Straßenverkehrsdelikte Flashcards
§ 315 c -obj. Tatbestand
I. Obj. TB
- Straßenverkehr
- Tathandlung
- Abs 1 Nr. 1: Führen eines Fahrzeuges in unfähigen Zustand
- Abs 1 Nr. 2: grob verkehrswidrig und rücksichtslos - konkrete Gefahr durch die Tathandlung
- konkrete Gefahr für Leib/ Leben/ Sache
- durch die Tathandlung (konkreter Gefahrenzusammenhang)
Straßenverkehr
jede faktisch öffentliche Verkehrsfäche, d.h. Wege, Straßen und Plätze, die für jedermann oder allgemein bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmer dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen
Führen eines Fahrzeuges
Das unmittelbare in Bewegeung setzten oder halten eines Fahrzeugs., wobei die Antriebskräfte bestimmungsgemäß angewendet und die Fortbewegung unter Handhabung der jeweils technischen Vorrichtungen ganz oder teilweise vom Täter geleitet werden müssen
Es genügt: Abrollen auf Gefälle, Lenken bei Schieben/ Schleppen
Nicht ausreichend:
- Fahrrad schieben ohne auf dem Sattel zu sitzen. Vergebliches Freibekommen eines feststeckenden Fahrzeugs
Fahrzeug iSd StGB
Umkehrschluss zu § 24 I StVO
§ 24 I StVO regelt was kein Fahrzeug ist
rauschbedingte Fahruntüchtigkeit
Auto
- absolute FU - 1,1 o/oo
- relative FU - 0,3 o/oo + Ausfallerscheinungen
Fahrad
- absolute FU 1,6 o/oo
- relative FU 0,3 o/oo + Ausfallerscheinungen
Rückrechnung von Blutalkoholkonzentrationen (BAK)
2 Möglichkeiten, zu wählen ist die jeweils bessere (in dubio)
- Quasi das „lustige Ende“ (minimaler Abbau)
- in den ersten 2 Stunden, Abbau von 0,0 o/oo
- danach 0,1 o/oo p.h. - Quasi das „langsame Ausdümpeln“ (maximaler Abbau)
- 0,2 o/oo p.h.
- zzgl. 0,2 o/oo extra für die erste Stunde
grob verkehrswidrig (iSd § 315 c I Nr. 2)
Wer objektiv besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt
Rücksichtslos (iSd § 315 c I Nr. 2)
Wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdungen hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt
konkrete Gefahr
Gefahrenurteil aufgrund einer objektiven ex-ante Prognose:
Bestand eine dergestalte Beziehung zu bestimmten Menschen oder Sachen, dass der Nichteintritt des schadens nur noch vom Zufall abhängig gewesen ist und das Rechtsgut in eine „bedrohliche Nähe“ zum Gefahrenherd gerückt ist
–> sog. Beinahe Unfall
Gefahr für Leib und Leben
nahegelegener Schaden war:
- Eintritt des Todes
- nicht unerhebliche körperliche Unversehrtheit
fremde Sache von bedeutendem Wert (§ 315 c)
Kommt auf den Wert des drohenden Schadens, nicht der Sache an.
Maßstab sind die mutmaßlichen Reparaturkosten, die für einen solchen Schaden üblicherweise aufzuwenden wären.
–> ab € 750
Konkrete Gefahr „durch“ die Tathandlung
Konkreter Gefahrenzusammenhang
Die der Tathandlung eigentümliche Gefährlichkeit hat sich im Eintritt des Gefahrerfolges realisiert
§ 315 c - subj TB
- Vorsatz bzgl. des TB, oder
- Abs. 3 Nr. 1: Fahrlässigkeit bzgl. konkreter Gefahr, oder
- Abs. 3 Nr. 2: Fahrlässigkeit bzgl. Tathandlung und konkreter Gefahr
§ 315 c - Rechtswidrigkeit
Es gelten die allg. Grundsätze aber
Schutzgut ist die Sicherheit des Straßenverkehrs
hM: nicht disponibel!!!
Anmerkungen zu § 316 StGB
Formell Subsidiär
Abstraktes Gefährdungsdelikt - es muss keine konkrete Gefahr eingetreten sein, also kein „beinahe Unfall“ nötig
§ 315 b - obj. TB
- Straßenverkehr
- Tathandlung
- grds. ein Eingriff (von Außen!!) gem. Nr. 1 - 3
- Ausnahme: Pervertierung eine Handlung im Straßenverkehr - konkreter Gefahrentzsammenhang
- Gefährdung von Leib/ Leben/ Sachen von besonderen Wert
- dadurch
Hindernis bereiten (§ 315 c Nr. 2)
Jedes Einwirken auf den Straßenkörper, das geeignet ist, den Verkehrsfluss zu hemmen oder zu gefährden
ähnliche ebenso gefährliche Eingriffe (§ 315b Nr. 3 StGB)
Auffangfunktion ohne präzise Definition
- muss ein Eingriff von Außen sein
- Muss in Umfang und Schwere Nr. 1 und 2 entsprechen
Pervertierter Verkehrsvorgang
Erlaubt die Bestrafung eines Verkehrsteilnehmers aus § 315 b
Vorraussetzungen:
- grob verkehrswidrige Beeinträchtigung des Straßenverkehrs
- Handlung war in verkehrsfeindlicher Absicht (Fahrzeug nicht als
Fahrzeug sondern als Schädigungsmittel nutzen etc.)
- Billiges In-Kauf nehmen der Schädigung des Opfers (Dolus
Eventualis)
Achtung: Neue Rechtsprechung
Fluchtfahrzeuge und Unfall bei FLucht (-) da Flucht = Fortbewegung, also Nutzung des Fahrzeuges als Fahrzeug