Schuld Flashcards
Schuld
Grundlage für die Zumessung der Strafe (§46 StGB)
–> Die Tat muss dem Täter persönlich vorwerfbar sein, sonst bleibt er straffrei.
- Schuldfähigkeit
- Fehlen von Entschuldigungsgründen
Schuldunfähigkeit
§19 StGB
Kinder bis zu 14 Jahren sind Schuldunfähig
§ 20 StGB bei Erwachsenen
§ 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit
§§ 3, 105 JGG
zwischen 14 und 18 Jahren = Einsichts- und Handlungsfähigkeit aufgrund der seelischen und geistigen Entwicklung des Jugendlichen an, sog. bedingte Schuldfähigkeit)
Entschuldigungsgründe
Gründe, welche die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat ausschließen.
Die wichtigsten sind:
1. Entschuldigender Notstand (§35 StGB)
2. Intensiver Notwehrexzess (§33 StGB)
3. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (außergewöhnlich)
4. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bei
Unterlassungsdelikten (selten)
Entschuldigender Notstand - Prüfungsschema
I. Notstandslage
- Rechtsgut
- Gefahr
- Gegenwärtig
II. Notstandshandlung
- Eignung des Mittel
- kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung
- Unzumutbarkeit der Hinnahme der Gefahr
III. Subjektives Element
Rettungswille (“um zu“)
Entschuldigender Notstand - Notstandslage
Die gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut (§35 StGB)
- Rechtsgut i.S. des §35
Leben, Leib, Freiheit
des Täters selbst, seiner Angehörigen, im nahestehender Personen - Gefahr
Ein Zustand, in dem der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens wahrscheinlich ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. - Gegenwärtig
Wenn die Gefahr alsbald, in nächster Zeit oder über einen bestimmten Zeitraum jederzeit in einen Schaden umschlagen kann oder nur sofortiges Handeln den Schaden verhindern kann
Anforderung an Drohung mit geg. Gefahr für Leib und Leben
- In Aussicht stellen von Tod/ erhebliche Körperverletzung für
nächste Zeit - Täter muss vorgeben, auf den Eintritt des Übels Einfluss zu haben,
es reicht wenn er diese Vorspiegelt. Kein Wille zur Umsetzung nötig - Gegen Gewahrsamsinhaber, oder gegen Dritte, wenn die in
Aussicht gestellte Gefahr geeignet ist, dass Opfer zu motivieren
–> Bei Drohung mit Tötung/ schwerer Misshandlung regl. auch ohne
Nähebeziehung
Notstandshandlung
- Eignung des Mittel
- kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung
- Unzumutbarkeit der Hinnahme der Gefahr (§ 35 Abs. 1 Satz 2)
Sehr ähnlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus (§34 StGB) aber keine Güterabwägung (Tötung entschuldigt (Brett des Karneades))
Fallgruppen in denenx T die Gefahr hinzunehmen hatte:
a) Gefahr selbst verursacht
b) Besonderes Rechtsverhältnis
c) sonstige Gründe (“namentlich“) z.B: Garantenstellung gegenüber dem Opfer
Notwehrüberschreitung nach § 33
Der Täter überschreitet bei einer bestehenden Notwehrlage die Grenzen der zulässigen Verteidigung.
–> Entschuldigt die exzessive Notwehr
Achtung: Nach hM nur Anwendbar auf obj. vorliegende Notwehrlage, nicht auf Putativnotwehr!!
Notwehrüberschreitung - Prüfungsschema
I. Notwehrlage
1. Intensive Notwehrexzess unstrittig
die nicht erforderliche oder nicht gebotene Verteidigung bei einem gegenwärtigen Angriff.
2. Extensiven Notwehrexzess (strittig)
Ein noch nicht oder nicht mehr gegenwärtiger Angriff
II. Die vorgenommene Notwehrhandlung geht über das notwendige Maß einer erforderlichen Verteidigung hinaus.
III. Vorliegen von asthenischen Affekten i.S. § 33
Überschreitung wegen Verwirrung, Furcht oder Schrecken nicht aus Wut, Hass, Rache (sthenische Affekte)
–> Ausreichend wenn sie mitursächlich sind
Notwehrexzess - Extensive Notwehrüberschreitung
Rechtsprechung und der h.L. - Anwendung ausgeschlossen.
Wortlaut des § 33 verlangt eine bestehende Notwehrlage. Allein das Vorliegen asthenischer Affekte genügt für § 33 nicht.
aA.: Trennung von vor- und nachzeitigem Exzess
1. Vorzeitiger Exzess ist nicht erfasst
Es lag noch gar keine Notwehrlage vor
- Nachzeitige Exzess ist erfasst.
Die psychische Situation ist noch die gleiche wie beim §33, und der Wortlaut des §33 erfasst gerade auch diese Überschreitung der Notwehrlage
Streitentscheid: pro hM
§ 33 beruht auf doppelter Schuldminderung:
- Verringertes Unrecht der Schädigung des Angreifers
- Schutzwürdigkeit der wegen Angriffs Überreagierenden
Bei extensiver Notstandslage fehlt es am verringerten Unrecht der Schädigung
Was ist die Actio Libera in Causa (alic)
Der Täter führt den die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand selbst herbei. Die alic ist eine Hilfskonstruktion über die dem Täter der schuldlos herbeigeführte Erfolg über die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit zugerechnet werden kann.
Ausgangspunkt ist, dass das schuldhafte Herbeiführen der Schuldunfähigkeit rechtsmissbräuchlich sein kann.
T muss sich im nicht berauschten Zustand auf eine bestimmte Tat beziehen. Diese muss nicht in allen Einzelheiten konkretisiert sein.
Vorsätzliche A.L.i.C.
- Vorsatz bzgl. der späteren Tat
- Vorsatz bzgl. des Berauschens
Kein vorsätzliches Enthemmen notwendig (Betrinken um die Tat zu begehen). Es reicht Eventualvorsatz zum Berauschen bei gleichzeitigem für möglich halten der späteren Tatbegehung
Fahrläsige A.L.i.C.
Mit der hM müssen fahrlässige Delikte nicht über die alic gelöst werden. Das sich berauschen ist eine Pflichtverletzung.
–> geht nur für Erfolgsdelikte (Fahrlässigkeit bzgl. des Erfolges). Bezgl. der Tätigkeit geht nicht.
Dogmatische Begründungssätze der A.L.i.C.
- Ausnahmetheorie
- Ausdehnungstheorie
- Vorverlegungstheorie
- Werkzeugtheorie
- die alic ist unzulässig
Die alic ist unzulässig
Herleitung der alic verstößt gegen Art. 103 II GG. Die hm setzt die Verursachung der späteren Tathandlung mit der Tathandlung selbst gleich. Die alic Fälle sind über § 323 a StGB zu lösen.
Pro:
Die alic ist nicht geregelt, § 323 a regelt die Fälle auch.
Contra:
Dies würde zu erheblichen Strafbarkeitslücken führen. § 323 a StGB hat 5 Jahre max.