Subjektiver Tatbestand Flashcards

1
Q

Subjektiver Tatbestand

A

a) Vorsatz hinsichtlich des gesamten objektiven Tatbestandes

b) weitere subjektive Merkmale

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2
Q

Vorsatz

A

Definition nach BGHSt 19, 298:
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände.

1) Wissen
2) Wollen

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3
Q

Wissenselement des Vorsatzes

A

Täter muss Kenntnis von den Umständen des Tatbestandes haben.

Deskriptive Tatbesandsmerkmale
Beschreibende Tatbestandsmerkmale (durch Wahrnehmung zu erkennen - Sache, Mensch).
–> Der Natürliche Sinngehalt der Tatbestandsmerkmale muss erfasst worden sein.

Normative Tatbestandsmerkmale
Wertende Merkmale.
–> Nicht erforderlich, dass korrekte rechtliche Erwägungen angestellt wurden. Eine laienhafte Beurteilung des Sachverhalt ist ausreichend (Parallelwertung in der Laiensphäre).
(Bierdeckelfall, Irrelevant, dass T unklar war, dass Bierdeckel = Urkunde. Er selbst benutzte sie gemäß der legalen Definiton.)

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4
Q

Wollenselement des Vorsatzes

A

Der Täter muss willentlich zur Tat entschlossen sein.

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5
Q

Zeitlicher Aspekt des Vorsatzes

A

Simultaneitätsprinzip: Vorsatz bei Begehung der Tat (§§ 8, 22, 16)

dolus antecedens (-)
Vorsatz lag vor aber nicht bei Begehung der Tat vor
dolus subsequens (-)
Erst nach der Vollendung der tat bildete sich der Vorsatz

Tatbeginn = Versuchsbeginn (§ 22 StGB) = Unmittelbares Ansetzen

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6
Q

Wesentliche Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf

A

Liegen Tatplan und tatsächlicher Tat wesentlich auseinander liegt kein Vorsatz vor.

Wesentlich = außerhalb der Grenzen des nach der allg. Lebenserfahrung vorhersehbaren und eine andere Bewertung der Tat rechtfertigend

  • -> Wahrscheinlich = über 5ß%
  • -> Folgt meist der objektiven Zurechenbarkeit, Außnahme

Erlaubt es bei Versuchsschwelle bestehenden Vorsatz unerheblich abweichenden Kausalverläufen zuzuordnen. Nicht Kausalverläufe einem zu diesem Zeitpunkt nicht bestehenden Vorsatz zuzuordnen.

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7
Q

Dolus Generalis

A

In Fällen, bei denen ein einheitliches tötungsgeschehen vorliegt, genügt es, wenn der Tötungsvorsatz im ersten Handlungsakt vorhanden war, denn dann lässt er sich auf das Gesamtgeschehen erstrecken und wirkt sich auch während des zweiten Handlungsaktes noch fort.

–> 1975 abgeschafft. Seit dem §§ 8, 22, 16: Vorsatz bei Handlung

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8
Q

Arten des Vorsatzes

A
  • Dolus directus 1. Grades (Absicht)
  • Dolus directus 2. Grades (Direkter Vorsatz)
  • Dolus Eventualis (Bedingter Vorsatz)
  • Luxuria (Bewusste Fahläsigkeit)
  • Negligentia (Unbewusste Fahrläsigkeit)
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9
Q

Dolus directus 1. Grades

A

Absicht

Voluntatives (Wollens-) Element: Besonders stark
–> Ziel unbedingt erreichen, darauf ankommen

Kognitives (Wissens-) Element: abgeschwächt
–> stark, möglich, unwahrscheinlich, auch Zwischenschritt

Absicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

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10
Q

Dolus directus 2. Grades

A

Direkter Vorsatz

Kognitive Element: Besonders ausgeprägt.
–> T weiß, dass er den Tatbestand verwirklicht. Sichere Erfolgseintritt inkl. Nebenfolgen

Voluntives Element: Abgeschäwcht.
Erfolg mag sogar unerwünscht sein

Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.

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11
Q

Dolus Eventualis

A

Bedingter Vorsatz

Kognitive Element: Abgeschwächt
–> möglicher Erfolgseintritt

Voluntatives Element: Abgeschwächt
–> Sich Abfinden, In Kauf nehmen

Bedingter Vorsatz genügt immer da, wo das Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Verhalten in subjektiver Hinsicht verlangt.

P: Abgrenzung zur Fahlässigkeit

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12
Q

Bedingter Vorsatz - Mit Willenselement

A

aa) Gleichgültigkeitstheorie
T bezog keinerlei Stellungnahme zum Erfolg (völlig gleichgültig)
–> Kriterium der Strafbarkeit = negative Bewertung
–> Umkehr der Unschuldsvermutung, T muss darlegen irgendeine (nicht keine) Stellungnahme zum Erfolg bezogen zu haben
–> Bestrafung eines Gesinnungsunwertes hinaus.

bb) Ernstnahmetheorie (Lit)
T hielt Erfolg ernstlich für möglich und fand sich mit um des angestrebten Zieles wegen der Tatbestandsverwirklichung ab

cc) Einwilligungs-/Billigungstheorie (RSprech)
T hielt den Erfolg für möglich und fand sich billigend damit ab.
–> Billigend ≠ positive Stellungnahme zum Ziel
–> Billigend = Sich-Abfinden mit tatbestandlichen Erfolg um des angestrebten („Na, wenn schon…“)

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13
Q

Bedingter Vorsatz - Ohne Willenselement

A

aa) Unabgeschirmte Risiko/Manifestation des Vermeidewillens
T schuf Maßnahmen, die in der Lage sind, die von ihm geschaffene Gefahr zu kontrollieren oder das Risiko zu verringern.

bb) Möglichkeitstheorie
T hat die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutverletzung erkannt und dennoch gehandelt (Erfolg für möglich gehalten)

cc) Wahrscheinlichkeitstheorie
T hielt Rechtsgutsverletzung für mehr als möglich (wahrscheinlich)
(Möglich > Wahrscheinlich H.L + R.S. setzt Willenselement voraus

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14
Q

Luxuria

A

Bewusste Fahrlässigkeit

Kognitives Element: Möglicher Erfolgseintritt

Voluntives Element
Vertrauen auf das Ausbleiben des Tatbestandlichen Erfolges (Es wird schon gut gehen)

–> Auch als Leichtfertigkeit möglich

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15
Q

Negligentia

A

Unbewusste Fahrlässigkeit

Kein Kognitives Element

Kein Voluntives Element

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16
Q

Dolus Generalis Generalis (pro/ Contra) anhand des Jauchegrubenfalls und andere Lösungsansätze

A

T schlägt A, hält A für Tod, tut ihn in in Jauchegrube. A ertrinkt.

D.G.: Teilakte = einheitliches Geschehen, das von einem einzigen durchgehenden (generellen) Tötungswillen des Täters getragen wird –> T hat Vorsatz hinsichtlich der Tötung des O.
Aber: Genereller Tötungswille = Fiktion und Unterstellung zu T’s Lasten. Unterstellung stimmt gerade nicht mit der Realität überein. Außerdem wäre hier ein dolus antecedens stafbegründent.

V.M.: Teilung in Versuch + Fahrlässigkeit. Allerdings wirkt die Teilung einer so einheitlichen Handlung und das Urteil zu mild

HM. Lösung iRd obj. Zurechenbarkeit
Verbergungshandlung könnte auf (vermeintliche) Tötungshandlungaber zurechenbar sein (inadäquanz (-), aber evt. eine die Zurechenbarkeit störende Zweithandlung)