteile, die nach der Verkehrsauffassung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich sind
durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Brandlegung ist eine Handlung, die auf das Verursachen eines Brandes zielt. Führt diese Handlung zur Entflammung des Brandherdes oder des Zündstoffes, aber nicht zu einer Brandsetzung, reicht eine erhebliche Sachbeschädigung durch die Brandlegungshandlung aus
TB § 306 a I StGB
I. Tatobjekte:
- Gebäude, Schiff, Hütte oder sonstige Wohnräumlichkeiten
- Kirche, der Religionsausübung dienendes Gebäude
- Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen
II. Taterfolg:
- in Brand setzten
- durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen
AuffangTB für Räumlichkeiten, die nicht Wohnungen sind, aber gleichwohl zum Aufenthalt von Menschen dienen können
Taterfolg!! muss zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich Menschen dort aufzuhalten pflegen. Müssen nicht tatsächlich da sein
TB § 306 a II StGB
I Tatobjekt
Eine in § 306 I Nr. 1 - 6 StGB bezeichnete Sache
hM.: muss nicht fremd sein, der Verweis geht in die Nummern nicht die „Fremdheit“
II. Taterfolg
- In Brand setzten/ ganz oder teilweise Zerstörung durch Brandlegung
- Konkrete Gesundheitsgefährdung eines anderen
III. Subj TB
- Vorsatz bzgl. der konkreten Gesundheitsgefährdung
TB § 306 b I StGB
Erfolgsqualifikation:
- schwere Gesundheitsschädigung
jede einschneidende oder nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit - einfache Gesundheitsschädigung bei großer Zahl von Menschen
Bei 14 Personen (BGH)
–> Erfasst auch später hinzutretende Opfer (zB.: Feuerwehrleute)
TB § 306 b II StGB
Nr. 1: vorsätzlich herbeigeführte konkrete Todesgefahr
Nr. 2: Absichtsqualifikation:
- Ermöglichung/ Verdeckung einer anderen Tat
–> restriktive Auslegung: Andere Tat muss tatsächlich eine
unabhängige/ andere Tat sein
Nr. 3: Handlungsqualifikation
- tatsächliche Verhinderung/ Erschwerung der Löscharbeiten
- Handlung kann bereits vor Beginn der Löscharbeiten vorgenommen werden
- Reine Behinderung der Rettungsmaßnahmen genügt nicht