Subjektiver Tatbestand Flashcards
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz hinsichtlich des gesamten objektiven Tatbestandes
b) weitere subjektive Merkmale
Vorsatz
Definition nach BGHSt 19, 298:
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände.
1) Wissen
2) Wollen
Wissenselement des Vorsatzes
Täter muss Kenntnis von den Umständen des Tatbestandes haben.
Deskriptive Tatbesandsmerkmale
Beschreibende Tatbestandsmerkmale (durch Wahrnehmung zu erkennen - Sache, Mensch).
–> Der Natürliche Sinngehalt der Tatbestandsmerkmale muss erfasst worden sein.
Normative Tatbestandsmerkmale
Wertende Merkmale.
–> Nicht erforderlich, dass korrekte rechtliche Erwägungen angestellt wurden. Eine laienhafte Beurteilung des Sachverhalt ist ausreichend (Parallelwertung in der Laiensphäre).
(Bierdeckelfall, Irrelevant, dass T unklar war, dass Bierdeckel = Urkunde. Er selbst benutzte sie gemäß der legalen Definiton.)
Wollenselement des Vorsatzes
Der Täter muss willentlich zur Tat entschlossen sein.
Zeitlicher Aspekt des Vorsatzes
Simultaneitätsprinzip: Vorsatz bei Begehung der Tat (§§ 8, 22, 16)
dolus antecedens (-) Vorsatz lag vor aber nicht bei Begehung der Tat vor
dolus subsequens (-) Erst nach der Vollendung der tat bildete sich der Vorsatz
Tatbeginn = Versuchsbeginn (§ 22 StGB) = Unmittelbares Ansetzen
Wesentliche Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf
Liegen Tatplan und tatsächlicher Tat wesentlich auseinander liegt kein Vorsatz vor.
Wesentlich = außerhalb der Grenzen des nach der allg. Lebenserfahrung vorhersehbaren und eine andere Bewertung der Tat rechtfertigend
- -> Wahrscheinlich = über 5ß%
- -> Folgt meist der objektiven Zurechenbarkeit, Außnahme
Erlaubt es bei Versuchsschwelle bestehenden Vorsatz unerheblich abweichenden Kausalverläufen zuzuordnen. Nicht Kausalverläufe einem zu diesem Zeitpunkt nicht bestehenden Vorsatz zuzuordnen.
Dolus Generalis
In Fällen, bei denen ein einheitliches tötungsgeschehen vorliegt, genügt es, wenn der Tötungsvorsatz im ersten Handlungsakt vorhanden war, denn dann lässt er sich auf das Gesamtgeschehen erstrecken und wirkt sich auch während des zweiten Handlungsaktes noch fort.
–> 1975 abgeschafft. Seit dem §§ 8, 22, 16: Vorsatz bei Handlung
Arten des Vorsatzes
- Dolus directus 1. Grades (Absicht)
- Dolus directus 2. Grades (Direkter Vorsatz)
- Dolus Eventualis (Bedingter Vorsatz)
- Luxuria (Bewusste Fahläsigkeit)
- Negligentia (Unbewusste Fahrläsigkeit)
Dolus directus 1. Grades
Absicht
Voluntatives (Wollens-) Element: Besonders stark
–> Ziel unbedingt erreichen, darauf ankommen
Kognitives (Wissens-) Element: abgeschwächt
–> stark, möglich, unwahrscheinlich, auch Zwischenschritt
Absicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Dolus directus 2. Grades
Direkter Vorsatz
Kognitive Element: Besonders ausgeprägt.
–> T weiß, dass er den Tatbestand verwirklicht. Sichere Erfolgseintritt inkl. Nebenfolgen
Voluntives Element: Abgeschäwcht.
Erfolg mag sogar unerwünscht sein
Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.
Dolus Eventualis
Bedingter Vorsatz
Kognitive Element: Abgeschwächt
–> möglicher Erfolgseintritt
Voluntatives Element: Abgeschwächt
–> Sich Abfinden, In Kauf nehmen
Bedingter Vorsatz genügt immer da, wo das Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Verhalten in subjektiver Hinsicht verlangt.
P: Abgrenzung zur Fahlässigkeit
Bedingter Vorsatz - Mit Willenselement
aa) Gleichgültigkeitstheorie
T bezog keinerlei Stellungnahme zum Erfolg (völlig gleichgültig)
–> Kriterium der Strafbarkeit = negative Bewertung
–> Umkehr der Unschuldsvermutung, T muss darlegen irgendeine (nicht keine) Stellungnahme zum Erfolg bezogen zu haben
–> Bestrafung eines Gesinnungsunwertes hinaus.
bb) Ernstnahmetheorie (Lit)
T hielt Erfolg ernstlich für möglich und fand sich mit um des angestrebten Zieles wegen der Tatbestandsverwirklichung ab
cc) Einwilligungs-/Billigungstheorie (RSprech)
T hielt den Erfolg für möglich und fand sich billigend damit ab.
–> Billigend ≠ positive Stellungnahme zum Ziel
–> Billigend = Sich-Abfinden mit tatbestandlichen Erfolg um des angestrebten („Na, wenn schon…“)
Bedingter Vorsatz - Ohne Willenselement
aa) Unabgeschirmte Risiko/Manifestation des Vermeidewillens
T schuf Maßnahmen, die in der Lage sind, die von ihm geschaffene Gefahr zu kontrollieren oder das Risiko zu verringern.
bb) Möglichkeitstheorie
T hat die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutverletzung erkannt und dennoch gehandelt (Erfolg für möglich gehalten)
cc) Wahrscheinlichkeitstheorie
T hielt Rechtsgutsverletzung für mehr als möglich (wahrscheinlich)
(Möglich > Wahrscheinlich H.L + R.S. setzt Willenselement voraus
Luxuria
Bewusste Fahrlässigkeit
Kognitives Element: Möglicher Erfolgseintritt
Voluntives Element
Vertrauen auf das Ausbleiben des Tatbestandlichen Erfolges (Es wird schon gut gehen)
–> Auch als Leichtfertigkeit möglich
Negligentia
Unbewusste Fahrlässigkeit
Kein Kognitives Element
Kein Voluntives Element