Schuld Flashcards

1
Q

Schuld

A

Grundlage für die Zumessung der Strafe (§46 StGB)
–> Die Tat muss dem Täter persönlich vorwerfbar sein, sonst bleibt er straffrei.

  1. Schuldfähigkeit
  2. Fehlen von Entschuldigungsgründen
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2
Q

Schuldunfähigkeit

A

§19 StGB
Kinder bis zu 14 Jahren sind Schuldunfähig

§ 20 StGB bei Erwachsenen

§ 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit

§§ 3, 105 JGG
zwischen 14 und 18 Jahren = Einsichts- und Handlungsfähigkeit aufgrund der seelischen und geistigen Entwicklung des Jugendlichen an, sog. bedingte Schuldfähigkeit)

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3
Q

Entschuldigungsgründe

A

Gründe, welche die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat ausschließen.

Die wichtigsten sind:
1. Entschuldigender Notstand (§35 StGB)
2. Intensiver Notwehrexzess (§33 StGB)
3. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (außergewöhnlich)
4. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bei
Unterlassungsdelikten (selten)

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4
Q

Entschuldigender Notstand - Prüfungsschema

A

I. Notstandslage

  1. Rechtsgut
  2. Gefahr
  3. Gegenwärtig

II. Notstandshandlung

  1. Eignung des Mittel
  2. kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung
  3. Unzumutbarkeit der Hinnahme der Gefahr

III. Subjektives Element
Rettungswille (“um zu“)

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5
Q

Entschuldigender Notstand - Notstandslage

A

Die gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut (§35 StGB)

  1. Rechtsgut i.S. des §35
    Leben, Leib, Freiheit
    des Täters selbst, seiner Angehörigen, im nahestehender Personen
  2. Gefahr
    Ein Zustand, in dem der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens wahrscheinlich ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
  3. Gegenwärtig
    Wenn die Gefahr alsbald, in nächster Zeit oder über einen bestimmten Zeitraum jederzeit in einen Schaden umschlagen kann oder nur sofortiges Handeln den Schaden verhindern kann
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6
Q

Anforderung an Drohung mit geg. Gefahr für Leib und Leben

A
  1. In Aussicht stellen von Tod/ erhebliche Körperverletzung für
    nächste Zeit
  2. Täter muss vorgeben, auf den Eintritt des Übels Einfluss zu haben,
    es reicht wenn er diese Vorspiegelt. Kein Wille zur Umsetzung nötig
  3. Gegen Gewahrsamsinhaber, oder gegen Dritte, wenn die in
    Aussicht gestellte Gefahr geeignet ist, dass Opfer zu motivieren

–> Bei Drohung mit Tötung/ schwerer Misshandlung regl. auch ohne
Nähebeziehung

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7
Q

Notstandshandlung

A
  1. Eignung des Mittel
  2. kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung
  3. Unzumutbarkeit der Hinnahme der Gefahr (§ 35 Abs. 1 Satz 2)

Sehr ähnlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus (§34 StGB) aber keine Güterabwägung (Tötung entschuldigt (Brett des Karneades))

Fallgruppen in denenx T die Gefahr hinzunehmen hatte:

a) Gefahr selbst verursacht
b) Besonderes Rechtsverhältnis
c) sonstige Gründe (“namentlich“) z.B: Garantenstellung gegenüber dem Opfer

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8
Q

Notwehrüberschreitung nach § 33

A

Der Täter überschreitet bei einer bestehenden Notwehrlage die Grenzen der zulässigen Verteidigung.

–> Entschuldigt die exzessive Notwehr

Achtung: Nach hM nur Anwendbar auf obj. vorliegende Notwehrlage, nicht auf Putativnotwehr!!

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9
Q

Notwehrüberschreitung - Prüfungsschema

A

I. Notwehrlage
1. Intensive Notwehrexzess unstrittig
die nicht erforderliche oder nicht gebotene Verteidigung bei einem gegenwärtigen Angriff.
2. Extensiven Notwehrexzess (strittig)
Ein noch nicht oder nicht mehr gegenwärtiger Angriff

II. Die vorgenommene Notwehrhandlung geht über das notwendige Maß einer erforderlichen Verteidigung hinaus.

III. Vorliegen von asthenischen Affekten i.S. § 33
Überschreitung wegen Verwirrung, Furcht oder Schrecken nicht aus Wut, Hass, Rache (sthenische Affekte)

–> Ausreichend wenn sie mitursächlich sind

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10
Q

Notwehrexzess - Extensive Notwehrüberschreitung

A

Rechtsprechung und der h.L. - Anwendung ausgeschlossen.
Wortlaut des § 33 verlangt eine bestehende Notwehrlage. Allein das Vorliegen asthenischer Affekte genügt für § 33 nicht.

aA.: Trennung von vor- und nachzeitigem Exzess
1. Vorzeitiger Exzess ist nicht erfasst
Es lag noch gar keine Notwehrlage vor

  1. Nachzeitige Exzess ist erfasst.
    Die psychische Situation ist noch die gleiche wie beim §33, und der Wortlaut des §33 erfasst gerade auch diese Überschreitung der Notwehrlage

Streitentscheid: pro hM
§ 33 beruht auf doppelter Schuldminderung:
- Verringertes Unrecht der Schädigung des Angreifers
- Schutzwürdigkeit der wegen Angriffs Überreagierenden
Bei extensiver Notstandslage fehlt es am verringerten Unrecht der Schädigung

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11
Q

Was ist die Actio Libera in Causa (alic)

A

Der Täter führt den die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand selbst herbei. Die alic ist eine Hilfskonstruktion über die dem Täter der schuldlos herbeigeführte Erfolg über die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit zugerechnet werden kann.

Ausgangspunkt ist, dass das schuldhafte Herbeiführen der Schuldunfähigkeit rechtsmissbräuchlich sein kann.

T muss sich im nicht berauschten Zustand auf eine bestimmte Tat beziehen. Diese muss nicht in allen Einzelheiten konkretisiert sein.

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12
Q

Vorsätzliche A.L.i.C.

A
  1. Vorsatz bzgl. der späteren Tat
  2. Vorsatz bzgl. des Berauschens

Kein vorsätzliches Enthemmen notwendig (Betrinken um die Tat zu begehen). Es reicht Eventualvorsatz zum Berauschen bei gleichzeitigem für möglich halten der späteren Tatbegehung

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13
Q

Fahrläsige A.L.i.C.

A

Mit der hM müssen fahrlässige Delikte nicht über die alic gelöst werden. Das sich berauschen ist eine Pflichtverletzung.

–> geht nur für Erfolgsdelikte (Fahrlässigkeit bzgl. des Erfolges). Bezgl. der Tätigkeit geht nicht.

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13
Q

Dogmatische Begründungssätze der A.L.i.C.

A
  1. Ausnahmetheorie
  2. Ausdehnungstheorie
  3. Vorverlegungstheorie
  4. Werkzeugtheorie
  5. die alic ist unzulässig
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15
Q

Die alic ist unzulässig

A

Herleitung der alic verstößt gegen Art. 103 II GG. Die hm setzt die Verursachung der späteren Tathandlung mit der Tathandlung selbst gleich. Die alic Fälle sind über § 323 a StGB zu lösen.

Pro:
Die alic ist nicht geregelt, § 323 a regelt die Fälle auch.

Contra:
Dies würde zu erheblichen Strafbarkeitslücken führen. § 323 a StGB hat 5 Jahre max.

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16
Q

Ausnahmetheorie (a.l.i.c.)

A

Die a.l.i.c. ist eine ungeschriebene Ausnahme vom zu §20 StGB nach der die Berufung auf § 20 StGB ausscheidet, wenn der Täter den Zustand der Schuldfähigkeit seinerseits verschuldet hat.

Vorteil:
Anschluss an ein tatbestandsmäßiges Handeln. Argumentiert wird mit einem Vergleich mit den §§ 17 Satz 2, 35 Abs. 1 Satz 2: Anknüpfung an ein Vorverschulden.

Gegenargument:
Art. 103 II GG verbietet die Annahme von „ungeschriebenen Ausnahmen“ zu Lasten des Täters.

17
Q

Ausdehnungstheorie (alic)

A

„bei Begehung der Tat“ ist im Rahmen der Schuldprüfung auf den Zeitpunkt der Rauschherbeiführung auszudehnen. Handlung und Tatansatz bleiben aber die unmittelbar zum Erfolg herbeiführende Tathandlung. (Ausdehnung nur im Rahmen der Schuldfähigkeit)

Gegenargument:
Der Begriff „bei Begehung der Tat“ kann nicht unterschiedlich interpretiert werden.

18
Q

Die Werkzeugtheorie (a.l.i.c.)

A

Lösung über § 25 I 2. Alt. StGB - mittelbare Täterschaft

Der Täter nutzt sich selbst als Werkzeug seiner selbst.
–> Erlaubt die Herleitung aller nicht eigenhändigen Delikte

Contra:
Wortlaut des § 25 I 2. Alt. StGB: durch einen anderen!

19
Q

Vorverlegungstheorie (a.l.i.c) (hM)

A

Tathandlung ist die Herbeiführung des Rauschzustandes. Prüfung des subj. TB und der Schuld wird ebenfalls auf den Zeitpunkt der Herbeiführung des Zustandes der Schuldunfähigkeit vorverlagert.

Pro:
Vorverlegen ist dogmatisch haltbar, wird auch im Rahmen der obj. Zurechnung gemacht. (zB.. Jauchegrubenfall)

Wird dem Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gerecht. (so auch Absichtsprovokation)

–> Herbeiführung des Rausches muss ein Risiko geschaffen haben,
dass den Erfolg kausal und zurechenbar herbeigeführt hat

–> nicht im Handlungsdelikt, da keine Kausalität/ Zurechenbarkeit

20
Q

Aufbau der Alic

A
  1. normal Prüfung des Tatbestandes
    - -> (-) da nicht schuldfähig
  2. Prüfung des TB iVm alic

–> Wenn (-),

  1. Prüfung als Fahrlässig
    - -> Aber (-), da nicht schuldfähig bei Pflichtverletzung
  2. Prüfung als Fahrlässig iVm berauschen
  3. Prüfung als § 323 a: Vollrausch!
21
Q

Versuchte Alic

A

Tatansatz = Umittelbares Ansetzten zur Tat so das keine
Zwischenakte mehr erforderlich sind

Fraglich: ist das berauschen wirklich das „ansetzen zur Tat“

a. Ja (Pohl!!)
- Dogmatisch: Vorverlagern des Tatansatzes, somit hier ja! (Wer a
sagt muss auch b sagen)
- Außerdem: Fallgruppe des „aus den Händen Gebens der
Tatherrschaft“, könnte hier passen
Aber keine Opfersphäre, Rechtsgutsgefährdung, Zwischenaktstheorie

b. Tatansatz mit Ansatz zur eigentlichen Handlung
Wenn der Täter dann zur Tat ansetzt, liegt der Tatansatz vor
→ Sieht aber aus, wie Ausdehnungstheorie

22
Q

Zeitpunkt des Vorliegens der Schuldfähigkeit

A

Gem. §§ 19, 20 StGB: Schuldfähigkeit bei Tatbeginn
–> § 8 StGB: Zeitraum der Tathandlung/ unterlassenen Tathandlung

Verlust wären der Tathandlung: Abweichung von Kausalverlauf

  • Stellt der Rest keine wesentliche Abwandlung dar = strafbar
  • Ist der Rest eine wesentliche Abwandlung = Versuchsstrafbarkeit
23
Q

§ 323 a StGB

A

Obj. TB
1. Rausch

  1. Herbeiführung (vorsätzlich oder fahrlässig)
  2. Nichtbestrafung der rechtswidrigen Tat wegen schuldunfähig,
    weil die Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann
    –> komplette Inzident Prüfung der Tat

Subj. TB
- vorsätzlich oder fahrlässig bzgl. der Herbeiführung des Rauschs

24
Q

Rausch iSd § 323 a StGB

A

eA.: Volltrunken immer wenn § 20 StGB Zustand erreicht
eA.: Rausch immer dann, wenn Möglichkeit des § 21 besteht.

Begründung:
- Probleme mit dem In dubio Satz wenn nicht ganz sicher: In
dubio 20. In dubio nicht im Rausch
- Aber Ersetzen des Beweises einer Tatsache durch das Beweisen
der Möglichkeit des Vorliegens der Tatsache kann nicht sein

hM: Rausch = § 21 erreicht